800 Civilrechtspflege.

so dass (vergl. Art. 76 OR, sowie Crw. 2 hievor) die Kompetenz des
Bundesgerichtes wiederum nicht gegeben wäre.

5. Nach eidgenössischem Rechte wäre allerdings die Frage zu beurteilen
gewesen, ob, wie in der Klagebeantwortung behauptet worden war, die
ursprüngliche Schuld der Beklagten seit deren Eheabschluss durch
Zahlungen getilgt oder doch stärker reduziert worden sei, als die
Kläger berechnen. Allein diese Frage ist durch das angesochtene Urteil
nicht entschieden worden und brauchte auch nicht entschieden zu werden,
vom Augenblicke an, wo die Klage aus einem hieoon unabhängigen Grunde
abgewiesen wurde.

Es liegt also nicht nur keine Streitigkeit vor, welche von den kantonalen
Gerichten unter Anwendung eidgenössischer Gesetze entschieden worden ist,
sondern es liegt auch feine solche vor, welche "nach eidgenössischen
Gesetzen zu entscheiden war, und es erscheint somit die von den Klägern
eingelegte Berufung gemäss Art. 56 OG als nnzulässig.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Auf die Berufung wird nicht eingetreten.

106. guten vom 17. Zion-unser 1905 in Sachen xemwylerg Rev.-KI., gegen
Haber-Manne Neu-Bett

Revision bundesgerichtlichm', in der Berufungsinssstan: eriassener
Civil-ee-rteéée. Arti. 95 ff. OG, Art. 192 ff., spez. 192 Ziff
2 BGP. Neue entsendet-Zeug Beweismiîéel, die als Revisionsgrund
diene-Hättet metBeweismittel für Tatsachen, die im früheren Prozesse
schon targebraclei werden sind ; neu-e Tatsacheee und Bewez'smittel für
neu vor- gebmchte Tatsachen sind ausgeschlossen.

A. Durch Urteil vom 15. September 1900 hat das Bundesgericht unter
Abweisung einer Berufung des damaligen Beklagten und heutigen
Revisionsklägers folgendes Urteil des Handelsgerichts des Kantons
Zürich bestätigt: Der Beklagte ist verpflichtet, die dem W. Hanser
zum Schweizerhos in Luzern im August 1896Vill. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 106. 801

verbanften zwei Marken Poste locale ohne Kreuzeiufassung zurückzunehmen
und den Kauspreis von 2500 Fr. nebst 5 9.53 gine seit 15. Oktober 1896
an die Krägerin zu bezahlen-s

Die von der Klägerin gestellte Rechtsfrage hatte gelautet: Ist der
zwischen dem Beklagten und W. Hause-e zum Schweizerhof m Luzern im
August 1898 abgeschlossene Kausvertrag betr. zwei Marken Poste locale
ohne Kreuzeinfasfung als aufgehoben zu erklären und ist der Beklagte
verpflichtet, den Kauspreis von 2500 Fr. nebst 5 O/0 Zins seit 15. Oktober
1896 an die Klägerin zu bezahlen ?

Das Urteil des Bundesgerichtes beruht auf der Annahme folgenden
Tatbestandes:

Im Sommer 1896 Übergab der Beklagte H. Leutwyler in Zürich, der
sich u. a. mit dem An: und Verkauf von alten Briefmarken befasst,
der heutigen Klägerin F. Menke-Huber,Briefmarkeubörse serie/*, zwei
alte, angeblich ungebrauchte schweizerische Briefmarken Poste locale,
ohne Kreuzeinfassung, Type 33 und 34, zusammenhängend, zum Verkaufe Der
Ehemann der Klägertn sandte die Mark-en am 4. August 1896 dem damaligen
Prüfungskommissär des schweiz. Philatelistenvereins, ,W. Hauser
in Luzern, zur Begutachtung und zum allfälligen Anfuuf, wobei er
mitteilte, der Preis sei 2500 Fr., zahlbar in gute, 2 Monaten; er habe
mit dem Eigentümer der beiden Marken Rücksprache genommen Den Namen des
Eigentümers Wnannte er nicht. Hauser stellte folgendes Zeugnis ans: .2
zu.satnmenhängende ungebrauchte Poste locale, ohne Kreuzeiw ,,fassung,
Type 33 und 34, etw. Am 5. August telegraphierte Hauser der Klägerin:
""Have Stück behalten. Auf dieses Telegramm setzte sodann der Beklagte
am 6. August folgende Notiz: Abschluss für 2500 Fr. netto in zirka 2
Monate; die 2 Poste locale ohne Umrandung, welche laut dieser ,Depesche
und Briefkopie an Herrn Hauser in Luzern verkauft ,,sind für 2500 Fr.,
sind Eigentum des Herrn Hans Leutwyler W,und ist der Betrag sofort nach
Eingang an denselben auszu.,,händigen. Herr Menke hat solche nur für
H. Leutwyler ver,,kauft. Herr Menke hat bei Eingang des Geldes noch
150 Fr. WEltrovision zu bekommeu. Am 15. Oktober 1896 stellte als-

xxx-1, 2. 1905 5!

882 Givilrechtspflege.

dann der Beklagte eine Quittung aus, lautend: ,,Bescheinige -

,,heute von Herrn Menke-Huber die Stimme von 2250 Fr. netto erhalten
zu haben als Saldo für die verkauften 2 Post-e 1ocale ohne Einfasstmg
an Herrn W. Hanser laut seinem Prtisungsschein. Hauser suchte dann die
sireitigen Marien im Januar 1898 durch Vermittlung des Rechtsagenten
Hänseler zu verkaufen. Hänseler bot sie einem gewissen :lteich-Langhans
in Bern an. Letzterer liess sie in Berlin auf photographischem Wege
prüfen, und dabei ergab sich, dass die beiden Mai-ten durch Tintenstriche
entwertet gewesen, hie Tintenstriche jedoch wieder ausgewaschen waren;
der Kauf kam infolgedessen nicht zustande. Hauser verlangte daraufhin
Wandelung des Kaufes und trat seine Ansprüche hieraus an die heutige
Klägerin ab (laut Zeistvnsschein vorn 3. Juli 1899). '

Ausserdem stellte das Bundesgericht auf folgende, in der Klage
behaupteten, vom Beklagten zwar bestrittenem von der Vorinstanz aber
gestützt aus das Beweisverfahren als richtig angenommenen Tatsachen ab:
dass die von Hauser dem Hänseler itbergebenen Marken, die als entwertet
erkannt wurden, identisch seien mit den dem Hauser vom Beklagten durch
Vermittlung des Menke im August 1896 gelieferten; dass der Beklagte
die Marken als ungebraucht garantiert habe; dass er aber zum mindesten
gewusst haben müsse, dass sie in Tat und Wahrheit schon beim Berkaufe
vom August 1896 entwertet gewesen seien.

Sodann wurde ausgeführt: Wenn der Beklagte geltend mache, Hauser habe
die Entwertung der Marken gekannt, so sei demgegenüber zu bemerken,
dass dafür in den Akten gar nichts vorliege; und seiner Behauptung,
er habe die Marken nie unter Zusicherung als ungebraucht verkauft, sei
entgegenzuhalten, dass er das zwar vielleicht nicht ausdrücklich mit
diesen Worten getan habe, wohl aber tatsächlich, indem er die Marken
wissentlich durch Menke-Huber unter Bezugnahme aus den Prüfungsschein
Hausers verkaufen liess, in welchem die Marken ausdrücklich als
ungebrancht bezeichnet waren. Bezüglich des Kaufpreises habe die
Vorinstanz in durchaus nicht aktenwidriger Weise, gestützt auf die
AussageHausers und auf die Notiz des Beklagten auf dem Telegramm vom
6. August 1896, angenommen, er habe 2500 Fr. betragen;VIII . Organisation
der Bundesrechispflege. N° 106. 803

auch das sei eine tatsächliche Feststellung, an die das Bundes;
gericht gebunden fei. Zu erörtern bleibe daher nur noch der vom Verlag
ten speziell vor der Vorinstanz erhobene Einwand, die Klägenn set zur
vorliegenden Klage nicht legitimiert, weil sie ihrerseitsdie streitigen
Marken vom Beklagten gekauft und sie dann an Hauser verkauft habe, so dass
also dieser letztere keinen Anframes) gegen den Veklagten besessen und
daher einen solchen auch nicht an die Klägerin habe abtreten können. Nun
ergebe sich aber aus der Notiz des Beklagten auf dem Telegramm vorn
6. August 1896 sowie aus seiner Quittung vom 15. Oktober gleichen
Jahres, dass die Klägerin keineswegs, wie der Beklagte Fehausote, von
diesem fest gekauft habe; dem Beklagten gegenüber set also die Klägerin
jedenfalls nicht als Käuferin aufgetreten. Vielmehr habe die Klägerin als
Stellvertreterin des Beklagten gehandelt, woraus sich ergebe, dass der
Käufer (Hauser) dem Beklagten gegenüber einen Wandelungsansprnch besessen
habe. Nachdem daher Hauser diesen Anspruch an die Klägerin abgetreten
habe und gegen die Abtretung als solche keinerlei Einwendungen erhoben
worden seien, sei die Klägerin auf Grund derselben zur Klage legitimiert
Alsdann aber müsse mit Rücksicht auf den vorliegenden Tatbestand das
vorinstanzliche Urteil ohne weiteres bestätigt werden.

B. Diesem Urteil ist seitens des Beklagten durch Auszahlung bei
Urteilssumme an den Anwalt, welcher die Klägerin im Prozesse vertreten
hatte, nachgelebt worden.

C. Mit Eingabe vom T.,/13. Dezember 1904 ersucht der Beklagte um
Revision des sub A wieder-gegebenen bundesgerichtlichen Urteils, indem
er den Antrag stellt: Es sei das genannte Urteil aufzuheben und es sei
der Revisionspetent berechtigt zu erklären, im Sinne des Art.195 BCP
auf Abänderng des früheren Urteils und Rückerstattung der gemachten
Leistungen zu Hagen. Zugleich erklärt der Revisionskläger, die beiden
Briefmarken Poste locale der Revisionsbeklagten zur Verfügung zu stellen.

In rechtlicher Beziehung wird das Revisionsgesuch auf Art. 95 ff . OG
und 192 Ziff. 2 ff. CPO gestützt

Jn tatsächlicher Beziehung wird ausgeführt: Am 30. April 1903 habe der
Revisionskläger bei der Staatsanwaltschaft Zürich

804 Givilrncmspfiege.

eine Strafklage wegen Betrags gegen den Ehemann der Revisionsbeklagten
eingereicht; die hierauf durchgeführte Untersuchung habe folgende neue
entschiedene Beweismittel und Tatsachen ergeben, deren Beibringung dem
Revisionskläger im früheren Verfahren untuöglich gewesen wäre:

'l. Dass der Ehemann Menke die zwei Briesmarken am 26. Januar 1899
aus Grund eines Zeugnisses des W. Hauser, wonach dieselben ungebraucht
seien, für 2250 Fr· an einen gewissen Oberholzer als ungebraucht verkauft
"hatte";

2. Dass Oberholzer diese Marken am 3. Mai 1899 der Firma Menke
zuriickgegeben habe, weil sie gewaschen seien;

3. Dass erst zwei Tage nach diesem Verkauf an Qberholzer, nämlich am
28. Januar 1899, Hauser eine Quittung ausgestellt habe, laut der er von
Menke-Huber 7000 Fr. für seine ihm zum Verkaufe übergebenen ungebrauchten
Schweizermarken erhalten habe (aus einem Vermerk auf dieser Ouittnng,
der von Menkes Hand herrühre, ergebe sich, dass unter diesen Marken auch
die zwei Poste locale gewesen seien, nm welche sich der frühere Prozess
gedreht habe);

4. Dass Hauser am ö. Juni 1903 vor Statthalterathuzern erklärt habe-,
es habe Menke die zwei Poste locale gegen Rückzahlung von 2500
Fr. zurückgenommen

Speziell dafür, dass Menke bei seinem Verhin ausdrücklich erklärt habe,
er habe zwecks Verkaufs an Dritte Und auch beim Verkauf an Oberholzer
ein Zeugnis von Hauser dafür gehabt, dass die Marken ungebraucht seien,
bernft sich der Revisionskläger aus alt Bezirksanwalt Nauer als Zeugen.

Sodann ergebe sich des weitern aus einem von U. ReichLaughans versassten
Artikel in der schweiz Briefmarkenzeitung vom Februar 1899 (welcher
ebenfalls bei den Akten der Strafuntersnchung liegt) folgendes:

Dass diese Post-e locale von Willy Hauser an der Genfer
Briesmarkenausstellung als ungebraucht ausgestellt waren, dass Îie aber
damals von der Jury mit einem Preise nicht bedacht sswurden, weil sie
gewaschen seien ;"

Dass später in den Jahren 1897 und 1898 Herr Hänseler in Luzern diese
Marken im Auftrag des Herrn Hanser und mitVIII. Organisation der
Bundesrcclxtspflege. N° 106. 805

einem Zeugnis des letztern begleitet, dass sie ungebraucht seien, zu
verkaufen suchte, dass aber diese Marken von verschiedenen Seiten wieder
an Hänseler zurückkamen mit dem Bemerken, die "Marken seien gewaschen
und dass also Herr Hauser wissen musste, und zwar bevor er die Marken
an Menke zurückverkaufte und bevor dieser sie an Oberholzer, gestützt
auf das Zeugnis He-users dass sie ungewaschen seien, weiter verkaufte,
dass sie tatsaehlich gewaschen waren und dass er mit der Ausstellung
eines derartigen Zeugnisses einen Betrug ermöglichte

In einer Unterredung mit Fürsprech Albisser in Luzern habe sodann Hauser
am 28. Oktober 1904 zugegeben, dass er gewusst habe, dass Menke die zwei
Poste locale an Dritte verkaufen wolle und an Oberholzer Verkausen könne
und verkauft babe.

Schliesslich habe der Revisionskläger Anfangs November 1904 von einem
Brief Hänselers an Menke d. d. 6. September 1900 Kenntnis erhalten,
welcher folgende Worte Hänselers enthalten habe: Sonst werde ich dann in
Sachen Leutwhler ans hohe Bundesgericht den Sachverhalt schreiben und mein
Zeugnis in gehöriger Form ergänzen Der Revisionskläger offeriert Beweis
durch Hänseler als Zeugen dafür, dass die von ihm angedrohte Ergänzung
seines Zeugniser sich nur darauf beziehen könne, dass er gewusst habe,
entweder, dass Hauser die zwei Marken von Menke mit dem Bewusstsein, dass
sie gewaschen seien, erworben habe, oder aber, dass Hauser diese Marken
dem Menke nie zurückgeboten, sondern mit andern in freier Vereinbarung
verkauft habe und zwar fest; aus etwas anderes könne sich diese Ergänzung
nicht beziehen. Durch diese beiden Beweismittel (das Geständnis Hausers
gegenüber Fürsprech Albisser und den Brief Hänselers) sei die im ersten
Prozess erhobene Einrede der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin
erstellt.

D. Die Revisionsbeklagte beantragt Abweisung des Revision-Zgesuches. Sie
erhebt in erster Linie die Einrede der mangelnden Passiolegitimation
und bestreitet sodann die im Revisionsgesuch behaupteten Tatsachen,
deren Schlüssigkeit und rechtzeitige GeltendInachung

E. Die Akten der im Jahre 1903 von der Bezirksanwaltschaft Zürich infolge
Anzeige seitens des Revisionsklägers gegen den

806 Civilx'echtspflege.

früheren Ehemann der Revisionsbeklagten durchgeführten Straf-.

untersuchung po. Bett-ug, welche am 26. Juni 1903 mangels Schuldbeweises
dahingestellt worden ist (wooon der Revisionskläger gleichen Tages
in Kenntnis gesetzt wurde), sind zu den Akten des Revisionsprozesses
bezogen worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die von der Revisionsbeklagten erhobene Einrede der mangelnden
Passivlegitimation erscheint als unbegründet. _îienn selbst wenn es
richtig ist, was allerdings der Fall zu sein scheint, dass Aktiven und
Passiveu der Firma E. Menke-Huber, Briefmarkenbörse im April 1900 von
dem damaligen Ehemann der Revisionsbeklagten, von welchem sie seither
geschieden worden nt, übernommen worden waren, so könnte sich daraus
höchstens ergeben, dass der Revisionskläger das Recht gehabt hätte,
sein Revisionsgesuch gegen den frühem Ehemann der Revisionsbeklagten
zu richten, nicht aber dass er verpflichtet war, sich an diesen zu
halten. Letzteres wäre erst dann der Fall, wenn der Revisionskläaer
dle. Revisionsbeklagte aus dem mit dem streitigen Briefmarkenkauf
zusammenhängenden Schuldverhältnis entlassen hätte, was indessen nicht
einmal behauptet wird.

_2. (Ausführung, dass die formelle Zulässigkeit des Revision-sgesuches
zweifelhaft sei, unter Hinweis auf den Entscheid vom 13. Oktober 1905
in Sachen Banque d'Escompte et de Dépòts, oben Nr. 100, S. 776.)

B. Wie das Bundesgericht in konstanter Praxis erkannt hat, (vergl. A. S
d.bg. (S:, Bd. XXV, 2, S. 745, Bd. XXVIII 2, 6172, Ba. XXX, 2, S. 182 f.,
(s, rw. 2, S. 624, Eis-L 1, sowie das Urteil in Sachen Banque d'Escompte
et de Dépòts gegen Kindler & Cie. vom 13. Oktober 1905, Crw. 3) kann ein
Revisionsgesuch nach Art. 192, Ziff. 2 CPO nur mit der nachträglichen
Auffindung entschiedener, früher nicht beizubringendee Beweismittel
für schon früher behauptete Tatsachen, nicht aber für seit dem Urteil
eingetretene oder doch seit dem-Urteile entdeckte Tatsachen, begründet
werden und zwar können Tatsachen der letztern Art sogar dann nicht
zur Revision des Urteils fuhren, wenn dieselben durch Beweisinittel
erhärtet werden wollen, deren Beibringnng dem Revisionskläger im frühern
Verfahren'lll. Organisation der Bundesrechtspfiege. N° 108. 80?

unmöglich gewesen war: Art. 192, Biff. 2 bezieht sich schlechthin nur
auf neue Beweismittel für diejenigen Tatsachen, welche schon im früheren
Prozesse behauptet worden waren.

Nun enthält allerdings das vorliegende Revisionsgesnch u. a.
eine Behauptung, welche bereits im frühem Verfahren vom heutigen
Revisionskläger aufgestellt worden war; die Behauptung nämlich, dass
Hauser die Entwertung der beiden Feste-locateBriefinarken schon im
Sommer 1898, als er dieselben von Mente bezw. vorn Revisionskiäger
erwarb, gekannt habe. Allein es ist nicht einzusehen, inwiefern diese
Behauptung mit den heutigen Beweisofferten, welche sich alle aus spätere
Tatsachen beziehen, in Zusammenhang gebracht werden könnte. Sämtliche
anerbotenen Beweise find ja daran gerichtet, darzutun, dass Spanier,
entgegen der Auffassung des Bundesgerichts am 3. Juli 1899, gar keinen
Anspruch auf Wandelnng des Kaufes vom August 1896 mehr besessen habe,
welchen er an die heutige Revisionsbeklagte hätte abtreten können, indem
nämlich Harrier, wie sich aus der Quit: tung Menkes d. d. 28. Januar
1899 ergebe, die beiden Marien schon vorher wieder veräussert hatte,
und zwar, wie er gegenüber Fürsprech Albisser gestanden habe, in dem
Bewusstsein, dass dieselben an Oberholzer, eventnell auch an andere
Personen, ais ungebraucht weiterverkauft zu werden bestimmt seien. Dagegen
enthält das vorliegende Revisionsgesuch keine einzige Beweisofferte,
welche irgendwie zur Entkräftung der dem Urteile des Bundesgerichtes zu
Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen betr. den Kauf vom August
1896 geeignet erscheinen könnte. Dies gilt insbesondere auch von der
beantragten Einvernahme Hänselers, welcher nach der eigenen Darstellung
des Revisionsklägers erst in den Jahren 1897 und 1898 mit den fraglichen
Marken zu tun hatte und dessen Drohung gegenüber Menke sich daher nur ans
die Entschleierung dessen, was sich in den Jahren 1897 1899 set-eignet
haben mag, nicht aber auf die Vorgänge im August 1896 beziehen könnte.

Was sodann die ebenfalls im itievisionsgesnch aufgestellte Behauptung
betrifft, Hauser habe die beiden Marken" durch Hänseler zu verkaufen
gesucht, dieselben seien aber an Hänseler zurückgekommen, mit dem
Bemerken, sie seien gewaschen, so ist dies eine

808 Civilrechtspflege .

Tatsache, welche dem angefochtenen Urteil zu Grunde gelegt worden ist
(ob der Versuch von Hänseler mehreremal unternommen wurde oder nur einmal,
ist irrelevant) und welche übrigens im frühem Prozesse von der Gegenpartei
geltend gemacht worden war, wie sie denn auch keineswegs zu Gunsten der
Auffassung des Revisionsklägers spricht. Diese Tatsache ist daher zur
Begründung des Revisionsgesuches durchaus ungeeignet.

Alle übrigen im Revisionsgesnch zum Beweise verstellten Tatsachen sind
solche, welche im früheren Verfahren nicht behauptet worden waren, sei es,
dass dieselben sich überhaupt noch nicht ereignet hatten, sei es, dass
der heutige Revisionskläger es nnterlassen hatte oder nicht in der Lage
gewesen war, dieselben schon damals geltend zu machenDabei kommt für den
Entscheid über das vorliegende Revisionsgesuch nichts darauf an, ob in den
Fällen, wo der Revisionskläger ans die Akten der im Jahre 1903 gegen Menke
durchgeführten Strafuntersuchung (vergl. Fakt. E hievorJ sich beruft,
sowie im Falle des angeblich von Hanser gegenüber Fürsprech Albisfer
abgelegten Geständnisses, ais Gegenstand des Beweises jene frühern, aus
der Zeit vor dem bundesgerichtlichen Urteil datierenden Tatsachen, wie
z.B. der Verkauf Hauser-Menke und der Vertan Menke-Oberholzer, betrachtet
werden, oder aber die einzelnen in der Strafuntersuchung bezw. gegenüber
Fürsprech Albisser abgegebenen Erklärungen der beteiligten Personen [die
sog. Geständnisse Hausers und Menkes inbegrisfen), Erklärungen, welche
genau genommen (vergl. Heusler im Archiv f. civ. Praxis-, Bd. LXIL S. 209
ff.) selber Tatsachen sind und unter Umständen Jndizien für jene frühem
Tatsachen bilden könnten. Bei der erstern Annahme ist das Revisionsgesuch
aus dem Grunde abzuweisen, weil es sich aus Tatsachen stützt, welche
sich zwar vor dem Urteile ereignet hatten, deren Geltendtnachung aber
im frühem Verfahren nnterblieben war; bei der zweiten Annahme dagegen
ist das Gesnch deshalb abzuweisen, weil es sich auf Tatsachen stützt,
welche sich überhaupt erst seit dem Urteil ereignet haben und als solche
natürlich vor dem Urteil gar nicht geltend gemacht werden konnten:
bei beiden Annahmen muss somit das Revisionsgesuch abgewiesen werden,
weil der Revisionskliiger keine neuen Beweismittel für schon früher
behauptete TatsachenV.... Organisation der Bundesrechtspflege. N° 107. 809

anbietet, sondern Tatsachen beweisen wii], die er erst heute behauptet. '
4. Im übrigen mag noch bemerkt werden, dass bezüglich der in den Akten der
Strasuntersuchung vom Jahre 1903 aufgefundenen Beweismittel die in Art.193
CPO zur Anhängigmachung des Revisionsgesuches gesetzte Frist von drei
Monaten seit Entdeckung des Revisionsgrundes nicht eingehalten wäre; denn
abgesehen davon, dass der Revisionskläger den Gang der Strasuntersuchung,
die er selber veranlasst hatte, genau verfolgt batte, hat er von den
sämtlichen Akten der Strasuntersnchung spätestens von der Mitteilung
des Einstellungsbeschlnsses, also vom 26. Juni 1905 an, Einsicht nehmen
können. Die Ansicht des Revisionsklägers, die gesetzliche Frist habe
bezüglich aller Beweismittel erst mit dem Tage zu laufen begonnen, an
welchem ver von dem Gestandncs" Hause-es gegenüber Fürsprech Albisser
Kenntnis erhalten habe, weil erst durch dieses Geständnis die Sachlage
vollkommen abgeklärt worden sei, ist als unrichtig zu bezeichnen. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Das Revisionsgesuch wird abgewiesen.

107. Arten vom 8. Dezember 1905 in Sachen Burckhardt-gelten: & Cie.,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen gBiser, Kl. u. Ber.-Bekl.-

Berufung cm das Bundesgericht; Zulässigkeit : Streit über das Recht der
Ehe-franeine Frauengutsforderung im Wege Hier Anschlusspfändung geltend
zamachen. Art. 111
SR 281.1 Legge federale dell'11 aprile 1889 sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)
LEF Art. 111 - 1 Hanno diritto di partecipare, senza preventiva esecuzione, al pignoramento durante quaranta giorni a contare dall'esecuzione del pignoramento:
1    Hanno diritto di partecipare, senza preventiva esecuzione, al pignoramento durante quaranta giorni a contare dall'esecuzione del pignoramento:
1  il coniuge o il partner registrato del debitore;
2  i figli del debitore per i crediti inerenti ai rapporti con i genitori e le persone maggiorenni per i crediti derivanti da un mandato precauzionale (art. 360-369 CC240);
3  i figli maggiorenni e gli abiatici del debitore per i crediti fondati sugli articoli 334 e 334bis CC241;
4  il costituente di un contratto di vitalizio per i crediti fondati sull'articolo 529 CO242.
2    Le persone di cui al capoverso 1 numeri 1 e 2 possono esercitare tale diritto soltanto se il pignoramento è avvenuto durante il matrimonio, l'unione domestica registrata, l'autorità parentale o l'efficacia del mandato precauzionale, oppure nel termine di un anno dopo la loro fine; la durata di un processo o di un procedimento esecutivo non viene computata. Per i minorenni o le persone sottoposte a una misura di protezione degli adulti la dichiarazione di partecipazione al pignoramento può essere fatta anche dall'autorità di protezione dei minori e da quella di protezione degli adulti.243
3    In quanto da esso conosciuti, l'ufficio d'esecuzione informa, con lettera semplice, gli aventi diritto di partecipazione al pignoramento.
4    L'ufficio d'esecuzione dà avviso della domanda di partecipazione al debitore e ai creditori, impartendo loro un termine di dieci giorni per contestarla.
5    Se viene contestata, la partecipazione è ammessa soltanto con gli effetti di un pignoramento provvisorio, e l'istante deve promuovere l'azione entro venti giorni al luogo dell'esecuzione; trascorso infruttuosamente il termine, la sua partecipazione è caduca. ...244
SchKG. Streitwert. 1171.59,

Abs. 2}. 53 Abs. 3 OG.

A. Durch Urteil vom 6. September 1905 hat das Kantons: gericht des Kantons
St. Gallen über die Rechtsfrage der Klagerint Ist nicht gerichtlich zu
erkennen, die Beklagten habenodte von der Klagerin in der Betreibnng Nr·
190 (Schuldner: gut). Wiserz Gläubiger: die Beklagten) geltend gemachte
Anschluss-