6 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

II. Haftpflicht der Eisenbahnen u. 8. w. bei Tötungen und
Verletzungen. Responsabilité des entreprises de chemins de fer, etc.
en cas d'accident entrainant mort l'homme ou lèsions corporelles.

3. go,-teu vom 8. März 1906 in Sachen Ziegler, Kl. u. Ber.-Kl., gegen
Ynudesbahnm, Bekl. n. Ver.-Bea.

Selbstverschulden des verunfallten Reisenden. Warm liegt darin,
dass ein Reisender während der Fahrt die Offene Wagentüre
schliesst, ein Selbstverschulden? § 17 Tramp-Regi. v. 11. Dezember
1893. -Kausales Mitverschulden der Bahn, bestehend im Offenlassen
der Wagenteîe'e. Ailg. De'enstregl., Abschn. IV, Ziff. 8. Mass der
Entschädigung bei Verkrüppelung des Daumen-nagels der rechten Hand.

A. Durch Urteil vom 25. November 1905 hat das Obergrricht des Kantons
Schaffhausen erkannt:

Der Kläger ist mit seiner Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen und beantragt, es sei in
Aufhebung des obergerichtlichen Entscheides zu erkennen:

1. Die Beklagten seien gehalten, dem Kläger seinem Klagebegehren gemäss
die Summe von 2001 Fr., eventuell einen nach richterlichem Ermessen
festzusetzenden Betrag, samt Zins zu 5 0/0 Vom Tage der Klageerhebung
(22. Juli 1904) an zu bezahlen.

2. Eventuell seien die Beklagten grundsätzlich haftpflichtig zu erklären,
sei die Streitsache aber zur Ausmittelung und Festsetzung der Höhe
des dem Kläger auszurichtenden Betrage-s an die kauteualen Jnstanzen
zurückzuweisen.

3. Eventuell sei die Sache zur Weiterinstruktion im Sinne des
dundesgerichtlichen Entscheides an die kantonalen Jnstanzen
zurückzuweisen.II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und
Verletzungen. N° 3. ?

C. Die Beklagten haben auf Abweisuug der Berufung antragen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 27. August 1903 erlitt der in den vierziger Jahren stehende Walter
Hérosé, welcher diplomierter Chemiker ist, jedoch damals in Konstanz aus
seinen Renten lebt, während der Fahrt im Schnellzuge Nr. 13 Bern Zhen};
(mit Abgang von Bern gegen 11 Uhr vormittags) einen UnsalL über dessen
Hergang und Folgen unbestritten feststeht: Einige Minuten nachdem der
Schnellng die Station Burgdorf, welche er fahrplangemäss bedient,
verlassen und bereits den dort in der Fahrtrichtnng vorhandenen
Tunnel passiert hatte, machte sich Herosä daran, die völlig offen
stehende vordere Wagentiire zu schliessen, weil, nach seiner Ang-abe,
ein sehr heftiger Luftng durch den Wagen ging, so dass eine Dame,
welche unmittelbar neben der Türe Platz genommen hatte, und auch er,
der neben der Dame sass, stark belästigt wurden. Er trat zu diesem
Zwecke aus die Plattform des Wagens hinaus, löste den die Türe an ihrem
oberen Rande festhaltenden Federhaken und versuchte, unter Erfassung der
Klinke mit seiner linken Hand, die vom Wageninnern gesehen nach rechts
sich öffnende Türe zuzuziehen. In diesem Momente verlor er durch einen
plötzlichen "Stoà, den er der Bewegung des Wagens oder der Wirkung des
Windes zuschreibt, das Gleichgewicht, tastete mit der rechten Hand nach
einem Stützpunkte und geriet dabei mit dem Daumen in die Türklemme,
während die Türe infolge der Bewegung sich schloss. Dadurch wurde das
Nagelglied des Daumens stark gequetscht; im Krankenhause zu Konstanz,
wo sich Herosö nach seiner Heimreise, die er noch am gleichen Tage mit
einem provisorischen Verbande versehen fortsetzen konnte, behandeln liesz,
musste der Daumennagel operati); entfernt werden, und an dessen Stelle
wuchs nur ein kurzer und verkrüppelter Nagel nach.

2. Mit der vorliegenden Klage, die sich auf das EHG vom 1. Juli 1875,
speziell auf dessen Art. 2, 8, 5 und 7, stützt, macht nun Rechtsanwalt
Eugen Ziegler in Schafshausen als Zessionar der Hastpflichtansprüche
Walter Höroses aus dem erwähnten Unfalle die aus Fakt. B oben ersichtliche
Forderung

8 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

geltend. Er berust sich dabei, unter Vorbehalt des Beweises durch
gerichtliche Expertise, auf ein Zeugnis des Chefarztes des Konstanzer
Krankenhauses, Dr. Kappeler, vom 21. Januar 1904 laut welchem die
fragliche Daumenverletzung einen, seine Er: werbsfähigkeit um 12 0/0
vermindernden, bleibenden Nachteil Heroses zur Folge haben soll, und legt
der Berechnung an Hand dieser Angabe des dem Verunglückten, ausser den
direkten Auslagen,erwachsenen Vermögensschadens einen der beruflichen
Bildung Jenes angemessenen täglichen Erwerb von 20 Fr. zu Grunde wobei
er erklärt, sich trotz dem so ermittelten weit höheren Schadensbetrage
mit der eingeklagten Entschädigung von 2001 Fr zu begnügen si .

Die- beklagten Bundesbahnen bestreiten die Klageforderung grundfatzltch
unter Berufung auf Selbstverschulden des Verun-, gluektern eventuell
anerkennen sie nur die Heilungskoften und sonstigen direkten Auslagen
im Betrage von 202 Fr. 25 Ets. dagegen keinen Anspruch für verminderte
Erwerbsfähigkeit wegen des zur Zeit mangelnden Erwerbes des Verunglückten.

3. Hur Begründung der Einrede des Selbstverscbuldens das der
Klager durchaus bestreitet, machen die Beklagten,unter [Hinweis
auf F 17 des Transport-Reglements der schweizerischen Eisenbahnund
Dampfschiffunternehmungen, vom 11. Dezember1i393, wesentlich geltend,
Herofä sei nicht berechtigt gewesen wahrend der Fahrt des Zuges die
Wagentür selbst zu schliessen und zu diesem Zwecke auf die Plattforin
des Wagens hinauszutreten, sondern hätte die Ankunft des diensttuenden
Konduiteurs abwarten und sich an diesen wenden sollen; denn eine solche
gegen das Transport-Reglement verstossende Selbsthilfe des Reisen-,
den kenne jedenfalls nur unter besonders dringenden Umständen als
entschuldbar angesehen werden, wie sie z. B. im Falle Schattenberg gegen
Jura-Reuenburg-Bahn (AS 22 Nr. 81 S. 450 ff.) bestanden haben mögen,
dagegen vor-liegend keineswegs vorhanden gewesen seien; Härosä habe
übrigens dem Zugsperfonal gegenüber sein Oelftverschulden ausdrücklich
zugegeben Hierüber ist nun da das angebliche formelle Zugeständnis des
Selbstverschuldens seitens des Verunglückten nach der verbindlichen
Feststellung der Vorinftanz als nicht bewiesen ausser Betracht falli,
materiellli. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötnngen und Verletzungen. N°
3. 9

in Abweichung von der Auffassung der kantonalen Gerichte, welche
übereinstimmend dem Verunglückten nicht schon sein Unternehmen an
fich, die Türe eigenmächtig zu schliessen, zur Last gelegt, wohl aber
aus der Art und Weise, wie er nach eigener Angabe dabei vorging, ein
die Haftpflicht der Bahn grundsätzlich ausschliessendes Verschulden
abgeleitet haben, zu bemerken: Angesichts der Vorschrift des F 17 des
zitierten EisenbahntransportReglements, wonach u. a. der Aufenthalt
auf den Plattformen oder Treppen der Wagen den Reifenden ausdrücklich
Verboten ist, kann diesen die Berechtigung, offene Wagentüren während
der Fahrt eigenmächtig zu schliessen, allgemein, der Regel nachf nur
zuerkannt werden, sofern dies vom Innern des Wagens aus, d. h. ohne
den Körper vollständig der äussern Plattform anzuvertrauen, geschehen
kann. Ausnahmsweise freilich muss es, wie die Beklagten selbst anerkennen,
einem Reisenden wohl gestattet sein, sich hier eventuecl auch auf die
Plattform hinaus zu begeben und so der zweifellos erheblichen Gefahr
für Leib und Leben auszusetzen, welche der Aufenthalt daselbst zufolge
der beständigen, oft unregelmässigen Erschütterung des in Bewegung
befindlichen Wagens für eine mit solchen Verrichtungen nicht vertraute
Person erfahrungsgemäss in sich schliesst. Allein diese ausnahmsweise
zulässige Übertretung der ftrikten Reglementsvorschrift bedarf der
Rechtfertigung durch ausserordentliche Verhältnisse, unter denen dem
Reisenden ein anderes Verhalten vernünftigerweise nicht zuzumuten
ist. Hievon kann jedoch nur die Rede sein in Fällen, wo keine Aussicht
besteht, das Schliessen der offenen Türe innert kürzerer Zeit durch einen
Bahnbeamten veranlassen zu können, während das längere Offenbleiben
der Türe die Gesundheit der oder wenigstens einzelner Jnsassen des
Wagens unvermeidlich und wesentlich zu schädigen droht, wie z.B. bei
kalter Winterszeit oder heftigem Unwetter, oder auch unter sonstigen
Umständen beim Transport kranker, gegen Witterungseinflüsse besonders
empfindlicher Personen. Solche ausserordentlichen Verhältnisse aber,fi1r
die grundsätzlich der Kläger zu seiner Entlastung beweispflichtig ist,
sind gegebenen-falls nicht dar-getan. Denn einmal ist, in Ermangelung
einer bestimmten gegenteiligen Behauptung des Klägers und ent- sprechender
anderweitigen Jndizien, mit Rücksicht auf die Jahres-

10 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

zeit anzunehmen, dass zur Zeit des streitigen Unsalls (Tag und Stunde),
wie die Beklagien angeben, normales, warmes Sommerweiter herrschte,
bei welcher die Zuglust, ausser vielleicht in dem beim Unfallseintritt
unbestrittenermassen bereits durchfahrenen Tunnel, verhältnismässig nicht
sehr belästigend wirken konnte. überdies war dem Verunglückten wohl nicht
unbekannt, dass der Zug nach Burgdorf in absehbarer Zeit wiederum an einer
Station (sahrplanmässig nach 16 Minuten in Herzogenbuchsee) erhalten, und
dass in der Zwischenzeit der kontrollierende Kondukteur vorschriftsgemäss
durch den Wagen passieren werde. Endlich steht keineswegs fest, dass
die belästigten Reisenden der Verungkückte und die von ihm erwähnte
Dame sich nicht durch-einfaches momentanes Platzwechseln der direkten
Einwirkung der Zugluft hätten entziehen können. Demnach muss in der
Tat schon in dem Unternehmen des Verunglückten an sich, die ofsene
Wagentüre unter Hinaustreten auf die Plattform des Wagens zu schliessen,
aus welchem Unternehmen, als einheitliche Handlung betrachtet, der Unfall
unmittelbar resultierte, ein relevantes Selbstverschulden jenes erblickt
werden, und es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob er auch speziell
noch worauf die kantonalen Jnstanzen abgestellt haben und gegen deren
Annahme die Ausführungen der Berufungsschrift des Klägers gerichtet sind
durch die Art und Weise seines Manipulierens in schuldhafter Weise zur
Verwirklichung des Unfalls beigetragen habe.

4. Allein das festgestellte Selbstverschulden des Verunglückten kann
nicht zur völligen Abweisung der Klage führen, da ihm ein konkurrierendes
Mitverschulden der Beklagten mit Bezug auf den Unsall gegenübersteht
Dieses ist nämlich in Abweichung von den kantonaleu Jnstanzen in dem
Umstande zu erblicken, dass die Wagentüre, welche der Verunglückte
schliessen wollte, während der Fahrt des Zuges offen stand. Denn nach
Vorschrift des seit i. Mai 1899 geltenden allgemeinen Dienstreglements für
das Zugspersonal der schweizerischen Normalbahnen (IV. Abschnitt, Ziffer
8) war der den Wagen bedienende Kondukteur verpflichtet, unmittelbar vor
Abgang des Zuges in Burgdorf die fragliche Türe zu schliessen, und zwar
ihren Riegel vollständig einzuklinfen. Folglich bedeutet das Offenstehen
der Titre, da die

II. Haftpflicht der Eisenbahnen bei Tötungen und Verletzungen. N° 3. U

Dienstvorschrist ihres Schliessens unzweifelhaft im Interesse der
Sicherheit des reisenden Publikums aufgestellt ist, eine von den
Beklagten als solche zu verantwortende Pslichtvernachläsfigung eines
ihrer Beamten, mag nun die Türe, wie der Verunglückte angibt, bei der
Abfahrt des Zuges in Burgdorf überhaupt nicht geschlossen, oder aber,
wie die Beklagten auf Grund der Darstellung des Konduiteurs Lüscher
behaupten, wohl geschlossen worden sein, sich jedoch verinutlich, weil
nicht richtig eingeklinkt durch die Bewegung des Zuges wieder geöffnet
haben. Dieser von den kantonalen Gerichten und in der Berufungsschrist
des Klägers eingehend erörterte tatsächliche Widerspruch bedarf
daher als unerheblich der Lösung nicht. Die Beklagten könnten sich
der Verantwortung für die Tatsache des Osfenstehens der Türe nach der
Normierung ihrer Haftung in Art. 2 EHG nur entschlagen, wenn sie hiefür
den dort vorgesehenen Entlastungsbeweis erbracht hätten; sie haben dies
jedoch nach dem gesagten gar nicht versucht, da sie ja für das Offenstehen
der Türe eine bestimmte andere Ursache als das pflichtwidrige Verhalten
ihres Beamten nicht einmal geltend machen. Die abweichende Auffassung der
Vormstanzen, speziell des Obergerichis, welches vom Kläger zur Begründung
seines Haftpflichtanspruchs bei dem festgestellten Selbstverschulden des
Verunglückten den Nachweis einer schuldhaften Verursachung der in Rede
stehenden Tatsache seitens der Verlagten zu verlangen scheint, beruht auf
einer Verkennung der grundlegenden Hastungsbestimmung des Art. 2 CDG. Und
auch die weitere Annahme des Obergerichts, dass übrigens das Offenstehen
der Türe der relevanten Kausalität für den eingetretenen Unfall erinangle,
geht fehl, indem jener Umstand, wenn auch nicht die unmittelbare Ursache
des Unfalls, so doch nicht nur ein beliebiges entferntes Bedingungsmoment
desselben, sondern immerhin die entscheidende Veranlassung für das
direkt ursäehliche Handeln des Verunglückten darstellt, welche als vom
Kausalzusammenhange im Rechtssmne speziell im Hinblick auf die hier zu
entscheidende Hastpslichtfrage mitumfasst zu erachten ist (vergl. die
entsprechende Argumentation des Bundesgerichts in dem von den Beklagten
zitterten Urteil in Sachen Schallenberg: AS 22 Nr. 81 Erw. 4 S. 458).

12 À. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

5. Sind die Beklagten demnach im Widerspruche mit der Vorinstanz -wegen
Mitverschuldens an dem Unfalle als haftpflichtig zu erklären, so ist im
weitern die Frage des ersatzpflichtigen Schaden-s des Vernuglückten zu
prüfen. Nun kann dabei allerdings nicht entscheidend auf das vom Kläger
produzierte,

weil von den Beklagten bestrittene Privatgutachten abgestellt

werden, allein die Umstände des Falles nötigen doch nicht dazu, noch eine
gerichtliche Expertise für die Schadenstaration im Sinne der eventuellen
Bernfungsbegehren des Klägers einholen zu lassen, indem es dem Richter bei
der vorliegenden nicht bedeutenden Verletzung des Verunglückten möglich
ist, den Schaden auf Grund allgemeiner wissenschaftlicher Erfahrung
direkt nach seinem Ermessen mit genügender Sicherheit festzustellen
Aus der von Kaufmann, Handbuch der Unfallverletzungen, S. 358 i.,
gegebenen Übersicht der einschlägigen Entschädigungspraxis ist nämlich
ersichtlich, dass der Verlust des ganzen Daumennagelgliedes im allgemeinen
eine dauernde Verminderung der Erwerbssähigkeit von höchstens 10 9/0
bedingt. Somit kann die hier in Frage stehende blosse Verkrüppelung des
Daumennagels auch bei Berücksichtigung der besondern Berufsbildung des
Vernnglückten jedenfalls nur zu einer wesentlich geringem Taxation einer
solchen Benachteiligung führen. Wird aber hievon ausgegangen und dazu
in Betracht gezogen, dass das Mitverschulden der Beklagten, welches im
ungünstigsten Falle bei der Annahme, dass der Konduiteun entsprechend der
Darstellung des Vernuglückten, die Türe überhaupt nicht geschlossen habe
ans einer blossen Unachtsamkeit des fehlbaren Beamten Von an sich gewiss
nicht erheblicher Tragweite beruht, keineswegs als grobe Fahrlässigkeit
im Sinne des Art. 7 (SHE, wie der Kläger geltend macht, sondern nur
als geringfügig zu betrachten ist, so dai; das schuldhafte Verhalten
des Verunglückten überwiegend ins Gewicht fällt, so erscheint es als
den Verhältnissen angemessen, dem Kläger lediglich den Betrag der dem
Vernnglückten erwachsenen direkten Auslagen (Heilungs-

kosten ze.) von 202 Fr. 25 Cis-. als Entschädigung zuzusprechen,s

den die Beklagten, entgegen der Behauptung der Berufungsschrist,
niemals definitiv, sondern, wie in Erwägung 2 oben dargestellt, stets
nur eventuell anerkannt haben. Bei dieser Sachlage kann die

Ill. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. N° 4. ' _ 13

unter den Parteien streitige, vom Bundesgericht bisher nicht entschiedene
Frage unerörtert bleiben, ob dem Verunglückten als gegenwärtigen; Rentner
nach Massgabe der Art. 5 und 6 EHG grundsätzlich ein weitergehender
Haftpflichtanspruch überhaupt zustehe Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Die Berufung des Klägers wird teilweise gutgeheissen und das Urteil
des Obergerichts des Kantons Schaffhausen vom 25. NoVember 1905 in der
Hauptsache dahin abgeändert, dass die Klage mit Bezug auf die eingeklagten
direkten Auslagen (Heilungs-

kostgn ze.) im Gesamtbetrage von 202 Fr. 25 Cts. zugesprochen wir .

III. Haftpflicht für den Fabrikund Gewerbebetrieb. Responsabilité pour
l'exploitation des fabriques.

4. guten vom 31. Januar 1906 in Sachen gefaltnen KI. u. Hanptber.-Kl.,
gegen Genossenschaft WItllmnneiner chusuuwexein,
Bekl. u. Auschlussber.-Kl.

Betriebsunfali ; Bega-"im Mt. 2 FHG. Steflung des Bundesgerichts
als Ber-u-fusingsinstanz bei-m Vorhandenseiee verschiedener sich
wide?"-sprechender Expertisen und zur Stellungnahme der [cantonale-n
Instanz dazu. Art. 81 , 57 OG. Neurasthenie als Folge des Unfalis.

Mass der Entschädigung (bei einem etwa 30 jährigen Mist-geeknackt).
Art. 6
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 6 Conto annuale della Confederazione - Il conto annuale della Confederazione comprende:
a  ...
b  il conto economico;
c  il conto degli investimenti;
d  il conto dei flussi di tesoreria;
e  il bilancio;
f  la documentazione del capitale proprio;
fbis  l'attestato del rispetto del freno all'indebitamento;
g  l'allegato.
' Abs. { litt. [) FHG. Ablehnung des Rektifikations--

, vorbehaltes, Art. 8
SR 611.0 Legge federale del 7 ottobre 2005 sulle finanze della Confederazione (LFC)
LFC Art. 8 Conto economico - Il conto economico documenta le spese e i ricavi di un periodo contabile; indica segnatamente il risultato operativo e il risultato da partecipazioni.
Abs. i FHG.

A. Durch Urteil vom 27. November 1905 hat das Appellationsgericht des
Kantons Baselstadt über die Streitfrage:

Jst die Beklagte schuldig, dem Kläger eine Entschädigung von 5j30
Fr. nebst 5 0/0 Zins seit 16. Dezember 1903 zu bezahlen? er ann :

Es wird das erstinstanzliche Urteil bestätigt