174 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

négligence, que l'acte dont i] s'agissait aurait pour consé-

quence naturelle de favoriser certains créanciers au dein-is-

ment des autres (Trib. fed, 25 avril 1901, Garcin c. BorelMonti, RO
édit. sp 11 p. 127 consid. 5*. 26 mars 1904, Bosshard et Keller c. Masse
Kägi, ibid. edit. sple 7 p. 131 consid. 5 et loc. cit. **).

5. C'est à bon droit que les iustances cantonales ont. admis que les
recourants pouvaient reconnaître que l'intention de leur pere était de
favoriser certains créanciers. Cela découle en eflet des faits snivants :
L'acte de vente de I'Hötel Terminus prévoit expressément que certaines
dettes de Frenoois Baur, énumérées dans une liste y annexée, seront
payées sur le prix de vente, les autres restaut à la charge du vendeur;
cette distinction déjà, entre les créancîers du vendeur, devait éveiller
l'attention des acheteurs. Ce fait prend d'autant plus d'importance
que le paiement du surplusdu prix de vente a, d'après l'acte, été
effectué hors de la vue des notaires et que ceux-ci ont tenu à dégager
leur responsabilité; il aurait été facile aux recourants de donner des
explicatîous à ce Sujet s'ils avaient jugé avantageux de lefaire. Les
acheteurs étant les enfants du vendeur, ils devaient etre au courant de
la situation de leur pere ; ils pouvaient d'ailleurs facilement se rendre
compte de cette situation et le pourquoi de cet acte de vente; s'ils ne
l'ont pas fait, cette négligence leur est impntable. Enfin, le prochedegré
de parente peut jusqu'ä un certain point faire présumer la connivence
(conf. Jaeger, Gommentaire LP ad 288, 3° et arrét du 6 avril 1895,
Sunner c. Masse Sunner, RO 2! p. 670 consid. 4 in fine, 20 mars 1896,
Ghilione c. Regie federale des alcools 22 p. 216). -Eu conséquence le pro-

uoncé des instasinces cantonales sur ce point ne peut étre--

que confirmé.

Les conditions de l'art. 288 LP étant acquises, c'est à bon. droit que
les conclusions de le demande ont été admises.

6. Les recourants ont encore offert de prouver que leconnivence n'a pas
existé, mais, ainsi qu'on l'a vu ci-dessus?

* Ed. gen. 27 II N° 32 p. 284 et suiv. ** Ed. gén. 3011 NO 22 p. 164 ct
suiv. (Anm. d. Hed.f. Publ.)Vl. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 26. 175

cette preuve serait inefficiente, étant donné qu'elle u'est pas de
nature à établir qu'ils n'auraient pas pu, avec l'attention dictée par
les circonstances, se rendre compte que l'intention de Francois Baur,
leur pere, était de favoriser certains créanciers au détriment des autres.

Par ces motifs, Le Tribunal fédéral

prononce : Le recours est déclaré mal fonde.

26. gute vom 31. Zum-z 1906 in Sachen anime-www, Kl. u. Ver-KL, gegen
Yachmmm, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Schadenersatzklage gegen deu Betreîbungsbeamten, Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG.
Verjährung. Art. 73012. Art 69012.

A. Durch Urteil vom 10. Januar 1906 hat die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zürich die Klage abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage auf Gutheissung
der Klage im eingeklagten Betrage von 18,559 Fr. 50 CSS,; eventuell wolle
die Berufungsinstanz das Quantitativ des vom Beklagten zu bezahlenden
Schadenersatzes nach richterlichem Ermessen festsetzen.

C. In der heutigen Verhandlung haben der Vertreter des Klägers Gutheissung
und der Vertreter des Beklagten Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Dem Urteil der Vorinstanz liegt im wesentlichen folgender

Tatbestand zu Grunde:

Im Konknrse uber Andreas Turini hatte am 4. Januar 1901 eine erste
Liegenschaftssteigerung stattgefunden, wobei die Liegenschaft zum
Rosengarten in Zürich V dem Jakob Niedergelt in Zug zum Preise von 58
050 Fr. zugeschlagen worden war. Da Niedergelt den Kauf nicht hielt,
wurde am 5 Marz eine

176 A. Entscheidungen des Bundesgerichts als oberster
Zivilgerichtsinstanz.

zweite Gant abgehalten, bei welcher der Agent Siegfried Stierli mit
ebenfalls 58,050 Fr. Meiftbieter blieb. Der bei der Steigerung anwesende
heutige Kläger machte den heutigen Beklagten, welcher die (Hani als
Konkursbeamter leitete, darauf aufmerksam, dass Stierli insolvent sei. Da
indessen Stierli die in den Gambedingungen vorgesehene Barkaution von
1000 Fr sowie für den Betrag der ausstehenden Hypothekarzinse Bürgschaft
leistete, erteilte der Betlagte den Zuschlag dennoch an ihn, Stierli
hielt jedoch den Kauf ebenfalls nicht, und es stellte sich heraus-,
dass derselbe insolvent war. An einer dritten Gant wurden nur 41,100
Fr. erlöst.

Der Kläger liess sich vom Konkursamt das Guthaben aus Minder-erlös
sowohl gegenüber Niedergelt als gegenüber Stierli abtreten. Er betrieb
zuerst den letztern auf 16,350 Fr., was am '23. April zur fruchtlosen
Auspfändung desselben führte. Ein Doppel der Pfändungsurkunde wurde
am 25. April an den Kläger versandt. Darauf klagte dieser von Jakob
Niedergelt den ihm entstandenen Schaden von 16,350 Fr. ein und begründete
diese Klage einerseits damit, dass Nievergelt mit seinem Angebot Von
58,050 Fr. so lange hafte, bis ein späterer Käuser diese Summe nicht
nur übernehme, sondern auch bezahle, anderseits damit, dass Stierli nur
der Strohmann des Niedergelt gewesen fei, welch letzterer die Jnsolvenz
des erstern gekannt und denselben zu dem Zwecke vorgeschoben habe, um
selber von seiner Haftung befreit zu werden. Diese Klage wurde durch
Urteil des Bundesgerichtes vom 6. Mai 1905* rechtskräftig abgewiesen,
mit der Motivierung, dass einerseits als Ausfall im Sinne von Art.
143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.278
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG die Differenz zwischen dem an einer Gant erzielten und dem
an der darauffolgenden Gant erzielten Kaufpreis zu betrachten sei, und
dass anderseits eine Feststellung darüber tfehle, dass Niedergelt die
Jnsolvenz Stierlis vor dem Ganttage gekannt und diesen widerrechtlich
als Scheinkäufer vorgeschoben habe.

Am 13. Juni 1905 leitete darauf Müller die vorliegende, gegen den Leiter
der zweiten Gant gerichtete Klage ein. Er erblickt in dem trotz seiner
Warnung erfolgten Zuschlag an Stierli eine schuldhafte Handlung im Sinne
von Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG und

* A8 31, ]I Nr. 48 s. 331 ff.; Sep. Ausg. 8 Nr. 44 s. 183 ff.
(An/n. d. Red.)". Publ.)VI. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 26. 177

beziffert den ihm durch den Zuschlag entstandenen Schaden auf 18,559
Fr. 50 Cts. Dieser Betrag-setzt sich zusammen aus:

1) den 16,350 Fr., für welche der Kläger schon den Stierli betrieben
und den Niedergeli belangt hatte;

L) einem Betrag von 1000 Fr., welchen er gegenüber Stierli mb Nievergelt
freiwillig in Abzug gebracht hatte, (da er zugestandenermassen die von
Stierli geleistete Barkaution bezogen datte), den er aber bei Einreichung
der Klage gegen den heutigen Beklagten nicht in Abzug brachte;

3) den Kosten des Prozesses gegen Niedergelt im Betrage von 1209
Fr. 50 Ets.

2. Gegenüber der vorliegenden, auf Art. 5
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 5 - 1 Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
1    Der Kanton haftet für den Schaden, den die Beamten und Angestellten, ihre Hilfspersonen, die ausseramtlichen Konkursverwaltungen, die Sachwalter, die Liquidatoren, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei bei der Erfüllung der Aufgaben, die ihnen dieses Gesetz zuweist, widerrechtlich verursachen.
2    Der Geschädigte hat gegenüber dem Fehlbaren keinen Anspruch.
3    Für den Rückgriff des Kantons auf die Personen, die den Schaden verursacht haben, ist das kantonale Recht massgebend.
4    Wo die Schwere der Verletzung es rechtfertigt, besteht zudem Anspruch auf Genugtuung.
SchKG gegründeten
Schadenersatzklage erhebt der Beklagte in erster Linie die Einrede der
Verjährung Bei Prüfung dieser Einrede ist davon auszugehen, dass nach
Att. 7 des genannten Gesetzes der gegen den Betreibungsoder Konkursbeamten
gegebene Anspruch auf Schadenersatz in einem Jahre von dem Tage hinweg
verjährt, an welchem der Geschädigte von der Schädigung Kenntnis erlangt
hat. Sodann ist festzustellen, dass zur Kenntnis sder Schädigung im
Sinne dieser Gesetzesbeftimmung (wie auch im Sinne von Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR)
der richtigen Ansicht nach die Kenntnis der schädigenden Handlung nicht
genügt, sondern auch noch die Kenntnis des Schadens nötig ist, wie dies
insbesondere aus dem französischen und dem italienischen Texte der beiden
angeführten Gesetzesbestimmungen deutlich hervorgeht und übrigens auch dem
allgemein-rechtlichen Grundsatze entspricht, dass die Verjährung erst in
dem Zeitpunkte beginnt, wo der Berechtigte alle diejenigen tatsächlichen
Umstände kennt, welche zur Begründung seines Anspruches erforderlich
find. Dagegen kann der Beginn der Verjährung niemals davon abhängig
gemacht werden, von welchem Zeitpunkt an der Berechtigte das Bewusstsein
von der rechtlichen Begründetheit seines Anspruches erlangt hat.

3. Im vorliegenden Falle hatte der Kläger von der schädigenden Handlung
sofort Kenntnis erhalten; denn dieselbe war in seiner Gegenwart
vorgenommen worden. Was die Kenntnis des Schadens betrifft, so hat der
Kläger spätestens 3 Tage

AS 32 H 1906 12

178 A Entscheidungen des Bundesgerichts als oberste-r
Zivilgerichtsinstanz.

r m tlo en Auspsändung des Agenten Stierli von den;Îiîîeîe Tfatsckcheisi
Kenntnis erhalten, welche zur Begäundung seines Anspruches gegen den
Beklagten, sofern dieser Fitspkuelg überhaupt bestand, erforderlich
waren, msissa. W: er hat spa eisuam 26. April 1902 (aus der Urkunde
uber die fruchtlosePsaw dung bei dem Agenten Stierli) erfahren, dass
und-inwieweit ihn; infolge des Zuschlages an Stierli ein Schaden erwachse,
dassdun inwieweit also eine Schädiguug: doorläizegeivthusngbegann aber

s an die em Tage der Lau er er a r . · spaîsiger Klägesr wendet ein, er
habe bis zum 6. Mai 1985, d. h. bis zur rechtskräftigen Abweisung der von
ihm gegeäI ext Meistbieter der ersten Gant, sZittebergeft, angestrengten
ag , glauben können und auch wirklich geglaubt, esI stehe ihm gegen den
solventen Nievergelt ein Anspruch in der Hohe des heèite ethngeklagten zu;
er habe daher erst an jenem Lage erfahren, ad}; Su:; überhaupt ein Schaden
erwachsen tet. Drmgegenuber ist ad nhinzuweiseu, dass schon die Klage
gegen ältievergelt als Schta each ersatzklage substanziert worden war;
em Schaden sonn Î...des Klägers eigener Auffassung schon vor Erledigung,
Lilt s gnd schon vor Einleitung des Prozesses gegenNievergelt vor gg u dem
Kläger bekannt war, da er ja von Niedergelt gerade r·satz dieses Schadens
verlangte. Der Klager war ledigsich in eittttem Irrtum darüber befangen,
ob ihm für den Mindererlos der drid en Gant gegenüber der ersten und der
zweiten, hinter oder neben em zweifellos ersatzpslichtigen Meistbieter
der zweiten Gant,·auch Tochder Meistbieter der ersten Gant hafte. Nach
Hebung dieses astrtums glaubt er nun eine andere Person, dena heutigen
Bektlagtenx als regresspflichtig in Anspruch nehmen zu fonnen. Es is
somi in der Tat ein und derselbe Schaden, sur welchen derv Klager zuerst
den Meistbieter der ersten Gant, und dann, als die Klage gegen diesen
abgewiesen wurde, den Konkursbeamten hangar tzu machen versucht hat, wie
denn auch in dem heute eingeN agren Betrag von 17,350 Fr. plus 1209 Fr. 50
Cis. der "jm??? gegen Niedergelt eingeklagte Betrag von·Fr. 16,350 :=
gr.1 î {, ?a-1000 Fr. inbegrisfen ist (vergl. hievor Erwagung _, etz
n Absatz). Der Kläger kann sich daher nicht darauf berufe-us vo dein
Eintritt des Schadens erst im Momente der Abweisung

* Ges.-Ausg. 32 II Nr. 29.VI. Schuldbetreibung und Kenkurs N° 26. 179

seiner gegen Niedergelt gerichteten Klage Kenntnis erhalten zu haben.

5. Nach der Auffassung der Vorinstanz besteht der Schaden nicht darin,
dass der zweite Gantkaus nicht gehalten wurde, sondern darin, dass
durch den Zuschlag an den Meistbieter der zweiten Gant der Meistbieter
der ersten Gant von seiner Haftung befreit worden sei; hievon aber
habe der Kläger erst an dem Tage Kenntnis erhalten, an welchem seine
Klage gegen den Meistbieter der ersten Gant rechtskräftig abgewiesen
wurde. Auch dieser Argumentation gegenüber ist darauf hinzuweisen, dass
die tatsächlichen Umstände, ans welchen sich der Verlust des Anspruches
gegen Nievergelt, oder, genauer ausgedrückt, der Nichterwerb eines solchen
Anspruches ergab, dem Kläger schon mit dem Zuschlag an Stierli bekannt
geworden waren und dass dies für den Beginn der Verjährung genügte, indem
die Berufung aus Rechtsirrtum gegenüber der Verjährung nicht Stich halt.

6. Dass dem Kläger erst am Tage der Abweisung seiner Klage gegen
Niedergelt die Person des Täters im Sinne von Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR bekannt geworden
sei, kann ebenfalls nicht gesagt werden. Schon der Umstand, dass Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

SchKG offenbar absichtlich und in bewusstem Gegensatz zu Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR die
Kenntnis der Person des Täters gerade nicht als Voraussetzung für den
Beginn der Verjährung anführt, deutet daraus hin, dass eine Ungewissheit
über die Person des Täters im Falle des Art. 7 cit. vom Gesetzgeber
überhaupt für so gut wie ausgeschlossen gehalten wurde, d. h. dass eben
als Ungewissheit über die Person des Täters nicht schon die Ungewissheit
darüber betrachtet wurde, wer für die Folgen einer bestimmten Handlung
verantwortljich sei. Nur um eine solche Ungewissheit könnte es sich aber
im vorliegenden Falle handeln; denn der Kläger ist nie im ungewissen
darüber gewesen, wer den Zuschlag an Stierli erteilt habe; er befand
sich lediglich im Irrtum darüber-, wer für den durch diesen Zuschlag
entstandenen Schaden verantwortlich sei.

Aber auch vom Standpunkt des Art. 69
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 69 - 1 Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
1    Der Gläubiger braucht eine Teilzahlung nicht anzunehmen, wenn die gesamte Schuld feststeht und fällig ist.
2    Will der Gläubiger eine Teilzahlung annehmen, so kann der Schuldner die Zahlung des von ihm anerkannten Teiles der Schuld nicht verweigern.
OR aus, d. h, abgesehen davon,
dass Art. 7
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
SchKG die Kenntnis der Person des

(Anm. d. Reds. Publ.)

180 A. Entscheidungen des Bundesgerichts ais oberster
Zivilgerîchtsinsianz.

Täters nicht als Voraussetzung des Beginns der Verjährung anführt, würde
nicht anders zu entscheiden sein. In dieser Beziehung liegt der heutige
Fall ganz gleich wie der durch Urteil des Bundesgerichtes vom 2. Februar
1906 * in Sachen Cavegn gegen Granbünden entschiedene. Hier wie dort
waren die Tatsachen, auf Grund derer gegen die eine oder die andere der
als möglicherweise verantwortlich in Betracht kommenden Personen hätte
geklagt werden können, von vornherein bekannt, und es herrschte lediglich
eine Ungewissheit darüber, wer auf Grund dieser feststehenden Tatsachen
rechtlich in Anspruch genommen werden könne. Für den heutigen wie für
den damaligen Fall gilt der Sab, dass die Verjährung nicht erst von der
rechtskräftigen Erledigung des Prozesses gegen den unrichtigen Beklagten
an zu laufen beginnt, wie denn auch über den diesem Satz analogen San,
dass die Verjährung durch Inanspruchnahme des unrichtigen Beklagten
nicht unterbrochen wird, niemals Zweifel bestanden haben.

7. Daraus, dass die Verjährung im vorliegenden Falle spätestens im April
1902 zu laufen begonnen hat, ergibt sich ohne weiteres die Begründetheit
der vom Beklagten erhobenen Verjährungseinrede Denn es ist unbestritten,
dass in den Jahren 1903 und 1904 nichts geschehen ist, wodurch die
Verjährung hätte unterbrochen werden können.

8. Jnfolge Gutheissung der Verjährungseinrede ist eine materielle
Prüfung des eingeklagten Anspruches, wie auch eine Prüfung der Vom
Beklagten weiterhin erhobenen Einrede der mangelnden Aktivlegitimation
überflüssig si

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil der I. Appel-

lationskanimer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 10. Januar
1906 bestätigt.

* Unten Nr. 29 S. 186 E. (Anm. d. Red. f. Pabi.)

Vergl. auch Nr. 14 u. 20·VII. Organisation der Buudesrechtspfiege. N°
Q'}. ISI

VII. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire
fédérale.

27. ausm aus dem gute vom 23. Februar 1906 in Sachen Dir-L
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen Yam, Kl. u. Ver-Bekl.

Kompetenz des Bundesgeriohts ; Streitwert. Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.

OG. Marsge(ze-mim" Zeitpunkt für die Berechnung. Klage und Antwort
nach. solathu-m. Zivilprozess. Schriftlickes oder m.liches
Befflfungsverfah-ren ?

Der Kläger Valli hatte gegen den Beklagten Hirt Klage erhoben mit den
Rechtsbegehrent

1. Der Beklagte habe den Mietvertrag über eine Wirtschaft zu erfüllen
oder eine Entschädigung von 1500 Fr. an den Kläger nebst 5 0/0 Zins seit
Anhebung der Klage (21. September 1904) zu zahlen.

2. Der Beklagte habe den Kläger vom 17. August 1904 an für den Entng
der Wirtschaft monatlich, sei es für prænumerando bezahlten und zu
bezahlenden Mietzins, sei es für entgangenen Gewinn bis zur Zeit der
eventuellen Übergabe der Wirtschaft zur mietweisen Benutzung mit 416
Fr. 65 (Stò. zu entschädigen.

Die Beklagte hatte Abweisung der Klage beantragt. Die Hauptverhandlung
vor Amtsgericht Solothurn fand am 27. Juli 1905 statt.

Über seine Kompetenz in dieser Streitsache, hinsichtlich des Streitwertes
und das anzuwendende Verfahren, hat sich das Bundesgericht wie folgt
ausgesprochen:

Als für die Berechnung des Streitwertes massgebender Zeitpunkt ist
anzusehen der Tag der Hauptverhandlung vor erster Instanz (27. Juli
1905). Denn massgebend, Klage und Antwort im Sinne von Art. 59
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 7 - Wird eine Schadenersatzklage mit widerrechtlichem Verhalten der oberen kantonalen Aufsichtsbehörden oder des oberen kantonalen Nachlassgerichts begründet, so ist das Bundesgericht als einzige Instanz zuständig.
OG, sind
nach solothurnischem Zivilprozess nicht die Klageund Antwortschrisi,
sondern