B. STRAFRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE PÉNALEMarkenrecht.

Marques de fabrique et de commerce.

82. Arten der Kassatioushofes vom 18. Hure 1905 in Sachen Hayden gegen
Ehe-mische Fabrik von Hayden.

Schutz der Mark-m deuèscher, in Deutschland niedergeäassmer
Gewerbe-te'ez'bender in der Schweiz. A-î'î. 7 Z. 1 11180116. F
irmenmarken. Strafüare Verletzung einer Fiwnenmarke durch clolosen
Gebrauch derselben Firmemnarke durch einen Homonymen? Art. 1 Ziff. 1 ;
3; 6 ; 24 am. a MSc-AG. Stefi-ang des Kassationshofes. Avi. 1:71 Abs. 2;
172 Abs. 1 OG.

A. Durch Urteil vom 4. Mai 1905 hat die III. Appella-

tionskammer des Obergerichls des Kantons Zürich über folgende-

Anklage :

Die Angeklagten haben gemeinsam in der Zeit zwischen dem-

1. Oktober und dem 22. Dezember 1904 in ihren Geschäftsräumen, Rämistrasse
37 in Zürich I, zirka 140 Kg. Süsssiofftabletten mit dem Ausdruck Heyden
Z hergestellt, in der Absicht, beim Publikum den Irrtum zu erwecken,
diese Produkte stammen aus der chemischen Fabrik von Heyden A.-G. in
Radebeni bei Dresden, und seien mit der im schweizerischen Meerkat-

register eingetragenen Marke Heyden dieser Firma versehen,

und von diesen Süssstofftabletten haben sie zirka 120 Kg. an
österreichische Handler verkauft, --Markenrecht. N° 82. 505

erkannt:

1. Die Angeklagien Jda und Wilhelm Heyden sind der Übertretung des
Bundesgesetzes betreffend den Schutz der Fabrikund Handels-matten
schuldig.

2. Dieselben werden zu je vier Tagen Gefängnis, sowie zu je 200
Fr. Geldbusse verurteilt, welche letztere eventuell in weitere 40 Tage
Gefängnis umgewandelt werden.

3. ò. (Kosten.)

6. Der Markenregisiereintrag Rr. 18,211 vom 4. Januar 1905 wird insoweit
abgeändert als aus ihm die Gegenstandsbezeichnung Süssstoffprodukte
Sacharin" zu löschen ist.

7. Die sämtlichen beschlagnahknten, mit dem Ausdruck Heyden Z versehenen
Süssstofstabletten sind zu pulverisieren und hernach den Angeklagten
herauszugeben

8. Die beschlagnahmten Manizen mit Stempel Heyden Zisowie die
beschlagnahmten Etiquetten, welche für Süssstossprodukte die Bezeichnung
Heyden tragen, sind zu vernichten

9. Der Damnifikatin wird gestattet, das Urteil auf Kosten der Angeklagten
einmal im Dis-positiv in der Nimm Ziircher Zeitung publizieren zu lassen.

Das Urteil der I. Instanz hatte gelautet:

1. Die Angeklagien sind des eingeklagten Vergebens nicht schuldig und
werden von Schuld und Strafe freigesprochen

L., 4. (Reifen.)

5. Der Markenregistereintrag Nr. 18,211 vom 4. Januar 1905 wird insoweit
abgeändert, als aus ihm die Gegenstandsbezeichnung Süssstoffprodukte
Sachariu" zu Löschen ist-

' 6. Die sämtlichen beschlagnahmten, mit dem Ausdruck Heyden Z Verscheneu
Süssstosstabletten sind zu pulverisieren und hernach der Angeklagten
herauszugeben

-7. Die beschlagnahmten Matrizen mit Stempel Heyden Z so-

wie die beschlagnahmten Etiquetten, welche für Süssstossprodukte die
Bezeichnung Heyden tragen, sind zu vernichten. î B. Beide Angeklagten
haben gegen das Urteil der III. Appellationskammer des Obergerichts des
Kantons Zürich rechtzeitig Und in richtiger Form die Kafsationsbeschwerde
an das Bundesgericht im Sinne von Art. 160 ff . OG eingelegt.

506 B. Strafrechtspflege.

Die Kafsationsklägerin Frau Heyden stellt die Anträge:

1. Es sei das angefochtene Urteil des Obergerichts aufzuheben, und es
sei zu erkennen, dass sich die Angeklagte Frau Spendere einer strafbaren
Markenrechtsverletzung nicht schuldig gemacht habe Und freizufprechen fei.

2. Es seien alle für die Angeklagte Frau Heyden nachteiligen Folgen,
die das Obergericht an die Verurteilung geknüpft habe, aufzuheben.

3. (Koften.)

4. Es sei eventuell das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts
Zürich vom 1-5. März d. zu bestätigen, wonach eine Vorsätzliche
IJJiarkenrechtsverletzung nicht angenommen worden sei.

Es sei weiter eventuell von einer Gefängnisstrafe Umgang zu nehmen und
die Angeklagte Frau Heyden nur mit einer Geldbusse zu bestrafen.

Der Kassationskläger Wilhelm Heyden beantragt:

1. Das obergerichtliche Urteil sei aufzuheben und der Angeklagte
Wilhelm Heyden einer strafbaren Handlung nicht schuldig zu erklären
und freizusprechen.

2. Im weiteren seien alle nachteiligen Folgen, welche das Obergericht
an das Urteil knüpfe, aufzuheben.

3. (Reifen)

4. Eventuell sei das erstinstanzliche Urteil des Bezirksgerichts Zürich
vom 15. März 1905 zu bestätigen in dem Sinne, dass eine vorsätzliche
Markenrechtsverletzung nicht angenommen werde.

5. Weiter eventuell sei der Angeklagte Wilhelm Heyden lediglich mit
einer Geldstrafe zu belegen.

C. Die Damniiikatin und Kassationsbeklagte hat beantragt: Es sei die
Kassationsbeschwerde zu derma-fen und das angefochtene Urteil des
Obergerichtes Zürich in allen Teilen zu bestätigen.

Die Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich hat ihrerseits von einer
Vernehmlassung abgesehen.

Der Kassationsbof zieht in Erwägung:

1. Die Anklage und das angefochtene Urteil beruhen auf folgendem
Tatbestand: Die Damnisikatin, die Chemische Fabrik von Heyden,
Aktiengesellschaft in Radebenl bei Dresden, ist seit 10. Januar 1900
Inhaberin der im eidgendssischen Marktwe-Markenrecht, N° 82. 507

gister unter Nr. 11,737 eingetragenen Marke Heyden für chemische Produkte,
worunter auch künstliche Süssftoffe; sie bringt diese Mai-te sowohl auf
der Verpackung der von ihr in den Handel gebrachten Süssstofstabletten,
als auch auf den Tabletten

.selbst (durch Einpressung) an. Die Angeklagte Frau Jda Klara

Heyden ist seit 16. März 1903 im zürcherischen Handelsregister als
Inhaberin der Firma C. Heyden eingetragen, als deren Geschäftszweig
angegeben ist Wgastechnische Artikel. In der Zeit zwischen September
und November 1904 fertigte nun zugegebenermassen der Angeklagte und
Kassationstläger Wilhelm Heyden, der Ehemann der Mitangeklagten Frau
Spendere, aus von dieser von Gens und Brugg bezogenen Süssftoffen
Tabletten, die denen der Damnisikatin täuschend ähnlich sehen und
von gleicher Grösse find, in einer Quantität von zirka 140 Kg. an
und versah sie mit dem Ausdruck Heyden, indem er dieses Wort in die
Tabletten einpresstez unter ihm ist in erhabener Schrift ein kleines
Z angebracht. Die Angeklagte Frau Heyden vertrieb in der angegebenen
Zeit unbestrittenermaszen ein Quantum von zirka 120 Kg. der von Wilhelm
Heyden hergestellten Tabletten. Am 20. Dezember 1904 verzeigte die Firma
(£. Heyden dem Handelsregister als weitere Geschäftszweige: Fabrikation
von Saccharin, kosmetischen und hygienischen Präparaten in Tablettenform;
am 4. Januar 1905 nachdem gegen sie von der Damnifikatin schon Strafklage
erhoben worden war liess sie unter Nr. 18,211 eine Mark-: Hayden Z für
Siissstossprodukte (Saecharin), kosmetische Berarund Borsäurepräparate,
seruell-hygienische Präparate in das schweizerische Handelsregifter
eintragen. Die Angeklagte Frau Heyden war schon auf Strafklage der
heutigen Damnifikatin hin durch Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich
vom 23. Dezember 1903 wegen Übertretung des MSchG verurteilt worden,
gemeinsam mit einem J. Stein, mit dem sie eine Kollektivgesellschaft unter
der Firma Heyden cis-Eie Fabrikanten, gegründet hatte, die eine Marke
Süssstofs Heyden für Zuckerersatz in das eidgenössische Markenregister
hatte eintragen lassen und im Sommer 1903 Süssftofftabletten mit den
Bezeichnungen Hayden und Heyden & Cie." in den Handel gebracht hatte. Die
vom damaligen Verurteilten Stein gegen das XXXI, 'i. 1905 33

508 B. Strafrechtspflege.

' · ' ' de ist vom ober eri tliche Urteil ergriffene Kassationsbeschwer
Kasszatiockishof des Bundesgerichts mit Urteil vom 29.·Marz 1904 (Amis,
Samml. XXX, 1, Nr. 17, S.123 ff.) abgewiesen worden. Der Kassationshos
ist hiebei davon ausgegangen, es habe sich bei der

Schaffung der Gesellschaft Deinen & Cie. um dolose Schafsung -

' mon men irma gehandelt, die Gesellschaft Heyden & gilts ehrktbehrk
daheÎ jedenfalls soweit die Verwirklichung des unerlaubten Zweckes
des Eingriffes in dasfMarkenrecht der Kassationsbeklagten durch diese
Schassung in Frage lamine, der Rechtsgültigkeitz das Recht zur Führung
des Namens ttHman & Cie. könne daher von der Kassationsbeklagten mit
der Einrede der Arglist beseitigt werden. Vor dem 4. Juli 1904 hat
die Damnisikatin, die vorher in der Schweiz keineoHandelsniedew lassung
besessen hatte, in Nidau (Kt. Bern) eine giliale errichtet, die dortselbst
im Handelsregisier eingetragen. ist.

2. Das erstinstanzliche Urteil hat zunachst entgegen bez Bestreitung
der Angeklagten angenommen-die Marke Hast-en der Dainnifikatin sei
in der Schweiz geschutzt und .schutzsahig; sodann liege auch eine
wider-rechtliche Nachahmung dieser Marke durch die Angeklagten vor, das,
obschon sgeydeni der Name der Angeklagten sei; denn die Angeklagten
durften diesen Namen nicht schlechthin als Marke verivenden,.soiidern
nur insofern, als er sich gemäss Ari. 6 MSchG von der srihrern Markte
ZersDamnisikatin genügend unterscheide. Dagegen gelangte sie zur
Freisprechuiig aus dem Grunde, dass subjektiv das Tatbestandsmerkmal des
Vorsatzes fehle: Die Angeklagien hätten nämlich auf Grund der Urteile
im frühem Strafprozesse (erledigt durch die Urteile des-Obergerichts
vom 23. Dezember 1903 und des Kassationshoses des Bundesgerichts vom
29. März 1904) ini-guten. Glaulknsein können, ihr Vorgehen sei nicht
widerrechtlich Die Il: cInstanz nimmt in ihrem Erkenntnisse mit der
i. Instanz an, die Marke der Damnisikatin sei geschützt; sie führt sodann
laus, Art. 6
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 6 Hinterlegungspriorität - Das Markenrecht steht demjenigen zu, der die Marke zuerst hinterlegt.
MSchG könne für die Beurteilung der Zulassigkeit der Marke
der Angeklagten nicht in Frage kommenzpda er sichnur auf eigentliche
Marken im engerii Sinne, gemaB Art. 1 Zisn 2 d;? MSchG, beziehe, nicht
aus Firmenmarken, als welche sich ie Marke der Angeklagten darstelle,
bezw. um deren Gebrauch durchice-cer;.--

Markenrecht. Ne 82. 509

die Angeklagten es sich handle. Sie bejaht sodann das Vorhandensein des
Vorfatzes aus Seite der Angeklagten und erblickt in der eingeklagten
Handlung eine dolose Verwendung einer homonymen Firma; diese hält sie
auf Grund des Art.24 litt. & für strafbar, der hier zwar nicht direkt
zutreffe, wohl aber angewendet werden dürfe, weil es sich um einen
Tatbestand gleicher Art handle. In diesen Ausführungen der Vorinstanz
erblicken die Kassationskläger eine Verletzung von Art. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 1 Begriff - 1 Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
1    Die Marke ist ein Zeichen, das geeignet ist, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von solchen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
2    Marken können insbesondere Wörter, Buchstaben, Zahlen, bildliche Darstellungen, dreidimensionale Formen oder Verbindungen solcher Elemente untereinander oder mit Farben sein.
, 3
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 3 Relative Ausschlussgründe - 1 Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
1    Vom Markenschutz ausgeschlossen sind weiter Zeichen, die:
a  mit einer älteren Marke identisch und für die gleichen Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind wie diese;
b  mit einer älteren Marke identisch und für gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt;
c  einer älteren Marke ähnlich und für gleiche oder gleichartige Waren oder Dienstleistungen bestimmt sind, so dass sich daraus eine Verwechslungsgefahr ergibt.
2    Als ältere Marken gelten:
a  hinterlegte oder eingetragene Marken, die eine Priorität nach diesem Gesetz (Art. 6-8) geniessen;
b  Marken, die zum Zeitpunkt der Hinterlegung des unter Absatz 1 fallenden Zeichens im Sinne von Artikel 6bis der Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 18834 zum Schutz des gewerblichen Eigentums (Pariser Verbandsübereinkunft) in der Schweiz notorisch bekannt sind.
3    Auf die Ausschlussgründe nach diesem Artikel kann sich nur der Inhaber der älteren Marke berufen.
und 24
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.

MSchG, sowie des allgemeinen strafrechllicheii Grundsatzes nulla poena
sine lege .

3. Die erste Frage: ob die Marie Heyden der Kassationsbeklagten in der
Schweiz überhaupt Schutz geniesse, wird zwar von den Kassationsklägern
in ihren Beschwerdeschrifien nur gestreift, ist aber vom Kassationshofe
gemäss Art. 171 Abs. 2 QG von sich aus zu prüfen, da im Verneinungssalle
eine Verletzung dieser Marke nicht vorliegen kann und daher das
angefochtene Urteil aufzuheben ist-Auch kann diese Frage, trotzdem
sie schon im srühern Strasprozesse erörtert und zu Gunsten der
Kassationsbeklagten entschieden worden ist, im heutigen Strafprozesse
aufs neue aufgeworfen werden, da ihre Bejahung in jenem Prozesse nicht
Rechtskraft für den heutigen Prozess geschaffen hat. Dagegen isi diese
Frage auch heute zu bejahen aus denselben Gründen, aus denen sie der
Kassationshof in seinem Urteil vom 29. März 1904 bejaht hat, und auf
die hier einfach verwiesen werden kann. Ganz klar ist die Berechtigung
der Kassationsbeklagten zur Hinterlegung ihrer Marke sodann geworden
durch ihre Handelsniederlassnng in der Schweiz; dadurch hat die
Kassationsbeklagte das Recht zur Martenhinterleguiig gemäss am. 7
Biff. 1 MSchG erlangt; denn nach der dieser Gesetzesbestimmung vom
Bundesgericht gegebenen Auslegung (vergl. Amtl. Samml. XIX, S. 700,
Erw. 3) kommt für die Berechtigung zur Hinterlegung nichts daran an,
dass das in der Schweiz niedergelassene Geschäft eine Filiale eines
Geschäftes ist, das im Ausland seinen Sitz hat.

4. Die zweite und entscheidende Frage ist die: ob in der Verwendung der
homonymen Firma der Kassaiionskliiger eine Verletzung des Markenrechtes
der Kassationsbeklagten, und zwar eine strasbare Verletzung liege. Bei
der Beurteilung dieser Frage ist davon auszugehen, dass es sich bei
beiden Marken um Firmen-

510 ss B. Strafrechtspflege.

marken handelt. Allerdings sind beide Marken .nicht aus der vollen Firma
gebildet, wohl aber aus dem wesentlichen, charakteristischen Bestandteil
derselben, dem Worte Heydenz dadurch hören aber diese Marien nicht auf,
Firmenmarken zu sein (vergl. auch Erw. 4 des Urteils in Sachen Stein
gegen chemYFabrIikdon Heyden, vom 29. März 1904). Nun bestimmt das
etdgenossische MSchG über die Firmenmarken lediglich, nachdem es sie In
Art. 1 Biff. 1 als die eine zulässige Art von Marken bezeichnet hat,
sie geniessen mit der Eintragung in das Handelsregister den Schutz
des Gesetzes (OM, Ari. 859 ff.)/; Das MSchG verweist somit für die
Beurteilung der Rechtsgultigkeit und des Schutzes der Firmenmarken
auf die Grundsätze des Firmenrechts, und mit Recht hat die II. Instanz
eine Verletzung destMSchG darin gefunden, dass die I. Instanz Art. 6
dieses Gesetzes auf die Firmenmarke für anwendbar erklärt hatte; denn
diese Bestimmung bezieht sich, wie Art. 3 eod. zeigt, iediglich auf
die Marien i. e. S., nicht auf die Firmenmarken. Firmenrechtlich nun
ist zweifellos die Firma C. Heyden der Kassationskläger gegenüber der
vollen Firma der Kassationsbeklagten Chem. Fabrik von Herbert, A.-G.,
erlaubt und haben die Kassattonsktager unbestreitbar das Recht zur
Führung des Namens Und der Firma Hei)den. Es fragt sich, ob dieses
Recht der frühern (Eintragung der Marke der Kassationsbeklagten und
dem frühem Gebrauche dieser Marke durch sie weichen muss, oder ob hier
nicht einander zwei gleich starke Jndividualrechte gegenüberstehen,
die beide neben-. einander bestehen können und müssen. Die Vorinstanz
stellt bei der Entscheidung dieser Frage hauptsächlich darauf ab,
dass es den Kasfationsklägern nur darum zu tun sei, die Kundschaft der
Kassationsbeklagten an sich zu ziehen; dass sie in dieser dolosen Absicht
die Marke Heyden verwenden, und dass diese Handlung vom Gesetz unmöglich
geduldet werden könne und daher Art. 24 litt-. a auf sie, als auf einen
der Nachmachung oder Machahmung einer Marke gleichartigeu Tatbestand,
analog zur Anwendung zu bringen sei. An diesen Ausführungen ist richtig,
dass die Kassationskläger die Firmenmarke Heyden führen in der Absicht,
die Kundschaft der Kassationsbeklagten an sich zl} ziehen; es wird auch
von den Kassationsklägern zugegeben, dassMarkenrecht. N° 82. 511

in ihrem ganzen Geschäftsgebahren vielleicht der Tatbestand der
illoyalen Konkurrenz liegen könne. Dagegen beruht es auf einer
unzulässigen, mit dem Gesetze nicht vereinbaren Ausdehnung des
Deliktsbegriffes der Markennachmachung oder .-nachahmung, wenn
die dolose Verwendung einer homonymen Firma der Martertnachmachnng
oder -nachahinnng gleichgestellt wird. Diese Gleichstellung farm. nur
stattfinden mittelst analoger Anwendung des Strafgesetzesz diese analoge
Anwendung ist aber schon nach allgemeinen sirafrechtlichen Grundsätzen
unzulässig, wie die Kassationsschrift der Kassationsklägerin Frau Heyden
richtig betont. Mag man auch annehmen, es liege eine Lücke im Gesetze
dor, so darf diese nicht durch analoge Anwendung des Strafgesetzes
ergänzt werden. Übrigens deckt sich das Resultat, zu dem man hienach
gelangt: dass auch die dolose Anwendung einer homonymen Firma als Marke
zulässig sei und keinen strafbaren Eingriff in das Firmenund damit das
Markenrecht des früheren Eintragenden in sich schliesse (sofern nicht,
was hier eben ausgeschlossen ist, eine Verletzung des Firmenrechts
nach firmenrechtlichen Grundsätzen vorliegt), mit der in Literatur und
Rechtsprechung herrschenden Ansicht. Dieses Resultat wird auch weniger
stossend, wenn in Berücksichtigung gezogen wird, dass der Schutz der Firma
ein sehr beschränkter ist und dass der Geschäftsinhaber, der seine Firma
(oder einen wesentlichen Bestandteil derselben) als Marke gebraucht,
damit auch das Risiko dieses relativ schwachen Schutzes auf sich nimmt
und sich der Gefahr der Verwendung einer homonhmen Firma aussetzt. Von der
Sachlage im früheren Prozesse, Stein gegen die heutige Kassationsbeklagte,
unterscheidet sich die heutige Sachlage völlig: Der damaligen Marke Heyden
des Kassationsklägers Stein wurde der Schutz abgesprochen, weil eine
fiktive Firma zum Zwecke, der Kassationsbeklagten mit der Marke Heyden
Konkurrenz zu bereiten, erst geschaffen wurde; die Ungültigkeit dieser
Marke Heyden gegenüber der Marke der Kassationsbeklagten und die Annahme
eines strafbsaren Eingriffs in das Markenrecht der Kassationsbeklagten
wurde damals hergeleitet aus der Ungültigkeit des Gesellschaftsvertrages
selbst und der daraus fliessenden Ungültigkeit der Firma. Ganz anders
heute: Die Kassationskläger haben unstreitig das Recht zur Führung

512 B. Sirafreehtspflege.

der Firma CS. spenden- und damit abgesehen von der Frage des Eingriffes
in die Marke der Kassationsbeklagten auch das Recht zum Gebrauche
der Firmenmarke Heyden. Jst aber diese Firma firmenrechtlich nicht
unerlaubt, so ist sie es auch wartenrechtlich nicht, da eben das MSchG
für die Gültigkeit und den Schutz der Firmenmarke, wie bemerkt, auf das
Firmenrecht abstellt. .

5. Aus dem gesagten folgt, dass das angefochtene Urteil auf einer
Verletzung von Bundesrecht beruht, wenn es Art. 241itt. a MSchG auf den
eingeklagten Tatbestand zur Anwendung bringt und hierauf eine Verurteilung
der Kassationskläger gründet. Das angefochtene Urteil ist daher im ganzen
Umfange aufzuheben. Dagegen gehen die Anträge der Kassationskläger, soweit
sie auf Entscheidung der Sache selbst durch den Kassationshof gerichtet
find, zu weit, und verkennen sie die dem Kassationshof gemäss Art. 172
Abs. 1
SR 232.11 Bundesgesetz vom 28. August 1992 über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben (Markenschutzgesetz, MSchG) - Markenschutzgesetz
MSchG Art. 24 Genehmigung des Reglements - Das Reglement muss vom IGE genehmigt werden. Die Genehmigung wird erteilt, wenn die Voraussetzungen nach Artikel 23 erfüllt sind.
OG eingeräumte Stellung, die eine rein kassatorische, nicht eine
reformatorische ist, und dem Kassationshof nur die Befugnis zur Aufhebung
des auf Verletzung von Bundesrecht ergangenen Urteils und Rückweisung
der Sache zu neuer Entscheidung auf Grund des bundesgerichtlirhen
Urteils an die Vorinstanz gibt. Nur in diesem Sinne können daher die
Kassationsbeschwerden gutgeheissen werden; immerhin hatte dieser Mangel
der Kassationsbeschwerden nicht etwa zur Folge, dass auf sie nicht
einzutreten war, weil sie nnzulässige Anträge enthielten; den einzig
zulässigen Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Urteils enthielten
sie ja immerhin.

Demnach hat der Kassationshof erkannt:

Die Kassationsbeschwerden der Angeklagten werden als begründet erklärt,
und es wird demgemäss das Urteil der III. Appellationskammer des
Qbergerichts des Kantons Zürich aufgehoben und die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz uriickgewiesenC.. Entscheidungen der
Schuldbetreibungs. und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites

et des faillites.

83. Hunnen vom 11. Jun 1905 in Sachen Sense-.

Vindikation im Konkurse. Art.232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG; Wirkung der Verspäéu-ng
de'r Frist. Art.. 251 Abs. i cod.

]. In dem vom Konkursamte Kreuzlingen durchgeführten Konkurse über die
Firma Kaufmann & (Sie. lief die Eingabefrisi des Art. 232 Ziff. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 232 - 1 Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
1    Das Konkursamt macht die Eröffnung des Konkurses öffentlich bekannt, sobald feststeht, ob dieser im ordentlichen oder im summarischen Verfahren durchgeführt wird.424
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  die Bezeichnung des Schuldners und seines Wohnortes sowie des Zeitpunktes der Konkurseröffnung;
2  die Aufforderung an die Gläubiger des Schuldners und an alle, die Ansprüche auf die in seinem Besitz befindlichen Vermögensstücke haben, ihre Forderungen oder Ansprüche samt Beweismitteln (Schuldscheine, Buchauszüge usw.) innert einem Monat nach der Bekanntmachung dem Konkursamt einzugeben;
3  die Aufforderung an die Schuldner des Konkursiten, sich innert der gleichen Frist beim Konkursamt zu melden, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 2 StGB427);
4  die Aufforderung an Personen, die Sachen des Schuldners als Pfandgläubiger oder aus anderen Gründen besitzen, diese Sachen innert der gleichen Frist dem Konkursamt zur Verfügung zu stellen, sowie den Hinweis auf die Straffolge bei Unterlassung (Art. 324 Ziff. 3 StGB) und darauf, dass das Vorzugsrecht erlischt, wenn die Meldung ungerechtfertigt unterbleibt;
5  die Einladung zu einer ersten Gläubigerversammlung, die spätestens 20 Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung stattfinden muss und der auch Mitschuldner und Bürgen des Schuldners sowie Gewährspflichtige beiwohnen können;
6  den Hinweis, dass für Beteiligte, die im Ausland wohnen, das Konkursamt als Zustellungsort gilt, solange sie nicht einen anderen Zustellungsort in der Schweiz bezeichnen.
SchKG
mit dem 22. Dezember 1904 ab. Am 25. Mai 1905 meldete der Rekurrent
Eigentumsansprüche an einem Schreibpulte und einem zugehörigen Drehstuhle
an und verlangte die Herausgabe dieser Objekte aus der Masse. Das
Konkursamt erklärte ihm folgenden Tages, 26. Mai, dass diese Vindikation
als verspätet nicht mehr zugelassen werden könne. Heiges erneuerte
sein Begehren aus dem Beschwerdewege, wurde indessen von der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Rekurskomnussion des thurgauischen Obergerichts) mit
Entscheid vom 20. Juni 1995 abgewiesen, von der Erwägung aus, dass nach
Ablauf der Frist des Art. 232 Ziss.2 erfolgende Vindikationsanmeldnngen
als ungültig nicht mehr zu berücksichtigen seien-

Der Rekurrent Heiges hatte im weitern am s. Juni 1905 beim Präsidenten
des Bezirkgerichts Kreuzlingen zu Handen dieses