630 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz

handenen Wirkungen auf seine Erwerbs- " ' ' . . · sahigkeit, wie au Gefahr
einer wahrscheinlichen spätern, zeitlich ungewissench (gli? hohung der
Invalidität auf 15 25 "o und vielleicht noch mehmitberucksichttgä Bei
einem Alter des Klägers zur Zeit des UnIf Eises von 31 ,sizahren und
einem (fesigestellten) Jahresverdienst von ziemenFäæeriaibt sichsegzach
der Soldan'schcn Tabelle III) ein " (a von Fr. Macht man hievon einen Ab
fur Zithll und die Vorteile der Kavitalabfindung in der &}??? 8911520/0
und'rechnet man die (nicht mehr bestrittenenJ 40 Fr gis-o iurkosten
hinzu, so ergiebt sich eine Entschädigung von rund O Fr., in welchem
Betrag die Klage gutzuheissen isf. Demnach hat das Bundesgericht D'
B erkannt: -te _ erufttng wird dahin gutgeheissen dass d B 'ss _ . "
, kla te ver- urteilt wird, dem Klager 3000 "r h" 0 Fr EUR ? ' 1905 zu
bezahlen g . ne pt 5 0 Zins se1t1r.·Juni

IV. Obligationenrecht. Code des obligations.

82. Bidet]: vom 6. Oktober 1906 in Sachen grürgergemeiude Hotottjurm
Vers., W.-Kl. u. Ber.-Kl. gegen Einwohnergemeiude Helothnrm ss Kl
W.-Bekl. u. Ber.-Bekl.

Klage auf Rückerstattung einer ungerechtferfigten Bereicherung

(Haueramd Fuhrléhne ür d . as S ' · szsches med Ramona-les Rècht. _
Aî'lîsslffiund LBIWBWÒOZZ) ENSEMB-

_ 71 OR. Ver'ährun ? Art. 149
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 149 - 1 Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
1    Auf den rückgriffsberechtigten Solidarschuldner gehen in demselben Masse, als er den Gläubiger befriedigt hat, dessen Rechte über.
2    Der Gläubiger ist dafür verantwortlich, dass er die rechtliche Lage des einen Solidarschuldners nicht zum Schaden der übrigen besser stelle.
, 147
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 147 - 1 Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
1    Soweit ein Solidarschuldner durch Zahlung oder Verrechnung den Gläubiger befriedigt hat, sind auch die übrigen befreit.
2    Wird ein Solidarschuldner ohne Befriedigung des Gläubigers befreit, so wirkt die Befreiung zugunsten der andern nur so weit, als die Umstände oder die Natur der Verbindlichkeit es rechtfertigen.
Zlff. 1 OR. Umfang
eile-;EosztiefewngsjäjlirleägA. Durch Urteil vom 1 Mai 1906 ' ... _ . at
das ' Kantons Oolothnrn aus die Rechtsfragenh: Obergertchî W I. In der
Einredesache: Ob die Beklagte und Einredeklägerin sich auf die Klage ein-

zulassen habe soweit es sich um Bahn: ' · · ngen der Kla
erm und Emredebeklagten handelt, die vor dem 20. Oktober 1833
erfolgtIV. Obligalionenrecht. N° 82. 631

find und soweit es sich um Zinsforderungen handelt, die vor dem
20. Oktober 1898 fällig geworden find, oder ob diefe Einlassnngspflicht
nicht bestehe, weil bezüglich der vor dem 20. Ok- tober 1893 erfolgten
Zahlungen, sowie bezüglich der vor dem 20. Oktober 1898 fällig gewordenen
Zinse, Verjährung eingeltreten ist? Eventuell: Ob die Verjährungseinrede
begründet sei bezüglich der vor dem 20. Februar 1882 von der Klägerin
an die Beklagte geleisteten Zahlungen ?

II. In der Klagsache:

Ob die Beklagte gehalten sei:

a) der Klägerin die während den Jahren 1878 1901 bezahlten Rüstund
Fuhrlöhne für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes mit 15,114 Fr. 80
(été. zurückzuerstatten nebst Sims zu 3'/2 0/( von der Zahlung der
jeweiligen Beträge an "?

b) an Klägerin die während den Jahren 1878 1902 bezahiten Rüstlbhne für
dass Schulholz mit 15,227 Fr. 60 Cts. zuriickzuerstatten nebst Zins zu
31/2 0/0 von der Zahlung der jeweiligcu Beträge an?

III. In der Widerklagsache:

Ob Klägerin gehalten sei, an Beklagte zu bezahlen:

a) die Summe von 24,381 Fr. nebst Zins zu 31/2 0/9 von der jeweiligen
Holzmehrleistung der Jahre 1878 1901 an gerechnet ;

eventuali:

b) die Summe von 7560 Fr. nebst Zins zu 84/2 Oo von der jeweiligen
Holzmehrleisiung der Jahre 1894 1901 an gerechnet ?"

erkannt:

1. Das Einredebegehren der Beklagten ist abgewiesen.

2. Die Beklagte ist gehalten, der Klägerin zu bezahlen:

a) die während der Jahre 1878 1901 bezahlten Hauer: und Fuhrlöhne
für Lieferung des sogenannten Lehrerholzes (§ 48 Lemma 2 des
Primarschulgesetzes vom 27. April 1873) mit 15,114 Fr. 80 cm).;

b) die während den Jahren 1878 1902 bezahlten Hauerlöhne für das Schutholz
(g 48 Lemma 1 des Primarschulgesetzes) mit

As 32 H 1906 ' er

632 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz_ 15,227 Fr. 60 (Stà, alles nebst Zins zu 3,-,
0/O von der Zahlung der jeweiligen Beträge an.

3. Die beiden Widerklagbegehren sind abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Und Widerklägerin

rechtzeitig und formrichtig die Berufung ergriffen mit den An-

trägen:

a) In der Einredesache:

Die Verjährungseinrede ist gutzuheissen, soweit es sich um Rückforderung
von Zahlungen handelt, welche vor dem 20. Oktober 1893 erfolgt sind und
um Zinse, welche vor dem 20. Oktober 1898 fällig geworden.

Eventuell : '

Die Berjährungseinrede ist gutzuheissen, soweit es sich um die
Rückforderung von Zahlungen und Zinsen handelt, welche vor dem 28. Februar
1882 erfolgt, resp. fällig geworden find.

b) In der Hauptsache:

Die Klagforderungen sind abzuweisen, eventuell zu ermässigen

Die geforderten Zinse sind gänzlich abzuweisen.

c) In der Widerklagsache:

Die Widerklage ist zuzusprechen.

C. Ju der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Berufungsklägerin
Gutheissung, der Vertreter der Berufungsbeklagtrn Abweisung der Berufung
beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Zahlungen, welche die Klägerin mit ihrem sub A hievor
wiedergegebenen Rechts-begehren zurückfordert, betrafen Holzdas die
Beklagte der Klägerin aus Grund folgender Bestimmung des solothurnischen
Primarschulgesetzes (g 48) geliefert hat:

Für Beheizung der Schule hat die Gemeinde jährlich mindestens zwei
Klafter Holz zu liefern.

Für sich erhält der Lehrer eine gewöhnliche Bürgergabe itt Brennholz;
diejenigen Lehrer, welche Bürger der betreffenden (Gemeinde sind, haben
nur eine einfache Holzgabe zu beziehens Das Brennholz ist in beiden
Fällen dem Lehrer kostenfrei zum Haus zu liefern." ss

Am 30. Juni 1896 hat der Regierungsrat diese Bestiman in Bezug auf das
Quantum des für Beheizung der Schulen zu liefernden Holzes folgendermassen
interpretiert :W. Ohligationenrecht. N° 82. 633

Die Bürgergemeinden haben für die Beheizung eines jeden.
Schullokales, das zur Erteilung des Primarschulunterrichtes, des
Arbeitsschuluntrrrichtes und des Fortbildungsschulunterrichtes benützt
wird, jährlich zwei Klafter Holz zu liefern.

Jn Solothurn hatte von Anfang an zwischen der Bürger-gemeiude und der
Einwohnergemeinde Streit darüber geherrscht, auf welcher der beiden
Gemeinden obige Holzlieferungspflicht laste. Tatsächlich hat bis 1875
der Schulfonds der Einwohnergemeinde, welchem die Fürsorge für das
Schulwesen oblag, der Bürgergemeinde, aus deren Waldungen das Holz
bezogen wurde, für die Lieferung des Schulund des Lehrerholzes eine
Vergütung bezahlt. Von 1875 an lieferte die Bürgergemeinde das Holz selbst
unentgeltlich, verlangte jedoch eine Vergütung von 14 Fr. per Klafter
für die Hauerund Fuhrlöhne. Bis und mit 1881 wurden diese letztern von
der Einwohnergemeinde ohne Anstand bezahlt. Im Januar 1882 verweigerte
dieselbe aber die Bezahlung einer Rechnung von 42 Fr. für Hauer: und
Fuhrlohn von 3 Klafter Schulholz. Daran erklärte die Bürgergemeinde, es
werde in Zukunft das Schulund das Lehrerholz nicht mehr auf dem Chantier
i (in Solothurn), sondern im Walde angewiesen werden. Seinerseits
beschloss nun (am 8. Februar 1882) der Einwohnergemeinderat, es sei
die Frage der Vergütung des Hauerund Fuhrlohnes für das zur Beheizung
der Schullokale und des Lehrerpersonals benötigten Brennholzes an die
städtische Forstkasse im Zusammenhange mit der gesamten Ausscheidungsfrage
zwischen Bürgerund Munizipalgut zu behandeln, und es habe der seit
1875 provisorisch geschaffene Zustand bis nach Austrag Handels, auf
Unrecht habende Kosten und unter Vorbehalt aller Rückgriffsrechte,
fortzudauern. Mit diesem, ihr offiziell mitgeteilten, Beschluss des
Einwohnergemeinderates erklärte am 28.Februar die Bürgerratskommission"
ihr Einverständnis zu Protokol]. Hieran nahm die Einwohnergemeinde die
Zahlungen von 14 Fr. per Klafter für Hauer: und Fuhrlöhne, und zwar
sowohl für das Schul-" als für das Lehrerholz, wieder auf und setzte
dieselben fort, bis am 11. Februar 1902 der Regierungsrat auf eine von
ihr erhobene Beschwerde hin folgenden Entscheid füllte:

1. Die Einwohnergemeinde Solothurn ist nicht verpflichtet-, der
Bürgergemeinde Solothurn für den Hauerlohn des soge-

634 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zirilgeriehtsinstanz

nannten Lehrerholzes (ä 48 Lemma 2 des solothurnischen Primarschulgesetzes
vom 27. April 1873) und für die Führ-un desselben vom Walde aus den
Ohautjerin Solothurn img für den Hauerlohn des sogenannten Schulholzes
(zur Beheizung der Schule) [EUR 48 Lemma 1 des zitterten Gesetzes]
eine Entschädigung zu bezahlen.

2. Dagegen ist die Einwohnergemeinde gehalten, die Bürgergetneinde
Solothurn für die von dieser besorgte Führung des Schulholzes (zur
Beheizung der Schule) zu entschädigen.

Am 31. Oktober 1903 wurde sodann die Klage mit dem in Fakt. A hievor
wieder-gegebenen Rechtsbegehren erhoben, worauf die Beklagte die ebenfalls
aus Fakt. A ersichtlichen Standpunkte entnahm

2. Da mit der vorliegenden Klage Nückerstattung einer ungerechtfertigten
Bereicherung gefordert wird und die Parteien koor- dinierte
Rechtssubjekte, ihre vermögensrechtlichen Beziehungen somit
privatrechtliche find, so ist das Bundesgericht zur Anhandnahme der
Berufung lompetent. Dass die präjudizielle Frage, ob die Hauer: und
Fuhrlöhne für das Lehrerholz und die Hauerlöhne

für das Schulholz grundsätzlich von der Beklagien oder von der -

Klägerin zu tragen seien, eine solche des solothurnischen öffentlichen
Rechtes ist, hat nur die Wirkung, dass das Bundesgericht diese vom
Regierungsrate des Kantons Solothurn, wie das Obergericht und beide
Parteien übereinstimmend annehmen, in verfassungsmässige-: Weise
entschiedene Vorfrage nicht zu überdrüer hat; dagegen wird dadurch an
der zivilrechtlichen Natur der Frage der Rückerstattungspflicht nichts
geändert Der Kognition des Bundesgerichts unterliegt also z. V. die Frage,
ob die Klägerin zu beweisen habe, dass sie sich zur Zeit der Zahlung in
einem Irrtum über ihre Schuldpslicht befunden habe; ebenso die Frageob
und in welchem Betrage die Bereicherung noch vorhanden fei; desgleichen
die Frage der Verjährung u. s. w. Vergl Urteil des Bundesgerichts vom
18. Mai 1906 in Sachen Citherlet gegen (Crékin, Erw. 2 Abs. B*.

3. Wenn die Beilagte trotz dem erwähnten prinzipiellen Ent-

* Oben NP33 Si W(Anm. (e. Red. ]. Publ.). IV.. Obligationemeehdst 82· 53,5

scheide des Regierungsrates in erster Linie gänzliche Abweisung der Klage
beantragt ein Antrag-, welcher sowohl in der Berufungserklärung als in
der heutigen Verhandlung aufrecht erhalten wurde , so geschiehtsdies nur
mit der Begründung, dass auch fie, die Beklagte, mehr geleistet habe,
als wozu sie verpflichtet gewesen sei, indem sie nämlich der Klägerin
jährlich jeweilen mehr als zwei Klafter Holzspro Schullokal geliefert
habe. Die Mehrleistungen seien in beidseitigem Einverständnis in dem Sinne
erfolgt, dass keine Partei berechtigt sein solle, ihre eigene Mehrleistung
zurückzusordernz nur eventuell, d. h. wenn der Rückforderungsanspruch der
Klägerin geschützt werde, fordere auch die Beklagte ihre Mehrleistungen
zurück.

Auf letztern Standpunkt wird anlässlich der Beurteilung der eventuellen
Widerklage einzutreten sein. Was aber den prinzipiellen Standpunkt der
Beklagten betrifft, wonach von beiden Seiten Mehrleistungen erfolgt seien,
in der Meinung, dass keine Partei rückforderungsberechtigt sein solle,
so erweist sich diese Auffassung von vorneherein als unbegründet. Denn
einmal ist keineswegs festgestellt, dass die Beklagte durch Lieferung
von jährlich mehr als zwei Klafter Holz per Schullokal mehr als ihre
gesetzliche Pflicht erfüllt habe (vergl. die Ausführungen in Erw. 8
htenach), und sodann ist die Beklagte den Beweis für ein Ab-

· kommen der behaupteten Art vollkommen schuldig geblieben. Das

Gegenteil eines solchen Abkommens ergibt sich sogar aus dem Umstande, dass
im Februar 1882 bezüglich der Rückforderung der allfälligen Mehrleistungen
der Klägerin ein Vorbehalt gemacht wurde (oergl. Erw. 4 hienach); darnach
war es also keineswegs die Absicht der Parteien, solche Mehrleistungen der
Klägerin mit den angeblichen Mehrleistungen der Beklagten wettzuschlagen.

4. Bei dieser Sachlage könnte es sich um gänzliche Abweisung der Klage
nur dann handeln, wenn der Fall des Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR vorläge und der Beweis
des Irrtums nicht geleistet mère. Nun ist aber Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR in casu nicht
anwendbar. Denn, wenn auch allerdings Rückerstattung einer bezahlten
Nichtschuld gefordert wird, so sind doch die Zahlungen seitens der
Klägerin, wenigstens vom Jahre 1882 an, nicht freiwillig und vorbehaltlos,
wie Art. 72 vorausfetzt, sondern auf Grund einer Vereinbarung er-

A Entscheidungen des Bundesgenchts als oberstefzivilgeriehtsi : DS Enz,

folgt, gemäss welcher die Klägerin ihre Ver "lick hing der Hauer: und
Fuhrlöhne im bisherxenkxixsaäxx Jaha bsos den Rechtsgrund der Leistungen,
die sie heute zurückf d' &. i nach Austrag Handel ausdrücklich anerkannt
h tor-ere, lich nur auf Unrecht habende Kosten-C d. h. in dem Si;
trat: Launch. dem zukünftigen Entscheide über die Zahlungspflinclsi b;
demggiinmzmgagiuvckxstatgtlunsg zu erfolgen habe, aber immerhin ie;
_ , u ra ande ' ' ' diess; Zahlungspslicht nicht mengmöglich $$$
Stelline Bewertung einbmiznuikrecht hat die Beklagte die Existenz einer
solchen Verm 1sg2 Tsiritten Denn es sieht fest, dass einerseits am 8 5:
ar 8. sier Einwohnergemeinderai beschlossen hat: es seFTie

Frage der Vergütung des Hauer: und Fuhrlohnes für das zur

Beheizung der Sch ufiofale U d " ' Meister-ges an die städtische
FokftdkkxssseLeiTeerTrsspnals ÈWWW der gesamten A ' . ammen ange mit
Usscheidungssrage zwkschm Wii . r er: und . '$$$? Zbesliangeltx und
es habe der seit 18875 provzkkitsxb , _ u an is nach Austrag Hand [g
habende Kosten und unter Vorbeh ... e ' aus Unrecht alt aller Rück ki"s
zudauern und dass anderseits am 2 g TT WM; fort: _ '. .. s. Februar die
Bii $$$;an ihr Einverstandnis mit diesem, ihr offiziell mifîeîîîsitîîW
Zeit &; Protokoll erklärt hat. Diese Tatsachen in Verbin; dan î auch
i", IÎWWÎ'T dass die Zahlungen seitens der Klägerin der Ann mr ich
fortgesetzt wurden, genügen zur Begründung statt efunzhme' MB eme
Vereinbarung im angegebenen Sinne Zahîe 1825; Tat oer dass doch zum
mindestens die Klägerin vomv Jahre 4902 d'" un bis zum Entscheide des
Regierungsrates vom lòhne fliegt {e Fortsetzung der Zahlungen für Hauer:
und Fuhrihren ei nmehr verweîgern konnte, in dem sie sonst einfach aus dom
8 Säeglrläardeäsguräerratsskommission mitgeteilten Beschluss .' sekWISEU
worden wäre. Ob d Bss Éîrîîergîss fLänrgferratskommission vom 28. Februar
be? Eirimem e örmlich mitgeteilt w ' " M. . orden sei nr wel e 311
ITTTTS LIMde tet, den Akten keine sichern Angaltspnnckhte schlaggebengn
D , erscheint unter diesen Umständen nicht als ausmEIndeor an dass _
Ubklgetl die in Betracht kommenden Ge9 e, er EWV°VW?!emeiudercck und die
Bürgerratskom-IV. Ohligationenrecht. N° 82. 837 mission, bei der Abgabe
obiger Erklärungen innerhalb der Schranken ihrer Kompetenzen handelten,
d. h. dass die beiden Gemeinden jene Erklärungen als die ihrigen gelten
lassen muîzten, hat das Obergericht des Kantons Solothurn in einer sür
das Bundesgericht verbindlichen Weise festgestellt, da es sich dabei um
die Anwendung des vkantonalen öffentlichen Rechtes handelte

Erfolgten somit die Zahlungen der Klägerin, wenigstens von 1882 an,
nicht freiwillig und vorbehaltlos, wie Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR voraus-setzt, sondern
auf Grund einer Vereinbarung, welche für die Zahlungen einen "Grund
(causa) im Sinne des Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR schuf, und wurde im Jahre 1882 auch der
bisherige, seit 1875 beobachtete modus Vivendi von beiden Parteien in
übereinstimmender Weise als ein provisorischer und daher der spät-ern
Revision Unterliegender bezeichnet, so ist es flat, dass Art.72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR
im vorliegenden Falle unanwendbar ist, dass dagegen am. 71 zutrifft,
wonach zurückzuerstatten ist, was aus einem nachträglich weggefallenen
Grunde geleistet wurde. Durch jene Willenseinigung

der Parteien wurde für sie für die Zwischenzeit, bis Austrag Handels,
bezüglich der Auslegung und Anwendung des § 48 des Primarschnlgesetzes
in ganz gleicher Weise Recht geschaffen, wie wenn die Frage durch ein
gerichtliches Urteil entschieden worden wäre. Nun hatte die Vereinbarung
die Besonderheit, dass sie in dem Passus, die Zahlungsverpslichtung
solle bestehen aus Unrecht habend-e Kosten und unter Vorbehalt aller
Rückgrisssrechte, eine Revision dieses Rechtszustandes vorsah mit Wirkung
ex tune. Die rechtliche Situation bezüglich der bereits bezahlten Hauerund
Fuhrlbhne, die

dadurch geschafer wurde, dass der Regierungsrat im Jahre 1902

dem zitierten Art. 48 eine teilweise andere Auslegung gab, war

deshalb ganz gleich derjenigen, die entsteht, wenn ein rechtskräftiges
richterliches Urteil, das einer Partei eine bestimmte regelmässige

Leistungspflicht auferlegt, während geraumer Zeit erequiert worden

ist, später aber aus dem Wege einer Nichttgkeilsoder Revisions-

klage aufgehoben wird: es fällt dadurch nachträglich der Grund für die
schon gemachten Leistungen weg; letztere können daher gemäss Art. 71
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 71 - 1 Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
1    Ist die geschuldete Sache nur der Gattung nach bestimmt, so steht dem Schuldner die Auswahl zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
2    Er darf jedoch nicht eine Sache unter mittlerer Qualität anbieten.
OR
zurückgesorderi werden.

5. Aus dem gesagten ergibt sich sowohl die prinzipielle Begründetheit
der Klage als auch die gänzliche Unbegründetheit der

638 A. . . Entscheidungen des Bundesgemchts als oberster Zin'lgerichtsinst
anz.

von der Beklagten erhabenen Verm '

, : _ Jahrungsetnrede D ' Perjahrung eines Ruckforderungsrechts,
wie tIiejen?n;I ba' dle Ist andern Forderungsrechtes, nach
Art. 149 erstgmitekges Tätigkeit vdesr Andspruches beginnt, ein
Rückforderungsanspruceg

m or regen en Falle wie ausgeführt w , urde eri Îîtîtrafo Hafielî-'éhalso
erst nach dem Entscheide des lliegisertrtfxgh m . sie ruar 1902 geltend
gemacht we = ' · ., rden f Bhatibdte Yerjahrung auch erst im Jahre
1902 zu laufen begokttnkteif teseve ist somit durch die im Jahre 1903
angehobene mag;

rin geforderten Zinsen. klaLtDetese letztern charakterisieren sich
übrigens keineswegs wie die VeLa? fannimmt, als Kapitalzinsen im Sinne
von am, 147 Ziff 1 gelte-n xzxxeelchäieuse ikurzexe als die zehnjährige
Verjährungsfrist . e m we er Vertrags: noch V · dem ein Teil der Bereiche
ergugssgmfem son... rung. Denn dass die Bekl ' ' von der Klägerin
bezahlten Beträ ' WG dle the ' be braci lie l sie selber nicht behauptet
* ei 9? ha ) gen fie, hat , n solches Verfahren würde au d Eggegeggzss
abile it?? einer ordentlichen CiBemeindeoerwaltun:3h Me:: ' , te e agte,
um sich von der Zins I'd ' ' nicht nur die Tatsache der Nichtver pii )t
511 5EURfrelem zinsung zu beweisen onde äzgtstetrteoxkutstetin gute,
dass der Zinsverlust ohne ihr ersxhuldxrf . er von der Kläei ' " 31%
0/0 erscheint als angemessen g rn berechnete Zinsfuss von LSSI Eritis-b
gesagte gilt zunächst für die Rückforderung der von jl875 1Sgegaiiiten
Hauerund Fuhrlöhne Die Zahlungen von erfolgt . m d smd'dage'gen allerdings
vorbehaltlos und freiwillig bas 591.313 Zizi]: ge sittrgergemeinde
s. Z. eingewilligt hatte, für ergu ung zu fordern setzte di' E ' memde
Ihre Verpflichtun ' ' L Inwohnerge. . g, wenigstens die Hauer: und Fu
rlö ne' Izrrttldbeäglhsssxnzsittecht ,m Diskussion und bezahlte sie ohn:
geiteîeî Tat nack) ZI toi) {nel 1882. Diese Zahlungen wären also in ber
gemeinde r. :... OJi zu. Beurteilen, wenn nicht die Einwohnergatte es
m llIhrem Beschlusz vom Jahre 1882 ausdrücklich erklärt bis,nachser der
fett 1870 provisorisch bestandene Zustand ustrag Handels, aus Unrecht
habende Kosten und

W. Obiigationenrecht. N° 82. 639

unter Vorbehalt aller Rückgrifssrechte, fortdauern. Damit hat sie ihren
Willen unzweideutig kundgegeben, dass für die frühem Zahlungen die gleiche
Revisionsmöglichkeit geschaffen werden solle, wie für die in Zukunft zu
effektuierenden. Die gute Treue hätte verlangt, dass die Bürgergemeinde,
wenn sie dies nicht wollte, sondern sich aus die Freiwilligkeit der
geleisteten Zahlungen zu beruer gedachte, einen bezüglichen Vorbehalt
in ihren Beschluss aufnehme Da sie dies nicht getan hat, muss angenommen
werden, dem Abkommen von 1882 habe auch rückwirkende Kraft hinsichtlich
der von 1875 an geleisteten Zahlungen beigelegt werden wollen

7. Nach dem bisherigen bliebe in Bezug aus die Hauptklage nur noch
die Frage zu prüfen, welcher Teil der von der Klägeriu an Hauer: und
Fuhrlbhne für das Schulholz gezahlten 30,455 Fr. 25 Cis. auf Rechnung
der Hauerlöhne zu setzen und daher von der Beklagten zurückzuerstatten
sei. Diese Frage ist indessen rein tatsächlicher bezw. technischer
Natur und daher vom Bundesgericht nicht weiter zu prüfen, nachdem der
oberste kantonale Richter an Hand eines speziell diese Frage betreffenden
Gutachtens zweier Forstfachleute den auf die Hauerlöhne entfallenden
Teil jener Summe auf die Hälfte derselben angesetzt hat. Wieso hiebei
ein Satz des eidgenbssischen Rechtes verletzt sein könnte, ist nicht
ersichtlich, da die Berufungsklägerin gar nicht einmal behauptet hat,
die obergerichtliche Feststellung sei aktenwidrig oder im Widerspruch
mit bundesrechtlichen Beweisgrundsätzen vorgenommen worden.

8. Was die eventuelle Widerklage betrifft, so stellt sich dieselbe, im
Gegensatz zur Hauptklage, als Rückfordernng einer freiwillig gezahlten
Nichtschuld dar, weshalb sie nach Art. 72
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 72 - Ist die Schuldpflicht in der Weise auf mehrere Leistungen gerichtet, dass nur die eine oder die andere erfolgen soll, so steht die Wahl dem Schuldner zu, insofern sich aus dem Rechtsverhältnis nicht etwas anderes ergibt.
OR zu beurteilen ist. Die
Widerklägerin hat nun aber selber nicht behauptet, dass sie sich über ihre
Schuldpflicht im Irrtum befunden habe. Ein Irrtum erscheint denn auch,
wenigstens für die Zeit nach 1896, schon deshalb als ausgeschlossen,
weil die Widerklägerin noch nach dem Entscheide des Regierung-states
vom 30. Juni 1896, aus welchen sie ihr Rückforderungsrecht stützt, ihre
angeblichen Mehrleistungen fortgesetzt hat. Abgesehen davon ist aber and),
wie bereits in anderem Zusammenhang bemerkt,

640 AE . . ntscheldungen des Bundesgerlchts BIS oberster Zivxlgerichl ]
t ' S [15 3.112.

kägtäsgegä festgestellt, dass die Widerklägerin durch Lieferung v habe afs
eg; dä zweLKlaster Holz per Schullokal mehr getî; Schule jam-mg ag.. das
Gesetz .verlangt für Beheizung der der Ne" mindestens zwei Klaster
Holz. Wenn n gierungsrat diese Bestimmung in seinem Entscheide vînî

30. * ' ' · ' ' Juni 1896, welcher sich ubrtgens keineswegs auf das
konkrete

Verhältnis der beiden Gemeinden der St d . ' . adt Solot um be· ss damit
offenbar (und es ist dies oafich &; Kern siseten, so hat er gerichtesJ nur
den Ausdruck für Behe le uffaslung dei? 95er: ben _ , izung der S ule" m '
keinesîrîîZÎnxgff Lägorderungen entsprechenden WeistcehinterprekitxlretT
zwei Klasier" durch efgkijäugeszikelilchklistuakmm nen mindestené ss ,
er er e en $$$; Îîèîuuîîî YE, exeng als jährlich zweifglastxkogebtlznsek
. .: u oo a blieben also na wie v grigi)ÎWÎZÎÎÎÎÈHÎÈBÈÎÈckhandelt es csîch
hier, Dbrei gdeer '. r L )tung zur Holzlieserun habe um, eme nur nach
dein kantonalen " l· 8 ' scheidende Frage; an die bezügliche mityfzennchm
Rechte zu M= r · _ ' ' _ , er Behau tun de sätnixzngäklgcggriiBtuiT
Widerspruch stehende Feststelluäkz dÎr Prakti' d ZR" _ n esgericht
daher gebunden, womit ohne weiteres Je gr oucksorderungsklage der Boden
entzogen ist evektxtsxilledeiäseutigen ZBerhandlung ist versucht worden,
auch die Zinem weggefailixrklage als, Klage aus Rücksorderung des
aus zu konstruieren exe; oder nicht verwirklichten Grunde Geleisteten
Holz in der Vérxîsem die Mehrleistungen der Widerklägerin an Beklagte
iljrer'eitg dvsetzung gemacht worden seien, dass die Widerlòhne
fortsegl, U dte bisherian Zahlungen für Hauerund Fuhrfragte diese
letzteÆn ,mcht zuruckverlange; wenn also die Widerbeder Mehrleiun n
Zahlungen zurucksordere, so falle der Rechtsgrund scheitert indes gen
der Widerklagerin dahin. Diese Argumentation gegenüber ciLen, genau
wie der, damit verwandte, der Hauptklage (vergl. oben Cgrexigonämene
prinzipielle Standpunkt der Beklagten für den Abschluss'd ),an dem
Mangel irgendwelchen Beweises wie bereits B E er ehaupteten Vereinbarung,
welche Übrigensvereinb einer t, mit dem Abkommen rom Februar 1882 unar
ware. Abgesehen davon wäre auch in diesem Zusammen-

hange wieder darauf zu verweisen, lichen Urteil enthaltenen Würdigu

scheides des Regierungsrates vom 30. Juni 1896 der Beweis dafür mangelt,
dass überhaupt denlV. Obligationenrecht. N° 83. 541

dass nach der im obergerichtng des mehrerwähnten Ent-

Leistuugen der Widerklägerin

der Charakter von Mehrleistungen zukomme.

10. Erweisen sich somit sowohl die der Klage gegenüber erhobenen Einwände
der Bürgergemeinde Solothurn als auch die eventuelle Widerfîage derselben
als unbegründet, so ist das die Klage im Vollen Umsange gutheissende
und die Widerklage abweisende Urteil des Obergerichts im Dispositiv
zu bestätigen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt-.

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Solothurn vom 1. Mai 1906 im Dis-positiv be-

stätigt.83. Arten Vom 6. Oktober 1906 in Sachen Hat-band & axesrad,
Kl. u. Ver.-KL, gegen Pächter & gie, Bekl. u. Ber.-Bekl.

? {Art. 26
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 26 - 1 Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
1    Hat der Irrende, der den Vertrag nicht gegen sich gelten lässt, seinen Irrtum der eigenen Fahrlässigkeit zuzuschreiben, so ist er zum Ersatze des aus dem Dahinfallen des Vertrages erwachsenen Schadens verpflichtet, es sei denn, dass der andere den Irrtum gekannt habe oder hätte kennen sollen.
2    Wo es der Billigkeit entspricht, kann der Richter auf Ersatz weiteren Schadens erkennen.
OR. B'tmdesrecht erstes kantonales tin-it der Furcht und
Widerrechèlichkeit, 'nmdgliohkeit der Er--

e bei teilweiser Lfull-enden Kaufes. Art; 145 OR.

A. Durch Urteil vom 25. Juni 1906 hat das Appellationsgericht des Kantons
Basel-Stadt die auf Bezahlung von 4234 Fr. 55 W. nebst 6 0[9 Zins seit
23. November 1905 gerichtete Klage bis aus einen Betrag von 1105 Fr. 65
(Stà. nebst 5 0/0

Zins seit Tag der Klage abgewiesen. B. Gegen dieses Urteil hat die
Klägerin rechtzeitig und formrichtig die Berufung an das Bandes-gereicht
ergriffen mit dem An-

trag auf Gutheissung der Klage. C. Die Beklagte hat Abweisung der
Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Im Oktober 1905 war in Zürich durch Vermittlung eines Agenten der
Firma Ehrlich & Cie in Podwolocziska (Galizien)

Kauf. Furchterregung (Prozess-) Recht. Bey-rituale Art. 27
OB. Rechtseefluîltniss full-ang eis,-aes in Lieferungen zu er