354 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt: ' Der Rekurs
wird abgewiesen

65. gnischeid vom 20. gm 1905 in Sachen gm).

Rechtzeitigkeit des (bet-reièungsrechtè.) liest-nasses an das
Bundesgeeécht, Art. 19
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
SchKG. _Legifimation zum Rekurse: Legitimation des
Cessionars im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 19 - Die Beschwerde an das Bundesgericht richtet sich nach dem Bundesgerichtsgesetz vom 17. Juni 200529.
Sch-KG, wenn es sieh um die GMtigkeit
der Abtretungund die Zutgélusing des Kldgerreckésis bei derselben
handelt. Bedeutung der aufsohiebenden Wirkung einer Beschwerde (Art.-36
SchKG) für den Beginn einer Klagefrist {z. B. nach Art. 242 leg. cit.):
Wirkung em treue oder ex mmc?

I. In dem vom Konkursamte Luzern durchgeführten Konkurfe des Agosto
Pineili, in welchem der Rekurrent Reh als Konkursgläubiger beteiligt
ist, hatten Sola & Giovannardi an einer Anzahl Objekte (Fässer und
Wein) Eigentumsansprüche angemeldet Das Konkursamt verzichtete auf
die Geltendmachung der bezüglichen Masserechte und trat dieselben aus
ein dahingehendes Begehren am 3. Februar 1905 im Sinne von Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458

SchKG an Rey ab. Gleichzeitig setzte es den Drittansprechern Sola &
Giovannardi gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG eine Frist von zehn Tagen an zur
gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche Die Drittansprecher kamen
dieser Klaganfsordernng innert Frist nicht nach. Dagegen erhoben sie
am 10. Februar Beschwerde, mit welcher sie sowohl die an Rey erfolgte
Abtretung der fraglichen Masferechte, als die Klagfristansetzuug als
ungesetzlich anfechten. Die untere Aufsichtsbehörde (Gerichtspräsioent
von Luzern) erteilte der Beschwerde aufschiebende Wirkung, wies sie aber
nachher, mit Entscheid vom 16. Februar 1905, ab. Sola & Giovannardi
zogen diesen Entscheid an die kantonale Aufsichtsbehörde weiter, in
welcher Instanz ebenfalls der Beschwerde sistierende Wirkung in Bezug
auf den Lan der Klagefrist zuerkannt wurde. Unterm 20. März entschied
die kantonale Aufsichtsbehörde: die Beschwerde sei abgewiesen und die
verfügte Sistierung in dem Sinne aufgehoben, dass den Beschwerdeführern
eine Frist von zehn Tagen-und Konkurskammer. N° 65. 355

von Zustellung dieses Entscheides an, zur gerichtlichen Einklagung ihrer
Ansprüche gemäss Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG gesetzt sei, mit der Androhung, dass
ansonst ihr Vindikationsbegehren als verwirkt angenommen würde." Die
Zusiellung des Entscheides an Sola & Giovannardi erfolgte am 4. April,
worauf diese am 14. April die Vindikationsklage einreichten.

II. Unterm 5. Mai wandte sich Reh an die Schuldbetreibungs und
Konkurskammer des Bundesgerichts mit dem Rekursgefuch: den Entscheid
vom 20. März insoweit als gesetzwidrig aufzuheben, als derselbe Sola &
Giovannardi eine neue Klagfrist ansetze.

Der Rekurrent bemerkt (unter Berufung auf eine bezügliche Bescheinigung
der Obergerichtskanzlei vom 26. April 1905), dass ihm der angefochten-e
Entscheid nicht zugestellt worden sei und er von demselben erst am
25. April, nach Einreichung der Vindikationsklage, Kenntnis erhalten
habe, weshalb er rechtzeitig returriere. In der Sache selbst führt er
aus: Die Befugnis zu einer Klagsristansetzung nach Art. 242
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 242 - 1 Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
1    Die Konkursverwaltung trifft eine Verfügung über die Herausgabe von Sachen, welche von einem Dritten beansprucht werden.
2    Hält die Konkursverwaltung den Anspruch für unbegründet, so setzt sie dem Dritten eine Frist von 20 Tagen, innert der er beim Richter am Konkursort Klage einreichen kann. Hält er diese Frist nicht ein, so ist der Anspruch verwirkt.
3    Beansprucht die Masse bewegliche Sachen, die sich im Gewahrsam oder Mitgewahrsam eines Dritten befinden, oder Grundstücke, die im Grundbuch auf den Namen eines Dritten eingetragen sind, als Eigentum des Schuldners, so muss sie gegen den Dritten klagen.
SchKG stehe
gesetzlich nur dem Konkursamte bezw. der Konkursverwaltung zu, nicht
aber den Aufsichtsbehörden. Die vorinstanzlich borgenommene erneute
Fristansetzung lasse sich auch nicht aus Art 36 leg. cit. rechtfertigen,

soweit wenigstens dieser nicht gestatte, den bis zur Einreichung

der Beschwerde bereits erfolgten Fristenablauf (hier ein solcher von
sieben Tagen) retrograd wieder aufzuheben

HI. Die kantonale Aufsichtsbehörde beantragt ohne weitere Gegenbemerkungen
Abweisung des Rekurses.

Die Rekursgegner Sola & Giovannardi machen zunächst im Sinne
Nichteintretens auf den Rekurs geltend, dass der Rekurrent, weil er vor
der Vorinstanz nicht als Partei figuriert habe, zum

Rekurse nicht legitimiert sei und dass er sich über die Rechtzeitig-

keit des Rekurses nicht ausgewiesen habe. In der Sache selbst tragen
sie auf Abweisung des Rekurses an.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Laut amtlicher Bescheinigung hat eine Zustellung des angefochtenen
Entscheides an den Rekurrenten vor dem 26. April 1905 nicht stattgefunden,
und nichts lässt annehmen, dass er ihm sonstwie amtlich eröffnet worden
sei oder dass die Behauptung des

356 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Rekurrenten, er habe ihn erst am 25. April, anlässlich der Einsichtnahme
der Akten im Vindikationsprozesse, zufällig in Erfahrung gebracht, der
Wirklichkeit nicht entspreche. Hienach muss der am 5. Mai eingereichte
Rekurs als rechtzeitig gelten.

2. Mit Unrecht auch bestreiten die Rekursgegner Sola & Giovannardi die
Legitimation des Rekurrenten zum Rekurfe. Wenn, wie sie behaupten,
der Rekurrent nicht als Beteiligter zum Beschwerdeversahren vor den
kantonalen Justanzen zugezogen worden ist, so ist das für die Frage
nach seiner Berechtigung zur Weiterziehung des in diesem Verfahren
ergangenen Erkenntnisse-s vom 20. März 1905 von keiner Erheblichkeit Als
entscheidend erscheint vielmehr, dass der Rekurrent in seiner Eigenschaft
eines Cessionars im Sinne des Art. 260
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 260 - 1 Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
1    Jeder Gläubiger ist berechtigt, die Abtretung derjenigen Rechtsansprüche der Masse zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet.
2    Das Ergebnis dient nach Abzug der Kosten zur Deckung der Forderungen derjenigen Gläubiger, an welche die Abtretung stattgefunden hat, nach dem unter ihnen bestehenden Range. Der Überschuss ist an die Masse abzuliefern.
3    Verzichtet die Gesamtheit der Gläubiger auf die Geltendmachung und verlangt auch kein Gläubiger die Abtretung, so können solche Ansprüche nach Artikel 256 verwertet werden.458
SchKG ein wesentliches, rechtlich
anzuerkennendes Interesse am Ausgange des Beschwerdeverfahrens hat,
indem es sich in letzterm um die Gültigkeit der zu seinen Gunsten
erfolgten Abtretung von Masserechten und die Zuteiluug der Klägerrolle
bei deren gerichtlichen Geltendmachung handelte. Jst er bis nach Erlass
des Vorentscheides ausser Stande gewesen, dieses Jnteresse selbst als
Partei im Beschwerdeverfahren zu wahren, so muss er das nun wenigstens
nachträglich in der Weise tun können, dass ihm die Möglichkeit eingeräumt
wird, den Vorentscheid, soweit er ihn als zu seinen Ungunsten gesetzwidrig
hält, auf dem Rekurswege anzugreifen.

3 In der Sache selbst hängt die Entscheidung des Reknrfes vor allem davon
ab, welche Bedeutung der Erteilung aufschiebender Wirkung nach Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.

SchKG zu Gunsten einer Beschwerde zukommt, die auf Aufhebung einer
dem Beschwerdeführer eine Klagfrist ansetzenden Verfügung gerichtet
ist. Und zwar handelt es sich speziell um die Frage, ob eine solche
Sistiernngsanordnung ex tunc oder bloss ex nunc wirke und ob also der
Fristenlauf von der betreibungsrechtlichen Verfügung an nachträglich als
nicht erfolgt zu gelten habe oder eine Heinmung desselben erst mit dem
Sistierungsgesuch oder gar erst mit dessen Entsprechung eintrete. Diese
Frage muss ordentlicher Weise, d. h. fofern nicht die die aufschiebende
Wirkung erteilende Behörde ihrer Anordnung durch besonderen Vorbehalt nur
eine beschränktere Wirkung beilegt, im erstern Sinne beantwortet werden:
Mit demund Konkurskammer. N° 65. 357

Erlass und der Eröffnung der betreibungsamtlichen Verfügung hat der
Adressat derselben, soweit man den Rechtsbehelf des Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG ausser
Betracht lässt, nach einer doppelten Richtung seine Rechte zu wahren:
Zunächst muss er, wenn er die Verfügung nicht gegen sich gelten lassen
will, dieselbe innert zehn Tagen durch Beschwerde anfechten. Und sodann
hat er der in ihr enthaltenen Auflage, Klage einzureichen, innert
der gesetzten Frist nachzukommen (die regelmässig wie vorliegenden
Falles ebenfalls nur zehn Tage beträgt und betragen darf). Er sieht
sich damit verhalten, während eines kurzen Zeitraumes zwei Vorkehren
zu treffen, von denen die eine, die Klagerhebung, welche manchmal
eine grössere, die volle Frist in Anspruch nehmende Arbeit erfordern
wird, sich nachträglich als nutzlos erweist, wenn die andere, die
Beschwerdeeinreichung, zu dem beabsichtigten Erfolge, der Aufhebung der
Klagfristansetznng geführt hat. Zur Vermeidung einer solch unnötigen
doppelten Inanspruchnahme will das Gesetz in Art. 36 das Mittel an
die Hand geben indem es die Möglichkeit vorsieht, einer Beschwerde
aufschiebende Wirkung zu erteilen, d. h. die sofortige Wirksamkeit der
betreibungsrechtlichen Verfügung bezw. eines über sie ergehenden Und sie
gutheissenden Beschwerdeentscheides zu hemmen. Der beabsichtigte Zweck
würde nun aber nur unvollständig erreicht, wenn diese Hemmung erst mit
dem Sistierungsgesuch oder gar dem Zeitpunkt der Sistierungsanordnung
eintreten würde und der Fristenlauf für den dazwischenliegenden
Zeitraum von der Verfügung an als definitiv erfolgt gelten müsste
Denn der Beschwerdeführer bedarf stets eines gewissen, oft eines nicht
unerheblichen Teiles der gesetzlichen Beschwerdefrist, um überhaupt ein
genugsam substanziiertes Sistierungsgesuch stellen zu können. Es würde
ihm damit stets ein Teil der Klagefrist verloren gehen, wenigstens wenn
er sich nicht vorsorglich-er Weise gleichzeitig an die Ausarbeitung der
Klage macht, was ihm (als eine unter Umständen unnötige Vorkehr) nach
dem gesagten nicht zugemutet werden farm. Eine solche Verkürzung der
Klagfrist darf aber nicht als dem Gesetze entsprechend gelten, wenn man
bedenkt, dass die zur Klageinreichung erforderlichen Schritte vielfach
die sowieso kurz bemessene Klagesrist voll in Anspruch nehmen.

858 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

Hieraus ergiebt sich für den vorliegenden Fall, dass die Anordnung,
wodurch die untere Aufsichtsbehörde der Beschwerde aus- schiebende
Wirkung erteilte, zur Folge hatte, den Lauf der den Beschwerdeführern
vom Konkursamt gesetzten Klagesrist für den ganzen Umfang dieser Frist
hinauszuschieben auf den Zeitpunkt in welchem der erstinstanzliche
abweisende Beschwerdeentscheid durch Eröffnung gegenüber den
Beschwerdeführern Verbindlich geworden ist. In entsprechender Weise hatte
die in der obern kantonalen Instanz getroffene Sistierungsanordnung zur
Folge, Unter Hemmung der Wirkung des vorangegangenen Entscheides den
Beginn der Klagefrift von neuern hinauszuschieben auf den Moment der
Eröffnung des nunmehr angefochtenen Rekursentscheides. Die rechtliche
Gültigkeit der in den beiden Jnstanzen gestützt auf Art. 36
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 36 - Eine Beschwerde, Weiterziehung oder Berufung hat nur auf besondere Anordnung der Behörde, an welche sie gerichtet ist, oder ihres Präsidenten aufschiebende Wirkung. Von einer solchen Anordnung ist den Parteien sofort Kenntnis zu geben.
SchKG
getroffenen Sistiernngsanordnungen stellt der Rekurrent nicht in
Frage und bestreitet auch nicht, dassvdie Zustellung, von der an die
kantonale Aufsichtsbehörde die von ihr gesetzte Klagefrist laufen
lässt, als die für die Rekursgegner erst verbindliche Eröffnung dieses
Entscheides anzusehen sei. Damit ist aber diese nunmehr angefochtene
Friftansetzung der Vorinstanz zu schützen. Sie bedeutet nichts anderes
als die Feststellung einer Rechts-wirkung, welche als Folge der früheren
Siftierungsanordnung und des abweisenden Rekursentscheides ohne weiteres
eingetreten ist. Ieicht aber hat fie, wie der Rekurrent annimmt, den
Charakter einer erneuten, selbständigen Klagefristansetzung, welche an
Stelle der vom Konkursamt vorgenommenen und trotz Ablauer der bezüglichen
Frist erteilt worden wäre.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konknrskammer erkannt: Der Rekurs
wird abgewiesen. und Konkurskammer. N° 66. 359

66. atmet vom 30. Mai 1905 in Sachen gend}.

Wechselbetreibung; Zulässigkeit. Kognitionsbef-ugnis des
Bett-reibnngsermies tend riet- Aufsicfetsbefezîrdffl darüber, ob eine
Schuädur- [mM/3 ers-s Wechsel anzusehen sei. Art. 825
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 825 - 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
1    Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
2    Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
OR; Art. 278;
182 Z. 4 SchKG. Art. 838
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 838 - 1 Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
1    Die Genossenschaft erlangt das Recht der Persönlichkeit erst durch die Eintragung in das Handelsregister.
2    Ist vor der Eintragung im Namen der Genossenschaft gehandelt worden, so haften die Handelnden persönlich und solidarisch.
3    Wurden solche Verpflichtungen ausdrücklich im Namen der zu bildenden Genossenschaft eingegangen und innerhalb einer Frist von drei Monaten nach der Eintragung in das Handelsregister von der Genossenschaft übernommen, so werden die Handelnden befreit, und es haftet die Genossenschaft.
, 842
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 842 - 1 Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
1    Solange die Auflösung der Genossenschaft nicht beschlossen ist, steht jedem Genossenschafter der Austritt frei.
2    Die Statuten können vorschreiben, dass der Austretende zur Bezahlung einer angemessenen Auslösungssumme verpflichtet ist, wenn nach den Umständen durch den Austritt der Genossenschaft ein erheblicher Schaden erwächst oder deren Fortbestand gefährdet wird.
3    Ein dauerndes Verbot oder eine übermässige Erschwerung des Austrittes durch die Statuten oder durch Vertrag sind ungültig.
OR; Art. 177
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 177 - 1 Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
1    Für Forderungen, die sich auf einen Wechsel oder Check gründen, kann, auch wenn sie pfandgesichert sind, beim Betreibungsamte die Wechselbetreibung verlangt werden, sofern der Schuldner der Konkursbetreibung unterliegt.
2    Der Wechsel oder Check ist dem Betreibungsamte zu übergeben.
SchKG.

I. Der Rekurrent Jeuch hatte gegen P. M. Barral, Superior im Institut
Bethlehem in Jmmensee auf Grund einer Schuldurkunde folgenden Inhaltes
Wechselbetreibung angehoben:

Tramite Nr. 6428. Immensee, le 8 octobre 1904. A fin mars prochain je
paierai sans frais ssde protèt à l'ordre de Monsieur Eugène Jeuch, Bàle,
par l'intermédiaire du bureau de poste d'îmmensee (Canton de Schwyz)
cinq cents francs Valeur en compte.

Bon pour 500 frs. 0/00 (Sig.) P. M. Barra].

Der Betriebene verlangte auf dem Beschwerdewege Aufhebung der Betreibung,
weil der Forderungstitel kein eigentlicher Wechsel sei und deshalb nicht
zurWechselbetreibung berechtige.

Die untere Aufsichtsbehörde hiess die Beschwerde gut und die kantonale
Aufsichtsbehörde beschied den hiegegen ergriffenen Refur? Jeuchs mit
Erkenntnis vom 11. Mai 1905 abschlägig.

IL Diesen Entscheid hat Jeuch nunmehr an das Bundesgericht weitergezogen,
indem er darzutun versucht: die fragliche Forderungsurkunde entspreche
in allen Teilen den in Art. 825
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 825 - 1 Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
1    Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so hat er Anspruch auf eine Abfindung, die dem wirklichen Wert seiner Stammanteile entspricht.
2    Für das Ausscheiden auf Grund eines statutarischen Austrittsrechts können die Statuten die Abfindung abweichend festlegen.
OR aufgestellten Erfordernissen
eines Eigenwechsels oder sei einem solchen doch gleichzustellen als
Zahlungsversprechen nach Art.83816g.cit-.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

î. Die Kompetenz der Aufsichtsbehörden zur materiellen Prüfung und
Beurteilung der Beschwerde ist gegeben. Nach Art. 178
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 178 - 1 Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
1    Sind die Voraussetzungen der Wechselbetreibung vorhanden, so stellt das Betreibungsamt dem Schuldner unverzüglich einen Zahlungsbefehl zu.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, den Gläubiger binnen fünf Tagen für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner Rechtsvorschlag erheben (Art. 179) oder bei der Aufsichtsbehörde Beschwerde wegen Missachtung des Gesetzes führen kann (Art. 17 und 20);
4  den Hinweis, dass der Gläubiger das Konkursbegehren stellen kann, wenn der Schuldner dem Zahlungsbefehl nicht nachkommt, obwohl er keinen Rechtsvorschlag erhoben hat oder sein Rechtsvorschlag beseitigt worden ist (Art. 188).
3    Die Artikel 70 und 72 sind anwendbar.
SchKG hat
das Betreibungsamt dem Begehren um Wechselbetreibung durch Erlass
des Zahluugsbefehls Folge zu geben, wenn die Voraussetzungen dieser
Betreibungsart vorhanden find. Zu diesen Voraussetzungen gehört nun aber,
dass der ForderungstiteL gestützt auf den die Wechselbetreibung verlangt
wird, die formellen Erforder-