678 Ci vilrechtspsiege.

86. Zweit vom 2. Dezember 1905 in Sachen Densumverein Eremi,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen aufm und Genossen Kl. u. Ver-Bett

Geflossensahaftsrechî. Klage mef Ungiélte'gerklcîezmg eines
Beschlusses der Genossenschaft, durch den die Kläger aus der
Genossenschaft ausgeschlossen eintreten S!reiiwert, Art. 59 , 51
OG. Heber-prei-fungsbefugnis des Richters kinsicfzzlioh der Vomussezzungeu
der Ausschliessung.

A. Durch Urteil vom is. Juli 1905 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau, in Gntheissnng der Klage, erkannt:

1. Der Beschluss der ausserordentlichen Generalversammlung des
Konsumvereins angi und Umgebung vom LT November 1904 betreffend
Ausschliessung der Kläger Müri, Huber, Valer und Merk, Vater, wird
als ungültig erklärt und es wird richterlich ausgesprochen, dass weder
ein statutenmässiger, noch ein gesetzlicher Grund zum Ausschluss der
Kläger vorlag.

2. Demgemäss hat der Beklagte die Kläger weiterhin als Mitglieder
anzuerkennen und zu behandeln.

Z. Der Beklagte wird prinzipiell verfällt, den Klägern den Schaden zu
ersetzen, der ihnen durch die Ansschliessung seit Anfang Dezember 1904
entstanden ist und der ihnen bis zu ihrer Wiedereinsetzung als Mitglieder
noch entsteht.

B. Gegen dieses Urteil hat der Beklagte rechtzeitig die Bernfung an das
Bundesgericht erklärt mit dem Antrag auf Abweisung der Klage

G. In der heutigen Verhandlung hat der Vertreter des Beklagten Gutheissung
und der Vertreter der Kläger Abweisung der Berufung beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

i. An einer am 27. November 1904 in Turgi abgehaltenen ausserordentlichen
Generalversammlung der beklagtischen Genossenschaft wurde u. a. mit 51
gegen 43 Stimmen beschlossen, den Verwaltungsrat zu heauftragen, die
Kläger, deren Mitgliedschast bis dahin unbestritten gewesen war, aus
der Genossenschaft auszuschliessen, da ein friedliches Zusammenwirken
nicht mehr denk-IV. Obligationenrecht. N° 86. 677

bar sei und der Verein unbedingt grossen Schaden erleiden müsste,
wenn die Genannten fernerhin der Genossenschaft angehören würden. Die
Beschlussfassung über einen Antrag aus Statutenrevision wurde verschoben-

Obigem Auftrag der Generalversammlung ist der Verwaltungsrat dadurch
nachgekommen, dass er Anfangs Dezember den Klägern die Anzeige machte, er
habe sie in seiner letzten Sitzung aus der Genossenschaft ausgeschlossen,
nachdem die Generalversammlung beschlossen habe, dass sie durch ihr
Vorgehen die Jnteressen der Genossenschaft gefährdet erkenne.

Hieran erfolgte die durch das angefochtene Urteil gutgeheissene Klage.

2. Was die von Amtes wegen zu prüfende Frage der Zulässigkeit der
Berufung, speziell mit Rücksicht auf den Streitwert, betrifft,
so ist daran abzustellen, dass das im vorliegenden Falle streitige
Recht der Mitgliedschaft eines Konsumvereins, obwohl dasselbe auch,
vielleicht sogar hauptsächlich, pekuniäre Jnteressen beschlägt, doch
seiner Natur nach einer Schätzung in Geld nicht unterliegt. Wenn bei
der Aktiengesellschaft das Recht der Mitgliedschaft allerdings in Geld
geschätzt zu werden pflegt, so ist daraus in Bezug ans die Genossenschaft
nichts abzuleiten. Denn das Interesse eines jeden Mitgliedes, die
ihm statutarisch oder Von Gesetzes wegen zustehenden Rechte persönlich
anszuüben und ihm überbundene Pflichten ebenfalls persönlich zu erfüllen,
tritt bei der Genossenschaft meistens nicht in dem Masse,. wie bei
der Aktiengesellschaft, gegenüber rein pekuniären Interessen in den
Hintergrund, weshalb denn auch das Recht der Mitgliedschaft bei der
Genossenschaft nicht, wie bei der Aktiengesellschaft (vergl.. Art. 614
Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 614 - 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
1    Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
2    Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
und 637 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 614 - 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
1    Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
2    Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
OR), im Zweifel veräusserlich ist. Speziell bei
Konsumvereinen, d. h. Genossenschaften, welche den gemeinsamen Ankan von
Bedarfsartikeln bezwecken, besitzt das Recht der persönlichen Betätigung
am Genossenschaftsleben für viele Mitglieder einen gewissen, naturgemäss
nicht in Geld abzuschätzenden Wert. Es kommt dazu, dass auf Seite
derBeklagtschaft, wie sie in der Berufungserklärung ausdrücklich begfont,
das Interesse am Streite jedenfalls nicht ein vermögensrechtliches ist,
sondern lediglich darin besteht, zu wissen, ob fie, wie

678 Givilrechtspflege.

sie beansprucht, die Ausschliessung von Genossenschaftern durch
blossen Beschluss der Generalversammlung vornehmen könne, was wieder
darauf hinweist, dass der eigentliche Streitgegenstand nicht einer
vermögensrechtlichen Schätzung unterliegt. Es ist daher im vorliegenden
Falle, weil von einem Streitwert im Sinne von Art. 59 OG überhaupt
nicht gesprochen werden kann, die Frage der Zulässigkeit der Berufung
auf Grund von Art. 61
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 614 - 1 Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
1    Ein Gesellschaftsgläubiger, der gleichzeitig Privatschuldner des Kommanditärs ist, kann diesem gegenüber eine Verrechnung nur dann beanspruchen, wenn der Kommanditär unbeschränkt haftet.
2    Im Übrigen richtet sich die Verrechnung nach den Vorschriften über die Kollektivgesellschaft.
OG zu bejaheu.

3. In der Sache selbst sind die Parteien darüber einig, dass der
Verwaltungs-rat der beklagtischen Genossenschaft nach § 8 der Statuten
das Recht hatte, Mitglieder, welche die Genossenschaftsinteressen
gefährdeten, auszuschliessen Dagegen ist streitig, ob das Vorhandensein
dieses Ausschliessungsgrundes vom Richter über"prim werden könne, und (im
Falle der Bejahung dieser EFrage) ob der genannte Ausschliessungsgrund
in casa gegeben fei: die Berufung des Beklagten wird einzig und allein
darauf gestützt, dass die Vorinstanz die erste dieser beiden Fragen mit
Unrecht bejaht und die zweite mit Unrecht verneint habe.

Was nun zunächst die grundsätzliche Frage betrifft, ob der Richter das
Vorhandensein eines Ausschliessungsgrundes, wie des in g 8 der Statuten
vorgesehenen, zu überprüfen habe, so ist davon auszugehen, dass es nach
Art. 680
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 680 - 1 Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
1    Der Aktionär kann auch durch die Statuten nicht verpflichtet werden, mehr zu leisten als den für den Bezug einer Aktie bei ihrer Ausgabe festgesetzten Betrag.
2    Ein Recht, den eingezahlten Betrag zurückzufordern, steht dem Aktionär nicht zu.
Biff. 4 OR, wie übrigens schon nach allgemeinen Grundsätzen
des Genossenschaftsrechtes (vergl. Gierke, Genossenschaftstheorie
S. 186), in erster Linie Sache der Statuten ist, die Bedingungen des
Ein: und Austritles, und also auch des Ausschlusses von Mitgliedern
festzusetzen, wobei immerhin die Frage aufgeworfen werden könnte, ob
die Statuten soweit gehen dürften, die Ausschliessung von Mitgliedern
dem uneingeschränkten subjektiven Ermessen eines Genossenschaftsorganes,
z. B. des Verwaltungsrates oder der Generalversammlung, anheimzustellen
Für den vorliegenden Fall genügt es indessen, zu konstatieren, dass §
8 der Statuten der beklagtischen Genossenschaft die Ausschliessung
von Mitgliedern von dem Vorliegen eines wichtigen Grundes abhängig
macht und dabei nicht etwa bestimmt, über das Vorhandensein
dieses Ansschliessungsgrundes habe nur der Verwaltungsrat oder die
Generalversammlung zu befinden. Daraus folgt ohne weiteres-, dass,
IV. Obligationenrecht. N° 86. 879

wenn über die Frage, ob der statutarische Ausschliessungsgrund in einem
konkreten Falle vorliege, Streit herrscht, diese Frage, wie jede andere
dem Privatrecht angehörende und die Rechtssphäre bestimmter Personen
beschlagende Streitfrage, vorn Richter zu entscheiden ist.

Seitens der Parteien, wie auch seitens der Vorinstanz, ist hier noch die
Bedeutung von am. 685 OR erörtert worden. Allein auf den vorliegenden Fall
trifft dieser Artikel überhaupt nicht zu; denn derselbe handelt von der
Ausschliessung durch richterliches Urteil, während in casu vom Richter
nur verlangt wird, zu konstatieren, ob eine gültige Ausschliessung durch
Beschluss eines Genossenschaftsorganes stattgefunden habe.

Richtig ist freilich, dass Art. 685
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR vermöge seiner Fassungindirekt
zu Gunsten der Auffassung spricht, wonach die Ausschliessung von
Genossenschaftern unter gewissen, in den Statuten zu normierenden
Voraussetzungen auch anders als durch richter-

liches Urteil erfolgen kann (vergl. A. S. d. bg. Entsch. XXI,

S. 1250 f. Erw. 2). Dieser Punkt ist jedoch in casu gar nicht streitig,
sondern streitig ist einzig und allein, ob die statutarischen
Voraussetzungen der Ausschliessnng im konkreten Falle vorhanden
gewesen seien, bezw. ob die Frage nach deren Vorhandensein der
richterlichen Kognition unterliege Hierüber gibt aber Art. 685
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 685 - 1 Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
1    Nicht voll liberierte Namenaktien dürfen nur mit Zustimmung der Gesellschaft übertragen werden, es sei denn, sie werden durch Erbgang, Erbteilung, eheliches Güterrecht oder Zwangsvollstreckung erworben.
2    Die Gesellschaft kann die Zustimmung nur verweigern, wenn die Zahlungsfähigkeit des Erwerbers zweifelhaft ist und die von der Gesellschaft geforderte Sicherheit nicht geleistet wird.
OR
keinen Ausschluss; denn daraus, dass der Richter, wenn von ihm verlangt
wird, die Ausschliessung selber auszusprechen, zu untersuchen hat, ob
Ausschliessungsgründe vorhanden seien, folgt noch keineswegs, dass er
diese Frage auch in den Fällen zu prüfen habe, wo der Ausschluss nicht
von ihm, sondern von einem Genossenschaftsorgan auszusprechen ist.

Anlass zu weitern Bemerkungen gibt bei dieser Sachlage höchstens das
Verhältnis zwischen dem mehrerwähnten § 8 der Statuten einerseits und §
31 derselben anderseits. Letzterer Paragraph bestimmt, dass Beschlüsse der
Generalversammlung Gültigkeit haben, wie die Statuten selbst. Hieraus hat
der Beklagte den Schluss gezogen, dass die Genossenschaft die Aufstellung
beliebiger Bestimmungen über den Ausschluss von Mitgliedern, ebenso
wie ihr dies im Fall der Statutenrevision gestattet sei, auch durch das
Mittel eines einfachen Generalverfammlungsbeschlusses vornehmen

680 Civilrechtspflege.

könne. Freilich kann nun zwar eine Bestimmung wie § 31 der Statuten
der beklagtischen Genossenschaft unter Umständen die Bedeutung haben,
dass es zu einer Abänderung der Statuten nur des absoluten Mehr-Z
bedürfe. Allein ein Beschluss, die Statuten in dein Sinne abzuändern,
dass der Generalversammlung das unbeschränkte Recht der Ausschliessnng
von Mitgliedern zustehe, ist im vorliegenden Falle gar nicht gefasst
worden. Im Gegenteil hat die Generalversammlung unter Verschiebung der
Beschlussfassung über einen Antrag aus Statutenrevision, lediglich
den Verwaltungsrat beauftragt, nach § 8 der Statut-In vorzugehen,
also diesen Paragraphen anzuwenden. Dazu kommt, dass nach § 32 für die
Statutenrevision eine Zweidrittelsmehrheit erforderlich gewesen wäre,
der angesochtene Ausschliessungsbeschlnss aber nur mit 51 von 94. Stimmen
gefasst worden ist.

4. Konnten somit die Kläger und Berufungsbeklagten nur unter der
Voraussetzung ausgeschlossen werden, dass, objektiv betrachtet,

§ 8 der Statuten auf sie anwendbar war, so fragt es sich nun -

im weitern, ob letzteres der Fall war, d. h. ob die Kläger wirklich die
Interessen der Genossenschaft gefährdeten.

Diese Frage ist mit der Vorinstanz, und im wesentlichen aus den von
ihr angeführten Gründen, zu verneinen. So ist z. B. nicht erwiesen,
dass die Kläger Huber und Vater, wie beklagtischerseits behauptet
wurde, als Rechnungsrevisoren ihre Pflicht vernachlässigt hätten; im
Gegenteil scheinen dieselben nach den tatsächlichen Feststellungen der
Vorinstamz eher einen gewissen Übereifer an den Tag gelegt zu haben,
was selbstverständlich nicht als Gefährdung der Genossenschaftsinteressen
bezeichnet werden kann. Ebensowenig ist eine Gefährdung dieser Interessen
darin zu erBriefen, dass der Kläger Huber in einer Generalversammlung
einen anonymen Brief ver-lesen hat, welcher Vorwürfe gegen einen
Angestellten der Genossenschaft und dessen Ehesrau enthielt: es genügt
in dieser Beziehung, dass, wie die Vorinstanz in nicht aktenwidriger
Weise konstatiert, ein solcher Brief wirklich geschrieben, d. h. nicht
erst von Huber zum Zweck der Verdächtignng hergestellt oder inspiriert
worden war. Haltlos ist sodann auch der gegenüber dem Kläger Merk (Vater)
erhobene Vorwurf, derselbe habe einen Konkurrenzkonsninverein gründen
helfen; denn

!IV. Obligationenrecht. N° 86. 681

die Vorinstanz konstatiert, wiederum in unansechtbarer Weise, dass Merk
überhaupt erst drei Jahre nach der Gründung Jenes andern Konsumvereins
Mitglied der beklagtischen Genossenschaft geworden ist. Vollends
unwesentlich ist es, dass die Klager Haber und Mitri, wie es scheint,
in der Bezahlung ihrer Warenbezuge oft saumselig waren. Gravierender
wäre an und ·sür·stch der samtlichen Klägern gegenüber erhobene Vorwurf,
dieselben seinen Händelstister. Allein den tatsächlichen Feststellungen
der Bor: instanz ist zu entnehmen, dass in dieser Hinsicht beide Parteien
einander nicht viel schuldig zu bleiben pflegten. _

5. Aus der Verwerfung der beiden einzigen Berufungsgrunde des Betlagten
ergibt sich die Bestätigung des angesochtenentUrtetlT ohne dass mit
der Vorinstanz zu untersuchen ware,ob die Klage eventuell auch deshalb
hätte gutgeheiszen werden mussen, weil die Generalversammiung vom
27. November t904 statutenbezw. gesetzwidrig konstituiert gewesen sei,
was die Ungultigkeit ihrer sämtlichen Beschlüsse nach sich gezogen habet
Dieser Punkt ist übrigens auch ans dem Grunde irrelevant, male? nach
den Ansführungen in Erwägung 3 hievor zur thtsschliesung der Klager
im Falle des Vorhandenseins von Ansschliessungsgrunden gar ketnes
Generalversammlungsbeschlusses bedurfte, sondern der Beschluss des
Verwaltungsrates genügt hätte.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das. Urteil des Handelsgerichts des
Kantons Aargau vom 13. Juli 1905 bestattgt.