554 Entscheidungen des Bundesgeeicnts als oberster Zivilget-iciu.(zjnska
nz.

tmcht kommen was n a daraus ersichtliel ' ssî ' ' ' ) , dax-; di
Klagern geforderten und von der Vorinstanz zugesprocheäezsiiodzen des
Kaufspretses auf 1700 Fr. also auf 10 sisisio des Preises bio ...

r _

unüberbauten Liegeuschaft, veranschlagt wurden.

2. Was die Wider-kluge Von ursprün Ii 14 660 '" ,EUR nunmehr noch
8910 Fr. 75 Cfs. Bergiffé, so ,mar gxsezsäe ???, -ss etwa, worauf die
Berufungserklärung hindeuten zu wollen seh-Icht als Klage aus negotiorum
gestio, sondern Vielmehr als Nsîgîtî si forderuugsund Schadenersatzklage
des vom Ver-;

trage mit Recht Zurückgetretenen ver l. am. 124 : '

begeben, Nund zwar forderte auch d(ie geklagte als OS):h)a;)eethTrtskatdIT
1400 Fr. = 10 00 der Kaussumme. Der Vertrag desstzen Bruch dieBeklagte den
Klägern zuschreibt, war also auch nach der Auffassung der Beklagren ein
Liegenschaftskauf, welcher allerdings Nebenabreden über die Ueberbauung
der Liegeuschaft ent;

hielt, wobei aber beide Teile des Vertra ' ' ' 'ss · ges so eng
miteinander verknupst waren, dass mit der Verletzung der Bestimmungen
über --

die Ueberbauung der Liegenschast der ganze Vertrag dahinfiel,

und dies ist dm W) die Auffassung der Borinstanzen, welche-,

wie übrigens schon das Zivilgericht inseiuem Urteile vom 29.

April 1904 (vergl. oben Fakt. B), zu dem Schlusse gelangt find,

dass die Kläg er mit Recht me Vertrage zurück-getreten seien nachdem
die Beklagte die Fortsetzung des Baues ohne Grund vertretgertshabez
-Der enge Zusammenhang zwischen dem VerAikaus der Liegenschast und den
Bestimmungen Über deren Ueberbauung ergibt sich schliesslich auch aus
dem Umstande dass laut Vertrag die Fertigung des Kauer im Grundbuch erst
nach Fertigstellung des Baues stattfinden follie.

i Es konnte sich somit nur noch fragen, ob bei diesem unbeirichen
Vertrage, durch welchen eine unüberbaute Liegenschast verkauft wurde,
gleichzeitig aber Bestimmungen über deren Ueberbauung getroffen rom-den,
die letzteren Bestimmungen oder aber der Îèrfauy der Unuberbauten
Liegenschast der wichtigste Bestandteil . e Vertrages gewesen men. Diese
Frage ist in letzterem Sinne zu beantworten: Den Klägern war vor allem
daran gelegenIhre Liegenschast im Werte von zirka 1700 Fr. zu verkaufen,
und mu: bei dieser Gelegenheit suchten sie sich zugleich auch die Ueber-

Schädigung durch. unbefugte Ause'ébIV. Organization der
Bundesrechtspflege. N° 71. 555

tragung von Zimmerarbeiten im Werte von zirka 5000 Fr. zu fiche-rn;
und der Beklagte nm, sich gegen eine nur kleine Anzablung einen
Bau-plug zu verWaffen, und erst in zweiter Linie, auch einen Vaukredit
behufs Ueberbauung dieses Platzes zu erhalten. Der Hauptbestandteil
des .einheitlichen Vertrages war somit weder ein Werknoch ein
Darlehensvertrag, sondern sich die Jnkompetenz

Berufung ergibt. ZVer Le Code fédéral des obligations et le dr

n war es in erster Linie darum zu

in der Tat ein Liegenschastskauf, woraus des Bundesgerichtes zur
Anhandnahme der

gl. AS 24 H S. 295 f. und Seldan, oit cantonal,S-187 ; --

erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetreten71. Zweit vom
14. September 1906 in Sachen Bundegbahnen, Kl. u. Ber.-Kl., gegen ZIeibel,
Bekl. u. Ber.-Bekl. ung des Eigentums? Schädigung

desgerichtes, eédgenéssisclees

durchein W ark ? Eisesmkaieris des Bee-n ; Art. 56 OG.

eenci legitimiertes Recht. Art. 5
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 5 - 1 Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
1    Wird der Antrag ohne Bestimmung einer Frist an einen Abwesenden gestellt, so bleibt der Antragsteller bis zu dem Zeitpunkte gebunden, wo er den Eingang der Antwort bei ihrer ordnungsmässigen und rechtzeitigen Absendung erwarten darf.
2    Er darf dabei voraussetzen, dass sein Antrag rechtzeitig angekommen sei.
3    Trifft die rechtzeitig abgesandte Annahmeerklärung erst nach jenem Zeitpunkte bei dem Antragsteller ein, so ist dieser, wenn er nicht gebunden sein will, verpflichtet, ohne Verzug hievon Anzeige zu machen.
0, 67 und 68 OR

Das Bundesgericht hat,

da sich el.-geben:

A. Durch Urteil vom 3. Juli 1906 hat das Qbergericht desKantons Thurgau
folgende Rechtsfrage der Klager:

Ist der Appeilant zu verpflichten, die Ausbeutung der Lehmgrube in
einem durch Expertise festzustellenden Umfange zu unterlassen und
der Appellatschaft die Kosten, welche ihr durch die Dammrutschungen
entstanden sind, und diejenigen, welche laut Erpertise notwendig werden,
zu ersetzen, unter Wahrung des Nachklagerechtes für Schaden aus der
künftigen Ausbeutung

der Lebmgrube

verneinend entschieden. B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger mit
Eingabe vom

10. August 1906 die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, indem
sie erklären:

556 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtssnstanz
Das urteil wird insoweit angesochteu, als das nach Maggabe der
obligationenrechtlichen Bestimmungen f" Îiîn EFinger gxxhundxatzlichen
Bejahung der klägerischen Rechtsfsxxe e e m t ein. Wir alten ·
e Rechtsfrage laut Weisung unkerstzig; zrkxktinktlclijxleiihkncht
die kc:;str:lchä uni e_îsnthen um Rückweisung der Ellngelegenheitn
griff en sisn] anzen Behu's Beme u " ' ' des WWMM; _ s ss ng der
Entschadigungspflkcht

selbe erklärte

. in Erwägung: B î . Es Ist unbestritten, dass der Beklagte auf seinem
Grund Ègn m der Nahe. der Vahnlinie der Kläger eine Lehmgrub grxtgäutedt
sm; Tals dies Rutschungen am Bahndamm und Sene e a ngeleises zur Folge hat
Über die A : si . rt und L ' iii 355513812329 degLethlgrube spricht sich
die Vorknstanz sozng : ie ...e mgrube ist unbestritteuerma 'angelegr,
d. h. kann technis nicht Bm richtig Veranlassung zu den Rutscchhungeu
ilstoksileaikrdskzrfernglslzegs Wirbel; ba und nicht anderswo an ele t i'i
' · 'ss le gera e , I · aber durch ihre Anlage-g g ' a !0 Dmt? Ihre Lage,
mcht Aus der Motivierung des die Klage abwei

. end "= Vortnstanz ist hervorzuheben ; Unstichhaktig s I Bit
Urteile der

sei, sei nach Ansicht des Ober · '

gerichtes nicht hictlkxxlgngzzers feklerhafte Anlage der Grube Schuld
an den , on ern einzig und allein der Umtand '

· ' d gxggerzgtes dreslem Fruudstürc in nächster Nähe 'der Barth III
... auge egt abe. Dies sei nun ab ' des kantonalen Sachenrechtes "
er vom Standpunkt

_ nicht u beant ' " ausgesuhrt). Also sei die Klage abzurzveiserr lande
(Mtb WHEY

2. Was nun zunächst die Anwendbarkeit von am. 50 OR

Efttggkäuso Qhsafsdèe Yormsîanz' die Frage, ob eine sachenrechtlich
An diesen 1:'udungs.)1des sElgemumsrechtes fliese, verneint Entscheid
ssist drasWY nweUVFUS kantonaleu Rechtes beruhenden reUhtlichkeit als
. undesgmckit gebunden Eine andere Widerkann [ eine aus dem kantonalen
Sachenrecht resultierende

a er Im vorliegenden Falle nicht in Betracht Fixme WemW. Organisation
der Bundesrechtspflege. N° 71. 557

vom Standpunkt des Sachenrechtes und spezielldes Rachbarrechtes das
Ausbeuten einer Lehmgrube auf dem eigenen Grund und Boden, unbekümmert um
eine allsällig dadurch bewirkte Beein-:rächtiguug von Nachbargrundstücken,
als durch den Begriff des Grundeigentums gedeckt erklärt wird, so kann
diese Handlung, als eine innert den Grenzen der Eigentumsrechtssphäre
ausgeübte, nicht durch das Ovligationenrecht trotzdem als eine
wider-rechtliche und daher zu Schadenersatz verpflichtende betrachtet
werden. Vielmehr kann nur das Sachenrecht Bestimmungen darüber treffen,
inwieweit einem Grundeigentümer, im Interesse der Eigentümer mon
Nachbargrundstücken, die Ausnützung seines Eigentums unter agi sei.

s Jst somit die Frage der Widerrechtlichkeit in easu bereits durch seinen
sich innerhalb der Schranken des kantonalen Rechtes haltenden Entscher
des kantonalen Richter-Z in verneinendem Sinne entschieden, so kann es
sich um eine Anwendung von Art. 50OR überhaupt nicht mehr handeln. Nur
wenn die Ausbeutung der Lehmgrube vom kompetenten kantonalen Richter
als eine nachbarrechtlich unzulässige Handlung erklärt worden ware,
hätte s(hinsichtlich der Fragen des subjektiven Verschuldens, sowie des
Quantitatives der Entschädigung) eine Anwendung von Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR in Frage
kommen können·

Z. Aber auch die Anwendbarkeit von Art. 67
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 67 - 1 Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
1    Der Bereicherungsanspruch verjährt mit Ablauf von drei Jahren, nachdem der Verletzte von seinem Anspruch Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Entstehung des Anspruchs.39
2    Besteht die Bereicherung in einer Forderung an den Verletzten, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn der Bereicherungsanspruch verjährt ist.
und 68
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 68 - Der Schuldner ist nur dann verpflichtet, persönlich zu erfüllen, wenn es bei der Leistung auf seine Persönlichkeit ankommt.
OR erscheint von
vornherein als ausgeschlossen Zwar setzen diese Artikel keine vom
Standpunkt des Sachenrechtes unbefugte Handlung voraus-, sondern sie
beziehen sich im Gegenteil aus den Fall, dass ein in sachenrechtlich
besagter Ausübung des Eigentumsrechtes errichtetes Werk infolge
mangelhaster Unterhaltung oder fehlerhaster Anlage Schaden stiftet. Allein
einmal ist eine 'Lehmgrube, da sie {nicht erst erstellt zu werden braucht,
kein Werk im Sinne der angeführten Gesetzesbestimmungen, und sodann ist
der durch deren Ausbeutung einem Nachbargrundstück erwachsende Schaden
nicht notwendig auf mangelhaste Unterhaltung ober fehlerhafte Anlage
zurückzuführen; vielmehr kann durch die -an sich durchaus rationell
betriebene Ausbeutung einer Lehmgrube

ss sein Nachbargrundstück geschädigt werden, sofern eben aus das

TNachbargrundstück keine Rücksicht genommen wird. Dies ist gerade

598 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgeriohtsin ta
s nz.

in casu der Fall da die Vorinftan ' ' _ , _ z konstatiert, da ' grnbe
unbertttenermagen an sich richtig angelegt- if:Z ab;; LIM:; er:

anlassung zu den Rutschungen" nur i ' '

. , no e da und nicht anderswo angelegt tft". s Tru gibt · Nun ist eis
ciber, wie bereits in Erwägung 2 eme ausschliesslich nach dem kantonalen
Sachenrechte zu bem-

teilende Frage ob und inwieweit be' f der Ausbeutun v gruben auf die
Nachbargrundskücke Rücksicht zu negnekknseiLeEInx

eine Anwendun obli ' ' fäfo Saucgshgiessf Fig
HgtfdtälotikagxgtlklZETngguxgtzelskagc Zeig-L sich 290 f: ., . 54 T.,
24 H S. 100 f., 28 II SI sFHsch W TIERE-sind 57 OG zur Anhandnahme der
grekkkjgkixchtinktoläckk erkannt: Auf die Berufung wird nicht eingetretens
h 72. Ari-et du 21 septembre 1906, dans la cause :: wemer, dem. et rec.,
contre Hitz frères, déf. et int.

Rev ' ' dueîèîiiîiîn d'un. obJe t' sequestré chez des tiers débiteursv ,
act-onrevocatoire du defendeur, ten-laut à

la nullité de l'an-te ui s t . . . du flüge, Art.. 59 %JFer de base a
la revendicanon. Valeur

a gäb TILTS époux liertschi, houchers à la, Ghaux de-Fonds fryere 69,311)
e mauvalsssîs afiaires, ont venda leur boucherie ai; acte du 2131508
Beätselätsle demandeur Charles Schweizer, Par vem re 04·

rents du commerce. ' IIS sont celîfflldasint restés les géfrèî:les
Pkipollx Bertschi étaient débîteurs des défendeurs les éta'est tz'
également benchers àle Ohaux-tle-Pondssce:1x-cj 19 ägnf porteurs contre
em: d'une reconnaissance de (lette de--

r. pour marchandlses livrées; les poursuites dirigées

r a!s siE gerade

hievor dargetan,IV. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 72. 559

contre les débiteurs en 1903 et 1904 avaient abouti à desactes de défaut
de biens.

B, Par ordonnence du 20 avril 1905, Hitz freres firenh séquestrer un
veau au préjudice d'Emile Bertschi, en paiement. d'un act-e de défeut de
biens de 1366 fr. 50 c. Dame Bertschi declare que cet animal, taxé à 112
fr. 20 c., était la propriété de son frère le demandeur Charles Schweizer.

Dans le délai de dix jours qui lui fut imparti pour faire veloir ses
droits sur l'objet séquestré, le demandeur cita. les défendeurs Hitz
frères devant le Juge de Paix de la, Chauxcle-Fonds, déclarant revendiquer
la propriété du veau et conclure à 80 fr. de dommeges-intérèts. A
l'audience du 8 juin 1905, les défendeurs ont déclaré contester le
bien fonde de la demande et conclure à la révocation de l'acte du 21
novembre 1904.

La valeur de cet acte excédant 200 fr., le Juge de Paix s'est declare
incompétent eta renvoyé les parties devant le Tribunal civil de la
Cheux de-Fonds.

C. Devant ce tribuna], le demandeur a conclu : s-

Plaise au tribuna,]:

1° Déclerer la presente demande bien fondée;

ss 2° Prononcer que les 1narchassndises,ainsi que tout l'agen cement de
l'ancienne boucherie Bertschi sont la propriété de Charles Schweizer
dès le 21 novembre 1904, tels qu'ils sont énumérés dans la convention
déposé à l'appui de la. demande;

3° Dire qu'en particulier le veau séquestré le 20 avril d 1905, est
la. propriété de Schweizer;

4° Condamner les défendeurs à peyer au demandeur:

cc. La valeur du dit objet séquestré au ) prix pavé par le demandeur, ci
. . Fr. 153 ö. à. titre de dommages intéréts ensuite du préjudice cause
à Schweizer per le sequest-re, ci . 100 Total, Fr. 253 -Le défendeur
a conclu: Plaise au tribuna]: