220 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

den Verkehrs-wert der Liegenschaft Nr. 31 tatsächlich herabmindern, so
lässt sich fragen, ob nicht die Rekurrenten diesen Rechtshandlungen als
schädigenden Einwirkungen aus die Liegenschaft in irgendwelcher Weise
deshalb widersprechen können, weil sie die Liegenschaft als Pfandobjekt
entwerten. In der Tat räumen viele Gesetzgebungen (siehe z. B. Deutsche-s
BGB §§ 1134 und 1135; siehe auch bundesrätliche Fassung des Entw. z. ZGV,
Art. 797 ff.) in gewissem Umfange. dem Pfandgläubiger gegenüber dem
Pfandeigentümer ein Recht daraus ein, dass dieser das Pfandobjekt
auch nicht faktisch verschlechtere d. l'). ohne dass er besondere
rechtliche Befugnisse, die ihm als Eigen- tümer zustehen, preisgeben
würde und hat man dann diesesRecht im Konkurse dem Pfandberechtigten als
Konkursgläubiger in entsprechender Weise gegenüber den Konkursorganen
zuzubilligen, denen die Verwaltung der Pfandsache obliegt. Dabei ist
zu bemerken, dass die Rekurrenten selbst dann geschädigt waren, wenn
anderseits die Vorteile aus dem Verlrage vom 14. Mai ausschliesslich
ihnen zukommen würden. Allein nach den diesen Punkt betreffenden, für das
Bundesgericht massgebenden Anssührungen der Vorinstanz muss angenommen
werden, dass das baslerische Hypothekarrecht den Pfandgläubiger in der
erwähnten Beziehung nicht schützt, indem er sich nur dagegen wehren farm,
dass die Psandliegenschast in ihrem Rechtsbestande keine Schmälerung
erleide. Demzufolge müssen die Reknrrenten den Gläubigerbeschluss vom
29. Dezember 1905 auch unter diesem zuletzt erörterten Gesichtspunkte
sich als nicht gesetzwidrig gefallen lassen.

5. Aus dem gesagten erhellt auch bereits, dass dem Eventualantrag der
Rekurrenten auf Rückweisnng des Falles an die Vorinstanz mangels eines
Grundes hiesür nicht entsprochen werden kann.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesenund Konkurskammer. N° 29. 221

29. gniffleid vom 13. März 1906 in Sachen Füssen

Konkurs ; Unpfändbarkeit : Der Besoldungsnaongenuss der Hinterlnssenen
eines kantonalen Beamten oder Angestellten ist nicht unpfändbar auf
Grund des Art. 92 Ziff. 9
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 92 - 1 Sono impignorabili:
1    Sono impignorabili:
10a  i diritti non ancora esigibili a prestazioni previdenziali e al libero passaggio nei confronti di fondi di previdenza professionale;
9a  le rendite, indennità in capitale e altre prestazioni elargite alla vittima o ai suoi parenti per lesioni corporali, danno alla salute o morte d'uomo, in quanto costituiscano indennità a titolo di riparazione morale, o risarcimento per le spese di cura o per l'acquisto di mezzi ausiliari;
2    Sono inoltre impignorabili gli oggetti per i quali vi è senz'altro da presumere che il ricavo eccederebbe di così poco la somma delle spese da non giustificare la loro realizzazione. Tali oggetti devono tuttavia essere indicati nel verbale di pignoramento con il loro valore di stima.208
3    Gli oggetti di cui al capoverso 1 numeri 1 a 3 sono pignorabili se di valore elevato; tuttavia essi possono essere tolti al debitore soltanto dopo che il creditore ha messo a disposizione del debitore, in loro sostituzione, oggetti del medesimo valore d'uso oppure la somma necessaria per il loro acquisto.209
4    Sono salve le disposizioni speciali sull'impignorabilità previste dalla legge federale del 2 aprile 1908210 sul contratto d'assicurazione (art. 79 cpv. 2 e 80 LCA), dalla legge federale del 9 ottobre 1992211 sul diritto d'autore (art. 18 LDA) e dal Codice penale (CP)212 (art. 378 cpv. 2 CP).213
SchKG. Begehren des beschwerdeführenden
Kanhu'rsgldubigers, (le-n in die Konkursmasse einzubeziehmdm
Besoldungsnachgenuss zu. seiner vorzugswez'sen Befriedigung zu
Ver-wendete ; Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463
SchKG. Diese Bestimmung umfasst die Ausscheidung
von Kompetenzstücken nicht.

I. § 6 des aargauischen Dekrets betreffend die Vesoldungen der
Staatsbeamten vom 27. April 1886 lautet: Wenn ein mit einem bestimmten
Jahresgehalt besoldeter Staatsbeamter oder Angestellter stirbt, so haben
die Witwe oder die vorhandenen Verwandten in aufund absteigender Linie des
Verstorbenen die Besoldung desselben noch für ein Halbjahr vom Sterbetage
hinweg zu geniessen. Den nächsten und ausschliesslichen Anspruch hat
die Witwe; unter den übrigen berechtigten Verwandten entscheidet die
gesetzliche Erbfolge.

Zufolge dieser Bestimmungen fiel dem Eduard Frey, Zimmermann in Leuggern
als Vater des verstorbenen G. Frey,. gewesenen Sekretärs der aargauischen
Staatswirtschaftsdirektion, ein Betrag von 1000 Fr. zu. Eduard Frey trat
die Erbschaft seines Sohnes an und fiel dann, nach vergeblichem Versuche,
einen Nachlassvertrag abzuschliessen, in Konkurs, in welchem der heutige
Rekurrent, Notar Lüscher, eine Forderung von 360 Fr. anmeldete, die
er gegen den verstorbenen G. Frey aus Darlehen erworben sbatte. Jener
Betrag von 1000 Fr. wurde von der Staatskasse am 22. September 1905 der
Konkursmasse ausgerichtet, woraus das Konkursamt Zurzach am 20. Oktober
1905 folgende im Kollokationsplan enthaltene Verfügung traf: die vorn
Staate als Sterbesemester ausgeworfenen 1000 Fr. seien dem Konkursiten
sals Vater des verstorbenen Sekretärs Frey nach Art. 92 Biff. 9 sSchKG
überlassen ss

II. Gegen diese Verfügung führte der Gläubiger Lüscher Veschwerde mit
dem Antrage, das dem Konkursiten zugewiesene Sterbesemester in die Masse
zu ziehen und vorab zur Befriedigung

222 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

des Beschwerdeführers zu verwenden. Der Beschwerdesührer bestritt,
dass Art. 92 Ziff. 9 hier zutreffe.

III. Die untere Instanz beschied die Beschwerde abschlägig Sie geht davon
aus, dass die Aufzählung in Art. 92 Biff. 9SchKG keine erschöpfende
sei und dass, wenn der Staat auchnicht als eine Kasse im Sinne der
dort aufgezählten sich ansehen lasse, er doch Leistungen von ganz
analogem Charakter machen könne, wie diejenigen jener Kassen. Solche
Leistungen seien aber die durch § 6 des Dekrets Von 1886 vorgesehenen
: Der Staat wolle nicht eine gewöhnliche Lohnzahlung machen, sondern
denalimentationsberechtigten Hinterlassenen eines im Dienste verstorbenen
Beamten oder Angestellten einen bestimmten Beitrag in der Höhe einer
halben Jahresrente zusichern. Der Konkursit Frei) sei übrigens nicht
nur alimentationsberechtigt, sondern auch alimentationsbedürftig, weil
zirka 70 Jahre alt und beinahe erwerbsunfähig.

Diesen Entscheid bestätigte die kantonale Aufsichtsbehörde mitEntscheid
vom 1. Februar 1906 unter Gutheissung der erstinstanzlichen Motivierung

IV. Mit seinem nunmehrigen Rekurse nimmt Lüscher das gestellte
Beschwerdebegehren vor Bundesgericht wieder auf.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Die Ziffer 9 des Art. 92
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 92 - 1 Sono impignorabili:
1    Sono impignorabili:
10a  i diritti non ancora esigibili a prestazioni previdenziali e al libero passaggio nei confronti di fondi di previdenza professionale;
9a  le rendite, indennità in capitale e altre prestazioni elargite alla vittima o ai suoi parenti per lesioni corporali, danno alla salute o morte d'uomo, in quanto costituiscano indennità a titolo di riparazione morale, o risarcimento per le spese di cura o per l'acquisto di mezzi ausiliari;
2    Sono inoltre impignorabili gli oggetti per i quali vi è senz'altro da presumere che il ricavo eccederebbe di così poco la somma delle spese da non giustificare la loro realizzazione. Tali oggetti devono tuttavia essere indicati nel verbale di pignoramento con il loro valore di stima.208
3    Gli oggetti di cui al capoverso 1 numeri 1 a 3 sono pignorabili se di valore elevato; tuttavia essi possono essere tolti al debitore soltanto dopo che il creditore ha messo a disposizione del debitore, in loro sostituzione, oggetti del medesimo valore d'uso oppure la somma necessaria per il loro acquisto.209
4    Sono salve le disposizioni speciali sull'impignorabilità previste dalla legge federale del 2 aprile 1908210 sul contratto d'assicurazione (art. 79 cpv. 2 e 80 LCA), dalla legge federale del 9 ottobre 1992211 sul diritto d'autore (art. 18 LDA) e dal Codice penale (CP)212 (art. 378 cpv. 2 CP).213
SchKG, welche die kantonaleni Jnftanzen zur
Anwendung gebracht haben, erklärt als nnpsändbar die Unterstützungen von
Seite der Hülss-, Krankenund Armenkassen, Sterbesallvereine und ähnlicher
Anstalten-L Als Kasse oder Anstalt im Sinne dieser Bestimmung lässt sich
aber der Kanten bezw. der kantonale Fiskus, der den Hinterlassenen eines
verstorbenen Beamten oder Angestellten einen Besoldungsnachgennss gewährt,
nicht ansehen. In den Fällen der Ziff 9 hat man es mit Vermögensmassen
zu tun, deren Bestimmung darin besteht, die

Ausrichtnng von Unterstützungen zu ermöglichen, wobei diese-

Vermögen regelmässig besondern juristischen Personen mit genannter
Zweckbestimmung zugehören. Das hier streitige Sterbesemester dagegen
wird vom Staate aus dem allgemeinen Staatsvermögen ausgesuchten das für
die verschiedenartigsten staatlichenund Konkurskammer. N° 29. 223

Zwecke und nur nebenbei in der in Frage stehenden Weise Verwendung
finder. Gegen die Anwendbarkeit der Ziff. 9 sodann spricht auch,
dass es vom betreffenden Beamtenrechte abhängt, ob ein Anspruch auf
Besoldungsnachgenuss gegeben sei und welchen besondern rechtlichen
Charakter er habe. Danach aber konnte es nicht wohl in der Absicht
des Bundesgesetzgebers gelegen sein, solchen Ansprüchen von sich aus
dadurch Unpfändbarkeii zuzuerkennen, dass er sie der Biff. 9 des Art. 92
unterstellte, wie er denn auch für das eidgenössische Beamtenrecht als
nötig erachtet hat, die Kompetenznatur des Nachgenusses der Besoldnng
durch ausdrückliche Spezialbestimmung (Art. 10 Abs. 2 des eidgenössischen
Befoldungsgesetzes vorn 2. Juni 1897) zu statuieren. Hat so nach allem
die Vorinstanz hier unrichtigerweise Biff. 9 als anwendbar erklärt, so
ist ihr Entscheid bundesrechtswidrig und also aufzuheben Unberührt durch
das Gesagte bleibt dagegen die Frage, ob sich die Kompetenzqualität
des streitigen Betrages aus dem kantonalen Rechte und diesem allein
herleiten lasse.

2. In Beziehung auf das Begehren, die zur Masse gezogene Summe fei vorab
zur Befriedigung des Rekurrenten zu verwenden, hat in Betracht zu kommen:
Es handelt sich bei der Berfügung des Konkursamtes vom 20. Oktober 19()5,
wenngleich sie vom Amte in Verbindung mit dein Kollokationsplan erlassen
worden ist, um keine Frage der Kollokation, sondern um eine solche der
Bildung der Aktivmassez die Verfügung will eine Anordnung darüber treffen,
ob der von der Staatskasse einbezahlte Betrag als Massegut für die
Konkursgläubiger zu verwenden oder ob von einer Admafsierung abzusehen
und er dem Gemeinschuldner als Kompetenzstück zu belassen sei. Von
einer vorzugsweisen Befriedigung des beschwerdeführenden Glänbigers
aus dem streitigen Betrage könnte nun freilich dann die Rede sein, wenn
man im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 260 - 1 Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
1    Ogni creditore ha diritto di chiedere la cessione di quelle pretese alle quali rinuncia la massa dei creditori.
2    La somma ricavata, dedotte le spese, serve a coprire i crediti dei cessionari secondo il loro grado rispettivo. L'eccedenza sarà versata alla massa.
3    Una pretesa può essere realizzata conformemente all'articolo 256, se la massa dei creditori rinuncia a farla valere e nessuno di essi ne domanda la cessione.463
SchKG -die sonstigen Voraussetzungen dieses
Artikels als vorhanden angenommen in der Freigabe des Geldes zu Gunsten
des Gemeinschuldners einen Verzicht auf einen Rechtsanspruch der Masse zu
erblicken hätte. ss Dem ist indessen nicht so: Der Art. 260 umfasst nicht
auch die Ausscheidung von Kompetenzsiückeu, indem hierfür ein besonderes
Verfahren gilt. Die Kompetenzobjekte sollen nämlich, soweit tun-

·224 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

lich, bereits bei Beginn des Konkursverfahrens, anlässlich der
Ju.ventaraufnahme, festgesetzt werden und zwar durch das Konkurs: amt
als das zuständige Organ, während der Verzicht auf die Admassierung nach
Art. 260 durch die Gesamtheit der Gläubiger ausgesprochen werden muss, und
deshalb ordentlicherweise erst im Stadium der zweiten Gläubigerversammlnng
möglich ist. Die über die Kompetenzqualität befindende konkursamtliche
Verfügung untersteht einer Abänderung durch die Gläubigergesamtheit als
solche nicht. Sie wird endgültig, wenn sie kein Beteiligter innert Frist
nach erhaltener Kenntnis durch Beschwerde ansicht, wobei die Kenntnisnahme
regelmässig beim Gemeinschuldner mit der Unterzeichnung des Inventars
(Art. 228 Abs. 2) und bei den Konknrsgläubigern mit der konkursamtlichen
Berichterstattung Tiber den Massebestand (Art. 237 Abs. il) als erfolgt
anzusehen isf. An der erörterten Unanwendbarkeit des Art. 260 ändert
auch nichts, dass ausnahmsweise wie hier über die Kompetenz qualität
eines Vermögensstückes aus irgend einem Grunde (z. B. wegen Versäumnis
des Konkursamtes, oder weil der Gemeinschuldner das Objekt erst im Laufe
des Konkursverfahrens erworben hat) bei der Aufnahme des Inventars keine
Verfügung sergeht und deshalb eine solche noch nachträglich ergehen muss.
Liegt aber nach all dem in der Anordnung, durch die das Konkursamt
dem Gemeinschuldner einen Gegenstand als Kompetenzobjekt freigibt,
eine gewöhnliche Verfügung nach Art. 17
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 17 - 1 Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29
1    Salvo i casi nei quali la presente legge prescriva la via giudiziale, è ammesso il ricorso all'autorità di vigilanza contro ogni provvedimento di un ufficio d'esecuzione o di un ufficio dei fallimenti, per violazione di una norma di diritto o errore d'apprezzamento.29
2    Il ricorso30 dev'essere presentato entro dieci giorni da quello in cui il ricorrente ebbe notizia del provvedimento.
3    È ammesso in ogni tempo il ricorso per denegata o ritardata giustizia.
4    In caso di ricorso, l'ufficio può, fino all'invio della sua risposta, riconsiderare il provvedimento impugnato. Se emana una nuova decisione, la notifica senza indugio alle parti e ne dà conoscenza all'autorità di vigilanza.31
SchKG mit den ordentlichen
Rechtswirkungen einer solchen, so fehlt es an seiner gesetzlichen
Sonderbestimmung, ähnlich der des Art. 260 Abs, 2, kraft welcher der
beschwerdeführende Gläubiger in Beziehung aus den Gewinn, den seine
Beschwerdesührung der Masse being-t, eine Vorzugsstellung im Verhältnis
zu seinen Mitgläubigern (soweit auch diese an einem solchen Gewinne
partizipieren) beanspruchen könnte. Demnach hat die Schuldbetreibnngsund
Konkurskammer erkannt:

Der Rekurs wird im Sinne der Motive begründet erklärt-und
Konkurskammer. N° 30. 225

30. Entscher vom 13. gum 1906 in Sachen Hallen-.

,Konkurs; Liegenschaftenverwertung. Kompetenz des Kwkursamtes eine
nettesteigyemeeg anzuordnen für den Fall, dass der Efsteégerer die
Handdmisierungsgebîihr nicht deponiere. Art. 143
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 143 - 1 Se il pagamento non è fatto nel termine prescritto, l'aggiudicazione è revocata e l'ufficio d'esecuzione ordina immediatamente un nuovo incanto. L'articolo 126 è applicabile.287
1    Se il pagamento non è fatto nel termine prescritto, l'aggiudicazione è revocata e l'ufficio d'esecuzione ordina immediatamente un nuovo incanto. L'articolo 126 è applicabile.287
2    Il precedente deliberatario ed i suoi fideiussori rispondono della minor somma ricavata e d'ogni altro danno. Gli interessi perduti sono calcolati nella misura del cinque per cento.
SchKG. Begründethgit
jener Verfügung; Begriff der Heiles-any im Sin ne der zitierten
Gesetzesbestimmmeg.

]. Am 14. Juni i905 brachte das Konkursamt Habsburg die Liegenschaft
Anteil Oberrütihof in Ebikon zur konkursrechtlichen Versteigerung Ziffer
7 der Steigerungsbedingungen bestimmte, dass der Ersteigerer innert
vierzehn Tagen die Konkurs-, Liegenschaftsverwaltungs-, Steigerungsund
Publikationskosten, die Steuern und betriebenen Ansprachen sub liegende
Passiven und die nur teilweise gutgebotenen Instrumente oder eine
allfällige Kaufrestanz zu bezahlen habe und dass er das Verfügungsrecht
Über die Liegenschast erst erhalte, nachdem er diese Bedingung erfüllt
habe. Ziffer 10 sodann sah vor, dass eine allfällige Hand- änderungsgebühr
vom Käuser zu bezahlen sei.

Die Liegenschast wurde vom heutigen Rekurrenten, Georg Häller, der die im
letzten Range darauf haftende Gült besass, unter Gutbietung dieser Gült
für 31,460 Fr. 30 Cis erstanden. Der Rekurrent leistete rechtzetig die in
Ziffer '? der Steigerung-sbedingungen bestimmten Zahlungen, worauf ihm
das Amt die Verfügung über die Liegenschaft einräumte. Die Abfertigung
der letztern auf den Ersteigerer machte der Gemeinderat Ebikon als
Fertigungsbehörde von der vorherigen Erlegnng einer Handänderungsgebühr
abhängig. Der Rekurrent weigerte deren Bezahlung, weil nach § 4 des
luzernischen Gesetzes vom 30. November 1897 bei Zwangsverwertungen
ein Hypothekaransprecher, der durch Herausbietung seines Titels
Käufer weirde, keine Handänderungssgebühr schulde. Der Gemeinderat
scheint dem gegenüber geltend gemacht zu haben, dass die angerufene
Gesetzesbestimmung nicht zutreffe, weil Häller die fragliche Gült zur
Umgebung der Handänderungsgebühr erworben babe. Gegen die Auferlegung
einer solchen beschwerte sich dann Häller beim Regierungsrat als
Aufsichtsbehörde im Fertignngswesen, wurde aber in der Folge abgewiesen.

AS 32 I 1906 15