648 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivifgerichtsinstanz

Zurückbehaltung der beiden ersten Wa . " gen gehabt, wenn die B :
Flagte'die Absicht bekundet hatte, wegen der drohenden Elsiichtlieferunev
der beiden letzten Wagen auch die beiden ersten nicht anzunehmenss
glatt td'ileser Falld liegt hier nicht vor, indem die Beilagte ja
in: egen et wegen er Ni tlie'erun d ' · leim hat, ch s g er beiden
ersten Wagen pro. Hienach erscheintK das Manövey welches die Klägerin
und Ehr{ich &. Cte gegenuber der Beklagten angewendet haben, als
ein widerrechtliches, ohne alle Rücksicht darauf, ob Ehrlich & (Sie
infolge der rusfischen Wirken von der Verpflichtung zur Lieferung der
beiden letzten Wagen befreit worden seien oder nicht. Übrigens mare der
Portnstanz darin beizutreten, dass eine Unmöglichkeit der Erfullung un
Sinne-von Art.145
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 145 - 1 Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
1    Ein Solidarschuldner kann dem Gläubiger nur solche Einreden entgegensetzen, die entweder aus seinem persönlichen Verhältnisse zum Gläubiger oder aus dem gemeinsamen Entstehungsgrunde oder Inhalte der solidarischen Verbindlichkeit hervorgehen.
2    Jeder Solidarschuldner wird den andern gegenüber verantwortlich, wenn er diejenigen Einreden nicht geltend macht, die allen gemeinsam zustehen.
OR nicht bestand, selbst wenn ÎÎÎ auch die Vormstanz
ununtersucht gelassen hat, Ende Oktoberdieseî ge Free (És Rfukhland nicht
beschafft werden konnten. In . zie ung 1 ein a aus die zutre enden Aus
" Voämstanz zu verweier. ff 'fuhrungen der . Aus dem gesagten ergibt
sich dass die Bekl si , agte an den Abanderungsvertragqvoni 1. November
1905 nicht gebunden ist und keatzsstensiäscdaher surd die vfon ihr in
Empfang genommenen heiden . gen nur en ur prünglich vereinbarten 's per
Kiste zu bezahlen hat. Pm vou 116 Fr. Die Entscheidung der Vorinsian "
' 'O z uber den Pretsminderuu sTnspruch von 558 gr. 20 Ets. (sowie den
Ersatz der Erpertizsæ aos en von 38 Fr. 30 Its.) ist lediglich mit der
Begründung ngesochteu worden,·dass die in Zürich erhobene Expertise, weil
;n nichtEkorrekter Weise zu stande gekommen, keinen Beweis schaffen donng
s handelt sich somit hier ausschliesslich um eine Frage er eweiswurdigung,
für welche das kantonale Prozessrecht und nicht eidgenossisches Recht
massgebend ist und welche daher vom Bundesgertchte nicht zu überprüsen
isf. Demnach hat das Bundesgericht D erkannt: ie Berufung wird abgewiesen
und das Urteil d ' ° es Ap ellationsgerichtes ben Kantons Basel-Stadt
vom 25.Juni 19025° bestätigt-IV. Obligationenreeht. N° 84. 649

84. git-teu vom 12. Oktober 1906 in Sachen
Hohn-eisglatten!erfiémgsgefeflfcbaff, Veil.,
Ber.-Kl. n. Anschl.-Ber.-Bekl., gegen Whaler, KL,
Ber.-Bek1. u. Anschl.-Ber.-Kl. rungsktausei: Erlöschen des Klage-

laga-nstetîlung binnen Frist. Aus-

legung. Die Betreiòung kommt der Klaganhebung gleich. Nichtlden des
Versicherten ; Hin-netzten

imeehaltung der Frist OIL-eee Verschee des Versicherten. Feststellung
der Einfalls-eigen ; eigene Verschuldung sckwesirerer Folgen? Einfluss
der Berufstätigkeit auf die

Höhe eieir Entschädigung.

A. Durch Urteil vom 18. Juni 1906 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt folgendes Urteil des Zivilgerichts vom 15. Mai 1906
bestätigt: Die Beklagte wird zur Zahlung einer jährlichen Rente von
178 Fr. 50 Cis-. vom 28. DezemBee 1903 ab an den Kläger ver-urteilt Die
Mehrsorderung ist abgewiesen. '

Das Rechtsbegehren der Klage hatte gelautet: Die Beklagte sei zur Zahlung
von 338 Fr. nebst Zins zu 5 0X0feit14.Juni 1904, ferner zur Auszahluug
einer jährlichen Reute von 357 Fr. an den Kläger zu verurteilen.

B. Gegen obiges Urteil haben rechtzeitig und sormrichtig die Beklagte
die Berufung und der Kläger die Anschlussberufung an das Bundesgericht
ergriffen, die Beklagte mit dem Antrag aus gänzliche Abweisung der Klage,
eventuell Anordnung einer neuen Expertise, der Kläger mit dem Antrag,
es sei die zugesprochene Rente von 178 Fr. 50 Cis. auf 357 Fr. zu erhöhen.

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien ihre
Anträge wiederholt und begründet.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: 1. Die vorliegende Klage stützt
sich auf eine am 28. August

1899 von der Beklagten dem Kläger auf fünf Jahre ausgestellte

Unfallversicherungspolice in Verbindung mit der Tatsache, dass der

, Kläger am 27. '

Unfallversicherung Westens rechtes bei Unterlassung der K

November 1903 einen Unfall erlitten hat.

W A. ' Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster Z' w

Aus der Bersi vorzuheben :

ilgerictitsinstauz.

cherungspolice sind folgende Bestimmungen her

_ § 2. Als Unsall im Sinne die m und ausser dem Bern letzten eintretender
Körpe ,engere, mechanische Ei herbeiführt, und anderer Umständ oder
vorüber

set Poliee wird an I '

rnerîegung, gelben bem Willen des Vernwirkung eine sofort oder binnen
Jahr e den Tod des Ver gehende, völlige oder teil zur Folge hat.
ht der Versicherte

Besehen : jede

chädigung des xt, ohne Mitwir stcherten oder eine Einschränkung seiner

die Ge ellschast, sobald ihr von der Veränder Dauer des Vert

von dem Versich ung gegeben wird, die

rages der neuen Beschäftigung entsprechend herab-

_ Wird dagegen dur ltche Änderungen im eines Nebenberu ' so werden die
in Lug der Gesells n ernng vom Ver I'lhernahme der erh Ilshfflm ltche
Zustimmun nahme verweiger norausbezahlte Prämie sicherungszeit

ch Wechsel des kernses oder durch wesentes oder durch Betre·b

sallgesahr für den V ' l Fug folge dieser erhöhten Gefahr entk?cstcherten
MM, rt nicht entschädigt, bevor d mer schriftlich von der Gesellsch _
chen worden ist. gilt der Vertrag als für die noch nicht

elriebe des Beru

stehenden Unsälle er Gesellschaft die gemeldet und die ast durch schris
Wird diese Übererloschen und die abgelaufene Ver-

Ihren Gefahr g ausgespro

zurückbezahlt. Nach einem Uns nehmers Sorge dafür zu ch ärztlicher
Beist n Beihülse versäumt, o schriften nicht Folg ellung der ärztliche
us entstehen, der Ges ersicherte Ta les an geleistet.

t ist berechtigt, den Verunglückten durch einen

all ist aus Kosten des Versicherungsss dem Beschädigten so rasch
werde. Wird die Zuziehung sicherte den ärztIeht er sich vor seiner
fallen die Nachteilezm: Last. Jedenfalls vom Tage der ZU-

e, oder entz

ellsehast nicht ziehung des Arz adtgung er Die Gesellsch

W. Obligationenrcchl. N° 84. 651

von ihr bestimmten und honorierten Arzt untersuchen und beobachten
zu lassen.

§ 16. Den von der Gesellschast mit der Ermittelung des Schadens
beauftragten Personen ist jederzeit Zutritt zu dem Verletzten zu
gestatten. Der Gesellschaft gegenüber ist der Versicherte, bezw. der
Bezugsberechtigte, zur wahrheitsgetreuen Auskunftserteilung über alle
Umstände, welche aus die Ursache des Uusalles und seine Folgen Bezug
haben, verpflichten

§ 19. Wird infolge des Unsalles sofort oder binnen Jahresfrist die
Erwerbssähigkeit des Versicherten bleibend vollständig aufgehoben
(Znstand der Ganzindalidität) oder bleibend beeinträchtigt [è 2]
(Zustand der teilweisen Jnoalidität), so hat die Gesellschaft eine
Invaliditätsentschädigung zu leisten. Diese besteht entweder in der
einmaligen Auszahlung eines Kapitals oder einer jährlichen Mente,
und zwar vergütet die Gesellschaft in allen Fällenin welchen-Les
sich um einen absoluten Verlust (Abtrennung) von Gliedmassen handelt,
eine Kapitalentschädigung, in allen andern Fällen eine Rente. Jnfolge
sreier Vereinbarung kann jedoch auch in solchen Fällen eine einmalige
Kapitalzahlung an die Stelle

der Rente treten.

Die Höhe der Kapitalentschädigung bemisst sich nach dem Grade der
eingetretenen Invalidität, die Höhe der Rente nach dieser und dem Alter
des Versicherten gemäss der untenstehenden Rententabelle.

Die Gesellschaft ist berechtigt, die Fortdauer der Invalidität durch
ärztliche Untersuchung feststellen zu lassen.

Mit wieder zunehmender Erwerbssähigkeit des Berletzten wird die Rente
entsprechend herabgesetzt oder aufgehoben

Bezugsberechtigt ist, wie bei Entschädigung für vorübergehende
Erwerbsunsähigkeii (@ 20), der Versicherte.

I. Ganzinvalidität. Als Fälle von Ganzinvalidität werden betrachtet: der
Verlust beider Augen oder die vollständige Aushebung ihrer Sehkraft, der
Verlust beider Arme oder Hände-, beider Beine oder Füsse, eines Armes
oder einer Hand gleichzeitig mit einem Beine oder Fusse, unheilbare
Geistesstörung

Die Entschädigung besteht in der Auszahlung des vollen fürdiesen höchsten
Grad der Invalidität versicherten Kapitals oder der entsprechenden Rente.

652 A. ' . Entscheidungen des Bundesgenchts als oberster Zivilgericht
' smstanz. --

II. Teilweise ° · ' " · ' _;nbahbxtat. Die Bemessun d ' ' einträchtigung
der Erwerbs ä i ' 3 CF emgetretenm Be: mm &}efunbe, s hgkeit erfolgt ans
Grund der deze gs Sgin Bhiechgi folgende Grundsätze massgebend te es
ränkun der E ' ' . " genommen werden: g rwerbssahigkeit kann hochsiens
an: zu 60 % für den Totalverlnt rechten Hand; s . des rechten Armes oder
der zu 50 OOsieines Beine-s oder eines Fusses-s Beitr.gsl.ig. Folgen
weitere prozentualer Angaben) e zei igein Verluste mehrerer Gl· si ' &
. , iedina en wird ' Termätxxlrtvergiunkfeciithligkeit dams) Addition
der einzsselnen BETTLng , . em a ' ' ' angenommen. F e wird Jedoch mehr
als Ganzmvalidität Totale Lähmung vorbenann ' . ' ter Gliedmassen al o '
îîîîiîtîîecke derselben) wird bei Festsetzung des ästdzentisäkxesbldoss
ssJ ia dein Verlust dieser Gliedmassen gleich ese t er ä)unbc)u.f.m. g B'
C ) sign allen andern vorstehend nicht genannten Invaliditäts-

fallen hängt die Feststellung des Jnvaliditätsgrades Von der Be--

$$$???ng ab, Welche nach ärztlkchem Gutachten die Erwerbs... Hi
kxskssssr durch W sssshssn W dienen, a is c angegebenen Normen als
Massstab gleiiîeen È'géîdssmîg für teilweise Invalidität erfolgt nach
dem Grundsätzen diatgtss, in welchem die Erwerbsfähigkeit gemäss den
dard} BaWü Lied Paragraphen vermindert ist,?··und zwar entweder ur '
RenteLHAbsspt dieses ilsaragrcqol)en).Usnchtung dee entsprechenden Zaîrss
stTIETLIUtJlassUUg einer Klagestellnng innerhalb eines rechtes zur Folge
Es Walls an, hat das Erlöschen des KlageBeweis hafür ge; es set denn, dass
der Bezugsberechtigte den tendmaèhung i(zigngfis3félfat";"unbefic'éulbete
Umstände ihm die Gelgemacht haben. spruche innerhalb jener Frist unmöglich
A s " s u dem W flüge]: unterzeichneten Versicherungsantrag (auf

Grund dessen die Po und Antworten hervorzuheben: si worin besteht Jhre

erforderlich; es ist namentlich anzugeben:

gestellter ist ;

zeitweise mitarbeitei ;IV. Obligationenrecht. N° 84. 653

lice ausgestellt wurde) sind folgende Fragen

7. Welches ist Jhr Stand, Jhr Beruf und Tätigkeit e

Dr. jur., als Bureaubeamter tätig. Ausführliche, genaue Beantwortung
dieser Frage ist durchaus

ob der zu Versichernde ein eigenes Geschäft betreibt oder An-

ch oder beides ist;

ob seine Tätigkeit nur kommerziell, nur technis ässig oder

ob er nur die Oberaussicht führt oder selbst regelm

schinen tätig ist und an welchen;

ob er persönlich an Ma plosiven Stoffen in Berührung

ob er mit ätzenden oder ex

kommt; ob seine Tätigkeit ihn in Bauten, Steinbrüche, Bergwerke

führt; '

ob er auf Gerüsien tätig ist;

ob er mit Fuhrwerksbetrieb zu tun hat ze.

8. a) Haben Sie einen Nebenberuf und welchen ?

Nein. b) Treiben Sie Sport Sagen) ?

(Reiten, Fahren, Turnen, Rudern,

Reifen, Radfahren. c) Leisten Sie Militärdienst (Wasse und Grad) ?
Ja, Jnfanterielieutenant. d) Leisten Sie Feuerwehrdienst (Abteilung
und Grad) ? Rein. Am Tage nach dem Unfall hatte sich der Kläger in
ärztliche Behandlung begegeben. Der Arzt, Dr. Hagenbach, konstatierte
eine Qnetschung der rechten Wade mit tiefem Bluterguss und behandelte
den Kläger bis Ende 1903. Für diese Zeit erhielt der Kläger von der
Beklagten eine Entschädigung von 175 Fr., für welche er unter Vorbehalt
einer Nachforderung im Falle gänz-

licher oder teilweiser Invalidität quittierte. Jin März 1904 begab sich
der Kläger wieder in ärztliche Be-

654 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

handlung. Der Arzt, Dr. Gutknecht, diagnostizierte traumatische Jschias
und empfahl eine Badeoder Massagekur. Der Klägek teilte dann der Beklagten
am 20. Juni mit, dass er sie weiter in Anspruch nehmen werde; die Beklagte
ordnete an, dass sich ber Kläger einer Untersuchung durch Prof. Hägler zu
unterziehen habe. Am 2. August 1904 stattete Prof. Hägler sein Gutachten
ab, in welchem er erklärt, dass er, weil objektiv nichts zu konstatieren
sei, ausser stande sei, über Grad der Schädigung und Prognose sich
auszusprechen Auf zweimalige Anfrage des Klägers hin verlangte die
Beklagte unterm 2.2. September, dass die drei Ärzte, die den Kläger
schon behandelt oder untersucht hätten, gemeinsam eine Untersuchung
des Klägers vornehmen sollten. Die Beklagte übernahm die Kosten dieser
neuen Untersuchung und verlangte, dass der Kläger die ihm passenden
Tage angeben solle. Da der Kläger einen solchen nicht bezeichnete,
zog sich die Angelegenheit bis in den Oktober hinein, wo aber die
Untersuchung wegen Abwesenheit von Dr. Gutknecht wieder nicht stattfinden
konnte. Am 18. November schrieb der Kläger, er ersuche die Beklagte,
die Untersuchung nun veranlassen zu wollen, da Dr. Gutkuecht jetzt
zurückgekehrt sei. Um sich gegen die Einrede der Verjährung zu schützen,
werde er seine Forderung vor dem 28. November auf dem Beireibungswege
geltend machen, wenn er nicht die schriftliche Erklärung der Beklagten
erhalte, dass diese Einrede nicht solle geltend gemacht werden. Am
21. November, einem Montag, antwortete die Beklagte, sie werde sofort
die erforderlichen Schritte behufs Vornahme der Untersuchung veranlassen,
sofern der Kläger ihr drei Tage der laufenden Woche bezeichnean welchen
er zur Verfügung der Ärzte stehe. Am 22. November schrieb der Kläger, er
werde am 24., 25. und 26. jeweilen nachmittags zur Verfügung der von der
Beklagten einzuberuseuden Ärzte stehen; er erwarte den bezüglichen Bericht
der Beklagtelh Am 25. November schrieb die Beklagte hierauf einfach: Zu
una serem Bedauern müssen wir Ihnen mitteilen, dass es unmöglich ist, in
diesen Tagen die beabsichtigte Untersuchung in der von uns vorgeschlagenen
Weise vornehmen zu lasseth Am 28. November liess der Kläger der
Beklagten einen Zahlungsbefehl für 6845 Fr. nebst Zins zustellen. Der
Zahlungsbefehl wurde ganzW. Obiigationenrecht. N° 84. 655 ' ' '
lager? vom 5. Dezember, ' eme Ansrage des K . bestrittelgieAäfntersuchung
stattfinden solle.anx:vortete die kexlggäe wamè Dezembers Wir gelangten
in Besitz SE;? ggkhatznunmchr am . . o W a ' . M. und erwidern Nshia , .
irxfissvoimiàùdî Aussicht genommenen arztlichen Untersuchung von · . .

absIII-gerichtliche Erperte, Pros. Courvoisier, konstatierte am e

17 Juni 1905 eine aus den Unsall zurückzuführende bedeutende

' ten Beines Aus die Frage: · SEI???? Qîreîeiîgîhigfeit des Klägers
nisolge dieses Leidens J

' ' ' enten dauernd oder vorübergehend vermindert ? Wie hoch (m Trog

. e ausgedrückt) reisst sich WWE WW * anthgxkedxittle Frage muss ich
bejahfns Expkokandxsistasgrcknlsx Lädsen sowohl m feinem regcglmässlkchn
kxxfw:hl hier mit-in " E " einer Militarvsli , we _ ri'x er
'ssiîîîèîngffiînmen dars, endlich auch in der Betsotlvgethlkillsch ?;
gem betriebener körperlicher Ykifsttrefngggsgkmrdech Id) schätze die
I! . . flick) Ta or . . _ [WML Er Ietbet egen ' nd ne Erwerbsembusse aus
'" und dèi verba e : "EFT/ entstehende I ' .... n! 0· , . n ich mt n "
ss · " mer Besserung fan . . ber dee MogkchkmETne solche ist denkbar
und Welles? &}; ethten durch WWW Säuren (Maffage, Hwîayelînîeîsi
Dgauer 1ustdoucheu, EtektrizitätJ zu erzFläNi Tierjglgeunsicher _
L. I i· ns tark l'] Jahres _ . der Mecstskeunbgtrittem deass einer
10 OXOISCFOJEZTHTLFLTFP " HS Fr o sio' ' eine ahrliche Mente von· _ ·
VOLK-Die egste Instanz, das Ziecisgertcht Ists die auf § 27 der hatte
zuerst (mit Urteil vom 9. Januar ) ut eheiszen und Police gegründete
Verwikungseinrede der Veflagtffl g 36 Februar die Klage daher abgewiesen
Dieses Urteil war caer w; Vegrîme 1906 von der Vorinstanz aufgehoben
worden, m

.ss lä ige bung jener § 27 enthalte W" ad? AFL Îîaîîiinsilsssiltesidas
Abtkirzung der gesetzlichen Verjahrungssrlsts Nat 'I welches dann
Zivilgekicht das oben sub A wiedergegebene UT EUR" _

vom Appellationsgericht bestätigt wurde.

II

bestimmt aussprechen

656 A. Eats ' ehemaligen des Bundesgerichte als oberster Zivilgerichtsinst
anz.

IN dein erwähnten vom A . : ppellattonsgericht &th t
Zîîîgssdeîîuîefflîîaw Ebers VEVUlUUg bildenden Urtesil dEstiTild . . au
ge ührt was folgt Das G ' : an, dass beim Kläger als F ertcîyt Nehmt. _
, Niger! des Unfalls ein L id " ngkrbleigekhist ihn m der Ausübung feines
Wwf; Îsidzîxgîî Ween, wie Mititäkdienst d V . ' Fur die Frage in welchem
G ! ergtouren, tandem . rade der Klä · . ket . ger seine Erwerbs =
Blodssgekst sbe stelle th das Gericht als-ständig auf Kka nur die Etf
urfe, wie die Beklagte richtig ausgeführt habe ErwerhseinbucgteoeriungBder
rlTei-ufstätigkeit bei der Berechnung ber, ... U em": Iebtigun Kl ;_ S
gezogen werden. Da km?; FITgetolkhnten sportltchen Anstrengungen nicht
meg; T die Frage abxwrrrulsenaeh der Expertise angenommen werden. für
dieser llmsta b, inwieweit die Erwerbseinbusse vermindert fei, fei
versichert mond WeB-clans, DEF mag sei als Bureaubeainter mf' alfa
'eir en, mithin gegen die Unfallsfolgen für diesen Bemit werdte dntcht
zu beruckftchtigem wie in der Replik ausgewichtig sei EMITZ :S fur
den Kläger als Verficherungsagemen Beziehungen ÀèzÎÈnssÎÎfîfu È';
"g Dabei wertvolle Seschäfkksche S a J ertcht reduziere da er d'
zuîîhehîîig ;? Experten um dle Waffe; eer Obetexpert?se WÎÎ and)
wieéer WWW; denn Sache eines Obererperten könne es {teilen. Die (gm:
jetzt, mîdxszsch die Folgen des Unfalls festzufiume inde's nwnkungdteser
Folgen aus die berufliche Tätigkeit werden ©! eU Tom Richter ebmiowohl
als vom Arzt geschätzt die Veélagteqîichfzn vtxedtgimschen Befund der
Expertise habe aber liesze. ge racét, das Ihn als anfechtbar erscheinen
3. ' § 27 È? kskäkmte Kontrooerse, ob Verwiekungsklauselm wie die in
zung der !eî'enden Police enthaltene, eine unzulässige Abkürin zulàs'î
egeleätchen Veräahrungsfrisi bedeuten, oder ob dadurch Bezw diîng '_
eile das gotderungsrecht selber zeitlich beschränkt Geltenbm nate,-hung
desselben an die Bedingung rechtscitiger fi R achtens· geknupft werde,
braucht anlässlich des gegxnwäw BBS [B_Îchtsfirettes nicht entschieden
zu werden e } wenn nämlich von der Au" ' . w · , anfing ausge an
en wird, onach Verwirkungsklaufeln, wie die vorliegende, Halssng
find,IV. Obligationenrecht. N° 84. 657

ist doch vor allem zu berücksichtigen, dass dem einzigen Zweck, den
solche Verwirlttngsklauseln verfolgen, oder den sie doch verfolgen dürfen,
und der im Schutze des Versicherers gegen Verschleppnng der Liauidation
Von Schadensfällen, sowie gegen Verdunkelung des Tatbestandes besteht
(oergl. Ehrenberg, Versicherungsrecht 1 S. 494), durch Anhebung der
Betreibung gewiss ebensogut gedient iît, wie durch Anstellung einer
gerichtlichen Klage. Wo also der Wortlaut der Police Zweifel darüber
bestehen lässt, ob der Versicherungsanfpruch innert einer bestimmten
Frist förmlich eingeklagt werden müsse, oder ob es genüge, dass derselbe
überhaupt in unzweideutiger Weise geltend gemacht werde, liegt es nahe,
auch die blosse Anhebung der Betreibung als genügend zu betrachten Jm
vorliegenden Falle ist nun für folche Zweifel umso mehr Raum, als §
27 der Police selber, wenn darin auch zuerst Von Klagestellung die
Rede ist, dennoch am Schlusse bloss den Ausdruck Geltendmachung seiner
Ansprüche- braucht. Ausserdem ist zu beachten, dass nach § 2 der Police
der Versicherungsanfpruch u. U. noch am letzten Tag der mit dem Unsall
beginnenden Jahresfrist zur Entstehung gelangen farm, während es doch
in solchen Fällen durchaus unmöglich ist, innert derselben Jahresfrist
eine förmliche Klage einzureichen, zumal in Kantonen, in welchen, wie
in Baselstadt, der Klagschrift bereits alle Belege und Urkunden, die der
Klager berücksichtigt wissen will, im Original oder in getreuer Abschrift-
beizulegen sind (SVO § 40). Soll also § 27 der vorliegenden Police
mit § 2 derselden vereinbar sein, fo kann in § 27 unter Klagerhebung
bloss eine solche Rechtshandlung verstanden werden, durch welche die
Versicherungsgefellschast Klarheit darüber erhält, welche Ansprüche der
Versicherte erhebt, also z. B. die Ladung zum amtlichen Sühneversuch
(welche ja auch in dem allerdings hier nicht direkt anwendbaren Art. 154
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 154 - 1 Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
1    Ein Vertrag, dessen Auflösung vom Eintritte einer Bedingung abhängig gemacht worden ist, verliert seine Wirksamkeit mit dem Zeitpunkte, wo die Bedingung in Erfüllung geht.
2    Eine Rückwirkung findet in der Regel nicht statt.

OR der Klagerhebung gleichgestellt wird), oder, wie es im vorliegenden
Falle geschah, die Anhebung der Betreibungz letzteres umso mehr, als die
Betreibung, foweit sie nicht die Erekution eines bereits rechtskräftigen
Urteils bezweckt, bekanntlich auch in anderen Rechtsgebieten (so z.B. bei
Auslegung von Art. 1 des Gerichtsstandsvertrages mit Frankreich) der
gerichtlichen Klage gleichgestellt zu werden pflegt.

658 A. Entsche' ldungen des Bundesgenchis ais oberster Zivilgeriehtsinsta
nz.

4. Wollte aber auch nicht so weit gegangen werde " säcdhe Xi]; este;
dVerrenkt-Fug im vorliegenden Falle diegîlbfofîime räumte Lînd 81315
.er Klager den ihm in § 27 der Police ein Iele fein Väschulden rggens
ang; sonst zulässigen Beweis, dass er ohgnerbracht hat Es oiä der
Jnnehaltnng der Frist abgehalten wurdee §§ 14 and is d I sthon sehr
fraglich, ob die Beklagte na" langa; dass er er Police berechtigt war,
vom Kläger zu ve? rzte ,unter {che fig) einer gemeinsamen Untersuchung
durch bre: die Angek ezn .. hne diesesPerlangen der Beklagten wäre ab
l ben wie Es Tit ztdetsellos nicht in dem Masse verschleppt woeî Noéemm
19Miascäjltchdgeschehen ist. Als der Kläger dann Mitte mehr inna-hair)
e. h, 33 di: Untersuchung möglicherweise nicht hätte er aiîerdin gus
Jahre-.sett dem Unfalle stattfinden werde riche Klage emrîi zur "Noi
noch vor Ablauf der Frist eine form-' anhangig waren ci)? konnen. Allein
da Vergleichsverhandlun en echebung an fi un er daher Gefahr lief, die
Kosten der KIÎ besonders chselbst tragen zu müssen, so lag es sür ihn g.
nahe, die Bekiagte anzufragen, ob sich die Frist ersthchslez

din , ' lgs ersehen, dass die Angelegenheit kaum vor Ablauf der Ver-

Bekla ten obag dgie BIÈIÎ Los-November Musste er aber anderseits entnehmen
fortzusetzen bei-Tit e Verhandlungen auch nach WWWF der siîî' Vornahme der
Untseh denn di? am erklärte Nicht etwaddie (ich, oder wie erfuchung sei
jetzt überhaupt nicht ssmehr 1:75 = , sie dann am 6. Dezember schrieb, sie
sehe Hung"ud un " . .sondern nur: ' Loch}, Herkxmkndxlgc Texefgquagentt
nicht stattfinden. &??? sollte: die geplante U lager md}; absichtlich
getäuscht werden werden. Eine nad de ngspchung mii fe Noch weiter vers
cb oben ha... aber feinen) Si? ' 'NWW'YÎET VorzunehmendeUntersnchung
eine Verlängerun d mnss ma? b" WWW m'djt Wenigstens in an welchem di Ug
"er Venvwkungsfrist Big zu dem ZPÎWUIÎÎ e ntetsnchung werde stattgefunden
haben, einwiffigffiss{V. Obligaiionenrecht. N° 84. 659 Diesen Glauben
hat die Beklagte im Kläger erweckt und unterhalten, bis es dann anfangs
Dezember nach ihrer Auffassung für den Kläger zu spät war, seinen Anspruch
geltend zu machen.

Es liegt somit zum mindesten der im Urteil des Bundesgerichtis vom
26. Juni 1896 in Sachen PümpinöcHerzog gegen Le Soleil (AS 22 S. 603)
vorbehaltene Fall vor, dass der Versicherte vom Versicherer durch
Vergleichsverhandlungen bis nach Ablan der Verwirkungsrisi hingehalten
wurde. Vergl. auch Ehrenberg, Versicherungsrecht 1 S. 494, wonach die
Verwirknngsfrist überhaupt erst nach Abbruch der Vergleichsverhandlungen
zu laufen beginnt, ferner a. a. O. S. 495 Anm. 110, wonach u. U. eine
dem Stillstehen der Verjährung analoge Rechtsfolge eintritt.

5. Jst somit die von der Beklagten erhobene Verwirkungseinrede
unbegründet, so wäre noch auf die beiden andern prinzipiellen Einwände
der Beklagten einzutreten, den Einwand nämlich, es seien die Folgen des
Unfalls nicht, wie § 2 der Police verlange, innerhalb eines Jahres seit
dem Unfall festgestellt worden, sowie den Einwand, der Klager habe durch
Nichtbesolgen ärztlicher Anordnungen den Schaden selber verschulden
Beide Einwande erscheinen indessen ohne weiteres als unbegründet: der
erste deshalb, weil § 2 der Police keineswegs verlangt, dass die Folgen
des Unfalls innerhalb eines Jahres festgestellt werden, sondern mir,

dass sie innert dieser Frist eintreten (was im vorliegenden Falle
gar nicht bestritten isi); der zweite deshalb, weil durchaus nicht
festgestellt i, dass die dem Kläger seiner Zeit von Dr. Gutknecht
angeratene Badeund Massagekur einen sichern oder auch nur
wahrscheinlich-am bleibenden Erfolg gehabt haben würde.

6. Nach dem gesagten ist die Klage grundsätzlich zu schützen Und der
Prinzipalantrag der Hauptbernfung daher zu verwererEs erübrigt noch
die Beurteilung der Anschlnssberufung, sowie des Eventualantrages der
Beklagten auf Anordnung einer neuen Expertise.

Trotzdem der vom Zivilgericht mit der Untersuchung des Klägers beauftragte
ärztliche Sachverständige die durch den Unfatl bewirkte Jnvakidität des
Klägers aus 20 0/0 veranschlagt hatte und der medizinische Befund der
Expertise als unanfechtbar betrachtet wurde, haben die Vorinstanzen dem
Klager dennoch nur

660 A. E . V ': ntscheldungen des Bunde=gel lchts als oberster Zi
ilgerîcht . [: JUS anz.

10 0/0 der der Totalinvalidität entsprechenden Rente von 1785 F r.

zugesprochen, was damit begründet wurde, da der " ;? Pureaubeaniter
versichert sei und daher nisscht für-213817131113 d achteilea
entschadigt werden dürfe, durch welche er höchstperslcpe te; Ansubung
des Milttärdienstes oder in der Pflege des g m LeirxgUnniicehxtaatliver
Lg seihner Bureautätigkeit beeinträchtigt werde Exzon eru t ans der
Annahme es ' ' . .e keit des Krägers ein bei de ' fa M Berufstätig. · r
Ermittlung der Ent ' keeräicxsichtigender Faktor. Letzteres ist aber nach
S HELMHle erzjgedgekundxrdeFalklnz vilelciäiehr ist hienach ledigiich die
nachogecr r orperi en Validität u bem ' rung der abstrakten Erwerbsfä '
z' esiende Vermmde: . . ' . keit fest ust [{ Ist dabei die Beemträchti [E'
3 e m, und es . gung des Versicherten in der A " ZZ ssxeziixllgns Bgmîes,
dem gerade er zur Zeit des unffäässfä e er ragsabschlnsses oblag ebenso
' ' ' . , wem u b " gilchtglgxk wie z. V. gerade die Beeinträchtigung
dessklbezn iiirudcxr Sportesnnges Mglitardienstes oder in der Pflege
irgend eines . te von en Parteien diskutiert d . e Frage, ob der Kl"
vîîssîieistîemngsagent war, auch im Militärdienst Versichernctlipgeg ist
GI? znjchrtiertdixistäeäkib und ldadurch Geld zu verdienen pflegte " irre
evant, weil wie die Vor r fg??? îer Klager nur für den Erwerb aus seiner
VIII-III fibeîhau tersichert gewesen sei, sondern deshalb, weil der Kläger
nach reîn In? sur seinen tatsächlichen Erwerb, sondern für eine sichert o
jektiven Merkmalen zu bestimmende Summe verberechtixttardäveshalb er denn
auch dann zum Bezug dieser Summe Zeit des Ve rte, wenn ce'-zm: Zeit des
Unfalls oder schon zuroh rragsabschiusses tatsächlich ohne Erwerb oder
so r xllBeruf gewesen ware. 9° die Frexxxngxagatsee der Kläger in seinem
Versicherungsantrag auf als Bureau!) einem" ZEer und seiner Tätigkeit
geantwortet: {Lome die Bkleamter _tattg. Allein mit der betreffenden
Frage aus dem m enagte, wie aus den verschiedenen Unterfragen, sowie _
ge Zusammenhang dieser Frage mit der nachfolgenden

IV. Obligationenrecht. N° 85. 661

schliesse. Die Antwort des Klägers auf n Bedeutung sür den Entschluss
der chernngsantrages, sowie für das nach § 12 der

eines Unsalls in sich jene Frage war daher bloss vo Beklagten über die
Annahme des Versi für die Festsetzung der Prämie, ferner Poliee im Falle
des Bernfswechsels zu beobachtende Verfahren. Unter diesen Umständen ist
es flat, dass eine Reduktion der Entschädigung mit Rücksicht auf den
Beruf des Klägers nicht einzutreten hat, sondern dass, auf Grund des
vorliegenden ärztlichen Gutachtens, dem Kläger die einer LO 0[fliegen
Invalidität

entsprechende Rente zuerkannt werden muss. Eine neue Expertise ist
aber schon deshalb nicht anzuordnen, weil die Beklagte gegen den
ärztlichen Besund der vorliegenden Expertise, wie schon die Vorinstanzen
konstatierten, keine Einwendungen erhoben hat.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

In Abweisnng der Hauptberufung und in Gutheissung der Anschlussberusung
wird das Urteil des Appellationsgerichts des Kantvns Baselstadt vom
18. Juni 1906 dahin abgeändert, dass die dem Kläger von der Beklagten
zu zahlende Jahresrente von 178 Fr. 50 Cis-. auf 357 Fr. erhöht wird.

"__ ,.'-

85. guten vom 20. Oktober 1906

in Sachen Weber-Hofmann, Kl. n. Ber.-Kl., gegen graste-: Dantonalbans
Veil. n. Ver.-Ben.

rt. 58 Abs. i OG. Hinteriegungsvertrag; Streit ung des Ehemannes
zur Erhebung des DeposiBundesrecht und kantonates (eheliches Güter-)
BHP. Fd. N. u. A.Art. 38. Verhältnis des tsreclesticlieee Rekurses zur
Berufemg. Artäb',

Haupturieil? A über eiteBsrechtig tums seineFrau. Recht, BG betr. zi
Feier vergessean staa

57 OG. Das Bundesgericht hat,

da sich ergeben: A. Durch Urteil vom 18. Juni 1906 hat das
Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt über die Rechtsbegehren der
Klage 1. Es sei festzustellen, dass der Kläger berechtigt ist, die

sägchktelgtchdkfh kemsswegs ernierm, in welcher Weise die
Erwerbsdengkönut:ssäk;ktmsstellers· durch einen Unfall beeinträchtigt wer-
feit and ",B ern "Ps; bis zu vwelchem Grade die Erwerbs-tätig-

U erhaupt bit Lebensweise des Antragstellers die Gefahr