76 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

nehmigende, sondern vielmehr um eine einseitige, für die
Betretbungsbehörde ohne weiteres verbindliche Willenserklärung des
Gläubigers handelt. Übrigens hatte der Rekursbeklagte gegebenenfalls
nach eigenem Zugeständnis seit dem 18. März 1905 von dem Rückzuge
Kenntnis Und die Behauptung des Rekursbeklagten, dass die Erhebung
der Aberkennungsklage auch am Betreibungsorte, wie allgemein, nur
durch den Fortfall lder Forderung ausgeschlossen würde, ist mit der
vorstehenden Interpretation des streitigen Spezialgerichtsstandes bereits
widerlegt. Jst demnach der angefochtene Entscheid als gegen Art. 59
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 59 Servizio militare e servizio sostitutivo - 1 Gli uomini svizzeri sono obbligati al servizio militare. La legge prevede un servizio civile sostitutivo.
1    Gli uomini svizzeri sono obbligati al servizio militare. La legge prevede un servizio civile sostitutivo.
2    Per le donne il servizio militare è volontario.
3    Chi non presta il servizio obbligatorio, militare o civile è tenuto a pagare una tassa. Questa tassa è riscossa dalla Confederazione mediante imposizione ed esazione da parte dei Cantoni.
4    La Confederazione emana prescrizioni per un'adeguata compensazione della perdita di guadagno.
5    Chiunque, nel prestare servizio militare o civile, patisce danni alla salute o perisce ha diritto per sé o per i propri congiunti a un adeguato sostegno da parte della Confederazione.
BV
verstossend aufzuheben, so bedarf die anderweitige Argumentation des
Rekurrenten keiner Erörterung mehr; --

erkannt: Der Rekurs wird gutgeheissen und damit der Entscheid des Kleinen
Rates des Kantons Graubünden vom 15. August 1905 im Sinne der vorstehenden
Motive aufgehoben.

12Arie-il vom 21. März 1906 in Sachen jl. gegen ,je.

Gerichtsstand ,für die Vaterschaftsklage auf Aumenta (nach zürcher.
Private-echt}. Unie? weichen Umständen ist der Studienort als Wohnsitz
des Studenten anzusehen ?

Das Bundesgericht hat, da sich ergeben:

A. Laut Weisungsschein des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom
13. September 1905, mit Nachtrag vom 11. Oktober 1905, wurde der am
13. Februar 1882 geborene Rekurrent Max K. von Hünikon (Kanwn Thurgau)
in Zürich, wo er sichseit dem Frähjahr 1901 zum Zwecke des Studiums
der Medizin an der dortigen Universität aufhielt, während seine Eltern
seitdem im Herbst 1903 erfolgten Tode des Vaters noch die Mutter mit einer
Tochter in St. Gallen wohnen, von der Rekursbeklagten, der Kellnerin
Marie K., mit einer Vaterschaftsklage nach Massgabe der §§ 704 bis 706
des zürcherischen pri-lll. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 12. 77

e t' en Gee Bu es belangt. Dieser Klage gegenüber liess ::trdî lxbmpetenfz
tzderch zürcherischen Gerichte bestreiten, weil. er seinen Wohnsitz, an
welchem die Klagesorderung als personliche Aussprache geltend zu machen
sei, inw St. Gaallen, bei seiner Familie, habe. Das Bezirksgericht
Zurich schutzte diese innrede durch Beschluss vom 12. Oktober 1900,
das Obergericht des Kantons Zürich aber, an das die Rekursbeklagte
rekurrierte, entschied, dass der Rekurrent, welcher inzwischen, unter
Ruckng seiner Sehr-isten am 24. Oktober 1905, Zurich verlassen und sich
studienhalber nach Leipzig begeben hatte, zur Zeit der Klageerhebung
in Zürich domiziliert gewesen set, und wies deshalb, durch Beschluss
der I. Appellationskammer vom 28. November 1905 das Bezirksgericht an,
die Vaterschastsklage der Rekursbeklagten

an and u ne men".

B.HGeget-? dieseki Beschluss des Obergerichts hat Max K. rechtzeitig
den staatsrechtlichen Rekurs an das Bundesgericht ergriffen und -unter
Berufung aus Verletzung des am. 59 Abs. 1 BV, sowie der Art. 2 und 3
BG betr. zivilr. V. d. N. U. A., vom 25. Juni 1891 beantragt, es sei
der angefochtene Beschluss aufzuheben und der Jnkompeteuzentscheid des
Pezirksgerichts zu bestätigen Die Rekursbegründung geht wesentlich dahin:
Bei Beginn seines Ausenthaltes in Zürich habe der ·Rekurrent, weil noch
minderjährig, trotz Hinterlegung seines Heimatscheines dafselbst, wozu
er aus polizeilichen Gründen verpflichtet gewesen fes, gemäss Art. 4 des
zitterten Bundesgesetzes vom 20. Juni 1891 den Wohnsitz seines Vaters,
St. Gallen, beibehalten. Mit der Erlangung seiner Volljährigkeit, am
13. Februar'1902, und mit dem später-, im Herbst 1903, eintretenden
Tode seines Vaters aber habe sich diese Situation nicht geändert:
der IRekurrent habe damit nicht nachträglich einen neuen Wohnsitz in
Zurich begrundet; folglich habe gemäss Art. 3 Abs. 3 des Yandesgesetzes
vom 25. Juni 1891 sein Wohnsitz in St. Gallen sortgedauert. Dje
gegenteilige Annahme des Obergerichts wäre nämlichlangesichts der
ausdrücklichen Bestimmung des Art. 3 Abs. I ibldem, bag" der Aufenthalt
zii Studienzwecken an sich keinen Wohnsitz begrunde, nur berechtigt,
wenn besondere ausnahmsweise Umstande fur den neuen Wohnsitzerwerb des
Rekurrenten sprächen. Dies sei jedoch

78 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfanssug.

nicht der Fall. Vorab komme in dieser Hinsicht der tatsächlich langen
Dauer des Ausenthaltes, auf welche das Obergericht hauptsächlich abstelle,
keine Bedeutung zu, selbst wenn man nicht mit Esch er (Jnterkantonales
Privatrecht, S. 75) und Bader (Kommentar zum Bundesgesetz vom 25. Juni
1891, Anm. 1 d zu Art. 3) davon ausgehen wollte, dass die Absicht
des dauernden Aufenthaltes im Sinne der Wohnsitznahme den Willen
voraussetze, an einem Orte so lange zu bleiben, bis durch noch nicht
mit Bestimmtheit vorauszusehende Umstände eine Änderung des Aufenthalts
veranlasst werden könne, sondern auch einen zeitlichzum voraus bestimmt
begrenzten Aufenthalt als hier genügend ansehen wollte, wie er hier
in Frage stehe, da der Rekurrent stets die Absicht gehabt habe, nicht
länger als bis zur Absolvierung seines zweiten propädeutischeu Examens
in Zin-ich zu bleiben, und faktisch unmittelbar nach Erreichung dieses
Zieles weggezogen sei. Denn während der ganzen Dauer des Aufenthalts sei
Zürich nicht, wie das Obergericht sage, der Mittelpunktseiner Tätigkeit
und aller seiner Beziehungen gewesen; seine Tätigkeit habe ja hier nur
im Studium und was damit zusammenhänge bestanden, also gerade nur in dem,
was eben den Studienausenthalt charakterisiere. Umgekehrt sei St. Gallen
der Mittelpunkt der vermögensund familienrechtlichen Verhältnisse
desRekurrenten geblieben. Hier habe sich stets seine engere und wettere
Familie befunden, insbesondere seine Mutter, bei welcher erjeweilen einen
Teil der Ferien zugebracht habe und von der er, neben seinem eigenen
Vermögen, Geld für seine Studien vorgestreckt erhalte; hier auch in dem
väterlichen Hause, das die Mutter nur mit Rücksicht hierauf behalten
habe-, gedenke erspäter seinen Beruf als Arzt auszuüben, und habe sich
desshalbwährend seiner Zürcher Studienzeit nicht im Heimatkanton Thurgan,
sondern in St. Gallen zum Militär gestellt und sei auch den St. Galler
Truppen zugeteilt worden Dem gegenüber könnedie Eintragung des Rekurrenten
im Steuerund Stimmregister der Stadt serie), entgegen der Auffassung des
Qbergerichtes,. nicht entscheidend in Betracht fallen. Beides sei ohne
seinen Willen geschehen. Die Stadt Zürich besolge Überhaupt die falsche
Praxis, die Studierenden nach dreimonatlichem Aufenthalt kurzerhand
inHI. Gerichtsstand des Wohnortes. N° 12. 79

das Steuerregister aufzunehmen, während ja die Frage der Steuerpflicht
gerade von derjenigen des zivilrechtlichen Wohnsitzes abhänge. Der
Rekurrent sei in Wirklichkeit in Zürich nicht zur Bezahlung von Steuern
herbeigezogen worden und habe daher keine Veranlassung gehabt, gegen
die Eintragung in das Steuerregister Stellung zu nehmen. Auch seine
Aufnahme in das Stimmregister beruhe lediglich auf einer bestehenden
Praxis; ein Nachweis Dafür, dass er von seinem Stimmrecht wirklich
Gebrauch gemacht habe, sei von der Gegenpartei nicht erbracht worden.
Übrigens sei die Praxis bezüglich der Zulassung der Studenten zur
Ausübung des Stimmrechts allgemein ziemlich larg;. der Rekurrent habe
in eidgenössischen Angelegenheiten jedenfalls nicht nur in Zürich,
sondern auch in St. Gallen und ferner auch in Wallenstadt gestimmt, wo
er sich in den Ferien etwa auf einem väterlichen Gute aufgehalten babe;
die Ausübung des Stimmrechtes beweise daher nichts für die Frage des
Wohnsitzes. Der vorliegende Fall entspreche nicht dem vom Obergericht
angerufenen Präjudiz des Bundesgerichts i. S. Wegeli (US 20 S. 714 ff.),
sondern vielmehr den Fällen Leuzinger und Bovin (AS 22 S. 5 ff. und S. 930
ff.); der obergerichtliche Entscheid tue den gegebenen tatsächlichen
Verhältnissen direkt Gewalt an.

C. Die Rekursbeklagte hat auf Abweisung des Rekurses antragen lassen. Das
Obergericht des Kantons Zürich hat dem Rekurse gegenüber lediglich auf
die Motive seines Urteils verwiesen; -

in Erwägung:

Gegenstand der in Frage stehenden Vaterschaftsklage bildet, gemäss
den einschlägigen Bestimmungen des zürcherischen privatrechtlichen
Gesetzbuches-, wie übrigens von der Retursbeklagten nicht mehr bestritten
wird, eine persdnliche Ansprache an den Rekurrenten im Sinne des Art. 59
SR 101 Costituzione federale della Confederazione Svizzera del 18 aprile 1999
Cost. Art. 59 Servizio militare e servizio sostitutivo - 1 Gli uomini svizzeri sono obbligati al servizio militare. La legge prevede un servizio civile sostitutivo.
1    Gli uomini svizzeri sono obbligati al servizio militare. La legge prevede un servizio civile sostitutivo.
2    Per le donne il servizio militare è volontario.
3    Chi non presta il servizio obbligatorio, militare o civile è tenuto a pagare una tassa. Questa tassa è riscossa dalla Confederazione mediante imposizione ed esazione da parte dei Cantoni.
4    La Confederazione emana prescrizioni per un'adeguata compensazione della perdita di guadagno.
5    Chiunque, nel prestare servizio militare o civile, patisce danni alla salute o perisce ha diritto per sé o per i propri congiunti a un adeguato sostegno da parte della Confederazione.

BV. Ferner steht ausser Streit, dass der Rekurreut ausrechtstehend
ist. Somit hängt die Zulässigkeit seiner Belangung in Zürich nach
Massgabe des erwähnten Verfassungsartikels, welcher bei den gegebenen
Voraussetzungen den Gerichtsstand des Wohnortes garantiert, vom Entscheide
darüber ab, ob der Rekurrent im Zeitpunkte der Klagerhebung in Zürich
domiziliert gewesen sei. Dies aber ist mit dem angefochtenen Ur--

80 A. Staatsrechtliche Entscheidungen I. Abschnitt. Bundesverfassung.

teile des Qbergerichtes zu bejahen. Zunächst ist freilich zu bemerfen,
dass das Bundesgesetz betreffend die zivilrechtlichen Verhält-
nisse der Niedergelaffenen und Aufenthalter, vom 25. Juni 1891, auf
welches das Obergericht mit den Parteien vorbehaltlos Bezug nimmt,
für die Beurteilung der streitigen Frage direkt nicht Regel macht,
da seine Definition Und nähere Normierung des Wohnsitzes (Art. 3 und
4) an sich nur für die im Gesetze selbst berührten zivilrechtlichen
Materien massgebend ist, zu denen die persönliche Verpflichtung des
ausserehelichen Vaters als solchen, um die es sich hier handelt,
nicht gehört. Allein die bundesgerichtliche Praxis hat in Anwendung
des sm. 59 BV bezüglich der Wohnsitzbestimmung wesentlich dieselben
Grundsätze entwickelt, wie sie in jenem Gesetze vom Jahre 1891 für die
einschlägigen zivilrechtlichen Verhältnisse ausdrücklich formuliert
worden sind. Jus-besondere hat sie als Begriffmerkmale des Wohnsitz-es
dessen Definition in Art. 3 Abs. i leg. cit. als Ort, wo jemand mit
der Absicht, dauernd zu verbleiben, wohnt, dem Grundgedanken nach
entsprechend festgestellt einen tatsächlichen Aufenthalt, in erkennbarer
Verwirklichung der Absicht, am Aufenthaltsorte für eine gewisse Zeitdauer
den Mittelpunkt seiner persönlichen Verhältnisse, seiner tatsächlichen und
rechtlichen Beziehungen, zu haben. Ferner hat sie anerkannt die Regel der
Fortdauer des einmal begründeten bis zum Erwerbe eines neuen Wohnsitzes
(Art. Z Abs. 3 leg. cit.), sowie auch das Prinzip, dass die der vollen
Handlungsfähigkeit ermangelnden Personen, speziell die Minderjährigen,
keinen selbständigen Wohnsitz haben (Art. 4 ibidem). Demnach muss
allerdings mit dem Rekurrenten davon ausgegangen werden, dass dieser zu
Beginn seines Zürcher Aufenthaltes als minderjährig am Wohnorte seiner
Eltern, in St. Gallen, domiziliert war. Hieraus folgt aber nicht wie der
Refur-rent anzunehmen scheint, dass zur Begründung seines Wohnsitzes in
Zürich nach Eintritt seiner Volljährigkeit eine äusserliche Veränderung
seiner Beziehungen zum Elternhause erforderlich war. Denn die angeführte
Regel der Fortdauer des einmal begründeten Wohnsitzes hat naturgemäss
nur Bezug auf den Wechsel frei gewählter Wohnsitze, nicht dagegen auf
den Fall des Übergangs vom gesetzlichen zum freigewählten Wohnsitz,
da der ge- IH. Gerichtsstand des Wohnortes. N° "12. 81

setzliche ja lediglich auf einer Fiktion beruht, an deren Stelle mit
dem Wegfall ihrer Grundlage die Bestimmungsfaktoren des freigewählteu
überhaupt erst, also ursprünglich, wirksam werden, so sdasz in diesem
Falle der neue Wohnsitz an Hand der gegebenen Sachlage selbständig,
d. h. ohne Rücksicht auf die bisherige fiktive Situation, zu ermitteln
ist. Dabei kann nun vorliegend jedenfalls kgegen die Annahme des
Wohnsitzes des Rekurrenten in Zürich nicht eingewendet werden dass dessen
Absicht der erforderlichen Dauer des dortigen Aufenthaltes fehle. Denn
wie das Ober-gericht zutreffend ausführt, muss hinsichtlich der Dauer des
Aufenthaltes, entgegen der vom Rekurrenten wiedergegebenen Auffassung
Eschers und Baders, ein Aufenthalt von gewisser, wenn auch zum voraus
bestimmt beschränkter Dauer, der also nicht bloss vorübergehend ist
oder nur auf eine kürzere Zeit sich erstreckt, als genügend erachtet
werden. Folglich genügt in dieser Hinsicht die tatsächlich verwirklichte
Absicht des Rekurrenten, bis zum Bestehen des zweiten propädeutischen
Staatsexamens in Zürich zu bleiben, da dessen vorbereitendes Studium
auf jeden Fall mehrere Semester beanspruchte. Es frägt sich daher nur,
ob der Rekurrent während dieser Zeit den Mittelpunkt seiner persönlichen
Verhältnisse, der tatsächlichen und rechtlichen Beziehungen seiner
Persönlichkeit, in Zürich hatte. Und dies ist in freier Würdigung des
gegebenen Tatbestandes anzunehmen Wohl spricht hiefür nicht schon der
Umstand, dass sich der Rekurrent studienhalber in Zürich aufgehalten hat;
denn dem Studienaufenthalte an sich kann nach allgemeiner Erfahrung,
entsprechend der Bestimmung des Art. 3 Abs. 2 des mehrerwähnien
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1891, nicht die Bedeutung wesentlicher
Konzentration der gesamten persönlichen Verhältnisse auf den Studienort
beigemessen werden Ferner ist auch die Tatsache der Eintragung des
Rekurrenten in das Zürcher Steuerregister nicht von Belang, da diese
offenbar nicht auf einer besonderen Untersuchung und verbindlichen
Feststellung des Steuerdomizils jenes beruht und mit Rücksicht darauf,
dass der Rekurrent, wie er unbestritten angibt, faktisch in keiner
Weise besteuert worden ist, nicht als von ihm anerkannt gelten kann,
somit rein problematischen Charakter hat Dagegen liegt schon in der
weitern Tatsache seiner EintraAS 32 I _ 1906 6

82 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

gung im Stimmregister der Stadt Zürich ein relevantes Jndiz für die
streitige Annahme Denn der Rekurrent hat nach altengemässer Feststellung
des Obergerichts deren materielle Richtigkeit er selbst mit seinem nach
dem gesagten übrigens unzutreffenden bloss formellen Rekurseinwande
des mangelnden Nachweises nicht bestreitet seit feiner Volljährigkeit
in Zürich sein Stimmrecht nicht nur in eidgenössischen, sondern auch in
kantonalen und Gemeindeangelegenheiten tatsächlich ausgeübt. Selbst wenn
mm, gemäss der Behauptung des Rekurrenten, die Ausübung des Stimmrechts
in eidgenössischen Fragen unter Umständen auch dem vorübergehenden
Ausenthalter zugestanden werden sollte, so wird dadurch doch die
Argumentation des Obergerichts, dass die Ausübung der politischen Rechte
eines zürcherischen Gemeindeund Kantonsbärgers den politschem mit dem
zivilrechtlichen bezüglich des in Rede stehenden Begrifssmerkmals
identischen Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde des Kantons zur
Voraussetzung habe, in keiner Weise entkrästet. Vielmehr ist mit dem
Obergericht anzunehmen, dass der Rekurrent durch seine Beteiligung in
Zürich bei kantonalen und Gemeinde-Stimmgelegenheiten, in Übereinstimmung
mit der Auffassung der ihn als stimmberechtigt behandelnden Behörden,
seine engere, dem Begriffe des Wohnsitzes entsprechende Verbindung
mit jenem Aufenthaltsorte dofu: mentiert hat. Dazu aber fällt noch
entscheidend in Betracht, dass der Rekurrent, insbesondere seit dem
Tode seines Vaters, mit dessen Eintritt er, wenn auch nicht völlig,
wirtschaftlich selbständig wurde, in Zin-ich in verhältnismässig grosser
Unabhängigkeit vom Elternhause in St. Gallen lebte, wie abgesehen von
seiner, aus den unbestrittenen Ausführungen der Rekursbeklagten vor
den kantonalen Jnstanzen sich ergebenden Inanspruchnahme durch die
Studentenverbindung, welcher er angehörte, namentlich der in gleicher
Weise belegte Umstand zeigt, dass er während längerer Zeit mit der
Rekursbeklagten zusammenwohnte. Diese Argumente werden durch den Einwand
des Rekurrenien, dass er später seinen Beruf als Arzt in St. Gallen
auszuüben gedenke und sich deshalb bei den st. gallischen Truppen
habe einteilen lassen, nicht widerlegt; denn ein solcher Zukunftsplan
schliesst natürlich eine Verlegung des Wohnsitzes während derStudienzeit
in keinerIII. Gerichtsstand des Wohncrtes. N° 12. 83

Weise aus. Demnach treffen die vom Rekurrenten angerufenen Entscheidungen
des Bundesgerichts in Sachen Leuzinger und Bovin, welche nur die Regel
bestätigen, dass der Studienaufenthalt an sich kein zivilrechtliches
Domizil begründe, für den gegebenen Fall nicht zu; es liegen hier
vielmehr-, wie im Falle Wegeli (AS 20 Nr. 110 S. 714 ff.), auf den
das Obergericht abgestellt hat, besondere Verhältnisse vor, welche die
Annahme des Wohnsitzes am Studienorte rechtfertigen; --

erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.