508 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivîlgerichtsinstauz.

65. gute-it vom 22. September 1906 in Sachen Weitnauer,
Kl. u. Haupt.-Ber.-Kl., gegen Anfallvetsichemu952 gesellschaft Winter-thun
Bekl. u. Anschl.-Ber.-Kt.

Haft des Geschàflsherrn, Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR. Tötung. verursacht durch; Arbeiter
eines Elektrisitdtswerkes bei der Auswechslung eines Trägers der
elektrischen Lichtieitng auf einem Dades. Verschulden der Arbeiter ;
Aufisicfetspflicht des Geschäfts/www Muss der Entschädi-

gung: Verlust des Versorgers ,Schmerzengeld (Tod einesîhofiînmegseolien
Sohnes}. Art. 52
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 52 - 1 Chi per legittima difesa respinge un attacco non è tenuto a risarcire il danno che cagiona all'aggressore od al suo patrimonio.
1    Chi per legittima difesa respinge un attacco non è tenuto a risarcire il danno che cagiona all'aggressore od al suo patrimonio.
2    Chi mette mano alla cosa altrui per sottrarre sé od altri ad un danno o pericolo imminente, è obbligato a risarcire il danno secondo il prudente criterio del giudice.
3    Chi al fine di salvaguardare un suo legittimo diritto si fa ragione da sé, non è tenuto al risarcimento se per le circostanze non era possibile di ottenere in tempo debito l'intervento dell'autorità e se solo agendo direttamente poteva essere impedito che fosse tolto o reso essenzialmente difficile l'esercizio del diritto.
und 54
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 54 - 1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
1    Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
2    Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.
OR.

A. Durch Urteil vom 26. März 1906 hat das Obergericht des Kantons
Aargau erkannt:

Die Beklagte ist verurteilt, an die Klägerin zu bezahlen:

a) die Beerdigungskosten und verschiedene Aus-lagen mit 559 Fr. 15
Cis-. mit Zins zu 5 0/Ü seit 22. November 1904;.

b) für Verlust des Versorgers und Genugtuung, zusammen 6200 Fr., nebst
Zins zu 5 0,. o seit 3. August 1904.

B. Beide Parteien die Kläger mittelst Haupt-, die Beklagte mittelst
Anschlussberufung haben dieses Urteil an das Bundesgericht weitergezogen.

Der Berufungsantrag der Kläger lautet:

Es sei die Berufung gutzuheissen und in Abänderung von Dis-positiv 1
b des angefochtenen Urteils zu erkennen: die Beklagte sei schuldig, an
die Kläger zu bezahlen 35,000 Fr. nebst Zins zu 5 0O seit 3. August 1904.

Die Anschlussberufungsanträge der Beklagten gehen dahin:

Die Klage sei gänzlich abzuweisen

Eventuell:

Die Genugtuungssumme von 3000 Fr. sei zu streichen und die Entschädigung
für den Verlust des Versorgers aus 2000 Frherabzusetzen, den Klägern also
nicht mehr zuzusprechen, als die 559 Fr. 15 Cfs. für Beerdigungskosten
ec. und 2000 Fr. für den Verlust des Versorgers.

Weiter eventuell sei die Sache zur Jlktenvervollständigung undneuen
Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisenH. Oblissgationenrecht. N°
65. 509

C. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Par-

teien je gegenseitig auf Gutheissung der eigenen und Abweisung

der gegnerischen Berufung angetragen.

Der Vertreter der Beklagten hat eventuell beantragt,das Bundesgericht
möge durch eine Kommission einen Augenschein vornehmen lassen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. In tatsächlicher Beziehung ist zunächst folgendes von der Vorinstanz
festgestellt und ergänzungsweise vom Bundesgericht selber an Hand der
Akten festzustellen (Art. 82
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 54 - 1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
1    Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
2    Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.
Absi OG): Der Sohn der Klager, Dr.phil. Hans
Weitnauer, befand sich am Morgen des3. August 1904, als er als Lieutenant
im Dienst der Rekrutenschule der V. Division stand, im Kasernenhof der
Kaserne Aarau, woselbst zugweise Kleiderinspektion nach dem Einrücken
der Rekruten vorgenommen wurde. Er stand zirka 9 % Uhr vormittags direkt
vor dem südlichen Hanptportal der Kaserne, als vom Dache derselben ein
Eisenträger herunterfiel, der ihn direkt auf den Kopf traf und derart
verletzte, dass er noch am Nachmittag des gleichen Tages starb. Auf dem
Dache hatten zwei Arbeiter desstädtischen Elektrizitätswerkes Aarau, Weber
und Müller, die Träger der elektrischen Lichtleitung auszuwechseln. Das
Elektrizitätswerk hatte den Auftrag zur Arbeit schon etwa drei oder vier
Wochen vorher vom Gehiler des Kasernenverwalters erhalten; es handelte
sich darum, die Vorrichtung zum Aufzug der Fahne zu ändern, weil sich
bei Benutzung der bestehenden Einrichtung Kurzschluss einstellte. Die
Arbeit wurde

Vorläufig da gesagt wurde, sie müsse in 4 Wochen fertig fein,

als nicht dringlich nicht vorgenommen, und erst am 3.August, nachdem das
Rekrutenbataillon eingerückt mar, wurden drei ArBetter, Häuptli, Weber
und Müller, zur Arbeit beordert. Die drei Arbeiter meldeten sich beim
Kasernenverwalter, nicht aber bei der Wache, und schritten zur Arbeit auf
dem Dache. Während der Abwesenheit Häuptlis, der zur Lichtzentrale ging,
um dort den Strom ausschalten zu lassen, stand Weber auf dem Ständer
und machte mit Müller den zirka 6 Kilogramm schweren Eisenständer los-;
Weber reichte dann demwMÜllen der mit einem Bein seitwärts vom Ständer
stand, den Träger. Müller wollte

510 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

diesen in das dort befindliche Dachfenster, das zirka 0,25 tu?-'
gross und einen starken Schritt vom Firft entfernt ist, hineinbringen;
nach feiner Angabe hielt er den Träger etwa iO (Cm. über den Rand des
Dachfensters und liess ihn, mit dem schweren Teil nach unten gerichtet,
ziemlich aufrecht (senkrecht) fallen; der Träger stiess aber am obern
Rand des Fensterrahmens an, fiel nicht durch die Fensteröfsnung hinein,
sondern über-schlug sich und glitt über das Dach hinunter-. Weber und
Müller stiessen laute Warnungsrnfe ans. Irgend eine Schutzvorrichtung
hatten sie bei Vornahme ihrer Arbeit nicht angebracht Von einer gegen sie
von den Eltern Weitnauer den heutigen Klägern gerichteten Strafanzeige
wurden die Arbeiter Weber und Müller letztinftauzlich durch Urteil des
Obergerichts des Kantons Aargau, Abteilung für Straffachen, vom 22. April
1905 freigesprochen, in Übereinstimmung mit der Staatsanwaltschaft,
welche die Untersuchung eingestellt batte, da den Beanzeigten kein
strafbares Verschulden zur Last falle. Mit der vorliegenden Klage
machen nun die im Jahre 1847 gebornen Eltern des Hans Deitnauer gegen
die Beklagte, die den Prozess an Stelle des Elektrizitätswerks Aarau
(bezw. der dortigen Einwohnergemeinde) führt, ihre Schadenersatzansprüche
gestützt auf Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
, 52
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 52 - 1 Chi per legittima difesa respinge un attacco non è tenuto a risarcire il danno che cagiona all'aggressore od al suo patrimonio.
1    Chi per legittima difesa respinge un attacco non è tenuto a risarcire il danno che cagiona all'aggressore od al suo patrimonio.
2    Chi mette mano alla cosa altrui per sottrarre sé od altri ad un danno o pericolo imminente, è obbligato a risarcire il danno secondo il prudente criterio del giudice.
3    Chi al fine di salvaguardare un suo legittimo diritto si fa ragione da sé, non è tenuto al risarcimento se per le circostanze non era possibile di ottenere in tempo debito l'intervento dell'autorità e se solo agendo direttamente poteva essere impedito che fosse tolto o reso essenzialmente difficile l'esercizio del diritto.
und 54
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 54 - 1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
1    Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
2    Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.
OR geltend, und zwar heute noch in dem
ans Fakt. A und B ersichtlichen Umfange, wogegen die Beklagte die in
Fakt. B mitgeteilten Anträge stellt.

2. Dass die Arbeiter des Elektrizitätswerkes, Müller und Weber, das
schadenstiftende Ereignis verursacht haben, kann nicht bezweifelt werden,
indem das Herunterfallen des Träger-s auf ihre Handlung zurückzuführen
ife. Falls daher der Geschäftsherr auf Grund des Art. 62
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 62 - 1 Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
1    Chi senza causa legittima si trovi arricchito a danno dell'altrui patrimonio, è tenuto a restituire l'arricchimento.
2    Si fa luogo alla restituzione specialmente di ciò che fu dato o prestato senza valida causa, o per una causa non avveratasi o che ha cessato di sussistere.
OR ohne Rücksicht
auf ein Verschulden der Angestellten und Arbeiter haften würde wie das
neben Bieder auch C. (Sh. Burckhardt (geniesse. f. schweiz. Recht
N. F. 22 S. 539 f·) annimmt so wäre die Haftung der Beklagten,
vorbehaltlich des Exkutpationsbeweifes, ohne weiteres gegeben. Da die
Frage des Verschuldens der Angestellten und Arbeiter aber immerhin
bei der Bemessung des Schadenersatzes und namentlich bei der Frage der
Anwendbarkeit des von den Klägern angerufenen Art. 54
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 54 - 1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
1    Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
2    Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.
OR von Bedeutung
ist, empfiehltII. Obligaiionenrecht. N° 65. 511

es fici), die Frage des Verschuldens der Arbeiter-. auch bic;zu prüfen,
und da sie, wie sich ergeben werd, zu bezahen nà, eng jene Kontroverse
nach dem Grund-e der Haftung aus let; . OR dahingestellt bleiben. Wird
nämlich das Verhalten der r better Müller und Weber auf die Frage des
Verschuldenthtn geprüft, so ergibt sich folgendes: Die Klager erblickennem
n er.. schulden der Arbeiter Weber und Muller in folgenden Panb eni darin,
dass fie eine Anzeige bei sider Wache-unterlassen enni-ol)sie sahen, dass
fich Militär im Kafernenhof befand, in bir/>; lasfung der Anbringung
eines Warnungsziegels und eine; ? EUR; brettes im Dachkännel; darin,
bag die auszuwechselnden rgig . frei von Hand zu Hand gereicht und nicht
angebunden siwnr edu, endlich ein Verschulden speziell des Muller damn,
da? er den herabgenommenen Träger von der Dachfirst Zins in die eg; e;
Dachebene liegende Dachlucke habe laiieieren Boltensscko 535die Länge des
Trägers die Seitendimensionen der assachlu cbn drtroffen babe. Vor-erst
nun kann In der NichtanmeldungA eg [tei Wache ein Verschulden nicht
gefunden werden; denn dieldtr eliuid hatten sich ordnungsgemäss beim
Kgsernenderwalter geLne e ,t udamit alles getan, was ihnen hinsichtlich
Anmekoungvpflich Î ; zumuten war; der Kasernenverwalter mm:, als
Stellvertre er n;; Eigentümers-, die zur Entgegennahme der Anmeldung
EUR??? der und gegebene Persönlichkeit Ein Verschulden kann an Rift
ist Art der Vornahme der Arbeit nicht erblicktmwerden Zuna & im durch
die Feststellungen der kantonalen ;Snsianzen, BesitzwStrafverfahren,
widerlegt, dass Muller den Frager in ger n= lucke habe lancieren
wollen. Sodann sind · nach " eens in} ftruktion des Elektrizitätswerks
Aarau die uttrig an uvom Oktober 1904 datiert -nur solkemgsegxxsacäreine
werim . en, wel e nicht gut mit einer e si .. , glam"; wege) Voraussetzung
txifft gli; Ègeîîîg il; 22351111th}; ' en Trä er ni t zu, und zu em a _
. ' gi? Gefahrg des gnuntergxitgni nic;)tll);itrii81gleif)TxhlxngeTe
lseeisetejmwätzä ches gerade auch beim n in ens eb · und Müller sowohl
die Dagegen haben nun die Arbeiter We er 't dt Aarau ' der all emeinen
Polizeiordnung der Da . äämgffgini, hinsichtlich Arbeiten aus Dachau,
als auch die

512 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

Bestimmungen des Elektrizitätswerkes Aarau über die Arbeiten
aus Dächern missachtet, wonach Schutzbretter, Schutzladen und
Warnungstafeln anzubringen sind und der Sicherheit der Arbeiter und
der Vorübergehenden volle Aufmerksamkeit zu schenken ist. Es leuchtet
denn auch, ganz abgesehen von diesen positiven Vorschriften, ein, dass
Arbeiten auf dem Dache jedesmal eine Gefahr für die nntenstehenden oder
vorübergehenden Personen in sich bergen, und es ist daher eine Pflicht
sowohl derjenigen, die solche Arbeiten anordnen, als auch derjenigen, die
sie ausführen, diese der Arbeit immanente Gefahr durch Schutzvorkehren
und Warnungszeichen möglichst abzuwenden Gerade im vorliegenden Falle
wäre denn auch das Herablassen eines Warnungsziegels geeignet gewesen,
die im Kasernenhof stationierten Truppen auf die Arbeiten auf dem Dache
und damit auf die Gefahr aufmerksam zu machen; diese Massregel hätte die
Truppe davon abhalten können, sich an die gefährdete Stelle zu begeben,
und war also geeignet, Ldie Gefahr abzuwenden In der Unterlassung dieser
Sicherungsmassnahme liegt daher ein Verschulden, und zwar ein für den
Unfall kausales Verschulden Und zwar fällt dieses Verschulden nicht nur
den Arbeitern Weber und Müller-, sondern auch dein Elektrizitätswerk
selbst zur Last; denn es steht fest, dass es bei diesem Übung war,
bei nicht mehr als 2 3 Stunden dauernden Arbeiten (wie hier) nicht
einmal eine Warnungstafel anzubringen Diese Gepflogenheit muss als
eine schwere Fahrlässigkeit taxiert werden, und es kann demgegenüber
nicht in Betracht kommen, dass beide Arbeiter tüchtig und zuverlässig
waren. Das Verschulden ist als grobe Fahrlässigkeit zu bezeichnen, da es
ein Ausser- -achtlassen jeder Sorgfalt, eine gewisse Sorglosigkeit und
einen Leichtsinn bedeutet (vergl. AS 29 II S. 610 Erw. 3). Zwar wird nicht
gesagt werden können, die Arbeiter hätten als Folge ihrer Unterlassung
gerade das schädigende Ereignis, den Tod eines Menschen, voraussetzen
können; allein dessen mussten sie sich unter allen Umständen bewusst
sein, dass die Sicherheit der Personen, idie sich auf dem Kasernenhof
befanden und von deren Anwesenheit sie wussten, gefährdet war, und
die Unterlassung jeglicher Warnung vor der Gefahr muss als Verletzung
einer ganz elementaren Vorsichtsmassregel und eben deshalb als grobe
Fahrläfsigkeit H. Obligationenrechi. N° 65. 513

bezeichnet werden. Dass die Warnungsrufe beim Hinunter-fallen des Trägers
das Verschulden nicht aufzuheben vermochten und zur Abwendung der Gefahr
nicht mehr geeignet waren, ist flat.

3 Aus dem bisherigen folgt implicite schon, dass das Elektrizitätswerk
Aarau den ihm obliegenden Entlastungsbeweis nicht erbracht hat, dass
ihm gegenteils eigenes Verschulden zur Last fällt. Ein solches liegt
einmal in der ungenügenden Instruktion der Arbeiter hinsichtlich der
Sicherungsund Warnungsmassnahmen, im Duldenlassen der Übertretung der
bezüglichen Verordnungen; sodann aber auch in dem Umstand, dass das
Elektrizitätswerk mit der Arbeit zuwartete, bis die Kaserne wieder mit
Truppen besetzt war, während doch die Arbeit so zeitig bestellt war,
dass sie vorher hätte ausgeführt werden können, und während doch klar
war, dass die Vornahme der Arbeit zu einer Beit, wo Militär anwesend war,
die Gefahr von Unfällen in sich barg.

4. Jst so die Beklagte grundsätzlich für den den Klägern entstandenen
Schaden haftbar, so ist zunächst mit Bezug auf den ökonomischen Schaden
die Höhe der Beerdigungskosten nicht mehr streitig. Hinsichtlich der
Entschädigung für Verlust des Versorgers ist von der Vorinftanz in
tatsächlicher Beziehung für das Bundesgericht verbindlich festgestellt,
dass das Reinvermögen der Kläger 24,100 Fr. beträgt. Die Vorinstanz ist zu
dieser Feststellung gelangt unter Annahme eines versteuerten Reinvermögens
von 41,600 Fr. und eines Abzuges von 17,500 Fr., welchen der Ehemann
Weitnauer als Beklagter in einem Schadenersatzprozesse der Konkursmasse
der Basler Kreditgesellschaft, deren Verwaltungsrat er angehörte, gemäss
seiner vom Gläubigerausschuss akzeptierten Vergleichsofferte zu zahlen
hat; wieso dieser Abzug ungerechtfertigt sein soll, ist unerfindlich. Des
weitern hat die Vorinftanz angenommen, die Kläger wären erst im Zeitpunkte
von 8 Jahren, vom Unfall an gerechnet, nnterstützungsbedürftig geworden,
und diese Annahme, die übrigens wohl mehr tatsächlicher Natur ist,
dürfte bei der von ihr hervor-gehobenen tatsächlichen Momenten: dem
Alter der Kläger; dem Umstand, dass Vater Weitnauer noch einigermassen
erwerbsfähig ist, das richtige treffen. Den Rechtsbegriff des Versorgers
hat die Vorinstanz bei dieser Annahme

AS 32 n _ mes 34.

514 Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster Zivilgerichtsinstanz.

' erle t· Da e en kann der Vorinstanz nun nicht beigetreien Kies, mim
sieg (ginnimmt, vom 65. Altersjahre der siKlager an. hätte die ganze Last
der Versorgung der Slaget auf dein verstorbenen Sohn Hans gelastet. Das
ist nnrichtig, so lange-noch Vermögen vorhanden ist; es sind die Zinsen
dieses Vermogens in Berechnung zu ziehen; die Kläger konnen auch ihre
Gar-merei verpachten oder verkaufen; jedenfalls kann nicht gesagt wer-,
ben, dass von jenem Zeitpunkt an der ganze sebmsunterhalt der Kläger
vom Sohne Hans zu vertreten gewesen ware; vielmehr werden den Klägern
voraussichtlich, bei Annahme eineso Zinsfusses von 4 0/0, vom Vermögen
von 24,100 Fr. 964 Vr. und nach Abzug der Steuern ze. zirka 800 Fr. zur
Versagung stehen. Die Kinder hätten daher jährlich, unter Zugrundelegung
eines Einkommens von 2000 Fr., nur 1200 Fr.. an Unterstützungen zu
leisten. Nach der Feststellung dern Vorinstanz, dass von dem in Australien
lebenden Sohne oder Klager keine Unterstützung zu erwarten ist, und da
die übrigen Kinder Tochter und zum Teil verheiratet sind, darf angenommen
werden, der verstorbene Sohn Hans, dem eine schöne Zukunft bevorstand,
hatte hieran die Hälfte, also 600 Fr., beigetragen. Die mutmassliche
Lebensdauer der Kläger vom Unfall an (nach Tabelle I bei Soldan)
beträgt 15,90 Jahre, also zirka 16I Jahre, so dass die Unterstützung
auf acht Jahre zu leisten ware. Der gegenwärtige Wert einer jährlichen,
acht Jahre zahlbaren Regie von 600 Fr. beträgt (nach Soldan Tabelle II)
zu 4 e 4039 Fr. 20 Cià, zu 3*/2 0/0 4124 Fr. _40 0:13. Auf den Zeitpunkt
des Unfalles zurückdiskontiert ergibt sich sonach Lin Betrag von 3100
Fr. oder, gleich der Vorinstanz, 83200· zerEin weiterer Abzug, wie das die
Beklagte verlangt, ist hievon nicht zu machen. Als Grund für einen solchen
Abzug tonntgv einzig der Umstand angeführt werden, dass eslungewiss ist,
o die Unterstützung durch den Sohn Hans ihnen nicht aus anderen Gründen
als aus dein Unglücksfall vom 3 August 1904 entzogen worden ware;
allein dieser Ungewissheit stehen andere Möglichkeiten gegenüber-,
die eine Benachteiligung der Klaget ergeben können. Es handelt sich
überhaupt um eine Wahrschein; ' lichkeitsrechnung, und da darf auf das
Moment der UngewissheiIl. Ohligationenrecht. N° 66. 515

nicht einseitig zu Ungunsien der Kläger Gewicht gelegt werden. :). Die
kIIZUssorechimg eineiangemessenen Geldsumme aus Art. 54
SR 220 Parte prima: Disposizioni generali Titolo primo: Delle cause delle obbligazioni Capo primo: Delle obbligazioni derivanti da contratto
CO Art. 54 - 1 Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
1    Per motivi di equità il giudice può condannare anche una persona incapace di discernimento al risarcimento parziale o totale del danno da essa cagionato.
2    Chi momentaneamente ha perduto la capacità di discernimento ed in questo stato cagiona un danno, è tenuto a risarcirlo, in quanto non provi che tale stato si è verificato senza sua colpa.
OR rechtfertigt
sich schon wegen der Schwere des Verschuldens, das die Beklagte zu
vertreten hat, dann aber namentlich auch deshalb, weil die Kläger durch
den Unglückssall ihren Sohn, der ihr Stolz war und die Stütze ihres
Alters geworden wäre, verloren haben, also ideale Umstände, die für
Zusprechung einer solchen Summe sprechen, in hohem Masse vorhanden find.
Hinsichtlich der Höhe erscheint es nicht angemessen, über die von der
Vorinstanz gesprochenen 3000 Fr. hinauszugehen, zumal die Klägen die
den ökonomischen Schaden bedeutend zu hoch berechnet haben, unter diesem
Titel nur 3561 Fr. eingeklagt haben.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Hauptberufung sowohl als Anschlussberufuug werden abgewiesen, und es
wird somit das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 26. März
1906 in allen Teilen bestätigt

66. Arrèt dn 28 septem'bre 1908, dans Za cause Imprimerie ouvrière de
Genève, déf. ee rec., contre Verdier, dem. et int.

Responsabflité civile de l'imprimeur d'un journal, Art. 50 et suiv.,
60 GO. Responsabilité d'une personne morale. Conditions dans lesquelles
l'imprimeur peul; etre rendu responsable des articles délictueux parus
dans son journal. Quotité de l'indemnité. Art. 51, 55 00.

A. A I'occasion d'un procès pena], pomconcussion, dirigé contre un nommé
P., secrétaire de la Mairie de PlainpalaiS, en mars 1905, le journal
Le Pest-Pia de Genève & publié une série d'articles dans lesquels
il attaquait violemment l'administration municipale de Plainpalais,
l'accusant de favoriser des intéréts privés au détriment des intérèts
publics. Des extraits de ces articles seront cités, pour antani; que de
besoin, dans la partie droit du présent arrèt. Le