236 G. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

revendique la propriété d'une chose, reconnaît par là memeque cette
chose se trouve en la possession de la masse; autrement, sa revendication
n'aurait pas de raison d'étre, car

tandis qu'en matière de poursuite per voie de saisie l'on con eoit la
nécessité d'une revendication pour deg-ager des efl'ets.

de la saisie les objets sur lesquels porte cette dernière et dont un
tiers se prétend propriétaire, en matière de faillite

la revendication n'a d'autre but, ainsi que cela deooule des ss

art. 232 al. 2 chiff. 2 et 242 al. 1 LP (voir le texte allemand et le
texte italien de ces articles, ainsi que l'arrét du Tri-

bunal fédéral, Chambre des Ponrsuites et des Faillites, du. 22 novembre
1902, en Ia cause Spar-und Leihkasse Entlebuch ss und Genossen gegen
die Konkursverwaltung Otto Felder

RO edit. sp vol. 5 n° 61 consid. 1 et 3 p. 236 et suiv.*),kque d'obtenir
de la masse la restituäe'on des choses qui se trou-

vent en sa possession et dont le tiers revendiquant se pre -

tend propriétaire.

Des considéretions ci dessus, il ressort déjà que, au regard.

de l'art. 242 LP, la decision de l'office des faillites du distriet
d'Entremont du 20 novembre 1905 était parfaitement régulière et que,
par conséquent, le recours doit étre écartési comme mal fondé.III. ]]
est d'ailleurs a remarquer que la recourante n'a

rien allégué qui seit de nature à, renverser la présomptionqui découle
ainsi qu'on vient de le dire, de sa revendicatien envers la masse, ou
encore à faire apparaitre comme erroneecette appréciation de l'Autorité
cantonale, qu'au moment de-

l'ouverture de la faillite les immeubles dont s'agit se trou -

vaient incontestablement en la possession du failli. La cit-constance
que ces immeubles étaient insorits au Registre del'impöt au nom de la
recourante, peut sans deute constituer en faveur de cette dernière une
présomption de propriété, mais ne peut servir à établir en la possession
ou en la détention materielle de qui ces immeubles se trouvaient. Le
Tri-bunal fédéral, en effet, a admis a maintes reprises déjà.

* Ed. gén. 28 IN0 92 p. 386 et suiv. (Anm. d. Red.)". Publ.)und
Konkurskammer. N° 32. 237

f(voir en particulier l'arrét du 15 mars 1904 en la cause sosisi-ciété
des usines électriques de la Lonza, RO éd. spkz vol. 7 ss-n° 19 consid. 2
p. 77 *) que meme l'inscription d'immeubles dans les registres fonciers
au nom du tiers revendiquant ne peut étre considérée comme la preuve du
fait que ces im-

ssmeubles étaient bien en la possession de ce tiers. A fortiori

doit-il en etre ainsi de l'inscription dans un simple registre
ssssd'impòt. Par ces motifs, La Chambre des Poursuites et des Faillites
prononce : Le recours est écarté.

32. Hutsdjeid vom 27. März 1906 in Sachen amidi-gnam.

Wand-me ; Unpfändbarkeit einer Nähmaschine. Anwendbarkeit non Ziff. 2
und 3 des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG. Die Weis-dienen der Iatscîchlichen Verhältnisse
ist nicht Sache der Schuldéetreibungsund Konkurskam-mer.

I. Am 9. Februar 1906 liess der Rekurrent Schmidt bei seinem Schuldner
Josef Müller durch das Betreibungsamt Baselstadt Unter anderm eine
Nähmaschine im Schätzungswerie von 40 Fr. in Psändung nehmen. In der
Psändungsurkunde wird erklärt, sdass der Lohn des Schuldners unpfändbar
sei-. Der Betriebene beschwerte sich mit dem Antrag, die gepsändete
Maschine als Kompetenzstück freizugeben, und indem er geltend machte:
Seine Ehefrau brauche fie, um für die Familienglieder es sind sechs
Kinder im Alter von 3 15 Jahren da Kleider und Wäsche anzufertigen und
auszubessernz das auswärts besorgen zu lassen, sei der Beschwerdesührer
nicht in der Lage.

Das Betreibungsamt erklärte, dass es die Maschine in Hinsicht an die
bisherige Praxis und speziell den Bundesgerichtsentscheid

* Ed. gén. 301 No 38 p. 221 et iuiv. (Anm. d. Red. f. Paz-L)

238 C. Entscheidungen der Schnldbetreibungs--

in Sachen Karrer (Archiv Bd. V Nr. 114) gepfändet habe, wonach die
Nähmaschine nur dann Kompetenzstück sei, wenn die betreffende Hausfrau
sich regelmässig mit Näharbeiten für Dritte beschäftige, was hier nicht
zutreffe. Die fragliche Praxis führefreilich öfters zu Härten.

II. Mit Entscheid vom 24. Februar 1906 hiess die kantonales
Aufsichtsbehörde die Beschwerde gut, von der Erwägung aus-

gehend, dass eine Nähmaschine für eine Familie von dieser Grösse, ss

in welcher die Hausfrau die Kleider selbst anfertige, nach heutigen
Bedürfnissen und Verhältnissen als ein notwendiges Haushaltungsstück
erscheine.

III. Mit seinem nunmehrigen, rechtzeitigen Rekurse gegen diesen Entscheid
beantragt der Gläubiger Schmidt die streitige Maschine in der Psändung
zu belassen.

Die kantonale Aufsichtsbehörde lässt sich im Sinne der Abweisung des
Rekurses vernehmen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

l. Dem Rekurrenien ist zuzugeben, dass die bisherige Praxis bei der
Frage, ob und inwiefern eine Nähmaschine Kompetenzsiücks sein könne, im
wesentlichen darauf abgestellt hat, ob sie sich alsBerufswerkzeng nach
Ziff. 3 des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG darstelle, wobei diese Voraussetzung jeweilen
dann als gegeben angesehen worden ist, wenn die betreffende Maschine
regelmässig zu Richarbeiten für Dritte Verwendung fand (fo Archiv,
Bd. V Nr. 114und AS Separatausgabe 5 Nr. 22 *).

Indessen hat die Praxis aus dieser Auffassung niemals ausdrücklich die
Konsequenz gezogen, dass die Unpfändbarkeit einer Nähmaschine schlechthin
auf keine andere als die Ziff. 3 des Art. 92 sich stützen lasse. Vielmehr
gründet sich der zweite der genannten Entscheide (Separatausgabe
5 Nr22, in Sachen Hüppi) beinebens auf die Erwägung, dass die dort
streitige Maschine der betriebenen Schuldnerin, die für Bekleidung
einer zahlreichen Familie zu sorgen habe, im Haushalte die grössten,
wohl kaum zu vermissenden Dienste leiste. Damit wird also die Frage, die

* Ges.-,Ausg. 28 I Nr. HS S. 189 fa (Anm. d. Hed.f. Publ.)and
Konkurskammer. N° 32. 239

nunmehr zur Beurteilung steht, ob nämlich eine Nähmaschine unter Umständen
auch zu den nonvendigen Hausgeräten der Ziff. 2 des am. 92 gehören und
aus diesem Grunde Kompetenzstück sein könne, noch offen gelassen.

Jn Übereinstimmung mit der Vorinstanz muss diese Frage bejaht werden:
Zunächst ist es sprachlich nicht ausgeschlossen, die Nähmaschine als
Hansgeräte ( ustensiie de ménage , utensfle di casa ) zu bezeichnen,
insoweit sie in der Familie des Schuldners dazu gebraucht wird, für
die Familienangehörigen Kleidungsstücke, Wäsche ze. herzustellen oder
auszubefsern. Insoweit dient sie als Hilfsmittel dazu, Lebensbediirfnisse
der schuldnerischen Familie durch häusliche Arbeit zu befriedigen,
und kommt ihr der Name eines Hausgerätes so gut zu, wie irgend einem
sonstigen in der Hanshaltung verwendeten Gegenstande, der bei der
Befriedigung anderer Lebensbedürfnisse (Ernährung der Familie, Erwärmung
oder Reinigung ihrer Wohnung ze.) benützt wird. Auch an einem sachlichen
Grunde fehlt es, der auf die Absicht des Gesetzgebers schliessen liesse
und sie zu rechtfertigen vermöchte, die Nähmaschine nicht als Hausgeräte
im Sinne der Biff. 2 gelten zu lassen.

Aber auch der Meinung kann das Gesetz nicht sein, dass die Nähmaschine
niemals zu den notwendigsten Haus-geraten nach Ziff. 2 gehöre. Denn
einmal betrifft die Sorge für Kleidung und Wäsche ein dringendes-, mit
dem Lebensunterhalt notwendig verknüpftes Bedürfnis; und sodann können
die Verhältnisse beim Schuldner so liegen, dass er und die Seinigen,
sollen sie nicht am Unentbehrlichsten Mangel leiden, darauf angewiesen
sind, diesem Bedürfnisse in der angegebenen Weise durch Verwendung einer
Nähmaschine in der Haushaltung zu genügen. In der Regel wird man es dann
mit Fällen dieser Art zu tun haben

wenn die schuldnerische Familie zahlreich und das schuldne-

rische Einkommen so klein ist, dass es zur Bestreitung der Auslagen
nicht hinreicht, die neu entstehen würden, wenn die Familie infolge
Entzuges der Nähmaschine genötigt wäre, die erforderlichen Kleidungsund
Wäschestücke entgeltlich zu erwerben oder sich mitgrösserem Zeitaufwande
zu verschaffen.

Ob im einzelnen Falle eine Nähmaschine den nolwendigsten

240 0. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

Hausgeräien im Sinne des Gesetzes beizuzählen sei, hängt in serster Linie
von den gegebenen tatsächlichen Verhältnissen ab. Die Würdigung dieser
Verhältnisse aber ist Sache der kantonalen Aufsichtsbehörden und nicht
des Bundesgerichtes. Dieses kann ihren Entscheid nur abändern, wenn er,
sei es zu Ungunsten des Schuldner-s sei es zu Ungunsien des Gläubigers,
den gesetzlichen Begriff des notwendigsten in Biff. 2 des Art. 92
missachtet hat (vergl. AS Separatausgabe 7 Nr. 40 *). Davon lässt sich
aber hier nicht sprechen auf Grundlage des vorinstanzlich festgestellten
Tatbestandes, wonach die streitige Maschine in einer Familie von acht
Köpfen für Näharbeiten Verwendung findet, und angesichts der weitern
aktenmässig seststehenden Tatsache, dass sder Lohn des Schuldners das
unpfändbare Minimum nicht überschreitet. Jener Tatbestand ist in keinem
Punkte aktenwidrig und wird deshalb zu Unrecht vom Rekurrenten Vor
Bundesgericht als nnrichtig in Frage gezogen.

2. Die Unpfändbarkeit der fraglichen Maschine lässt sich ferner aus
Ziff. 3 des Art. 92
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 92 - 1 Unpfändbar sind:
1    Unpfändbar sind:
1  die dem Schuldner und seiner Familie zum persönlichen Gebrauch dienenden Gegenstände wie Kleider, Effekten, Hausgeräte, Möbel oder andere bewegliche Sachen, soweit sie unentbehrlich sind;
1a  Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Vermögens- oder Erwerbszwecken gehalten werden;
10  Ansprüche auf Vorsorge- und Freizügigkeitsleistungen gegen eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge vor Eintritt der Fälligkeit;
11  Vermögenswerte eines ausländischen Staates oder einer ausländischen Zentralbank, die hoheitlichen Zwecken dienen.
2  die religiösen Erbauungsbücher und Kultusgegenstände;
3  die Werkzeuge, Gerätschaften, Instrumente und Bücher, soweit sie für den Schuldner und seine Familie zur Ausübung des Berufs notwendig sind;
4  nach der Wahl des Schuldners entweder zwei Milchkühe oder Rinder, oder vier Ziegen oder Schafe, sowie Kleintiere nebst dem zum Unterhalt und zur Streu auf vier Monate erforderlichen Futter und Stroh, soweit die Tiere für die Ernährung des Schuldners und seiner Familie oder zur Aufrechterhaltung seines Betriebes unentbehrlich sind;
5  die dem Schuldner und seiner Familie für die zwei auf die Pfändung folgenden Monate notwendigen Nahrungs- und Feuerungsmittel oder die zu ihrer Anschaffung erforderlichen Barmittel oder Forderungen;
6  die Bekleidungs-, Ausrüstungs- und Bewaffnungsgegenstände, das Dienstpferd und der Sold eines Angehörigen der Armee, das Taschengeld einer zivildienstleistenden Person sowie die Bekleidungs- und Ausrüstungsgegenstände und die Entschädigung eines Schutzdienstpflichtigen;
7  das Stammrecht der nach den Artikeln 516-520 OR189 bestellten Leibrenten;
8  Fürsorgeleistungen und die Unterstützungen von Seiten der Hilfs-, Kranken- und Fürsorgekassen, Sterbefallvereine und ähnlicher Anstalten;
9  Renten, Kapitalabfindung und andere Leistungen, die dem Opfer oder seinen Angehörigen für Körperverletzung, Gesundheitsstörung oder Tötung eines Menschen ausgerichtet werden, soweit solche Leistungen Genugtuung, Ersatz für Heilungskosten oder für die Anschaffung von Hilfsmitteln darstellen;
9a  die Renten gemäss Artikel 20 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946193 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung oder gemäss Artikel 50 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959194 über die Invalidenversicherung, die Leistungen gemäss Artikel 12 des Bundesgesetzes vom 19. März 1965195 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie die Leistungen der Familienausgleichskassen;
2    Gegenstände, bei denen von vornherein anzunehmen ist, dass der Überschuss des Verwertungserlöses über die Kosten so gering wäre, dass sich eine Wegnahme nicht rechtfertigt, dürfen nicht gepfändet werden. Sie sind aber mit der Schätzungssumme in der Pfändungsurkunde vorzumerken.198
3    Gegenstände nach Absatz 1 Ziffern 1-3 von hohem Wert sind pfändbar; sie dürfen dem Schuldner jedoch nur weggenommen werden, sofern der Gläubiger vor der Wegnahme Ersatzgegenstände von gleichem Gebrauchswert oder den für ihre Anschaffung erforderlichen Betrag zur Verfügung stellt.199
4    Vorbehalten bleiben die besonderen Bestimmungen über die Unpfändbarkeit des Bundesgesetzes vom 2. April 1908200 über den Versicherungsvertrag (Art. 79 Abs. 2 und 80 VVG), des Urheberrechtsgesetzes vom 9. Oktober 1992201 (Art. 18 URG) und des Strafgesetzbuches202 (Art. 378 Abs. 2 StGB).203
SchKG herleiten. Allerdings mag ordentlich-erweise die
Ausübung eines Berufes, streng sprachlich genommen, nur dann vorliegen,
wenn die Berufstätigkeit in der Form eines Austausches von Vermögenswerien
mit Dritten erfolgt, wenn sie Dritten zu Gute kommt, um dem Schuldner
daIfür ein Entgelt zu verschaffen. Dagegen lässt sich nicht annehmen,

dass das Bundesgesetz in Biff. 3 cit. dieses Merkmal habe als '

tunumgänglich ansehen wollen, so dass die Unpfändbarkeit bei dessen Fehlen
ohne weiteres ausgeschlossen wäre. Vielmehr ist davon anszugehen, dass
ein Beruf im Sinne der Ziff. 3 auch dann vorliegt, wenn der Schuldner
bezw. ein Angehöriger von ihm die betreffenden Werkzeuge, Gerätschaften
ze. lediglich zur Befriedigung der Lebensbedürfnisse der Familie
verwendet, wie es z. B. der Fall ist bei einem landwirtschaftlichen
Betti-ehe, in welchem sämtliche Produkte, die mit Hülfe des betreffenden
Werkzeuges erzielt werden, zur Befriedigung des Bedarfes der Familie
des Betriebsinhabers benötigt find. Demzufolge muss man der fraglichen
Nähtnaschine, gestützt auf Biff. 3 cit. Kompetenzqnalität zu-

* Ges.-Ausg. 30 1 Nr. 76 S. 451 ff. (Anm. d. Red.)". Pnbeî.)und
Konkurskammer. N° 33. 241

erkennen, da sie die Natur eines Werkzeuges und zwar eines notwendigen
Werkzeuges im Sinne dieser Bestimmung hat, welch letzteres sich
aus den vorangegangenen Ausführungen schon ergibt. Demnach hat die
Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

33. Sentenza del 27 marzo 1906 nella causa Fiechter.

Pignoramento; esecuzione diretta contro una seeietà in accomandita.
Esistenza della società, art. 597 GO. Rivendicazione da parte dei soei
illimitatamente risponsabili dei beni mobili stag giti che si trovano
nel possesso dei rivendicanti. Applicabilità dell' art. 109, non dell'
art. 107 LEF.

La Ditta E. Fiechter, di Basilea, promuoveva contro la. Ditta
Reichen-Rasen e C*, in Chiasso, esecuzione per una. somma di 440
fr. Secondo le ammissioni concordi delle parti, la Ditta Reichen-Rasen
e Ci è una società in accomandita, che non fu mai inscritta al Registro
di commercio e che, a quanto pare, non ha, mai funzionato come tale.

]] 5 ottobre 1905, l'Ufficio di Mendrisio, su istanza del creditore,
procedeva ai pignoramento di diversi beni mobili, che furono rivendicati
dei fratelli Francesco ed Augusto Rusca, soci illimitatamente responsabili
della Ditta ReichenRnsca e Ci.

La rivendicazione essendo steta contestata del creditore procedente,
l'Ufficio assegnò ai rivendicenti fratelli Rusca, conformemente
all'art. 107, un termine di 10 giorni per far valere le loro ragioni. Su
ricorso Rusca, questo provvedimento veniva annullato delle Autorità
cantonali di Vigilanza pel motivo che i beni steggiti si trovavano
incontestabilmente in possesso dei rivendicanti e che di conseguenza
l'Ufficio avrebbe dovuto applicare l'art. 109, non l'art. 107 della
Legge federale.

AS 32 1 _ 1906 sie