50 A. staats-rechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

toyens devant la loi doit étre également reponssé, en présence de la
pratique constante du Tribunal fédéral sur ce point, en vertn de laquelle
il est loisible aux cantons, en dehors des cas de double imposition, de
réglementer d'une maniere autonome la. matière de l'impò't immobilier,
à. la seule condition que les prescriptions promulguées à cet égard
ne soient pas marquées an coin de l'arbitraire, comme ce serait le
cas si les dites dispositions faisaient, par exemple, acception des
personnes, en favorisant, dans un but inexplicahle, ou par des motifs
qui ne tronvent aucune justification en eux-mémes, certaines categories
de eitoyens. Or rien, dans les dispositions légales contre lesquelles
la recent-ante s'élève, ne saurait donner prise à une critique de ce
genre. De plus ces dispositions n'ont pas pour effet de soumettre à un
traitement different les citoyens se trouvant dans les mèmes conditions,
pnisque, d'une part, elle exempte de l'impòt, jusqu'à concurrence du
montant des hypothèqnes qui les chargent, tous les immeubles grevés en
faveur de créanciers domiciliés dans le canton, et que d'autre part,
elle frappe, pour l'intégralité de leur valeur immobilière, {aus les
fonds affectés en faveur de créanciers domiciliés hors (lu canton, sans
distinction de personnes ni de Iieu. (Voir dans ce sens Rec. off. III,
p. 235; VII, p. 204 et 476, consid. 2; XIV, p. 153; Curti, Entscheide
des Bundesgerichts, I, 21, 23, 470 ; arrét dn Tribunal fédéral dans la
cause Schnyder c. Fribourg, déjà cité.) Il est en out-re incontestable
et de toute evidence que l'interdiction faite an débiteur de défalquer
le montani; des hypothèques dues à des créanciers étrangers au canton,
trouve à la fois son fondement et sa justification dans le droit déjà
affirmé ci-dessus de l'Etat d'astreindre à l'impòt la totalité de la
propriété immobilière, située sur son territoire. Le fait que le débiteur
bernois a la faculté de défalquer de sa declaration d'impòt le montant
des créances hypothécaires dues par lui à des créanciers domiciliés
dans le canton, n'empèche nullement le fisc bernois de percevoir, en
frappant ces créanciers pour les montants défalqués, la totalité de
l'impòt afférent ä. la valeur de l'im-H. Doppelbesteuerung-. N° 8. 51

meuble, tandis que si le dit débiteur était autorisé aussi à défalquer les
créances hypothécaires qu'il doit à des étrangers au canton, il pourrait,
dans le cas où tous les créanciers hypothécaires rentrera-ient dans cette
categorie, se produire le fait, évidemment inadmissible, que le fisc du
canton de Berne se trouverait frustré de son droit d'impositiOn vis-àvis
de l'ensemble de la propriété immobilière sise sur sen territoire,
alors que cette dernière continuerait à bénéficier Se la protection et
des prestations diverses incombant a Etat.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce : Le recours est
écarté.8. gute; vom 22. März 1905 in Sachen Honegger gegen BMW und Jargon.

Hekursfrist bei Rekm'sen wegen (interkantonaler) Doppelbesteum'ung.
Art. 178 Zifi'. 3, i 75 Zifi. 2 OG. Besteaeremg von im Kanton
(i. o. Zürich} gelegenen Liegenschaften auswärts Wolmender (i. c. im
Kanton Aargau), ohne Schuldenabzug, und gleichzeitige Besteuerung des
gesamten beweglichen Vefflcîgens im Wolmss'tzkanton (Aargau). -Rückzahlung
nicht geschuideter Starter.

Das Bundesgericht hat da sich ergibt:

A. Der in Bremgarten wohnhafte Rekurrent besitzt in Thalwil
eine Liegenschaft, auf der eine Hypothek von 30,000 Fr. haftet.
Er stellte beim Gemeinderat Thalwil das Gesuch, dass ihm (pro 1903)
die Hypothekarschuld vom Schatzungswert von 80,000 Fr. abgezogen
werde, wurde aber abschlägig beschieden gestützt auf § 6 2. Satz
des zürch. St.-Ges. von 1870 Und § 137 litt. b des Gemeindegesetzes
von 1875, welche Bestimmungen lauten: § 6 2. Satz des St.-Ges.: Bei
steuerpflichtig-Im Besitztum von Auswärtswohnenden darf ein Abzug daraus
haftender Schulden

52 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. 1. Abschnitt. Bundesverfassung.

nur stattfinden, wenn der Pflichtige sich darüber ausweier kann, dass
dasselbe im Verhältnis zu seinem übrigen Vermögen nicht unverhältnismässig
mit Schulden belastet ist; § 137 htt. b des Gemeindegesetzes1 Haften
auf solchen Liegenschaften (von Auswärtswohnenden) grundverficherte
Schulden, so ist bei der Taration der Betrag derselben nur insoweit in
Abzug zu bringen, als diese Passiven nicht durch auswärts versteuertes
bewegliches Vermögen aufgewogen werden, oder, sofern das auswatts
versteuerte Vermögen in Liegenschaften besteht, wenn nachgewiesen wird,
dass diese letztern in gleichem Verhältnis wie die erstern belastet
sind. In dem Entscheid des Gemeinderate-s wird betont, dass das gesamte
Vermögen des Rekurrenten aus 300,000 Franken zu schätzen sei, weshalb
nach den genannten Gesetzesbestirnmungen ein Abzug der Hypothekarschuld
bei der Liegenschast in Thalwil nicht stattfinden könne. Der Rekurrent
zog diesen Entscheid an die Rekurskominission für die Bezirke Horgen,
Meilen und Hinwil weiter, die ihn durch Beschluss vom 31. März (zugestellt
am 8. April) î904 abwies

Der Rekurrent verlangte hierauf von den Steuerbehörden seines aargauischen
Wohnortes-, dass der Betrag der fraglichen Hypothekarschuld von 30,000
Fr. bei der Taration seines beweglichen Vermögens in Abzug femme. Die
Steuerbehörden der Gemeinde und des Bezirkes Brerngarten traten jedoch
hierauf nicht ein, indem sie geltend machten, dass § 10 des aargauischen
Staatssieuergesetzes nur Schulden ohne Pfandrechte vom beweglichen
Vermögen abgehen lasse; Schulden, für die eine Liegenschaft als Pfand
hafte, müssten vom Werte der Liegenschaft abgezogen werden. Gegen diesen
Entscheid führte Honegger Adminisirativklage; allein das aargauische
Obergericht schloss sich derselben Auffassung an und wies durch Urteil
vom 9. November (zugestellt am 14. Dezember-) 1904 die Klage ab-

B. Mit Rechtsschrift vorn 7. Februar 1905 hat sich der Rekurrent
beim Bundesgericht unter Berufung auf das bundesrechtliche Verbot der
Doppelbesteuerung darüber beschwert, dass er für den Betrag der auf
der Liegenschaft in Thalwil haftenden Hypothek von den beiden Kantonen
Zürich und Aargau zur Steuer herangezogen werde. Der Beschwerdeantrag
lautet:ll. Doppeibesteuerung. N° 8. 53

Das Bundesgericht wolle entscheiden, welcher der beteiligten Kantone,
Zürich oder Aargau, ihm den Abzug der auf seiner Liegenschaft in Thalwil
tastenden Hypothek von seinem steuerpflichtigen Vermögen gestatten muss,
und wolle demgemäss aussprechen:

a) Für den Fall, dass der Kanton Zürich den Abzug gestatten muss: Dass der
Kanton Zürich und die Gemeinde Thalwil die infolge der Nichtgestattung des
Abzugs zu hoch gestellte Steuerveranlagung für 1903 und 1904 entsprechend
herabzusetzen haben.

b) Für den Fall, dass der Kanton Aargau den Abzug gestatten muss:
1. Dass der Kanton Aargau die für 1904 infolge der Nichtgestattung des
Abzugs zu viel bezogene Staatssteuer dem Beschwerdeführer zurückzugeben
habe; 2. dass die für 1904 von der Gemeinde Bremgarten geforderten
Gemeindesteuern entsprechend herabzusetzen seien.

C. Die Rekurskommission für die Bezirke Horgen, Meilen und Hinwil hat
beantragt, es sei auf den Reknrs, soweit er sich auf die Besteuerung des
Rekurrenten in Thalwil bezieht, wegen Nichterschöpfung des kantonalen
Jnstanzenzuges und Verspätung nicht einzutreten; eventuell es sei der
Reknrs als unbegründet abzuweisen

D. Das Obergericht des Kantons Aargau hat auf Vernehmlassung
verzichtet. Die Gemeindesteuerkommission und die Bezirks-
steuerkokntnission Bremgarten haben beantragt, es sei der Rekurs, soweit
er sich auf die Besteuerung des Rekurrenten im Kanton Aargau bezieht,
als unbegründet abzuweisen; --

in Erwägung:

1. Die formellen Einwendungen der Rekurskommission der Bezirke Horgen,
Meilen und Hinwil sind unbegründet. Die Erschöpfung des kantonalen
Jnstanzenzuges ist bei Beschwerden wegen Doppelbesteuerung nach ständiger
Praxis des Bundesgerichts nicht erforderlich Die Rekursfrist des Art. 178
Ziff. 3 OG sodann ist allerdings gegen den Entscheid der Rekurskommission
nicht gewahrt. Der Rekurrent hatte aber keine Veranlassung, dagegen ans
Bundesgericht zu rekurrieren, so lange nicht feststand, dass ihm der
Abzug des Betrages der fraglichen Hypo-

54 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt Bundesverfassung.

thek bei der Besteuerung im Kanton Aargau verweigert wird. Erst damit
wurde der behauptete Steuerkonslikt der beiden Kantone aint. Es kann daher
unbedenklich angenommen werden, dass mit dem Urteil des aargauischen
Obergerichts dem Rekurrenten auch in Bezug aus die Besteuerung im
Kanton Zürich die Rekursfrist zu laufen begonnen hat. Man könnte
übrigens auch davon ausgehen, dass es sich vorliegend, wo alternativ
die Steuerversügungen zweier Kantoue angefochten werden, um einen
staatsrechtlichen Konflikt zwischen Kantonen im Sinne von Art. 175
Ziff. 2 OG handelt und dass deshalb die Beschwerde überhaupt an keine
Frist gebunden ist.

2. Wie das Bundesgericht schon oft ausgesprochen hat, kann eine
kantonalrechtliche Bestimmung, die bei der Besteuerung auswärtiger
Liegenschaftenbesitzer für ihren im Kanton gelegenen Grundbesitz
keinen Abzug der Hypothekarschulden . gestattet, vom bundesrechtlichen
Standpunkt des Verbots der Doppelbesteuerung aus nicht angefochten
werden, und zwar auch dann nicht, wenn die Kantonseinwohner in dieser
Beziehung anders behandelt werden. Umsoweniger sind die sub Fakt. A
angeführten Vorschriften des zürcherischen Steuerrechts bundesrechtlich
Izu beanstanden, die ja den auswärts wohnenden Grundbesitzern gegenüber
den Schuldenabzug nicht schlechthin verweigern, sondern unter gewissen Be-

schränkungen zulassen. In Anwendung dieser Bestimmungen wird

der Rekurrent mit Rücksicht auf den Betrag seines übrigen Vermögens
verhalten, seine in Thalwil gelegene Liegenschaft zum vollen
Schatzungswerte von 80,000 Fr. im Kanton Zürich zu versteuern, obgleich
darauf eine Hypothek von 30,000 Fr. lastet, und da nun der Rekurrent in
Bezug auf den Kanton Zürich nur wegen Doppelbesteuerung Beschwerde führt
und nicht etwa eine willkürliche Anwendung des kantonalen Steuerrechts
behauptet (die offenbar auch nicht vorliegen würde), so kann der Reknrs
hinsichtlich der zürcherischen Besteuerung nicht gutgeheissen werden

Z. Jst somit der Kanton Zürich berechtigt, den Rekurrenten für den vollen
Wert seiner Liegenschasl in Thalwil zu besteuern, so frägt es sich,
ob eine unzulässige Doppelbesteuerung darin liege, dass der Rekurrent
an seinem Wohnsitz im Kanton AargauII. Doppeibesteuerung. N° 8. 55

sein bewegliches Vermögen ohne Abzug der auf der Taltviler Liegenschaft
lastenden Hypothek von 30,000 Fr. versteuern soll. Dies muss aber bejaht
werden aus den vom Bundesgericht in dem dem heutigen analogen Fall
Riedtmann-Näs angeführten Gründen (Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 1. Teil,
S. 125 f.), auf die hier einfach verwiesen werden farm. In jenem Falle
handelte es sich allerdings nicht um grundversicherte, sondern um laufende
Schulden, die der Wohnsitzkanton zum Teil auf die ausserkantonalen
Liegenschasten des Steuerpslichtigen verlegen wollte. Allein dieser
Unterschied ist hier nicht von wesentlicher Bedeutung. Sobald einmal
feststeht, dass der Kanton der belegenen Sache (Zürich) den vollen Wert
der Liegensrhaft besteuern darf, ohne Rücksicht darauf, dass sie mit
einer Hypothek belastet ist, d. h. für eine Schuld des Rekurrenten
alsUnterpfand haftet, so muss der Wohnsitzkanton .(Aargau) bei der
Besteuerung des Rekurrenten für sein gesamtes übrige Vermögen diesem
Umstand zur Vermeidung von bundesrechtswidriger Doppelbesteuerung Rechnung
tragen und er darf auch nicht indirekt eine Wertqnote der Liegenschast
mitbesteuern dadurch, dass er bei Feststellung des steuerpflichtigen
Vermögens jene Hypothekarschuld nicht berücksichtigt, d, h. sie auf
die Liegenschaft verlegt und damit den Rekurrenten so behandelt, als ob
er die Hypothekarschuld bei der Besteuerung der Liegenschaft im Kanton
Zürich abziehen könnte· Für die Frage, ob unzulässige Doppelbesteuerung
vorliege, kann natürlich nicht ins Gewicht fallen, ob die angefochtene
Besteuerung sich aus der Anwendung des kantonalen Steuerrechtes ergibt.

4. Der Rekurs ist somit in dem Sinne gutzuheissen, als der Kamen Aargau
als pflichtig erklärt wird, bei Feststellung des steuerpflichtigen
Vermögens des Rekurrenten die fragliche Hypothekarschuld von 30,000 Fr. in
Abzug zu bringen. Der Rekurrent verlangt ausserdem, dass der Kanton Aargau
zur Rückzahlung der pro 1904 zu viel bezahlten Staatssteuer angehalten
werde. Da der Rekurrent nach § 25 Abs. 5 der Vollziehungsverordnung
zum Staatssieuergesetz trotz der pendenten Beschwerde zur Zahlung der
Steuer-, die am 30. Dezember 1904 erfolgte, verpflichtet war, also
nicht freiwillig bezahlt hat, so erscheint das letztere Begehren als
bundesrechtlich begründet. Es ist aber anzunehmen,

56 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

dass die Rückzahlung erfolgen werde, ohne dass die Pflicht hier im
Dispositiv ausdrücklich ausgesprochen zu werden braucht; erkannt:

Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Besteuerung im Kanten Aargau
richtet, im Sinne der Erwägungen guthheissen und das angefochtene Urteil
des Obergerichtes des Kantons Aargau vom 9. November 1904 demgemäss
aufgehoben.

9. get-teil vom 29. gum 1905 in Sachen Ziehtrizitätswerkt Snat-et gegen
Hippe-nett gr.-gea. und 5x. Gatten-

Besteuerung des Einkommens eines auf dem Gebiete zweier Kantone liegenden
Elektrizitätswerkes, das seinen Gesellschaftsmed steuer-sitz in einem
dieser Kantone hat. Auslegung der Konzessionen (Konzession von Appenzell
el. Blu, vom 17. November 1896 um! 20. Juli 1897, Art. 6' ; Konzessz'em
von St. Gallen, vom. 13. Juni 18917, Art. 7}. Massgebendes Kriterium
für Besteuerung des Einkommffls aus Geschäftsbetrieb. -Verteilung auf
beide Kanto-ne. Vermögenssteuer. Helm-rs hiegegen gestützt auf Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.

BV. Verfrllhtee' Rekurs.

A. Die Rekurrentin, Aktiengesellschaft Elektrizitätswerk Kabel in Herisau,
nützt die Wasserkraft der Urnäsch zur Erzeugung elektrischer Energie
in folgender Weise aus: Das genannte Gewässer wird auf appenzellischem
Gebiete, beim sogenannten Hundwiler Jebel, durch eine Wuhranlage gestaut
und das Wasser von hier durch einen 4624 M. langen Stollen in einen
(zirka 1,500,0i)0 m2 haltenden) Sammelweiher im sogenannten Gubsenmoos
(oberhalb Winkeln) geleitet. Der Stollen reicht mit einer kurzen Strecke
bei seinem Auslan noch in st. gallisches Territorium, auf welchem sich
auch der gesamte Weiher befindet. Dieser ist in östlicher Richtung,
gegen die Kübelschlucht zu, durch einen grossen Staudamm abgeschlossen
Jn dessen Mitte zweigt eine Druckleitung ab, durch welche das Wasser der
unten in der Kubelschlucht liegenden Zenirale zugeführt wird, woselbst
es dieII. Doppeihesteuerung. N° 9. , 57

Turbinen treibt, um nachher wieder in den Flusslauf geleitet zu werden
Druckleitung und Zentrale finden sich ganz auf st. galli: schem
Gebiet, während das für die Abgabe der elektrischen Kraft dienende
Leitungsnetz sich über das Gebiet beider Kant-me erstreckt. Das 97
M. betragende ausgenützte Gefälle der Urnäsch (von der Wehrstelle
bis zum Unterwasser-Spiegel beim Turbinenhaich entfällt nach dem
Expertengutachten (unter c) weitaus zum grössten Teil, mit über 90 M.,
auf das appenzellische Gebiet.

B. Ursprünglich war projektiert worden, die ganze Anlage auf
appenzellischem Territoriuin zu erstellen. Aus technischen Gründen
scheint man sich dann aber dafür entschlossen zu haben, zunächst den
Sammelweiher, und dann gemäss der nunmehrigen Ausführung des Projektes,
auch die Zentrale auf st. gallischem Gebiete anzulegen. Die Folge war,
dass jetzt die Unternehmung nicht nur Vom Kanton Appenzell A.-Rh., sondern
auch vom Kanton St. Gallen eine Wasserrechtsund Wasserbaukonzession
nachzufuchen hatte. In Betreff der mit der Erteilung dieser Konzession
zusammenhängenden Fragen (Regelung des Wasserlaufes, Wasserzins,
Vorzugsrechte für die innerkantonalen Konsumenten bei der Abgabe
von {Energie, Rückkan der Konzessionen, Besteuerung ze.) fanden im
Jahre 1896 zwischen Vertretern der beiden Kantoue und der Unternehmung
(damals Jnitiativkomitee für das Elektrizitätswerk Kübel) konferenzielle
Besprechungen statt. Was die hier allein in Betracht kommende Frage
der Besteuerung anbetrifft, so trugen die appenzellischen Vertreter
Bedenken gegen die Konzessionierung eines Projektes mit Zentrale
ans st. gallischem Gebiet, weil dadurch die Besteuerungsrechte
Appenzells beeinträchtigt werden könnten. Dem gegenüber erklärte die
Unternehmung durch ihren Vertreter Dr. Janggen in einer Konserenz vom
13. März 1896 laut dem bezüglichen Protokoll: Sie verpflichte sich,
den Gesellschafts-sitz mit Steuerdomizil in Herisau zu nehmen; damit
unterliege das Gesellschaftskapital den ausserrhodischen Steuergesetzen,
während die Liegenschaften auf st. gallischem Gebiet nach st. gallischem
Rechte versteuert werden müssen; überhaupt müssten die Liegenschaften
in den Kanionen versteuert werden, wo sie liegen; in Appenzell werde
die Gesellschaft dagegen das ganze Einkommen sowie den Reservefonds
versteuern Mit Bezug hierauf erklärte