376 Civilrechtspfiege.

etwas zu grosses Gewicht gelegt worden. Immerhin ist aber ber Schaden
nach dem gesamten Vertrags-interesse des Mieters Bem-:s: sen worden. Der
Mietzins wurde nur als Grenze der hieraus resultierenden Forderung
betrachtet. Da nun das Vertragsinterese des Mieters auf Grund der
tatsächlichen Feststellungen jedenfalls nicht zu hoch bemessen wurde,
so muss es bei der vorinstanzlich zugesprochenen Entschädigung von 1950
Fr. sein Bewenden haben, Werden hievon der anerkannte Klagbetrag mit 321
Fr. 80 Cis sowie der bereits kompensierte Betrag von 450 Fr., zusammen
also 771 Fr. 80 Cis. abgezogen, so ergibt sich als zu bestätigendex
Urteilssumme der Betrag von 1178 Fr. 20 Cfs.

Demnach hat das Bundesgericht

erkannt:

Die Berufung des Klägers wird abgewiesen und das Urteil des
Appellationsgericht-s des Kantons Baselstadt vom 19. April 1905 bestätigt.

55. Zweit vom i. Juki 1905 in Sachen ZuleMumm & Sie-, de Mumm,
Dentici & gm, successeurs, Kl. u. Ber.-Kl., gegen Demme u. Sstrebs,
Bekl. u. Ver-Bett

Kauf; Bin-rette des auf Zalssslcmg balun-93311 Käufers, der Kezich seé
durchfBetrug des Reisenden der Klägerin {unwa'sse Angaben über Absatz,
Kundsshaft u. dgl.) òewirch worden. Art. 24 GB.

A. Durch Urteil vom 16. Dezember 1904 hat der Appellationsund
Kasfaiionshof des Kantons Bern die Klägerin abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und formrichtig die
Berufung an das Bundesgericht ergriffen mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage im Betrage von 6885 Fr. nebst Zins und Wechselfpesen.

C. In der heutigen Verhandlung vor Bundesgericht hat derVertreter der
Berufungstlägerin den Berufungsantrag wiederholtund begründet. Der
Vertreter der Berufuugsbeklagten hat Abwei-lll. Ohligationeurecht. N°
55. 377

sung der Berufung und Bestätigung des angefochtenen Urteils beantragt.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Gegenstand der vorliegenden Klage ist die Kaufpreisforderung aus einem
am 28. November 1898 von einem Reisenden der Klägerin namens Crémieux mit
den Beklagteu in Beru abgeschlosfetien Vertrag, laut welchem einerseits
die Klägerin den Beklagten die Generalvertretung ihrer Champagner-reine
flir den Kanten Bern übergab, anderseits die Beklagten der Klägerin
Wein im eingeklagten Betrag fest abkauften. Aus dem schriftlich
abgefassten Vertrag sind folgende Bestimmungen hervorzuheben: Art. L,
Abs. 1: La Maison Jules Mumm & Cie joindre. aux envois des articles de
réciame. La. Maison Molan infonnera la ciientèle par la... voie des
joarnaux que la Maison Demme & Krebs & l'exciusivité de la vente des
Champagnes Jules Mumm & Cie dans le canton de Berne. Art. 5: Toutes
conditions autres que celles, tant imprimées que manuscrites, indiquées
sur le présent contrat, sontnulles et non avenues. Das Verkauferdoppel des
Vertrags enthielt am Schlusse noch folgenden von den Beklagten besonders
unterzeichneten Nachtrag-: Il nous sera envoyé un panier à seule fin
de faire connaître et apprécier la marcliandise.

2. Zur Entscheidung steht einzig und allein die Frage, ob der Vertrag vom
26. November 1898, auf dessen Erfüllung die Klägerin und Berufungsklägerin
dringt, verbindlich oder aber wie die Beklagten und Bernfungsbeklagten
behaupten, wegen Betrags im Sinne von Art. 24
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 24 - 1 L'erreur est essentielle, notamment:
1    L'erreur est essentielle, notamment:
1  lorsque la partie qui se prévaut de son erreur entendait faire un contrat autre que celui auquel elle a déclaré consentir;
2  lorsqu'elle avait en vue une autre chose que celle qui a fait l'objet du contrat, ou une autre personne et qu'elle s'est engagée principalement en considération de cette personne;
3  lorsque la prestation promise par celui des contractants qui se prévaut de son erreur est notablement plus étendue, ou lorsque la contre-prestation l'est notablement moins qu'il ne le voulait en réalité;
4  lorsque l'erreur porte sur des faits que la loyauté commerciale permettait à celui qui se prévaut de son erreur de considérer comme des éléments nécessaires du contrat.
2    L'erreur qui concerne uniquement les motifs du contrat n'est pas essentielle.
3    De simples erreurs de calcul n'infirment pas la validité du contrat; elles doivent être corrigées.
OR für sie unverbindlich
sei.

Nun hat die Vorinstanz in tatsächlicher Beziehung festgestellt, dass
der Teilhaber Krebs von der beklagten Firma vor dem Vertragsabschluss
Bedenken geäussert hatte, die Vertretung der Klägerin zu übernehmen,
und zwar aus dem Grunde, weil die beklagte Firma sich noch nie mit dem
Vertrieb von Champagner befasst habe und nicht im Falle sei, für diesen
Artikel eine besondere Kundschaft neben ihrer bisherigen Kundschaft für
Liköre und Spirituofen zu schaffen, dass aber hierauf der Vertreter der
Klägerin bemerkte, es bestehe für die Champagnerweine der Marke Mumm im
Kanton Bern bereits eine bedeutende feste Kundschaft;

378 Givilrechtspflege.

dieselbe werde den Beklagten zugewiesen werden, so dass dieselben zur
Gewinnung von Kunden für diesen Artikel ausserhalb des beidseitigen
bisherigen Kundenkreises keine besondern Schritte zu unternehmen
hätten. Auf die Frage von Krebs, wie gross der bisherige jährliche Absatz
im Kanton Bern sei, erwiderte der Reisende, dieser Absatz stelle sich auf
25,000 bis 30,000 Fr. per Jahr; das getraue Kundenverzeichnis werde den
Beklagten zur Verfügung gestellt werden. Der Firma Mumm sei hauptsächlich
daran gelegen, ihre Weine nur an eine einzige Zentralstelle zu liefern;
ausserdem rechne sie daraus, dass der Absatz sich durch Gewinnung
neuer Kunden seitens der Vertreter noch vermehren werde. Hieraus
erklärte Krebs nach kurzer Besprechung mit seinem Associé Demme: wenn
der bisherige Absatz diese Höhe erreiche und wenn ihnen die schon
bestehende Kundschaft zugewiesen und das Kundenverzeichnis übergeben
werde, so seien sie bereit, die Vertretung zu Übernehmen und ein erstes
Kaufgeschäft abzuschliessen. Auf die erneuten ausdrücklichen Zusicherungen
des Reisenden hin wurde alsdann der Vertrag unterzeichnet. In der Folge
ergab sich jedoch, dass ein fester Kundenkreis für die Marte Jules Mumm &
Cie., welche mit der Marie G. S;. Mumm & Cie. nicht zu verwechseln ist,
im Kanton Bern nicht bestand, sondern dass der bisherige Absatz der Marke
Jules Mumm & (Sie. in diesem Kanton aller-höchstens einige hundert Franken
per Jahr betrug; als die Generalverireterin der Klägerin für die Schweiz,
Witwe Molan in Geni, auf wiederholtes Drängen der Beklagten hin und nach
manigfachen Aus-flüchten ihrerseits sich endlich dazu ent-

schloss, den Beklagten die Adressen dreier angebliche-: Kunden im

Kanton Bern zu nennen, ergab sich, dass eine der Adressen auf eine nicht
bestehende rue Saint-Pierre in Bern verwies, die zweite auf eine Person,
welche von Geschäftsverbindungen mit dem klägerischen Hause nichts weiss
und die dritte auf eine verstorbene Person.

Auf Grund dieser tatsächlichen Feststellungen, welche mit dem Inhalt
der Akten durchaus im Einklang stehen, und durch welche auch keine
bundesgesetzliche Bestimmung über die Würdigung des Beweisergebnisses
verletzt wird, ist vor allem die Unterfrage, ob im Zusammenhang mit dem
Vertragsabschluss betrügerische Hand-III. Obligationenrecht. N° 55. 379

lungen des klägerischen Reisenden vorgekommen seien, unbedenklich zu
besahen; denn es ist schlechterdings ausgeschlossen, dass dieser Reisende,
welcher im Vertrag als voyageur régulièrement mandaté bezeichnet wird und
welcher den Auftrag hatte, eine Generalvertretung für den Kanton Bern zu
finden, über die in diesem Kanten bestehenden Geschäftsverbindungen seiner
Firma derart im Unklaren gewesen sei, dass er an einen bisherigen festen
Absatz von jährlich 25,000 bis 30,000 Fr. habe glauben können, während
es sich in Wirklichkeit höchstens um einige hundert Franken handelte.

Dass umgekehrt die Beklagten trotz den Zusagen des Reisenden über den
wahren Sachverhalt aufgeklärt gewesen seien, ist von der Vorinstanz nicht
konstatiert worden und erscheint auch sonst als ausgeschlossen Allerdings
könnte aus dem Umstande, dass die Beklagten sich laut dem Wortlaut des
Vertrages einen Grauskorb zu dem Zwecke erbaten, um die Marke bekannt zu
machen", bei oberflächlicher Prüfung gefolgert werden, sie hätten gewusst,
dass ein fester Kundenkreis im Kanton Bern erst noch geschaffen werden
müsse. Indessen lässt sich das Erbitten von Probeflaschen zur Genüge
daraus erklären, dass die Beklagten gemäss dem Vorschlag des Reisendeu
den klägerischen Champagner auch ihren bisherigen Kunden anzubieten
beabsichtigten Dazu kommt, dass Gratisreklamesendungen, wie sich aus
Art.2 des Vertrags ergibt, zu den Gepflogenheiten der klägerischen Firma
gehörten, so dass es sich hier eigentlich weniger um das Erbitten einer
Vergünstignug als um die fast selbstverständliche Annahme eines unter
gewöhnlichen Umständen unverfänglichen Angebote.? handelt.

3. Dass sodann ein Jrrtum von der Bedeutung und Tragweiie, wie der bei den
Beklagten hervorgerufene, dazu angetan war, ihre ursprünglichen Bedenken
zu zerstreuen und sie zum Vertragsabschluss zu bewegen, ist ohne weiteres
klar. Ein mehreres haben die Beklagteu in Bezug auf die Kausalität
zwischen Betrug und Vertragsabschluss nicht zu beweisen. Vielmehr hätte
die Klägerin ihrerseits beweisen müssen, dass infolge besonderer, von
ihr namhaft zu machender Umstände im vorliegenden Fall der Vertrag auch
ohne obigen Betrug zustande gekommen ware. (Vergl. A. S. d. bg. E.,
Bd. XII, S. 637, Erw. B.; Bd. XXV, 2,

xxxl, 2. _ 5905 26

380 Civilrechtspflege.

S. 315 Erw. 4; Bd. XXVII, 2, S. 566 f. Erw. 3.) Die Unterscheidung
zwischen dolus causam dans und dolus incidens ist hier, wie schon Jhering
(Vermischte Schriften, S. 819 ff) nachgewiesen, ohne praktischen Wert.

4. Sind somit die Beklagten durch betrügerische Handlungen des
klägerischen Reisenden zum Vertragsabschluss verleitet worden, so kann
es sich nur noch fragen, ob und inwieweit die Klägerin für solche
Manipulationen ihres Reisenden verantwortlich fei, Diese Frage ist
dahin zu beantworten, dass der durch den Reisenden verübte Betrug dem
Prinzipal gegenüber jedenfalls dann geltend gemacht werden kann, wenn
dieser Betrug den Abschluss eines vom Reisenden als Stellvertreter
des Prinzipals abgeschlossenen Vertrags herbeigeführt hat und der
Prinzipal aus diesem Vertrag Rechte ableitet; denn es geht nicht an,
dass der Prinzipal nur einen Teil der Handlungen des Reisenden für sich
gelten lasse: entweder wird der Reifende vom Prinzipal als Vertreter
anerkannt dann muss der letztere sämtliche mit dem Vertragsabschluss
zusammenhängende Handlungen des Reisenden für sich gelten lassen oder
aber der Reisende wird vom Prinzipal nicht als Vertreter anerkannt dann
kann sich der Prinzipal auch nicht auf einen

vom Reisenden abgeschlossenen Vertrag berufen. Im vorliegenden .

Falle ist daher die Frage, ob der Reisende Crémieux Stellvertreter der
klägerischen Firma war, gar nicht zu entscheiden; denn dass der vom
Reisenden derübte Betrug der Klägerin gegenüber geltend gemacht werden
farm, folgt schon aus dem Umstand, dass letztere sich im vorliegenden
Prozesse auf den vom Reisenden abgeschlossenen Vertrag stützt.

Jm übrigen mag bemerkt werden, dass die Haftung des Vertretenen für
einen vom Vertreter veriibten, für den Vertragsabschluss kausalen Betrug
in Doktrin und Praxis anerkannt ixt. Das Gegenstück dieser Haftung
des Vertretenen für betrügerischt Manipulationen seines Vertreters,
wie auch für eine bei diesem vorhandene oder zu präsumierende Kenntnis
gewisser Umstände liegt in dem ebenfalls allgemein anerkannten Satze,
dass Umgekehrt der Gegenkontrahent sich die auf allfällige Willensmängek
des Vertreters gegründeten Einreden muss gefallen lassen, sobald er aus
dem Vertrag Rechte ableiten will. Eine Zusammen-lll. 0bligationenrecht. N°
55. 381

fassung dieser beiden Grundsätze enthält § 166 Abs. i des
Bürgerlichen Gesetzbuches für das deutsche Reich. Das schweiz. OR
hat dieselben nicht formuliert, sondern beruht auf der Annahme ihrer
Selbstverständlichkeit. Es enthält nur über den von einem Dritten
verübten Betrug eine besondere Bestimmung (Art. 25). Als Dritte im
Sinne dieser Gesetzesbestimmnng erscheinen aber nur solche Personen,
welche auf den Vertragsabschluss eingewirkt haben, ohne selber dabei
handelnd aufgetreten zu sein.

5. Die Klägerin verweist schliesslich auf den Art. 5 des von ihrem
Reisenden abgeschlossenen Vertrages-, um daraus die Unverbindlichkeit der
vom Reisenden gemachten Zusagen abzuleiten. Allein vom Augenblicke an,
wo der ganze Vertrag wegen Betrug-s anfechtbar ist, ist es auch dessen
Art. 5. Die Berufung auf diesen Artikel geht daher ebenfalls fehl,
ganz abgesehen davon, dass sich derselbe schon nach seinem Wortlaut nur
auf solche Zusicherungen bezieht, welche den Inhalt eines Vertrages
zu bilden, nicht aber auf solche Zusicherungen, welche lediglich den
Abschluss desselben herbeizuführen geeignet find.

6. Dass der Vertrag trotz dem ihm anhaftenden Mangel von den Beklagten
genehmigt worden sei (vergl. Art. 28
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 28 - 1 La partie induite à contracter par le dol de l'autre n'est pas obligée, même si son erreur n'est pas essentielle.
1    La partie induite à contracter par le dol de l'autre n'est pas obligée, même si son erreur n'est pas essentielle.
2    La partie qui est victime du dol d'un tiers demeure obligée, à moins que l'autre partie n'ait connu ou dû connaître le dol lors de la conclusion du contrat.
OR) ist nicht behauptet worden. Jm
Gegenteil steht fest, dass die Beklagten die Bezahlung der allerdings
schon gelieferten Ware verweigerten und dieselbe zur Disposition stellten,
sobald sie von der wahren Sachlage Kenntnis erhielten.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und damit das Urteil des Appellationsund
Kassationshofes des Kantons Bern vdm is. Dezember 1904 bestätigt.