280 Civilrechtspflege.

sont de nature à causer une souffrance morale intime et réelle à celui qui
en est la victime. En effet, meme un homme qui a de tristes antecedente,
comme le recourant, doit éprouver un réel chagrin de voir publier, par un
journal répandu dans la contrée où il habite, qu'il était seul capable de
commettre nn crime qu'on qualifie de monstrueux forfait , d'abominable
vengeance , d'ignoble attentat , _ d'épouvantable profanation , de
boucherie , etc., d'étre gratuitement pris pour un de ceux qu'on appelle
hyène humaine ou immondes brutes , et, enfin, de se voir accusé de
ne vivre que de rapine et soupconné d'étre l'auteur d'un tas de petits
méfaits commis dans la contrée.

Cette souffrance morale a été directement occasionnée au recourent par
les appreciations contenues dans les articles incriminés et l'intimé
en est responsable, puisqu'ils sont le fait d'un acte illicite dont il
est l'auteur.

5. La réparation à accorder au lésé, dans (le pareilles circoustances,
doit revétir plus encore la forme d'une indemnité satisfactoire, mise à
la charge de l'éditeur de journal responsable, que celle de l'équivalent
d'une soufirance morale (Schmerzensgeld). Le but essentiellement poursuivi
par le recourant est, en effet, d'obtenir satisfaction; cela ressort
nettement du mémoire produit par Iui a l'appui de sen recours. Dans ces
conditions, le Tribunal fédéral jugeant ecc acqua e; bono, et tenant
compte de la minime gravité de le faute, arbitre à 100 fr. la. somme à
payer par l'intimé au recourant.

Par ces motifs,

Le Tribunal federal prononce:

Le recours en réforme de Henri Caillet contre Farren rendu par la Cour
civile vaudoise, le 24 mars 1905, est déclaré fonde. En conséquence le
dit arrét est cassé, et A. Petter est condamné à payer au recourant la
somme (le 100 fr. (cent francs).IV. Obligaiionenrecht. N° 43. ' 281

43. guten vom 27. am 1905 in Sachen était, Bekl. u. Ber.-Kl., gegen
Messetsi, Kl. u. Ber.-Bekl.

Schadenersatz aus unerlaubter Handlung (Tötung durch einen Selbstschuss).
Recklswidrigkeit ? Art. 6, Abs. 4 BG ciber Jagd u. Vogel- schutz,
vom i 7. September 1875. Verschulden des den Selbstsclmss Legenden? _
Selbsteerschsulden des Verletzten-? Mass des Schadens aus Wegfall des
Versorgers. Wie ist die Tatsache der Wiederverheiratung der Witwe, die
den Versorger verloren hat, vom Bundesgericht zu berücksichtigen? Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
,
52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR; Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OG. Abzug für den Vorteil der Kapitalabfindung. Reduktion
der Schadenersatzpfliekt ; Gmndsätze hiefièr.

A. Durch Urteil vom 20. Dezember 1904 hat der Appellationsund
Kassationshof des Kantons Bern (I. Abteilung) über das Rechtsbegehren :

Christian Burren, Landwirt in Oberäschi bei Oberbalm, sei ais Vogt
und gesetzlicher Vertreter der Frau Witwe Marianne Streit geb. Portmann
schuldig und zu verurteilen, den Klägern bezüglich der ihnen durch den Tod
des Ehemannes und Vaters erwachsenen ökonomischen Nachteile angemessenen
Schadenersatz zu leisten erkannt:

Der Klägerschaft ist ihr Klagebegehren im Sinne der Erwägungen für eine
Summe von 5040 Fr. zugesprochen, nebst Zins von 5 O0 seit 11. November
1902.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt mit dem Antrag aus Abweisung
des Klagebegehrens.

C. Zn der heutigen Verhandlung hat der Vertreter der Bekiagten diesen
Antrag wiederholt und eventuell Ermässigung der von der Vorinstanz
gesprochenen Entschädigung beantragt.

Der Vertreter der Kläger hat auf Bestätigung des angefochtenen Urteils
angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Am 11. November 1902, abends zirka 8'/2 Uhr, geriet der von seiner
Arbeit in Bern heimkehrende Handlanger Albert Murri (geb. 1868) -der
Ehemann bezw. Vater der heutigen Kläger--

282 ' Ci vih'echtspflege.

auf der Hofstatt des Florian Streit des Ehemannes der Veklagten in
dessen Heimwesen Aspi, die er, wie er sagte, zur Abkürzung des Weges
durchschritt, in eine Selbsischussvorrichtung, einen sog. Büffel, der
mit Kieselsieinen, Schrot und Pulver geladen war. Der Büffel befand sich
48 Schritte vom Hause des Streit und dem Weg, der hier in Zickzackform
zum Heimwesen des Murri hinabführt, entfernt. Die Vorrichtung entlud
sich und verletzte den Murri schwer an beiden Beinen. Er wurde am
12. November in das Krankenhaus in Schwarzenburg verbracht, musste
aber am 22. November, da eine hochgradige septische Jnfektion vorlag
und speziell Wundstarrkrampf (Teta.uus irre-umaticus) konstatiert
wurde, in den Jnselspital in Bern überführt werden. Hier starb er am
25. November, morgens, und zwar-, ge-· mäss dem ärztlichen Gutachten,
infolge von Schussverletzungen der untern Gliedmassen und daran sich
anschliessenden Wundinfektionskrankheiten, von denen die wichtigste ein
hochgradiger Wundstarrkrampf war." Gegen Florian Streit wurde sofort
Strafuntersuchung wegen sahrlässiger Tötung und Widerhandlung gegen das
Bundesgesetz über die Jagd ec., v. 17. September 1875, Art. 6 Abs. 4,
eingeleitet. Im Verlaufe der Untersuchung gestand Streit, den Büsfel
gelegt zu haben, um Füchse, die seinen Hühner-n nachstellten, zu töten;
er habe den Biiffel" am Abend des 11.November 1902 bei einem Birnbaum
aufgestellt und von einem Baum zum andern mit einer in der Höhe von 8
9 Cm. über dem Boden befindlichen Schnur (die den Biissel zum Entladen
bringt) verbunden. Vom Anfsteilen dieser Vorrichtung habe er niemandem
etwas gesagt. Den Murri habe er wiederholt durch das Aspi laufen sehen,
aber immer dem Wege nach, nie durch die Hofstattz er habe nicht daran
gedacht, dass er durch die Hofstatt laufen könnte, um den Heimweg
abzukürzenz er habe überhaupt nicht daran gedacht, dass eine Person,
insbesondere zur Nachtzeit, durch seine Hofstatt gehen könne. Als Streit
nach Schluss der Strafuntersuchung vor dem korrektionellen Gericht
zu Born erscheinen sollte, erschoss er sich am Morgen des 22. Januar
1903. Die Witwe und Kinder des Murri die sich in der Strafuntersuchung
als Civilpartei gestellt hatten - haben nun gegen die Witwe des Florian
Streit, die dessen NachlassIV. Obligationenrecht. N° 43if 283

nicht ausgeschlagen hat, Civilklage mit dem sub Fakt. A mitgeteilten
Rechtsbegehren erhoben, dessen Abweisung die Beklagte beantragt hat. Die
Klägerin Witwe Murri hat sich im Verlaufe des Prozesses mit Christian
Messerli verheiratet.

2. Die Vorinstanz nimmt an, eine objektiv rechtswidrige Handlung seitens
des Streit liege zweifellos vor und auch subjektiv falle dem Streit
Verschulden zur Last, da er hätte voraussehen follett, dass durch das
Legen von Selbsischiissen Personen gefährdet und verletzt werden könnten,
zumal nach der Bodengestaltung im Aspi für Fussgänger eine Abkürzung durch
die Hofstatt hindurch nicht zum vornherein ausgeschlossen sei. Immerhin
werde die Verantwortlichkeit des Streit gemindert dadurch, dass der Unsall
auch aus einen konkurrierenden Zufall zurückgeführt werden müsse, und dass
auch dem Murri, wenn auch kein Mitverschulden,. so doch eine rechtlich nur
wenig relevante Unvorsichtigkeit zur Last falle, die darin zu erblicken
sei, dass Murri überhaupt zur Nachtzeit die Strasse verlassen habe,
und das in einer an sich schon wenig wegsamen Gegend. Das Mass des den
Klägern erwachsenen Schadens berechnet die Vorinstanz für die Kinder auf
4582 Fr. 98 Cts., unter Abzug von 10 9/0 für Kapitalabsindnng auf 4100
Fr., für die Witwe auf rund 4500 Fr. An den berechneten Gesamtschaden
von 8650 Fr. spricht sie indessen in Würdigung aller Umstände, wobei
sie auch die beidseitigen Vermögensverhältnisse in Betracht zieht und
den Umstand, dass die Klägerin Witwe Murri sich im Laufe des Prozesses
wieder verheiratet hat, wenigstens erwähnt, nur die Summe von 5000 Fr. zu,
wovon 1500 Fr. auf die Witwe und 3500 Fr. auf die Kinder fallen. Der
Witwe (bezw. dem Christian Messerli) admittiert sie überdies die
Beerdigungskosten im Betrage von 40 Fr. und gelangt so zu dem eingangs
mitgeteilten Urteile. Dieses Urteil wird von der Beklagten nach allen
Richtungen, in grundsätzlicher und quantitativa Beziehung, angefochten,
während die Kläger sich mit den gesprochenen Entschädigungen begnügen.

8. Die unerlaubte Handlung, auf die der Tod des Murri und der daraus
entspringende Schadenersatzanspruch der Kläger hergeleitet werden,
wird von den Klägern und der Vorinstanz erblickt im Segen des
Selbstschusses. Dass dieses Legen an sich für den

284 Civilrechtspflege.

Unfall kausal ist, kann nicht bezweifelt werden; es ist damit die erste
notwendige Bedingung für den Eintritt des Erfolges: die Verletzung und
den Tod des Murri, gesetzt worden. Ebensowenig kann bestritten werden,
und wird übrigens von der Beklagten bestritten, dass der Tod des Murri
eine Folge der Verletzungen durch den Selbstschuss und daher eine
Folge des Legens des Selbstschusses selbst sei· Dagegen bestreitet die
Beklagte, dass objektiv eine unerlaubte Handlung im Sinne des Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.

OR vorliege und dass subjektiv der eingetretene Erfolg dem Streit zum
Verschulden zugcrechnet werden könne. Allein vorerst muss gesagt werden,
dass im Legen von Selbstschüssen eine objektiv rechtswidrige, unerlanbte
Handlung im Sinne der am. 50 ff. OR liegt. Das folgt schon daraus, dass
nach Art. 6 Abs. 4
SR 170.32 Bundesgesetz vom 14. März 1958 über die Verantwortlichkeit des Bundes sowie seiner Behördemitglieder und Beamten (Verantwortlichkeitsgesetz, VG) - Verantwortlichkeitsgesetz
VG Art. 6 - 1 Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
1    Bei Tötung eines Menschen oder Körperverletzung kann die zuständige Behörde unter Würdigung der besonderen Umstände, sofern den Beamten ein Verschulden trifft, dem Verletzten oder den Angehörigen des Getöteten eine angemessene Geldsumme als Genugtuung zusprechen.12
2    Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat bei Verschulden des Beamten Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist.13
VG über Jagd und Vogelschutz, vom 17. September 1875,
unter dessen Herrschaft sich der Unfall ereignet hat, das Legen von
Selbstschüssen ausnahmslos verboten ist, in Verbindung mit dem Umstand,
dass dieses Verbot nicht allein den Schutz des Wildes und der Tierwelt
überhaupt, sondern auch den Schutz der Menschen bezweckt, in dessen
Übertretung also nicht nur eine Übertretung des Jagdgesetzes liegt,
sondern dadurch auch gegen ein Schutz von Leben und Gesundheit der
Menschen bezweckendes Gesetz verstossen wird, sodass aus der Übertretung
gegebenensalls ein Anspruch ans Schadenersatz entsteht. Was sodann die
subjektive Seite, das Verschulden des Streit, betrifft, so fragt es
sich, ob Streit voraussehen musste oder konnte, dass durch das Legea des
Selbstschusses Menschenleben gefährdet sein könnten. Nur wenn diese Frage
bejaht werden muss, kann er für den eingetretenen Erfolg die Verletzung
und den Tod des Murri haftbar erklärt werden. Auch hier ist indessen der
Vorinstanz beizutreten. In dieser Beziehung fällt einerseits für Streit
entlastend in Betracht, dass er den Büfsel abseits vom Haus und Weg in
seiner Hofstatt, auf seinem Eigentum, aufgestellt hatte. Anderseits steht
nach seiner eigenen Aussage fest, dass er den Murri wiederholt durch sein
Heimwesen Aspi laufen sah, und ferner, dass es erfahrungsgemäss häufig
vorkommt, besonders im Spätherbst was auch von den dasiir angerufenen
Zeugen bestätigt worden -, dass Personen vom Wege abdurch das Feld gehen,
um abzukürzen. Die IV. Obligationenrecht. N° 43. 285

'Mòglichkeit, dass jemand durch seine Hofstatt gehen könnte, musste
daher dem Streit immerhin gegenwärtig sein, und er hätte zum mindesten
die Bewohner der umliegenden Gehöfte zu denen die Familie Murri gehörte
-davon in Kenntnis setzen sollen, dass er auf seiner Hosstatt einen Büffel
aufgestellt habe, und sie warnen oder ihnen das Betreten der Hofftatt
unter Hinweis hierauf verbieten sollen. Darin, dass er jene Möglichkeit
ausser acht gelassen und diese Warnung unterlassen hat, liegt eine
Fahrlässigkeit, die den Streit grundsätzlich verantwortlich macht. Denn
dass ihm die Gefährlichkeit des Selbstschusses, die Möglichkeit, dass
durch ihn auch ein Mensch tötlich verletzt werden konnte, an sich
bekannt war, steht ausser Frage. Das Legen des Selbstschusses stellt
sich daher nicht nur als für den Unfall kaufale, sondern auch unter den
gegebenen Verhältnissen, insbesondere ohne Erlass von Warnungen oder
sonstige Anordnung von Vorsichtsmassregeln, als schuldhafte Handlung
dar. Dagegen hat nun nicht diese schuldhafte Handlung allein den
unglücklichen Erfolg herbeigeführt; sondern mitwirkend war eine eigene
Handlung des Murri das Gehen durch die Hosstatt des Streit in Verbindung
mit dem Zufall, dass er gerade in die Linie, in der der Selbstschuss
lag, hineintrat. Abweichend von der Vorinftanz ist jene Handlung des
Murri als schuldhaft zu taxieren. Weshalb Murri an jenem Abend durch
die Hofstatt des Streit gegangen, ist unaufgeklärt. Die Erklärung, die
er selber gegeben und die auch vom Zeugen Johann Riesen geteilt wird:
er habe den Weg abkürzen wollen, um den Umweg zu dem Aspihäuschen des
Streit zu vermeiden, erscheint an sich durchaus wahrscheinlich; allein
es ist dem Murri doch zum Verschulden anzurechnen, dass er zur Nachtzeit
wenn auch der Mond etwas geschienen haben soll -durch eine fremde Hofstatt
gieng. Will man nicht, mit Rücksicht auf die Tatsache, dass Abkürzungen
durch fremdes Eigentum hindurch auf dem Lande häufig vorzukommen
pflegen, schon im Durchschreiten eines fremden Grundstücks abseits
vom Weg überhaupt eine verbotene Handlung, eine Widerrechtlichkeit,
erblicken, so liegt jedenfalls im Durchschreiten zur Nachtzeit eine
grosse Unvorsichtigkeit und ein ordnungswidriges Verhalten, das sich
als rechtlich relevantes Verschulden darstellt. Gemäss 51 OR ist dieses
Mitverschulden des Murri bei der Be-

286 Civilrechtspflege.

messung des Schadenersatzes zu berücksichtigen, und ist auch deiZufall,
der neben dem beidseitigen Verschulden für den Unfallkausal gewirkt hat,
in angemessene Berücksichtigung zu ziehen.

4. Art. 52
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OR, der hier zur Anwendung kommt, gibt im Falle der Tötung den
entschädigungsberechtigten Personen Anspruch ans Ersatz der ver-wendeten
Kosten, insbesondere der Beerdigungskosten und der Kosten der versuchten
Heilung; ferner auf Ersatz der Nachteile infolge der Arbeitsunfähigkeit,
endlich auf Ersatz des Schadens-, der erfolgt durch den Wegfall des
Versorgers. Von diesen verschiedenen Schadenssaktoren sind nur zwei
eingeklagt und (im rednzierten Betrage) von der Vorinstanz gutgeheissen:
die Beerdigungskosten, und der Schaden aus Wegfall des Verforgers. Nur
hierüber ist daher zu entscheiden.

5. Der Vertreter der Beklagten hat nun heute namentlich geltend gemacht,
die Klägerin Frau Messerli die ehemalige Ehefrau Murri könne überhaupt
nicht mehr als entschädigungs berechtigte Person angesehen werden,
nachdem sie sich im Laufe des Prozesse-s wiederverheiratet und so einen
neuen Versorger gefunden habe. Die Vorinstanz hat hierüber ausgeführt:
Prozessnalisch dürfe diese Tatsache an sich nach dem Prinzip der
Rechtshängigkeit und der Rückbeziehung des Urteilstatbestandes auf den
Moment der Rechtshängigkeit freilich nicht berücksichtigt werden. Allein
dervorliegende Fall zeige, dass man, ähnlich wie man in der bisherigen
Praxis die Möglichkeit der Verheiratung eines unterstützungspflichtigen
ledigen Sohnes bei der Ansmittlung der Ersatzansprüche der
unterstützungsberechtigten Personen in Betracht gezogen, so auch die
Möglichkeit der Wiederverheiratung einer schadenersatzberechtigten Witwe
je nach Umständen als einen dieErfatzpflicht mehr oder weniger stark
herabmindernden Faktor behandeln follie. Diese Behandlung erscheine um
so gerechtfertigter,. weil ein zur Schadenersatzpflicht gehörendes
und sie rechtsertigendes Moment: der Verlust des Versorgers, mit der
Wiederverheiratung einer ersatzberechtigten Witwe dahinsalle. Die
Vorinstanz scheint also nicht so sehr die im Laufe des Prozesses
eingetretene Tatsache der Wiederverheiratung in Berücksichtigung
zu ziehen, als vielmehr die Möglichkeit der Wiederverheiratung
ihrer Wahrscheinlichkeitsberechnung, die sie auf den Zeitpunkt der
Rechtshängigkeit nem,IV. Obligationenrecht. ND 43 28?

zu Grunde zu legen. Fragt es sich nun, wie das Bundesgericht sich zu
dieser Frage zu verhalten habe, und wie sie von ihm zu entscheiden
sei, so ist zu bemerken: Da die Wiederverheiratung im vorliegenden
Falle eine schon in den vorinstanzlichen Akten liegende, vor Erlass
des vorinstanzlichen Urteils eingetretene Tatsache ist, kann vorab
nicht gesagt werden, es handle sich dabei um eine neue Tatsache im
Sinne des Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OG, vie vom Bundesgericht, nach dem Wortlaut dieser
Gesetzes-bestimmung, nicht zu berücksichtigen wäre; denn neue Tatsachen
im Sinne dieses Artikels sind nur solche, die den kantonalen Jnstanzen
nicht vorgelegen haben, die nicht zu dem der kantonalen letzten Instanz
unterbreiteten Prozessstosf gehören. Des weitern könnte argumentiert
werden, die Frage, ob und wie jene im Laufe des Prozesse-s vom Zeitpunkt
der Rechtshängigkeit bis zum Erlass des letztinstanzlichen fante:
nalen Urteils eingetretene Tatsache zu berücksichtigen sei, oder anders
ausgedrückt: ob bei Schadenersatzprozessen die Schadensberechnung auf
den Zeitpunkt der Litiskontestation oder auf den Zeitpunkt des Urteils
zu liquidieren sei, sei prozessualer Natur und unterstehe daher der
Überprüsnng des Bundesgerichts mein. Allein diese Auffassung erscheint
nicht als richtig. Sie ergabe vorerst das unannehmbare Resultat, dass
das Bundesgericht Je nach der Gestaltung des kantonalen Prozessrechts
oder der diesem von der kantonalen letzten Instanz gegebenen Auslegung
im einen Falle so, im andern anders entscheiden müsste. Sodann ist zu
beachten, dass es sich bei der Berechnung des Schadens infolge Verlustes
des Versorgers (wie auch desjenigen für dauernde Errverbsunfähigkeit
oder -Minderung) stets nur um eine ·Wahrsche1nlichkeitsrechnung,
eine Schätzung, handelt. Wenn sichfnun an Hand in den Akten liegender
Tatsachen ergibt, dassvdielWahw scheinlichkeitsberechnung der Vorinstanz
mit einer wirklich eingetretenen Tatsache im Widerspruche steht, den
tatsächlichen Verhaltnissen nicht entspricht, so kann das Bundesgericht
an die tatsa·chlichen Annahmen, von denen der kantonale Richter ausgeht,
nicht gebunden sein; es greift vielmehr hier derselbe Grundsatz Platz,
der den Gesetzgeber dazu geführt hat, zu bestimmen, dass das Bundesgericht
an aktenwidrige tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz nicht gebunden
sei. Es handelt sich hiebei uberhaupt nicht

288 cjviireohtspilege.

um eine prozessuale Frage, sondern an jene eben ausgeworfene
allerdings prozessuale Frage knüpft sich die weitere Frage an, mer, als
entschädigungsberechtigte Person zu betrachten und welche Entschädigung
zu gewähren sei; und indem nun Art. 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR dem Richter zur Pflicht
macht, die Entschädigung unter Würdigung aller Umstände zu bemessen,
ermöglicht er gerade auch die Berücksichtigung derartiger, im Laufe
des Prozesses, aber vor Erlass des letztinstanzlichen kantonalen
Urteils eingetretener Tatsachen Es darf daher geradezu als aus dem
eidgeuössischen materiellen Recht herzuleitender Grundsatz ausgesprochen
werden, dass die Entschädigungsberechtigung und das Mass der Entschädigung
bei Wahrscheinlichkeitsrechnungen nach dem Zeitpunkt des Urteils und
nicht nach dem Zeitpunkt der Litiskontestation zu bestimmen sind,
-ein Grundsatz, der übrigens bekanntlich auch im gemeinen Recht seine
Vertreter gesunden hat, ja wohl als herrschende Lehre bezeichnet weren
kann (vergl. Windscheid, Pand., 7. Ausl., Bd. I, § 128, S. 364 ss.;
Dernburg, Pand., Bd. I, § 154z RegelsBerger, Vaud., Bd. I, S. 691 sub 2
[EUR 194]). Mit diesen Erwägungen soll der Frage nicht vorgegriffen sein,
inwieweit eine nach Erlass des letztinstanzlichen kantonalen Urteils
erst in der Berufungsinstanz eingetretene Tatsache der fraglichen
Art vom Bundsgericht zu berücksichtigen sei (vergl. Art. 80
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 52 - 1 Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
1    Wer in berechtigter Notwehr einen Angriff abwehrt, hat den Schaden, den er dabei dem Angreifer in seiner Person oder in seinem Vermögen zufügt, nicht zu ersetzen.
2    Wer in fremdes Vermögen eingreift, um drohenden Schaden oder Gefahr von sich oder einem andern abzuwenden, hat nach Ermessen des Richters Schadenersatz zu leisten.
3    Wer zum Zwecke der Sicherung eines berechtigten Anspruches sich selbst Schutz verschafft, ist dann nicht ersatzpflichtig, wenn nach den gegebenen Umständen amtliche Hilfe nicht rechtzeitig erlangt und nur durch Selbsthilfe eine Vereitelung des Anspruches oder eine wesentliche Erschwerung seiner Geltendmachung verhindert werden konnte.
OG und
Revue XXI Nr. 8). Aus dem gesagten folgt dagegen, dass im vorliegenden
Falle die Tatsache der Wiederverheiratung der vormaligen Witwe Murri zu
berücksichtigen ist, und zwar in einem weitern Umfange und in anderer
Weise, als es die Vorinstanz getan. Immerhin kann dem Vertreter der
Beklagten darin nicht beigestimmt werden, dass Witwe Murri, nunmehrige
Frau Messerli, Überhaupt nicht als entschädigungsberechtigte Person
gelten könne. Sie ist entschädigungsberechtigt für die Beit, während der
sie ohne Versorger, d. h. Witwe Murri, war; dagegen allerdings nicht
mehr für die Zeit seit ihrer Verheiratung, da sie damit wieder einen
Versorger gesunden hat.

6. Wird nunmehr zur Berechnung des den Klägern durch den Tod
ihres Versorgers erwachsenen Schadens übergegangen (der Betrag
der Beerdigungskosten mit 40 Fr. ist nicht bestritten), so steht in
tatsächlicher Beziehung fest, dass Murri ein Jahreseinkommen don rund 1100
Fr. hatte, dass er das ganze Jahr hin-IV. Obligationenrecht. N° 43. 289

durch bei Baumeifter F. 1.IIesllenBitrgi und Sohn in Bern als Handlanger
beschäftigt und endlich, dass er ein nüchterner, genügsainer und
arbeitsamer Mann mar.

a.) Was die Klägerin Frau Messer-li, vormalige Witwe Murri, betrifft, so
hat die Vorinstanz angenommen, Murri habe für die Ehesrau jährlich etwa
180 Fr. verwendet. Da keine Umstände vorliegen, die das Bundesgericht
veranlassen könnten, diesen Ansatz als unrichtig zu tarieren, darf
dieser Annahme der Vorinstanz unbedenklich zugestimmt werden. Da nun,
wie in Erwägung ö ausgeführt, die Klägerin Frau Messerli zu entschädigen
ist nur für die Beit, da sie Witwe Murri war-, und dieser Zeitraum etwa
zwei Jahre umfasst (der Zeitpunkt der Wiederverheiratung steht zwar
in den Akten nicht genau fest, fällt jedoch in den Zeitraum zwischen
Aktenschlnss, anfangs Dezember 1904, und vorinstanzlichem Urteil), so
beträgt der dieser Klägerin erwachsene Schaden zweimal 180 Fr. = 360 Fr.

b) Den den fünf Kindern Murri aus dem Verlust des Versorgers entstandenen
Gesamtschaden hat die Vorinstanz ausgerechnet aus 4582 Fr.98 Cts, von
der Annahme ausgehend, Murri habe durchschnittlich 90 Fr. per Jahr für
jedes Kind verwendet und unter Zugrundelegung einer konstanten Praxis,
wonach Murri bis zum zurückgelegten 18. Altersjahr jedes Kindes
alimentationspflichtig gewesen ware. Der letztere Punkt beschlägt
eine Anwendung kantonalen Rechts, dessen Überprüfung dem Bundesgericht
entzogen ist. Im übrigen ist der Vorinstanz zunächst darin beizustitmnen,
dass bei der den Kindern zu gewährenden Entschädigung ein Abzug für den
Vorteil der Kapitalabsindung zu machen ist; die Kläger haben übrigens
selber ihrer Schadensberechnung einen solchen Abzug zu Grunde gelegt
und gegen das vorinstanzliche Urteil, das einen Abzug von 10 0/9 gemacht
hat, die Berufung nicht ergriffen. Der Abng rechtfertigt sich denn auch
mit Rücksicht darauf, dass es für die Kinder Murri unstreitbar einen
Vorteil bedeutet, heute ein Kapital bar zu erhalten, anstatt auf die
mancherlei Zufälligkeiten und den Wechselsällen des Lebens ausgesetzte
Rente des Vaters angewiesen zu sein. Mit der Vorinstanz darf danach
der den Kindern erwachsene Schaden aus4100 Fr. angesetzt werden, so
dass der Gesamtschaden aus Verlust des Versorgers 4100 Fr. + 360 Fr. =
4460 Fr. oder rund 4500 Fr. betragen würde.

290 Civilrechtspflege.

7. Dagegen rechtfertigen nun die Umstände nicht, die Beklagte zum Ersatze
des ganzen so berechneten Schadens zu verurteiîen, Zu einer billigen
Reduktion der Schadenersatzpflicht, in Anwendung des dem Richter in
Art. 51 Abs. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
und 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
OR eingeräumten freien Ermessens, führen Vielmehr
folgende Umstände: der Umstand, dass das Verschulden des Streit nicht als
schweres bezeichnet werden kann; der weitere, dass der Unfall nicht allein
dem Streit angerechnet werden darf, sondern dass auch ein Mitverschulden
des Verungltickten und eine Verkettung unglücklicher Zufälle zum Erfolg
kausal mitgewirkt hat; endlich der weitere, dass es unbillig erscheinen
würde, die Beklagte, die infolge des unglücklichen Er-

eignisses ebenfalls ihren Versorger verloren hat und die nur das-

Verschulden ihres verstorbenen Ehemannes zu vertreten hat, bei
ihren prekären Vermögensverhältnissen ihr Vermögen beläuft sich nach
Feststellung der Vorinstanz auf etwa 6000 Fr. und besteht hauptsächlich im
Heimwesen Aspi vie ganzen Folgen jenes Ereignisses tragen zu lassen. Zn
Berücksichtigung aller dieser Umstände erscheint es angemessen, die
von der Beklagten zu zahlende Gesamtentschädigung für den Verlust des
Versorgers auf 3500 Fr. festzusetzen. Hievon kommen der Klägerin Frau
Messerli nach dem in Erwägung 6 a ausgeführten 360 Fr. zu, ein Abzug
empfiehlt sich an dieser Entschädigung in Anbetracht der geringen Summe
nicht _, den Kindern der Rest mit 3140 Fr. Der Klägerin Frau Messerli ist
ausserdem der unbestrittene Betrag von 40 Fr. für die Beerdigungskosien
zuzusprechen Zinsfuss undZinsbeginn sind heute unbestritten. Demnach
hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Beklagten wird teilweise begründet erklärt und in
Aufhebung des Urteils des Appellationsund Kassationshoses des Kantons
Bern vom 20. Dezember 1904. die Entschädigung für Verlust des Versorgers
auf 3500 Fr. herabgesetzt. Demgemäss wird die Beklagte verurteilt,
den Klägern 3540 Fr., im Sinne von Erwägung 7, nebst Zins à 5 0/0 seit
11. Nosvember 1902, zu bezahlen.IV. Obligationenrecht. N° 4-4. 29).

44. Arten vom 9. Juni 1905 in Sachen Standler, Kl. u. Ber.-Kl·, gegen
Bank in gen, Bekl. u. Ver-Bekl.

Ungerechtfertigte Bereicherung, Art. 70
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 70 - 1 Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
1    Ist eine unteilbare Leistung an mehrere Gläubiger zu entrichten, so hat der Schuldner an alle gemeinsam zu leisten, und jeder Gläubiger kann die Leistung an alle gemeinsam fordern.
2    Ist eine unteilbare Leistung von mehreren Schuldnern zu entrichten, so ist jeder Schuldner zu der ganzen Leistung verpflichtet.
3    Sofern sich aus den Umständen nicht etwas anderes ergibt, kann alsdann der Schuldner, der den Gläubiger befriedigt hat, von den übrigen Schuldnern verhältnismässigen Ersatz verlangen, und es gehen, soweit ihm ein solcher Anspruch zusteht, die Rechte des befriedigten Gläubigers auf ihn über.
#. OR. Bückfo-rdemngssein-ge des
Wechseèausstellers, der die Weckseh'egn'ess-Summe bezahté hat, trotzdem
cle-r Wechsel wegen Ungültigkeit des Protest-es weit aufgenommen riet-Mit
einen Angestellten des Notars präjudz'ziert war. Anweisung der Klage
wegen Mangels rechtsgenügendm Irrtum-s ('A-Ft. 72 Abs. 1 OR).

A. Durch Urteil vom 21. Februar 1905 hat das Kantonsgericht des Kantons
St. Gallen über die Rechtsfrage:

Ist gerichtlich zu erkennen, Bektagte habe dem Kläger den Betrag von
2055 Fr. nebst Zins zu 50/0 seit 12. Juni 1896 zu bezahlen ? erkannt:

Die Klage ist abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und formgerecht die
Berufung an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Gutheissung
der Klage.

C. Die Beklagte hat in der Antwort das Rechtsbegehren gestellt: Es sei die
Berufung des Klägers als unbegründet abzuweisen, eventuell, wenn gegen
Erwarten die Klage geschützt würde, sei der Beklagten für Hauptsache
und Kosten der Regress gegenüber der Litisdenunziatin zu Bffnen.

Die Litisdenunziatin der Beklagten hat erklärt, sie unterstütze das
Begehren der Beklagten um Abweisung der Klage. Gegen die Regressverwahrung
der Beklagten ihr gegenüber hat sie protestiert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Kläger Träubler zog am 20. Mai 1896 einen Wechsel über 2039
Fr. 35 Cis. auf Leon Reichtu, Weinhandlung in Zürich, Wert in Warm,
mit Bezeichnung der Schweiz. Volksbank als Notadressatin, fällig 30. Mai
1896. Der vom Bezogenen akzeptierte Wechsel wurde vom Ktäger an Dütschler
& Cie., von diesen an die Beklagte, von der Beklagten an die Bank in
Winterthur und von dieser an die Schweiz. Kreditanstalt in-