248 Givilrechtspflege.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
das Urteil des Kanten-Zgerichts von Graubünden vom 26. November 1904 in
allenTeilen bestätigt.

38. Zweit vom Ill. Zweit 1905 in Sachen Blätter-, Kl. u. Ver.-Kl.,
gegen gnäller und Genosseu, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Körperverletzung zugefügt im Raufhandel. Metze der Entschädigung für
Verlust eines Angles bei einem iQ-jsi'eh-rigen Schlosserlea'eeling,
unter Berücksichtigung des Mitwrscheeidens des Geschädigten. Art.. 53;
51 Abs. 2 OH. Solidarhaf't der sämtlichen Teilnehmer am Baufha-mlez,
wenn der Täter der Körperverletzung bekannt ist? Art. 60 OB.

A. Durch Urteil vom 2. Dezember 1904 hat dasObergericht des Kantons
Basel-Landschaf: erkannt:

Das Urteil des Kriminalgerichts vom 26. Oktober 1904, soweit dasselbe
die Entschädigungsfrage anbetrifft, lautend:

Miilier, Otto, hat an den Damnisikaten 800 Fr. Gesamtauschädigung zu
bezahlen;

In Bezug auf die übrigen Verurteilten (folgt Aufzählungs wird die
Entschädigungsforderung abgewiesen; wird in der Weise abgeändert, dass
Otto Müller verurteilt wird, an den Damnifikaten Walter Müller 1000
Fr. Gesamtentschädigung zu bezahlen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit den Anträgen:

Es sei das obergerichtliche Urteil dahin abzuändern, dass

1. dem Kläger eine Entschädigung von 2000 Fr. zugesprochen werde;

2. für diese Entschädigung die Solidarhaft sämtlicher Beklagten
ausgesprochen werde. _EV. Obiigationenrecht. ,N° 38. 249

C. Der Prozessbevollmächtigte des Beklagten Otto Müller hat in seiner
Antwortschrift die Anträge gestellt:

1. Es sei das Urteil des Obergerichts von Baselland bezüglich der Höhe
zu bestätigen·

2. Bezüglich Solidarität sei eine Solidarhaft sämtlicher Beteiligten
auszusprechen, und es sei der Regt-ess gegen die Mitschuldigen durch
das Bundesgericht zu bestimmen.

Z. (Kosten)

4. Eventuell sei das obergerichtliche Urteil zu bestätigen

D. Der Prozessbevollmächtigte der übrigen Beklagten hat auf Abweisung
der sämtlichen Rechtsbegehren des Klägers angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Sonntags den 25. Oktober 1903 nachmittags fand zwischen Knaben und
Jünglingen von Therwil und Oberwil eine Schlägerei mit Steinwerfen und
Prügeln statt, die ihren Grund in der seit Jahren andauernden Feindschaft
der Jungmannschaft beider Orte hatte. Der Kläger Walter Müller, ein
damals 19jähriger, kräftiger Bursche, griff in den Kampf in der Weise
ein, dass er einem der Therwiler-Knaben den Stock entriss, damit einen
12-jährigen, einen 10-jährigen und einen 14-jährigen Knaben schlug, und
sodann sich an die Spitze der Oberwiler stellte, um die Therwiler gegen
Therwil zurückzutreiben. Dieses Zurücktreiben erfolgte unter fortwährendem
gegenseitigem Steinhagel. Die Therwiler-Knaben riefen nun einige ältere
Therwiler-Bnrschen zu Hülfe; unter diesen erschien der Beklagte Otto
Müller, damals 16 Jahre alt. Dieser beteiligte sich sogleich am Streit,
indem er anfing Steine zu werfen. Nach kurzer Zeit traf er den Kläger,
der in der vordersten Reihe der angreifenden Oberwiler stand, mit einem
Stein in das linke Ange. Die Oberwiler zogen sich darauf zurück. Der
Kläger wurde noch am Abend des 25. Oktober in die Augenheilanstalt Basel
verbracht, woselbst er bis 3. Dezember 1903 zu verbleiben hatte und wo
ihm am 21. November das verletzte Auge entfernt werden musste.

2. In der auf Anzeige des Klägers eingeleiteten Strafmttersnchung
hat nun der Kläger in erster Linie den Beklagten Otto Müller, der
zugestandenermassen die Verletzung des Auges herbeigeführt hat und
strafgerichtlich hiefür ver-urteilt Werden ist, ans

250 Civilrechtspflege.

Grund der Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
, 51
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 51 - 1 Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
1    Haften mehrere Personen aus verschiedenen Rechtsgründen, sei es aus unerlaubter Handlung, aus Vertrag oder aus Gesetzesvorschrift dem Verletzten für denselben Schaden, so wird die Bestimmung über den Rückgriff unter Personen, die einen Schaden gemeinsam verschuldet haben, entsprechend auf sie angewendet.
2    Dabei trägt in der Regel derjenige in erster Linie den Schaden, der ihn durch unerlaubte Handlung verschuldet hat, und in letzter Linie derjenige, der ohne eigene Schuld und ohne vertragliche Verpflichtung nach Gesetzesvorschrift haftbar ist.
und 53
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 53 - 1 Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
1    Bei der Beurteilung der Schuld oder Nichtschuld, Urteilsfähigkeit oder Urteilsunfähigkeit ist der Richter an die Bestimmungen über strafrechtliche Zurechnungsfähigkeit oder an eine Freisprechung durch das Strafgericht nicht gebunden.
2    Ebenso ist das strafgerichtliche Erkenntnis mit Bezug auf die Beurteilung der Schuld und die Bestimmung des Schadens für den Zivilrichter nicht verbindlich.
OR für die Folgen dieser Verletzung
verantwortlich gemacht, indem er gegen ihn eine Forderung von 2000
Fr. erhoben hat. Gegen die übrigen an der Schlägerei beteiligten (die
dieses Vergehens wegen strafrechtlich verurteilt worden sind) hat er
das Begehren gestellt, sie seien solidarisch zum Ersatze des Schadens zu
denn-teilen Die Stellungnahme der kantonalen Jnstanzen diesen Begehren
gegenüber ist aus Fakt. A ersichtlich Aus zzz-aki. A G ergibt sich, dass
heute (wie vor der Vorinstanz) zwei Fragen streitig sind: die Frage der
Höhe des dem Kläger zuzusprechenden Schadenersatzes, und die Frage der
Hastbarkeit und zwar der solidaren Haftbarkeit, aller Beklagten.

3. Hinsichtlich der ersten Frage nun ist vorerst festgestellt, dass die
Arztund Spitalkosten des Klägers 115 Fr. ausmachen. Des weitern fallen
folgende tatsächliche Feststellungen in Betracht: Der Kläger stand zur
Zeit der Klagerhebung am Ende seiner Lehrzeit als Schlosserlehrling;
er verdiente zur Zeit des Unfalles einen Taglohn von 2 Fr. 60 Cts.,
der in nächster Zeit auf Z Fr. 60 Cité. erhöht worden ware. Die
Vorinstanz legt nun der Bemessung der Erwerbseinbusse nicht einen dieser
Beträge, sondern den künftigen Lohn zu Grande, den der Klager in der
Zukunft als Arbeiter verdient haben würde. Sie befindet sich hiemit
vol-lständig im Einklang mit der bundesgerichtlichen Praxis, speziell
in Haftpflichtstreitigkeiten. Wenn sodann die Vorinstanz den künstigen
Verdienst auf 4 Fr. per Tag ansetzt, so handelt es sich dabei um eine
tatsächliche Feststellung, die nicht aktenwidrig ist und auch nicht
als aktenwidrig angefochten wird. Das Mass der Invalidität ist von
der Vorinstanz auf 1,"3 {331/30}... festgesetzt worden, im Einklang
mit dem Gutachten von Pros. Mellinger (an z. V. auch in Kaufmann,
Hbd.11nfallverletzungen, 2. Auflage, S 229 ff. seine Bestätigung findet;
vergl. auch die das. S. 239 f. zit. blindes-gen Urteile), und auch hieran
ist nicht zu rütteln. Beträgt danach die jährliche Erwerbseinbnsze 400
Fr., so macht die Kapitalisierung derselben (gemäss Tabelle III bei
Soldan) beim Alter des Klägers den Betrag von 8204 Fr. aus, wie die
Vorinstanz richtig ausführl. Während nun die Vorinstanz hievon einen
Abzug für Kapitalabfindung im Betrage von 20 0/0 macht, will der Kläger
nur einen solchen von 10% gelten lassen.

IV. Ohligationenrecht. N° 38. 251

Auch hier entspricht jedoch der Ansatz der Vorinstanz besser der
bundesgerichtlichen Praxis. Mit der Vorinstanz ist daher der Schaden, den
der Kläger aus bleibender Minderung seiner Erwerbsfähigkeit erleidet,
auf 6560 Fr. festzusetzen, so dass der Gesamtbetrag des dem Kläger
erwachsenen Schadens 6675 Fr. ausmacht.

4. Diesen Betrag fordert nun aber der Kläger selber nicht ein, sondern
er hat mit Rücksicht auf seine eigene Beteiligung am Raushandet seine
Entschädigungsfordernng bedeutend niedriger gestellt; die Vorinstanz hat
denn auch dieses Mitverschulden in der Weise berücksichtigt, dass sie
dem Kläger bloss einen Gesamtbetrag von 1000 Fr. zugesprochen hat. Das
Mitverschulden erblickt sie in den von ihr festgestellten Tatsachen,
dass der Kläger sich ohne Veranlassung in den Streit mischte, einem
Therwiler Knaben dessen Stock entriss und damit drei viel jüngere
Knaben schlug, endlich feinen Kameraden angriffsweise vor-anging mit
den Worten: Jetzt gibt es keinen Pardon mehr. Der Kläger ficht diese
Feststellungen an sich nicht an, er behauptet nur, es sei aktenwidrig,
wenn die Vorinstanz ausführe, er habe den Streit provoziert und
das Werer von Steinen veranlasst; in seinem Eingreier in den Streit
könne fein besonderes Verschulden an dem unglücklichen Ausgang des
Streitestt erblickt werden. Allein es steht ausser Zweifel, dass in dem
geschilderten Verhalten ein ganz erhebliches Mitverschulden des Klägers
liegt, und zwar ein Mitverschulden, das mit der nachherigen Verletzung des
Klägers in ursächlichem Zusammenhange steht. Eine Entschädigung von 1000
Fr. erscheint unter diesen Umständen immer noch als hoch genug, sodass
von einer Herabsetzung die einzig in Frage steht keine Rede sein kann.

5. Die Solidarhaft der übrigen Beklagten sodann wird vom Kläger -wie auch
vom Beklagten Otto Müller daraus hergeleitet, dass alle Beklagten Steine
geworfen haben, dass alle gerufen, sich angespornt und entflammt haben,
und dass alle die gleiche rechtswidrige Handlung begangen haben. Nun kann
die Solidarhaft nur hergeleitet werden aus Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR, wonach diejenigen,
die gemeinsam einen Schaden verschuldet haben, solidarisch haften. Die
schädigende Handlung, die das Fundament der Klage

252 Civilrechtspfiege.

bildet, besteht im Vorliegenden Fall in der Körperverletzung Diese
Körperverletzung ist allerdings zugefügt worden in einem Raufhandel, bei
dem alle Beklagten wie auch der Kläger beteiligt waren, und es könnte
daher scheinen, als ob der Raufhandel als die gemeinsame Handlung im
Sinne des Art. 60
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 60 - 1 Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1    Der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung verjährt mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.35
1bis    Bei Tötung eines Menschen oder bei Körperverletzung verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung mit Ablauf von drei Jahren von dem Tage an gerechnet, an welchem der Geschädigte Kenntnis vom Schaden und von der Person des Ersatzpflichtigen erlangt hat, jedenfalls aber mit Ablauf von zwanzig Jahren, vom Tage an gerechnet, an welchem das schädigende Verhalten erfolgte oder aufhörte.36
2    Hat die ersatzpflichtige Person durch ihr schädigendes Verhalten eine strafbare Handlung begangen, so verjährt der Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung ungeachtet der vorstehenden Absätze frühestens mit Eintritt der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung. Tritt diese infolge eines erstinstanzlichen Strafurteils nicht mehr ein, so verjährt der Anspruch frühestens mit Ablauf von drei Jahren seit Eröffnung des Urteils.37
3    Ist durch die unerlaubte Handlung gegen den Verletzten eine Forderung begründet worden, so kann dieser die Erfüllung auch dann verweigern, wenn sein Anspruch aus der unerlaubten Handlung verjährt ist.
OR aufzufassen sei; daraus würde sich dann die vom
Kläger gezogene Folgerung der Solidarhaft der Mitbeklagten Brunner
und Genossen ergeben. Allein im vorliegenden Falle ist der Täter,
der die Verletzung beigebracht hat, ermittelt. Wenn mm auch dann, wenn
bei einer Körperverletzung (oder Tötung) im Raufhandel der Täter nicht
ermittelt werden farm, eine Solidarhaft aller Beteiligten anzunehmen
ist wie dies das Bundesgericht in seinem Urteile vom 4. November
1899 in Sachen Häfliger gegen Jten und Genossen, A. S. XXV, 2. Teil,
S. 817 ff., spez. S. 822 ff. Erw. 4 ausgesprochen hat -, so hat diese
strenge Haftung nicht Platz zu greifen dann, wenn der Täter bekannt
ist. Denn diese strenge Haftung hat gerade darin ihren Grund, dass
der wirkliche Täter der Verletzung nicht ermittelt werden konnte,
und nun die Verurteilung eines einzigen oder einiger der Teilnehmer
zum Schadenersatz offenbar der Gerechtigkeit widersprechen würde,
während doch natürlich ein Schadenersatzanspruch besteht; es wird
eine Mittäterschaft Und Gehilfenschaft for-ästimiert Jst der Leiter,
oder sind die Täter-, ermittelt, so fällt diese Erwägung fort; und es
kann alsdann nicht gesagt werden, dass der Raushandel in der Weise zur
Körperverletzung in ursächlichen Zusammenhang gebracht werden könnte,
dass er als die gemeinsame schuldhafte Handlung aufzufassen wäre. Hier
ist vielmehr die Haftung auf den Urheber zu beschränken; die übrigen
Teilnehmer des Raufhandels erscheinen, nur als solche, mit Bezug auf die
schädigende Handlung weder als Mittäter, noch als Gehilfen. Das zitterte
Urteil in Sachen Häfliger lässt denn auch diesen Fall ausdrücklich
offen [S. 823). (Vergl. hier auch DBGB § 830; C. Chf. Burckhardt
in Verh. des schweiz. Juristenvereins, 1903, Z. f. schweiz. Recht,
N. In, Bd. XXII, S. 570 f., und nun auch Vorentro. zum schweiz. ZGV,
Art. 1064.) Auch in diesem Punkte ist sonach das angefochtene Urteil zu
bestätigen.IV. Obligationenrecht. N° 39. 253

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wir abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons
Basel-Landschaft vom 2. Dezember 1904, soweit angefochten, in allen
Teilen bestätigt.

39. Sentenza. del 5 maggio 1905 nella causeFratelli Barbieri

conero Ferrazzini.

Regolarità della dichiarazione di appello; indicazione delle
conolusioni. Art. 67, al. 2 OGF. Domanda in risarcimento per sequestro
infondato. Art. 278 LEF. Prescrizione della domanda ; applicabilità
dell' art. 69 o dell' art. 146 GO ? Sospensione o interruzione della
prescrizione? Art. 297, 810 LEF, 154 e 157 GO. Domanda. di indennizzo
per inossewanza. di contratto compra-vendita.. Art. 110 00.

A. Il Tribunale disfirettuale di Mendrisio, con sentenza 9 aprile 1904,
aveva. pronunciato:

1. Il libello 21 maggio 1898 è ammesso in parte, nel senso che il Signor
Ferrazzini Angelo deve rispondere verso la Ditta Fratelli Barbieri dei
soli danni materiali causati dalla inesecuzione del contratto; l'azione
per danni materiali e morali dipendenti dall' indebito sequestro è
respinte, dovendosi ritenere la stessa prescrittasi.

H. Il Signor Ferrazzini Angelo rifonderà per indennizzo danni dovuti
come sopra ai fratelli Barbieri 600 fr.

B. Il Tribunale di Appello, con sentenza 29 ottobre 1904, ha pronunciato :
I dispositivi primo e secondo dell' appellato giudizio sono confermati.

Appellante da quest ultimo giudizio la Ditta, Fratelli Barbieri, la, quale
conchiude negli odierni dibattimenti domandando: la riforma del giudizio
di appello nel senso del rigetto deil' eccezione di prescrizione e
conseguentemente aumento dell'indennizzo fissato dall' istanza cantonale;
nel mentre la. convenuta conchiude alla conferma del giudizio di appelio.