692 A. Entscheidungen des Bundesgerîchts ais oberster
Zivilgerichtsinstanzss

91. Alt-Eil vom 24. Yovembex 1996 in Sachen Vereinigte Hnnflscidesabtifim
JJ.-®., Kl. u. Ber.-Kl., gegen von Horowitz, Bekl. u. Ver-Bett

Anfechtung einer Schufdübernahme und Zession wegen Simu-fation.
Oertliche Rechtsanwendung. Liegt Simulation ven? Art. 16
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OR. Stefi-meg
des Bundesgee'ichts ; Art. 81
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 16 - 1 Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
1    Ist für einen Vertrag, der vom Gesetze an keine Form gebunden ist, die Anwendung einer solchen vorbehalten worden, so wird vermutet, dass die Parteien vor Erfüllung der Form nicht verpflichtet sein wollen.
2    Geht eine solche Abrede auf schriftliche Form ohne nähere Bezeichnung, so gelten für deren Erfüllung die Erfordernisse der gesetzlich vorgeschriebenen Schriftlichkeit.
OG.

A. Durch Urteil vorn 25. Mai 1906 hat der Appellationsund Kassaiionshof
des Kantons Bern (II. Abteilung) über das Rechtsbegehren :

Es sei gerichtlich zu erkennen, die im Arrest Nr. 4701 mit Arrest belegte
Forderung im Betrage von 23,398 Fr. 05 Cis. gegen die eidgenössische
Staatskasse bezw· die schweizerische Akkoholverwaltung stehe nicht dem
S. von Horowitz als Gläubiger zu, sondern es sei für diese Forderung die
erste galizische Spiritusrasfinerie A.-G. in Lemberg Gläubigerin erkannt:

Die Klägerin ist mit dem gestellten Rechtsbegehren abgewiesen.

B. Die Klägerin hat gegen dieses Urteil rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mildem Antrag aus Aufhebung
des angefochtenen Urteils und Gutheissung der Klage.

C. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Klägerin seinen
Berufungsantrag wiederholt, während der Vertreter des Beklagten auf
Bestätigung des angefochtenen Urteils angetragen hat.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Laut Verträgen vom 28. August und 18. September 1903 hatte
die erste galizische Spiritusraffinerie A.-G. der eidgenössischen
Alkoholverwaltung in Bern im Laufe des Jahres 1904 84 Kesselwagen
Sekundasprit zu liefern. Mit Zuschrift vom 20. Januar 1904 teilte sie der
Alkoholverwaltung mit, dass Samuel von Hornwitz der heutige Beklagte es
übernommen habe, ihre Lieferungsverpflichtungen zu erfz'iîîlen und sie
in dieser Beziehung zu vertreten ; sie übergebe der Alkoholverwaltung die
betreffenden Fakturen im Namen des Hm Samuel von Horowitz, der auch über
die ihm daraus resultierenden Beträge trassiereuIV. Obligationenrecht. N"
9l. 693

werde. Die eidgeuössische Alkoholverivaltung erklärte sich mit
dem Eintritt des Beklagten in den Vertrag einverstanden, immerhin
in dem Sinne, dass daneben die Haftung der ersten galizischen
Spiritusrassinerie A.-G. fortbestehen sollte. Die Sendungen wurden
dann auch vom Beklagten an die Alkoholverwaltung satturiert, und
er irassierte für die Kaufpreise auf diese Verwaltung, wobei er
erstmals am 8. Februar 1904 für 5 Wagenlieferungeu bezahlt wurde. Am
11. Februar 1904 erwirkie nun die heutige Klägerin, die an die erste
galizische Spiritusraffinerie A.-G. eine Schadenersatzforderung im
Betrage von 32,l)00 Fr. ans Nichterfüllung eines Vertrages stellt, beim
Betreibungsamt Berti-Stadt einen Arrest auf das Guthaben der Schuldnerin
beim eidgenössischen Alkoholamt in Bern, Bezw. bei der eidgenössischen
Staatskasse daselbst, für Lieferung-en von Sprit. Aus Notifikation
dieses Arrestes hin teilte die eidgenössische Alkoholverwaltung dem
Betreibungsamt unterm 17. Februar 1904 mit, ain 20. Januar 1904 habe
ihr die erste galizische Spiritusraffmerie A-G zur Kenntnis gebracht,
dass sich neben ihr eine andere Firma zur Erfüllung der eingegangenen
Lieferungsverpflichtungen verbindlich mache; sie habe sich mit Rücksicht
auf die besondere Lage des Sprumarktes mit der Entgegennahme von
Sendungen dieseezweiten Firma in dem Sinne einverstanden erklärt, dass
die Verkauferin dadurch ihren Verbindlichkeiten nicht enthoben werde,
also eine kumulative Lieferungspflicht beider Häuser Platz greife. Die
zweite Firma habe nun schon 5 Wagen geliefert und ihr Guthaben sei
bereits vor Anlegung des Arrestes beglichen worden; weitere 5 Wagen
werden demnächst eintreffen, Und dem Arrestbesehl könne keine Folge
gegeben werden; es könne ihm erst dann Rechnung getragen Werden, wenn die
erste galizische Spiritusrassinerie A.-G. selbst wieder Guthaben an die
Alkoholverwaltung erworben haben werde. Die Alkoholverwaltung bezahlte
dann auch am 4. Marz 1904 neuerdings das Guthaben von 5 Wagenlieferungen
an den Beklagten. Nachdem jedoch das Betreibungsamt der Alkoholvew
waltung gestützt auf einen inzwischen ergangenen Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs und Konknrsj sachen unterm 29. März
1904 zur Kenntnis gebracht hatte, dass der Arrest auch für die andere
Firma gelte, hinterlegte die Al-

694 A. Entscheidungen des Bundesgerichls als oberster Zivilgerichtsinstanz

koholverwaltung den auf 5. April 1904 fälligen Betrag von 23,398 Fr. 05
Cis. im Sinne des Art.188
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 188 - Sofern nicht etwas anderes vereinbart worden oder üblich ist, trägt der Verkäufer die Kosten der Übergabe, insbesondere des Messens und Wägens, der Käufer dagegen die der Beurkundung und der Abnahme.
OR aus der Gerichtsschreiberei Bern. Auf
diese Forderung bezieht sich die vorliegende Klage, mit der die Klägerin
geltend macht, die Wattetung der Rechte und Pflichten aus dem mit der
Alkoholoerwaltung abgeschlossenen Lieferungsvertrage an den Beklagten
sei ein Scheingeschäst

2. Die I. Instanz (der Gerichtspräsident II von Bern) hat die Klage
aus dem Grunde abgewiesen, dass ein Beweis für die Willensabsicht der
eidgenössischen Alkoholverwaltung, in Wahrheit nicht den Beklagten
als Verkaufer anzunehmen, nicht vorliege, dass gegenteils durch den vom
Beklagten unternommenen Gegenbeweis dargetan sei, dass die eidgenössische
Alkoholverwaltung Willens gewesen sei, vom Beklagten zu kaufen und
dessen Schuldnerin zu werden, womit die Simulation als ausgeschlossen
erscheine; denn was zwischen der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. und dem Beklagten verabredet worden sei, berühre das Kaufsgeschäft
des Beklagten mit der Alkoholverwaltung nicht, da diese bei jener
Verabredung nicht beteiligt sei. Demgegenüber geht die II. Instanz in
ihrem heute angesochtenen Urteile davon aus, die Klägerin wolle das
zwischen dem Beklagten und der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. angefochtene Grundgeschäft wegen Simulation anfechten, und dazu
sei sie legitimiert. Die II. Instanz gelangt dann aber in Würdigung
der von der Klägerin angeführten Jndizien für Simulation zum Schlusse,
dass der Beweis hiefür nicht vorliege.

3. Vom Bundesgericht ist in erster Linie, und von Amtes wegen, seine
Kompetenz zur Beurteilung der vorliegenden Streitsache, die zweifelhaft
sein kann hinsichtlich des anzuwendenden Rechtes, zu prüfen. Die Klägerin
erhebt Klage aus Feststellung darüber, dass die von ihr mit Arrest
belegte Forderung an die eidgenössische Alkoholverwaltung nicht dem
Beklagten der sie in Anspruch nimmt -, sondern einem andern, der ersten
galizischen Spiritusrasfinerie Li.-(H., zustehe. Zweck ihrer Klage ist,
den Arrestbeschlag an dieser Forderung aufrecht zu erhalten, um so gegen
den nach ihrer Behauptung wirklichen Gläubiger, der ihr Schuldner sein
soll, am Gerichtsstande des Arrestes ihre KlageIV. Obligationenrecht. N°
91. 595

durchführen zu können; der Grund der Klage aber beruht darauf, dass (wie
in Art.11 der Klage formuliert ist) die ganze behauptete Abtretung des
Lieferungsvertrages zwischen der ersten galt- ,zischen Spiritusraffinerie
A.-G. in Lemberg und der eidgenössivschen Alkoholverwaltung an die
sog. Firma Samuel von Howwie. ein Schetngeschäst ist, vorgenommen zu
dem Zweck-'e, Gläubigern den Zugrifs auf die in der Schweiz befindlichen
Vermögensobjekte der Raffinerie A.-G. unmöglich zu machen." Es ist nun
zunächst ungenau, das Rechtsgeschäft, das auf diese Weise angefochten
wird, als Abtretung zu bezeichnen, sofern wenigstens darunter der
juristisch-technische Begriff der Abtretung, Zession (vgl. Art. 183
ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
. OR), verstanden sein will: Die Abtretung, die sich im Zeitpunkte
der Vornahme des Rechtsgeschäftes nur auf künftig entstehende und fällig
werdende Kaufpreisforderungen der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. an die Alkoholverwaltung beziehen konnte, umfasst nur die eine
Seite des Rechtsgeschäftes, die andere besteht in der Ubernahme
der Liefernngspflicht der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. durch den Beklagten, also in einer Schuldübernahme, und zwar
war diese Schuldübernahme, gemäss der Erklärung der Alkoholverwaltung
als Gläubigerin auf die Anzeige vom Eintritte des Beklagten in das
Rechtsgeschäft, eine kumulative. Hieraus erhellt, dass zum ganzen
einheitlichen Rechtsgeschäst, das mit der Klage als Scheingeschäft
angefochten wird, die Zustimmung der Alkoholverwaltung als Gläubigerin
(Käuferin) nötig war, wie das denn offenbar auch die Meinung der ersten
galizischen Spiritusraffinerie A.-G. war gleichgültig, ob man sich die
Ausführung des genannten Rechtsgeschäftes als eine einheitliche denkt,
oder aber in der Weise zerlegt, dass nunmehr auf Grund der Abmachung der
Veklagte von der ersten galizischen Spiritusraffinerie A.-G. kaufte und
seinerseits an die Alkoholvermaltung weiter verkaufte, unter subsidiärer
Haftung der ersten galizischen Spiritusrafsinerie A.-G.für die richtige
Lieferungs-Erfüllung seinerseits War aber danach die Zustimmung der
eidgenössischen Alkoholverwaltung ein notwendiger Bestandteil des
Rechtsgeschäftes und muss auch diese Zustimmung von der Klage betroffen
werden, so ist auf die Anfechtung schweizerisches Recht anwendbar. Zum
selben Resultat führt aber auch die AS 32 Il 1906 46

696 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

andere hier denkbare Auffassung, es sei nur das Geschäft zwischen der
ersten galizischen Spiritusraffinerie A.-G. und dem Beklagten, das der
Kürze halber nach seiner wesentlichen Seite von der aus es namentlich
angefochten wird als Abtretung bezeichnet werden mag, angefochten;
der Umstand, dass es sich dabei um zukünftige und von der Erfüllung
des Verkäufers abhängige Kaufpreisforderungen handelt, hindert die
Annahme einer Zession nicht (dgl. Hafner, Kamm. 2. Aufl. Anm. la. zu
Art.183). Bei dieser Auffassung ist folgendermassen zu argumentieren:
Angefochten als sitnuliert wird nach der Begründung der Klage die
Zefsion als abstraktes Rechtsgeschäft. Diese Anfechtung steht auch
dem debitorcessus wenigstens dann zu, wenn er an der Anfechtung ein
eigenes Interesse hat (ng. Urteil des Bundesgerichts vom 17. März 1905
i. S. Grüring-Dutoit gegen Kappeler, Erw.5, AS 31 II S. 112 f.). Hiebei
richtet sich nun die Frage, ob ein Rechtsübergang stattgefunden habe,
nach dem Rechte des debitor cessus; vgl v. Bat-, Theorie und Praxis des
internat. Privatrechts g 274 Bd.11 S. 79; Lehrb. S. 116 f. Ganz ebenso
aber muss es sich verhalten,wenn ein Dritter den Rechtsübergartg an
den neuen Gläubiger mit der Einrede der Simulation ansieht und durch
Arrestlegung auf die Forderung ungewiss wird, an wen der debitor
cessus zu zahlen hat, d. h. also in dem hier vorliegenden Falle. Mit
der Ausführung, dass das Recht des debitor cessus für die Frage, ob
eine Zession simuliert sei und welchem Gläubigerdie Forderung zustehe,
massgebend ist, ist aber die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechts
bejaht. Für die Anwendbarkeit dieses Rechtes mag endlich noch angeführt
werden, dass sich die Parteien übereinstimmend darauf berufen haben, was
nach der Praxis des Bundesgerichts in derartigen obligationenrechtlichen
Verhältnissen für die Anwendbarkeit des schweizerischen Rechtes genügt.

4. Jst demnach auf die Streitsache selbst einzutreten, so fälltv in
Betracht: Der Beklagte hat unumwunden zugegeben (Art. 42 der Antwort, zu
Art. 11 der Klage), er habe bei dieser Vertragsübernahme insbesondere
auch den Zweck verfolgt, der Klägerin, die sich schon damals als
Gläubigerin der ersten galizischen Spiritusraffinerie A.-G. geriert
habe, die Möglichkeit abzuschneiden, Vermögensstücke dieser angeblichen
Schuldnerin in der Schweiz mit Arrest zu belegen; an der Verwirklichung
dieses Zweckes habeIV. Obligationenrecht. N° 91. 697

der Beklagte als Grossaktionär der genannten Aktiengesellschaft ein
rechtliches Interesse gehabt. Eine Rechtspslicht, der Klägerin ein
tauglich-es Arrestobjekt in der Schweiz zu liefern, habe weder für
den Beklagten noch für die erste galizische Spiritusraffinerie LDG.
bestanden. Wenn nun die Klägerin aus diesen Zugeständnissen des
Beklagten den Beweis der Simulation herleiten will wobei betreffend die
Uberprüfungsbefugnis des Bundesgerichts auf dessen Urteil vom 25. Januar
1902 in Sachen Brupbacher gegen Konkursmasse Brupbacher, Crw. 5, AS 28
II S. 56 f., hingewiesen sei; ferner AS 29 II S. 553 Erw.5 , so ist das
durchaus haltlosz gerade diese Verhältnisse und jener Zweck sprechen für
die Ernsilichkeit des Rechtsgeschäftes und gegen ein Scheingeschäftz ein
solches läge nur vor, wenn die Vertragsparteien die Formen und Wirkungen
des Rechtsgeschäftes nur nach aussen vortäuschen, aber in Wahrheit nicht
gelten lassen wollten; nun wollten aber die Vertragsparteien gerade
zur Verwirklichung des vom Beklagten angegebenen vom Rechte erlaubten
-Zweckes alle Rechtswirkungen des formell abgeschlossenen Geschäftes; das
zeigt sich am deutlichsten darin, dass (wie der Vertreter des Betlagten
zutreffend ausgeführt hat) gar nicht ersichtlich isi, auf welch anderem
Wege denn sonst dieser Zweck hätte erreicht werden können. Schon diese
Erwägung lässt im Grunde die Klage als halilos erscheinen. Es sei aber
immerhin zur Ergänzung an Hand der Feststellungen des vorinstanzlichen
Urteils die sämtlich nicht aktenwidrig, übrigens auch nicht als
aktenwidrig angefochten sind noch folgendes bemerkt: Richtig ist zwar,
dass der Beklagte sich nicht persönlich mit dem Spiritusgeschäft befasst,
und dass er Grossaktionär und Präsident des Verwaltungsrates der ersten
galizischen Spiritusraffinerie i. Allein jener Umstand schliesst
nicht aus, dass er gelegentlich Spirituslieferungen ausführen kann,
zumal er nach österreichischem Recht Grosskaufmann und als solcher,
laut vom Bundesgericht nicht nachprüfbarer Ausführung der Vorinstanz,
zum Abschlusse derartiger Handelsgeschäfte berechtigt ist; und die
erwähnten Eigenschaften als Grossaktionär u. s. w. sind nicht geeignet,
ein Jndiz gegen die Ernstlichkeit des Uebernahmeund Abtretungswillens zu
bilden. Festgestellt ist sodann, dass für' die betreffenden Lieferungen
einzig der Beklagte von der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. belastet ist, und dass er seinerseits die

698 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

eidgenössische Alkoholverwaltnng dafür belastet und ihr die geleisteten
Zahlungen guigeschrieben hat, was, wenn auch nicht einen absolut
schlüssigen Beweis für die Ernstlichkeit des Geschäftes, so doch ein
gewichtiges Jndiz gegen die Annahme einer Similaiion bildet. Endlich wird
auch in der Korrespondenz der ersten galizischen Spiritusraffinerie
A.-G. und des Beklagten mit dem Agenten jener, Wüthrich, die
Vertragsübernahme als durchaus ernstes Geschäft behandelt, wie die
Vorinstanz eingehend dargelegt hat. Sämtliche Ausführungen der Klägerin
vor Bundesgericht _die sich im wesentlichen mit deren Ausführungen vor der
Vorinstanz decken sind nicht geeignet, den Beweis des Simulationswillens
zu erstellen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen
und das Urteil des Appellationsund Kafsationshofes des Kantons Bern
(II. Abteilung) vom 25. Mai 1906 in allen Teilen bestätigt.

92. guten vom 30.Z-10vember 1906 in Sachen "Zog, Bekl.,
W.-Kl. u. Haupt-Ber.-Kl. gegen Daniel-, KL, W.-Bekr. u. Anschluss-Bernh

Anschlussberufung. Form beim schriftlichen Verfahren. Art. 70
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
, 67
Abs. 4
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 183 - Die besondern Bestimmungen betreffend die Schuldübernahme bei Erbteilung und bei Veräusserung verpfändeter Grundstücke bleiben vorbehalten.
GG. Werkvesirîmg ; Satdofosirderung. Ueberprùfungsbefugm's des
Bundesgerichtes hinsichle'ch prozessualer Erklärungen und Behauptungen
der Parteien. Art. Fi, 57 OG. Schuldubereeahme?

A. Durch Urteil vom 24. April 1906 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern (1. Abteilung) über die Rechtsbegehren :

a. der Klage:

Beklagter sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger einen mittelst
Zahlungsbefehl Nr. 438 vom 31. Januar/5. Februar 1903 geforderten
aber widersprochenen Betrag von 1546 Fr. 20 (Sis. nebst Zins à
50/0 seit 1. November 1902 und 1 Fr. 50 Cts Betreibungskosten zu
bezahlen;IV. Obligationenrecht. N° 92. 699

b. der Verteidigung:

1. ad Vorklage: Es sei gerichtlich zu erkennen: Beklagter ist mit seiner
Vorklage abgewiesen;

2. Widerklage: Es sei gerichtlich zu erkennen: B. Hauser ist schuldig,
dem W. Boss einen zu Gunsten desselben resultirrenden Saldo von 2295
Fr. 75 Cis. nebst Zins à 5% seit 27. Februar 1902 und Folgen zu bezahlen;

c. der Replik:

1. Der Widerbeklagte und Kläger B. Hauser sei von dem widerklägerischen
Ansprache, ohne Rücksicht auf dessen ursprüngliche Begründetheit,
definitiv zu befreien;

2. Der Widerkläger sei mit seinem sub Ziffer 2 gestellten
Widerklagsbegehren abzuweisen;

erkannt:

1. der Kläger Bernhard Hauser ist mit seinem Klagsdegehren abgewiesen;

2. dagegen ist ihm seine peremptorische Einrede gegen die Widerklage
des Beklagten Wilhelm Boss zugesprochen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte und Widerkläger rechtzeitig und
formrichtig die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit dem Antrage:

Es sei in Abänderung des Urteils des Appellationsund Kassationshofes
vom 24. April 1906 zu erkennen:

1. B. Hauser ist mit seiner peremptorischen Einrede abgewiesen;

2. Dem W. Bos; ist sein Widerklagsbegehren zugesprochen

C. Nachdem der Kläger und Widerbeklagte von dieser Berufungserklärung
am. 15. September 1906 Kenntnis erhalten, hat er mit Eingabe vom
24. September, zur Post gegeben unter dem gleichen Datum, den Anschluss
an die Berufung erklärt und die Anträge gestellt:

I. Es sei in Abänderung des angefochtenen Urteils zu erkennen:

Der Beklagte und Widerkläger Wilhelm Boss sei schuldig und zu
verurteilen, dem Kläger und Widerbeklagten Bernhard Hauser einen mittelst
Zahlungsbesehl Nr. 438 vom 31.Januar,5. Februar 1903 geforderten, aber
widersprochenen Betrag von 1546 Fr. 20 Cis. nebst Zins à 50/9 seit
1. November 1902 und 1 Fr. 50 W. Betreibungskosten zu bezahlen·

11. Im übrigen sei das Urteil des Appellationsund Kafsa-