696 Civilrechtspflege,

ment pour quels motifs le tribunal a estimé étre en droit d'accorder
au demandeur une rente, alors qu'il avait conclu à l'allocation d'un
capital; il ne dit pas si c'est à raison du principe que: qui peut le
plus peut le moins , et parce qu'il estime une rente moins avantageuse
qu'un capital, ou s'il a tire cette faculté des conclusions mémes du
demandeur tendant à. l'allocation de 10 500 fr. avec intérét legal ou de
ce que justice connaître. La Cour s'est bornée à se déclarer competente;
c'est là une questian qui relève du droit cantonal, qui ne lèse aucune
(lisposition du droit fédéral et qui, par conséqueut, échappe a la
competence du Tribunal fédéral.

5. La quotité de la rente est fixée d'après Ie tarif des taux de regt-es
porté par la police elle-meme. La conclusion subsidiaire de la recourante
tend-ant à ce que les arrérages qui seront versés n'excèdent jamais la
somme totale de 10 500 fr. objet de la demande, n'a pas été present-es
devant l'instance cantonale et ne peut, par conséquent, faire l'objet
d'une décision du Tribunal fédéral (art. 80 OJF). Des lors la somme
allouée ayant été établie d'après les données des rapports des hommes de
l'art et calculée sur les bases mémes du contrat, il n'y & aucun motif
de la réduire.

Par ces metifs, Le Tribunal federal pronunce: Le recours est
écarté.IV. Obligalienenrecht. N° 89. 697

89. zittert dem e. Dezember 1905 in Sachen Yapierkabrik geladen, Qt.-®.,
Bekl. u. Ver.-Kl... gegen giani engem, Kl. u. Ber.-Bekl.

Unerlaubte Handlung : Schulsîhafle Ver'm'sachzm g einer Massentòtung
con Fiscfeen. We'derrmhtlich/ceit? Eidgenössisches und kanto-nales
Recht. Verschutden ; Art. 62 GB. Magre-edit des Verpéchte-rs des
Fischercircch-ts; cidgffiòssisckes und Ifssntonales ,Recht. Mass des
Schadens. Art. 59. 51 OB.

A. Durch Urteil vom 17. März 1905 hat das Obergericht des Kantons Luzern
über die Rechtsfrage: ...

Hat die Bekagte dem Kläger eine Entschädigung von 16,000 {gr. nebst Zins
zu 5 % seit 2. Februar 1898 zu bezahlen? erkannt:

Die Beilagte habe dem Kläger eine Entschädigung von 5155 Fr. 30 Età
nebst Verzugszins zu 5 0/9 seit 12. Januar 1899 zu bezahlen. ' .

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und-m sachvtiger
Form die Berufung an das Bandes-gerächt ergreifen. mit dem Antrag auf
Aufhebung des Urteil-Z und gänzliche Abwetsung der Klage.

C. (Farinella?)

D. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Beklagten seinen
Berufungsantrag erneuert.

Der Vertreter des Klägers hat auf Bestätigung des angefochtener:
Urteilsangetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 2. Februar 1898 wurden in der Reuss unterhalb der Einmündung des
Gewerbekanals der Beklagten eine grosse Masse von Fischen getötet. Die
Tötung wurde zurückgeführt auf Bärgiftung durch Chlorrückstände aus der
Fabrik dersBeklagtew sign der sofort eingeleiteten Strafuntersuchung
wegen Ubertretung des Fischereigesetzes wurde folgendes festgestellt:
Das Chlor, das die Beklagte verwendet, wird in der Chlorküche m Kasten
aus-geIaugtz nach dreimaligem Auslaugen wird der verbleibende Ruck-

698 Civilrechispflege.

stand in die untern Kasten abgeleitet und das Wasser aufgepumpt dann
isollen bei richtiger Behandlung die festen Bestandteile derRucksiande,
die noch gifthaltig sind, aus-geschöpft und vergraben oder als Mist
weggeführt, und nur das ganz ausgelauat verbleibende Wasser soll
abgeleitet werden; zu diesem Zwecke befinden Zieh tn den untern Kasten
Zapfenöffnungen, durch die das Wasser in eine grosse Schmutzgrube flieszt,
welche am Boden eine grosse Hffnung ohne Verschluss hat; durch diese
wird das Wasser in eine unter dem Fabrikgebäude durchlaufeude Dole und
mittelst dieser in den Fabrikkaual geleitet. An jenem 2· Februar 1898
hatte Werkführer Bossart den seit über 20 Jahren in der Fabrik arbeitenden
Vorarbeiter Gärtner mit der Reinigung der Chlorkasten beauftragt
Gärtner hatte sich dazu die sonst nicht bei den Ehlorkasten arbeitenden
Arbeiter Waldis und Schüpfer beigesellt Statt die festen Bestandteile der
Chlorriickstäude erst auszuschöpfen hatte Gärtner dem Waldis den Austrag
gegeben, die Japer an; Boden der untern Chlorkasten auszuziehen, bevor
die festen Ruckttande ausgeschöpst waren. So gelangte ein noch zu sehr
chloe: halttges Abwasser in die Schmutzgrube und durch diese in die On.le,
den. Fabrikkanal und die Reni}. Die Strafutitersuchung endigte unt der
Verurteilung des technischen Leifers der Fabrik der Beklagten, Krawany,
zu einer Geldstrafe und der grundsätzlichen Verurteilung der beklagten
Gesellschaft zu Schadenersatz· Der Staat Luzern stellte am 12. Januar
1899 der Beklagten einen Zahlungsbefehl über 16,000 Fr. zu, wogt-gen
die Beklagte Rechtsvorschlag erhob mit der Erklärung, sie sei bereit,
die Fischenze der Qrtsbürgergemeinde Bremgarten für die Jahre 1899 bis
1904 inkl. zum Durchschnittspreise der Jahre 1891 bis 189:i zu pachten
und für 1898 den nachgewiesenen Ausfall zu verguteu. Diesen Schadenersatz
macht nun der Staat Lnsern im vorliegenden Civilprozess geltend. ö

. 2. Die RBeklagte hat heute den vor den kantonaieu Justanzen tu
erster Linie eingenommenen Standpunkt: die Fischtötung sei nicht auf
Vergiftung durch Chlor, sondern auf eine elektrische Entladung in
Rathausen zurückzuführen, nicht mehr aufrecht erhalten, und nach deni
erdrückenden Beweismaterial, das im Strafwie im Civilprozess gesammelt
worden ist gewiss mit Recht nicht.r...-ssi

[V. Obligationenrecht. N° 89. 699

Sie hat auch, ebenso mit Recht, die tatsächliche Feststellung der
Vorinstanzeu, dass am 2. Februar 1898 aus der Chlorküche ihrer Fabrik
giftige Stoffe in die Reuss flossen, welche geeignet waren, eine Tötung
der Fische auf eine verhältnismässig weite Strecke zu bewirken, nicht als
aktenwidrig angefochten Das Bundesgericht hat also ohne weiteres dieses
Ereignis als Schadensereignis anzusehen; denn der Kausalzusammenhang
zwischen diesem Ereignis und der Schädigung des Fischbestandes ist damit
gegeben. Anderseits kann dem Kläger nicht beigeitimntt werden, wenn er
aus der Erklärung der Beklagten im Rechtsoorschlag auf den Zahlungsbefehl
vom 12. Januar 1899 auf eine Anerkennung der Forderung schliessen will:
die Erklärung hatte sich nur auf den Ausfall pro 1898 bezogen. Auch die
grundsätzliche Verurteilung der Beklagten zu Schadenersatz im Strafurteil
schliesst nicht aus, dass auch der Grund des Schadenersatzanspruchs heute
vom Civilrichter frei geprüft werde; denn in jenem Strafprozesse war
die Vetlagte, wie das Strafurteil ausdrücklich hervorhebt, gar nicht
Partei und es kommt jenem Ausspruch des Strafrichters offenbar rein
deklaratorische Bedeutung zu; die Vorinstanzen selber sehen denn auch
damit die grundsätzliche Frage der Schadenersatzpslicht der Beklagten
keineswegs als rechtskräftig entschieden an. Dagegen wird von der
Vormstanz der Grundsatz, dass der Civilrichter von der tatsächlichen
und rechtlichen Würdigung des Strafrichters unabhängig iii, gewiss nicht
dadurch verletzt, dass sie die im Strafprozess festgestellten Tatsachen
als bewiesen erachtet; ihr Entscheid in diesem Punkte beruht vielmehr
ausschliesslich auf dem kautonalen Prozessrecht.

3. Die Bestreitung der grundsätzlichen Schadenersatzpflicht durch
die Beklagte stützt sich nun vorerst darauf, dass sie die betreffende
Chlorkasieneinrichtung seit 1874 verwende und dass der Regierungsrat sie
nie beanstandet und nie die Spezialverordnung zum Fischereigesetz vom
Z. Juni 1889 aus sie angewendet habe. Allein das ist für die Frage der
Widerrechtlichkeit unerheblich. Denn auch wenn sich die Widerrechtlichkeit
nicht aus dem Fischereigesetz ableiten liesse, so besteht sie doch
nach dein kantonalen Wasserrecht. Die Frage, inwieweit jetnandem das
Recht zustehe, ein öffentliches Gewässer zu nutzen, namentlich durch
Ableiten von

700 Civilrechtspflege.

Stoffen in dasselbe, beurteilt sich im allgemeinen ausschliesslich nach
dem das Recht an den Gewässern überhaupt regelnden kantonalenff Recht;
hienach bestimmt es sich insbesondere, inwieweit die Gestattung des
Einlaufes von Ableitungen aus Fabriken in offentliche Gewäffer eine
ertauble Einschränkung des Eigentums am Flusslauf mit sich bringt. Soweit
daher die Vorinstanz ein Recht an Einleitung von schädlichen Stoffen
in das öffentliche Gewafser aus dem Gesichtspunkte der Rechte an
Gewässern verneint hat, ist das Bundesgericht an ihren Entscheid über
diesen Präjndizialpunkt kantonalen Rechts gebunden (vergl. Amtl. Samml.
XVI, S. 198. Erw. 2; XIX, S. 269; XXIII, S. 749 s., Erw. 4; XXVIII,
2, S. 295 f., Erw. ?' sub b). Wenn das angefochtene Urteil ein Recht
der Beklagten zur Benutzung der offentlichen Gewässer (i. c. der
Reusz) verneint, insoweit als es ausgeübt wird in einer Weise, die
die Gebrauchsrechte Dritter schadigt, ist somit dieser Entscheid für
das Bundesgericht verbindlich, und daraus folgt auch ohne weiteres
die Widerrechtlichkeit der Schädigung seitens der Beklagten. Dass das
kantonale Recht uber die öffentlichen Gewässer schon vor Erlass des
eidgenösfischen Fischereigesetzes Bestimmungen treffen konnte, die den
gleichen Schutz bezweckten, den dann das Spezialgefetz ansführte, hat
ss'm'e Beklagte mit Unrecht bestritten.

' 4. Fragt es sich weiter, ob die Beklagte für diese widerrechtlicbe
Handlung hafte, so kann hier die Frage eines eigenen Verschuldens
der Betagten einer Aktiengesellschaft und also juristischen
Person unerörtert bleiben. Die Einrichtung der Chlorkasten und
der ganzen Ableitungsvorrichtung als solche (worin vielleicht ein
eigenes Verschulden der Vettagteu erblickt werden könnte) ist nach
der Feststellung der Vorinftanz, die sich auf die Aus-sagen des
Experten Nienhaus stützt, einwandfreiz eine derartige Einrichtung war
auch für den Betrieb der Fabrik unumgängtich und es ist auch nicht
ersichtlich, in welch anderer Weise die Chlorriickftände zweckniässig
hätten entfernt werden können. Schädigeud wurde die Einrichtung erst
durch unrichtige Benutzung, nämlich dadurch, dass das Linsschöpfen
der festen Chlorrückftände vor der Offnung der Abstüsse der mehreren
Kasten unterlassen wurde; das ist aber ein Mangel nicht der Einrichtung,
sondern des Betriebes. DassIV. Obiigaliunemecht. N° 89. ' 701

mm an jenem 2. Februar 1898 das Aus-schöpfen unterlassen worden ist und
ein Fortschwemmen des Chlors stattgefunden hat, steht ausser Zweifel
Für diese Handlungen ihrer Arbeiter, speziell des Gärtner, hastet aber
die Beklagte gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR. Sie hastet aber auch für die ungenügende
Instruktion, die dem technischen Leiter, Krawany, sowie dem Werkführer
Bofsart, festgeftelltermassen zur Last stillt. Wenn Bofsart zu einer
Arbeit, deren Gefährlichkeit er kennen musste, einen Arbeiter beftinnnte,
der diese Gefahr nicht kannte, und wenn er es unterliess, ihn so zu
insftruieren, dass der gefahrbringendeu Handlung vorgebeugt wurde, so
trifft den Boffart ein Verschulden, für das die Beklagte haftet; in der
mangelhaften Organisation des Betriebes aber liegt ein Verschulden der
Direttiva, das die Beklagte ebenfalls zu vertreten hat. Dieser Mangel
der Organisation bestand darin, dass keine Personen bezeichnet warenit
welche regelmässig die Reinigung der Kasten vorzunehmen hatten und so
mit dieser Arbeit vertraut waren, sondern dass die betreffenden Arbeiter
vielfach wechselteu und Leute dazu berufen wurden, die mit der Sache
nur ganz ausnahmsweise zu tun hatten. Wenn es auch zu weit gehen wurde,
der Vetlagten den Mangel einer schriftlichen Instruktion zum Vorwurf
zu machen, so haftet sie doch dafür, dass es auch an jeder mündlichen
Weisung, speziell an Gartner, über die Reinigung der Kasten fehlte. Die
Vorinstanz stellt nach dieser Richtung (was die Instruktion betrifft)
fest, dass eine allgemeine Instruktion über die Art der Vornahme der
Reinigungsarbeiten nicht existierte; dass Krawany vor seiner Abreise
in den Urlaub im Herbst 1897 den ihn vertretenden Vizedirektor Weiss
auf die Gefährlichkeit der Anlage nicht aufmerksam gemacht hatte, dass
endlich die am 2. Februar 1898 mit der Reinigung beauftragten Arbeiter
eine spezielle Anweisung über die Art ihres Vorgehens nicht erhalten
haben. Aus allen diesen Feststellungen, die keineswegs aktenwidrig find,
und an die das Bundesgericht daher gebunden ist, folgt eine Haftbarkeit
der Beklagten auf Grund des Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR

5. Kann es sich sonach nur noch um die Bemessung des Schadens und das
Mass des dem Kläger zuzusprecheuden Ersatzes handeln, so ist vorab die
Einwendung der Beklagten zu

702 Civilrechtspflege.

erörtern, die dahin geht, dem Kläger sei ein Schaden überhaupt nicht
erwachsen; da es sich um eine verpachtete Rechtsaine handle, könne
eventuell nur der Pächter als Geschädigter erscheinen und stehe nur
diesem das Klagrecht zu. Nun hängt aber die Frage wem das Klagrecht
aus der Schädigung des Fischereirechts zu: stehe, ab von der andern
Frage, wessen Besitz geschützt, wer in seinem Besitze gestört sei;
wer die Sache oder die wie eine Sache behandelte Rechtsante in eigenem
Namen besitzt, dein steht auch das Recht der Verfolgung des Schädigers
zu. Die Frage des Yesitzesschutzes aber wird vom kantonalen Recht
beherrscht, nach Ihm bestimmt sich, welche Rechte dem Verpächter und
lInhaber des Fischereirechtes, welche dem Pächter zukommen. Daran haben
auch die Bestimmungen des schweizerischen Obligationenrechts über den
Pachtvertrag nichts geändert; wenn es in Art. 296 die nutzbaren Rechte,
wie die Fischerei, gleich den Sachen behandelt, so regelt es doch damit
nicht die Frage des Besitzes und Yesitzesschutzes solcher Rechte. Das
Bundesgericht ist daher zur Uberpriisung des Entscheides der Vorinstanz,
wonach das Klagrecht dem Verpächter, nicht dein Pächter zusteht, weil
dieser nicht Eigenbesitzer ist, nicht befugt, und es hat davon auszugehen
dass der Kläger die Aktivlegitimation zur Klage besitzt. '

6. Des weitern macht die Beklagte geltend, der Kläger könne nicht als
geschädigt erscheinen, weil ein Verlust an Pachtzius nicht entstanden
sei. Letzteres ist richtig, Allein die Pachtverträge und der Pachtzins
bilden keinen Massstab für die Schädigung, die zum Fundatnent der Klage
gemacht ist. Letztere stellt ab auf eine Schädigung des Fischereirechtes
des Klägers in seiner Substanz; sür das Mass dieser Schädigung bieten
die Pachtzinse Yemen zutreffenden Anhaltspunkt. Sie hangen zu sehr
von zufalligen und persönlichen Beziehungen ab, als dass aus ihnen
aus das Mass der dauernden Minderung der Nutzungsfähigkeit ssund das
ist der entscheidende Faktor geschlossen werden konnk Es ist vielmehr
richtig, wenn die Vorinstanz das Mass der Schädigung objektiv, an
Hand einer Expertise, ohne Rücksicht aufdie Pachtzinse zu bestimmen
versucht hat. Nachdem einmal feststeht, dass dem Eigentümer allein das
Verfolgungsrecht zusteht, mux; er befugt sein, auch den dem Pächter
entstandenen Schaden

i

.

. ] *AIV. Obligationenrecht. N° 89. 703

anzuklagen Die Einwendung der Beklagten, die Borinstanz sei damit
unzulässigerweise von der Berechnungsart des Klägers abgewichen, ist
vom Bundesgericht nicht zu überprüfen, da es eine Frage des kantonalen
Prozessrechts ist, ob die Vorinsianz eine Berechnungsart wählen durfte,
die von jener des Klägers abweicht. Die Basis der Berechnung bilden
danach die von der Vorinstanz aufgenommene Erpertise und die an Hand
derselben von der Vorinstanz vorgenommenen tatsächlichen Feststellungen
Das Bundesgericht ist an die (Expertise die von der Vorinstanz in
Anwendung des kantonalen Rechts als beweiskräftig" erklärt wird insofern
gebunden, als sie rein tatsächliche Feststellungen und Schlussfolgerungen
tatsächlicher Natur enthält, vorausgesetzt, dass jene Feststellungen
nicht aktenwidrig sind; dagegen steht es der Expertise insofern
frei gegenüber, als es zu preier hat, ob die aus den tatsächlichen
Feststellungen und Schlussfolgerungen abgeleitete Schadeusberechnung
nicht etwa in Verletzung von Bundesrechi ergangen ist, d. h. namentlich,
ob bei der Schätzung des Schadens gemäss der Vorschrift des Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR
alle Umstände berücksichtigt worden find. Nun lässt sich das Gutachten,
soweit es tatsächliche Feststellungen und Schlussfolgerungen enthält,
dahin zusammenfasseu: Durch den Chloraustritt vom 2. Februar 1898 den
auch die Experten als unzweifelhafte Ursache der Fischtötuug bezeichnen
sei der Fischbestand in der Meus; auf dem ganzen Gebiete des Klägers,
und zwar auch flussaufwärts, bedeutend geschädigt worden. Auch die
Flussnahrung sei geschädigt; diese letztere Schädigung werde in drei
bis vier Jahren gehoben sein. Für den ersten Sommer (1898) sei der
Nachwuchs geschädigt worden durch den Mangel einer genügenden Zahl von
Mutterfischen. Der Bestand an Forellen werde sich in zirka sechs Jahren,
derjenige von Ästhen in etwas mehr Zeit wieder auf den frühem Stand
erheben, für Bat-ben, Alet und Nasen sei es fraglich, ob sie jemals
wieder sich erholen können, jedenfalls brauche es dazu vieler Jahre
(mehr als zehn). Die Experten schliessen mm, mangels einer Statistik
über die Zahl der gefangenen Fische vor der Katastrophe, aus der Zahl der
aufgesundenen toten Fische auf den Fischbestand im ganzen. Die Beklagte
hat diese Schätzungsweise angefochten; allein mit Un-

704 Civilrechtspflege.

recht. Ob die Experten sich auf Hypothesen stützen durften, ist eine Frage
des tantonalen Prozessrechts; tin übrigen aber gibt jene Schätzungsart
einen möglichst richtigen Anhaltspunkt für die Schätzung der Schädigung
Auch der damit in Verbindung stehende Berufungsangriff der Beklagten geht
fehl, der Kläger selber habe eine substauziierte Schadensberechunng nicht
angestellt: soweit diese Frage nicht einzig das kantonale Prozessrecht
beschlägt, ist zu tagen, dass der Umstand, dass der Schaden nur geschätzt
werden kann, den Schadenersatz nach schweizerischem Obligationenrecht
nicht ausschliesst Allerdings kommt nun die Zahl der getöteien Fische
nur insofern in Betracht, als anzunehmen ist, diese Fische wären auch
vom Fischereiberechtigten gefangen worden; denn nur insoweit ist sein
Nutzungsrecht geschädigt. Dies-bezüglich führen die Experten aus, dass
alle diese Fische successive von den Fischern hätten gefangen werden
können; denn der Vorrat sei vorhanden gewesen und wäre durch Nachwuchs
ergänzt worden; die in Betracht fallende Reussstrecke von Luzern bis
Bremgarten bilde ein eigenes, abgeschlossenes Fischgebiet, das nach
unten durch die Bremgartner Wuhranlagen abgesperrt sei, während ein
Zugang von oben nicht in Betracht falle. Bei solchen Verhältnissen
-- deren Vorhandensein vom Bundesgericht nicht nachgeprüft werden
kann ist der Schluss der (Experten aus der Zahl der getöteten Fische
auf die Zahl derer, die gefangen worden wären, nicht unlogisch. Von
einem durchschnittlichen Jahresbestand auszugehen, wie es die erste
Instanz getan hatte, die annahm, in jenem Jahre sei ein ungewöhnlich
grosser Fischbestand vorhanden gewesen, geht grundsätzlich nicht an,
da auch dieses aussergewöhnlich grosse Quantum von Fischen ganz dem
Nutzungsrechte des Fischereiberechtigten anheimfiel. Ebensowenig kann
in Betracht fallen, dass die getöteten Fische nicht von der Beklagien
herausgesischt, sondern von Dritten behändigt und verwertet wurden. Die
Tötung und Betäubung der-Fische trieb sie endgültig aus dem Flusigebiet
des Klägers; damit war aber die Schädigung vollendet; der Kläger konnte
unmöglich rechtzeitig die getöteten Fische aufsangen und verwerten,
so dass ihm kein Verschulden an der Vergrösserung des Schadens durch
das Fortschwemmem oder Ausfangenlassen der Fische zugemessen werden
kann. ÜbrigensIV. Obligationenrecht. N° 89. 705

stellen die Experten für das Bundesgericht verbindlich fest, dass das
Ausfangen der Fische grössern Schaden verhütete. Die Ernetten haben
endlich den dem gesamten Flussgebiet entstandenen Minderertrag an Fischen
auf die einzelnen Strecken der verschiedenen Fischereiberechtigten
angemessen verteilt, wobei sie vom Gesamtbetrag der Schädigung, die
sie aus 20,40() Fr. Nettoverkaufswert der Fische angesetzt haben, einen
Betrag von 5125 Fr. für den Kläger angesetzt haben. Diese Schätzung und
Verteilung beruht aus Ermessen Sachverständiger und kann vom Bundesgericht
nicht nachgeprüst werden, da ihr keineswegs etwa aktenwidrige Annahmen
zu Grunde liegen. Im Gegensatz zur I. Instanz, die nur die Hälfte des
von den Experten geschätzten Schadens der Beklagten auferlegt hat,
hat nun die II. Instanz den vollen Schadens-Ertrag zugesprochen, mit
folgender Begründung: Es könne schon formell fraglich sein ob das Gericht
gemäss § 209, Abs. 2 luz. CRV berechtigt sei, von der Schatzuug der
(Experten abzuweichen, es wäre denn, dass diese Beweis-reget als durch
das Bundrszivilrecht aufgehoben zu betrachten wäre. Aber auch materiell
sei eine Reduktion des von den Expa ten nach ihrer Ansicht eher zu niedrig
als zu hoch ermittelten Schadensbetrages nicht gerechtfertigt Dies einmal
in Berücksichtigung der groben Fahrlässigkeit der Organe der Beklagtenz
sodann deshalb, weil die auf Billigkeitserwägung beruhenden Ausführungen
der I. Instanz nicht geeignet seien, die auf einlässlicher Prüfung und
genauer Abwägung aller gegebenen Verhältnisse basierende Argumentation der
Sachverständigen zu erschüttern. Hier ist zu bemerken: Es kann vorerst
keine Rede davon sein dass das Bundesgericht an die von der Vorinstanz
angeführte Bestimmung des lnzernischen Civilrechtsversahrens gebunden
ware, wonach der Richter bei Erpertisen weder unter die uiedrigste
noch über die höchste Schätzung hinaus gehen dars; der Richter, und
auch das Bundesgericht, hat vielmehr die Grösse des Schadenersatzes
nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände (em. 51
OR) zu bestimmen. Wird diese Regel auf die Schätzung der (Experten
angewendet, so erweist sich die völlige Anrechnung des ganzen Quantums
der getöteten Fische als Schädigung als rechtsirrtümlich, und zwar in
zwei Punkten. Erstens wird dabei der von den

xxx], 2. _mes 47

706 Civilrechtspflege.

Experten festgestellte natürliche Zung neuer Fische ausser Acht
gelassen. Der Abschluss der fraglichen Strecken der Reuss zwischen
Bremgarten und Vierwaldstättersee ist kein vollständigen Die Erperten
verkennen, dass speziell, was sie selber anführen, die Forellen im Sommer
bei Hochwasser die Hemmnisse bei Bremgarten zu überwinden vermögen und
dass auch ein geringer Zung aus der Lorze stattfindet. Namentlich ist
aber der Umstand nicht genügend berücksichtigt, dass in einigen Jahren
wie schon näher ausgeführt eine Erholung des Fischbestandes stattgefunden
haben wird. Sodann ist zweitens zu berücksichtigen, dass, wie die Experten
betonen, das ganze Quantum der dem Fluss entzogenen Fische nach und nach
gefangen und so nutzbar gemacht werden konnte. Der sich aus eine lange
Reihe von Jahren verteilende Schaden ist daher aus die Zeit der Schädigung
zurückzudiskontieren; eine Berechnung der Entschädigung ohne Rücksicht
auf diesen Reduktionsgrund ist irrtümlich. Welcher Abzug mit Rücksicht
aus diese Faktoren stattzufinden hat, ist wiederum Sache der Schätzung;
eine Rückweisung zur Vornahme derselben würde sich als unnütze Weiterung
darstellen. Wird berücksichtigt, dass speziell die Forellen, die sich
auch am rascheiten erholt haben, nach der Erpertise im Strafprozess
etwa 15 EUR'sss, der getöteten Fische ausmachen, dass aber auch an
Forellen durch die Verzögerung der Erholung ein erheblicher Schaden
entsteht, die 15 0/9 also nur zum Teil und auf den andern sich erholenden
Fischarten ein Teil abzuziehen sind, und wird bei der Rückdiskontierung
ein starker Prozentsatz zu Grunde gelegt, so erscheint ein Abzug von
zirka 20 0/0 als angemessen, wodurch der Schadenersatzbetrag aus rund
4000 Fr. festgestellt wird. Eine weitere Reduktion empfiehlt sich nicht
aus den vonder Vorinstanz angeführten Gründen: dass die (Experten in der
Schätzung des Quantums der getöteten Fische eher zu niedrig als zu hoch
gegriffen haben, und dass der Beklagten ein schweres Verschulden zur Last
fam, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass die Organe der Brklagten die
Untersuchung möglichst erschwert haben. Auf der andern Seite hat schon die
Vorinstanz mit Recht ausgeführt, dass es nicht angeht, die Aufwendungen
des Klägers für die Vermehrung des Fischbestandes besonders in Anrechnung
zu bringen; wie die Expertise zutreffendIV. Obligationenrecht. N° 90. 70?

bemerkt, sind diese Aufwendungen bei der Berechnungsweise der Experten
schon berücksichtigt. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird in dem Sinne als begründet erklärt
und das Urteil des Obergerichts des Kantons Luzern vom 17. März 1905
dahin abgeändert, dass die dem Kläger von der Beklagten zu zahlende
Entschädigung aus 4000 Fr. (nebst Zins zu 5 0o seit "12. Januar 1899)
herabgesetzt wird.

90. gilt-teil vom 15. Dezember 1905 in Sachen Société coopérative des
pharmacies popuîaîres de Genève, Kl. u. Ber.-Kl., gegen guardiani für
die Interessen der Hehwetzerischeu Yharnmcia Bekl. u, Ber.-Bekl.

Klage aus unerlaubter Handlung, gerichtet gegen eine Genossenschaft.
Deliktsfàhigkeit der juristischen Personen (Genossenschaften). Art. 39,
62, 115, 695 172012.

A. Durch Urteil vom 21. September 1905 hat das Kautions-

gericht des Kautons St. Gallen Über die Rechts-frage der Klägerin :
Ist nicht gerichtlich zu erkennen:

1. Es habe die Beklagte der Klägerin 12,000 Fr., eventuell die nach
richterlichem Ermessen festgestellte Summe, sowie 50/0 Zins seit
28. Dezember 1903 anzuerkennen und zu bezahlen;

2. es sei die Klägerin berechtigt erklärt, auf Kosten der Beklagten
das in dieser Angelegenheit gefällte Gerichtsnrteil in der
,,Schweiz. Wochenschrist für Chemie und Pharmaeie und weiteren vom
Gerichte bezeichneten drei schweizerischen Zeitungentzu publizieren?
und die Gegenrechtsfrage der Beklagten:

Ist nicht die Klage in allen Teilen abzuweisen ?

erkannt : Die Klage ist mangels Passivlegitimation abgewiesen.