110 A. staats-rechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

nè Vi ha dubbio, a tenore degli atti, che una tale adduzione sarebbe
stata anche solo menomamente fondata.

Nei considerandi della sentenza 25 giugno 1904 è detto bensi che si tratta
dell'esazione di bollette d'imposta cantonaie e comunale, le quali sono
parificate per legge (della legge d'attuazione ticinese) alle sentenze
esecutive. Ma questo argomento, teoricamente giusto, non si applica,
nè poteva applicarsi che alla persons. in odio della quale le boiiette
erano state staccate, non alla ricorrente, la cui responsabi-lità per
le bollette in questions avrebbe dovuto prima dimostrarsi in giudizio
ordinario. Per questa la sentenza della Giudicatura di pace non fa
valere nessuno dei titoli previsti agli articoli suaccennati della
legge federale.

Il rigetto dell'epposizione manca quindi in suo confronto di ogni base
giuridica, oggettiva. Esso equivale ad un sorpasso palmare, flagrante, dei
disposti degli art. 80 e seguenti LEF, e costituisce perciò, secondo la
giurisprudenza del Tribunale federale, una vera disparità di trattamento
e violazione deila garanzia contenuta all'art. 4 della Cost. fed.

Per questi motivi, Il Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso della Signora Maddalena Galiî è ammesso ed annullata quindi la
sentenza 25 giugno 1904 della Giudicatura di pace del Circolo di Ganeggio.

Vergl. auch Nr. 11.Ill. Organisation der Bundesrechtspflege. N° 15. 111

III. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire
federale.

15. Arten vom 30. gm 1905 in Sachen Yrahtseilbahn zum Zieicyenbakhfall
gegen Flotte-n

Staatsrechtle'cher Reis ars gegen den Entscheid eines Schiedsrichters.
Unzutdsissigkeit, Art. 178 Ziff. 1 OG.

A. In einem vor Bundesgericht instruierten Prozesse hatten die heutigen
Parteien am 22. Dezember 1904 folgenden Vergleich abgeschlossen :

Die Vermarchung soll durch Geometer Schmalz nach Massgabe der
Expropriationspiäne Akt. ò b, c,. d, e so rasch alsmöglich, womöglich
vor der Versteigerung der Bahn, vorgenommen werden. Etwaige Anstände,
die sich bei der Verwarchung zwischen den Parteien ergeben, sind durch
den Gerichtspräs"1denten von Oberhasli zu entscheiden

Da sich bei der Vermarchnng Anstände ergaben, schlossen die Parteien am
26. Dezember einen Kompromiss, in welchem u. a. bestimmt wurde was folgt:

1. Herr Gerichtspräsident Robert Schasfner in Meiringen wird als
Schiedsrichter zur endgültigen Beurteilung nachbezeichmeter Streitfragen
ernannt.

2. Der Schiedsspruch soll so schnell als möglich an Hand der Pläne und
Parteianbringen gefällt werden. Eine Appellation ist nicht zulässig. Das
Urteil des Schiedsrichters ist für beide Parteien verbindlich.

Es ist durch den Herrn Schiedsrichter zu entscheiden folgende

Streitfrage:

Werden die äussersten Grenzen des s. Z. durch das Erpropriationsverfahren
für die Reichenbachbahn expropriierten Landes in den Expropriationsplänen,
auf welche die unterzeichneten Parteien sich durch Vergleich vom
22. Dezember 1904 geeinigt haben, durch die ununterbrochenen geraden
Linien bestimmt, welche je zwei von

112 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

den in den Plänen eingezeichneten Marchsteine miteinander verbinden ?
oder

Jst nicht vielmehr nur der sonst in genannten Plänen eingezeichnete
Bahnkörper massgebend?

B. Am 27. Dezember erkannte der Schiedsrichter:

Die äusseren Grenzen des nach den vorgelegten Plänen erpropriierten Landes
werden gebildet von den äussern Linien des eingezeichneten Bahnkörpers
allein. Das übrige Land, soweit es nach den Plänen ebenfalls umzeichnet
worden isf, ist nicht expropriiert worden

Die Motivierung des Urteils besteht aus folgendem Satze:

Es kann nach den vorgelegten Plänen bloss das nach denselben für den
Vahnkörper beanspruchte Land expropriiert worden sein

C. Gegen diesen am 26. Januar 1905 zugeftellten Schiedsspruch hat der
Massaverwalter mit Eingabe vom 15.f'22. März 1905 eine staatsrechtliche
Beschwerde an das Bundesgericht eingelegt mit dem Antrag auf Kassierung
desselben, unter Kostensolge. Er erblickt in dem angefochtenen
Schiedsspruch eine Rechtsverweigerung, eine Verletzung von Art. 4
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
BV
und von Art. 50 und 72 der KV, sowie überdies eine materielle Willkür.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art.178
SR 101 Constitution fédérale de la Confédération suisse du 18 avril 1999
Cst. Art. 4 Langues nationales - Les langues nationales sont l'allemand, le français, l'italien et le romanche.
Biff. 1 OG kann die Beschwerde wegen Verletzung
verfassungsmässiger Rechte der Bürger nur gegen kantonale Verfügungen und
Erlasse gerichtet werden. Darunter sind, wie das Bundesgericht bereits
in seinem Urteile vom 9. Dezember 1903 i. S. Scheuner gegen Häsligerii
angenommen hat, ausschliesslich Verfügungen und Erlasse kantonaler
Behörden zu verstehen.

Tas Organisationsgesetz von 1874 bestimmte in Art. 59 Abs. 1
i. f. ausdrücklich, dass die Beschwerde gegen eine Verfügung einer
kantonalen Behörde gerichtet fein müsse. Aber auch mit dem gegenwärtigen
Gesetzestexte wollte nichts anderes gesagt werden. Derselbe verdankt seine
Entstehung einem Antrage der ständerätlichen Kommission vom 1. Februar
1893, welche im Prinzip dem

* In der Amt]. Saturn]. nicht
abgedruckt. (Anm. d. Red.). Publ.)III. Organisation der
Bundesrechtspflege. N° 15, 113

Beschluss des Nationalrates vom 14. Dezember 1892 (Wiederherstellung
des bundesrätlichen Textes) unter Verzicht auf eine vom Ständerat am
15. Juni 1892 beschlossene Beifügung zustimmte. Dabei wurden zwar die
in der bundesrätlichen Vorlage enthaltenen Worte Verfügungen und Erlasse
kantonaler Ve-hörden durch die Worte kantonale Verfügungen und Erlasselt
ersetzt. Spie-mit wollte jedoch lediglich eine redaktionelle Änderung
vorgenommen werden. Dies ergibt sich aus dem Umstande, dass die Worte
kantouale Verfügungen und Erlasse zum ersten Mal in den Anträgen der
ständerätlichen Kommission vorn 28. Mai 1892 als gleichbedeutend mit une
décision ou un arrèté émanami d'une auton'té cantonale figuriert haben
und dass auch noch in der vom Ständerat am 15. Juni 1892 beschlossenen
Fassung der Ausdruck kantonale Verfügungen und Erlassett als synonym mit
e une décision ou un arrété émanant d'une autorité cantonale erscheint.

Jst aber nach dem Gesagten davon auszugehen, dass die Voraussetzungen
der staatsrechtlichen Beschwerde bezüglich der Natur der angefochtenen
Verfügung unter der Herrschaft des gegenwärtigen Organisationsgesetzes
dieselben sind, wie unter derjenigen des frühem, so treffen alle
diejenigen Ausführungen, welche in dem Urteil des Bundesgerichtes vom
3. April 1880 i. S. Gotthardbahn gegen Gotthardtunnelbauunternehmung
(Amii. Santini., Bd. VI, S. 223 f.) enthalten sind, auch heute noch zu,
und es ist daher gegen schiedsrichterliche Urteile die staatsrechtliche
Beschwerde ebensowenig zulässig, wie die civilrechtliche Berufung
(vergl. bezüglich dieser letztem: Amtl. Samml. d. bundesg. Entsch.,
Bd. XII, S.150 sf.; Bd. XXII, S. 89 und 1064).

2. Im vorliegenden Falle handelt es sich nun zugestandenermassen um
das Urteil eines Schiedsrichters. Allerdings wurde von den Parteien
mit Kompromisz vorn 26. Dezember 1904 als Schiedsrichter eine Person
bezeichnet, welche unter andern Umständen als Organ der staatlichen
Gerichtsorganisation zu amten pflegt, und in dem Vergleich vom
22. Dezember 1904 war als Schiedsrichter geradezu der Gerichtspräfident
von Oberhasli (ohne Angabe eines Namens) bezeichnet worden. Indessen
beruhte die Kompetenz dieses Gerichtspräsidenten in casu nicht auf staat-

XXXI, L 1905 S

114 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

Iicher Anordnung, sondern auf dem privaten Auftrag der Parteien. Daran
wird auch dadurch nichts geändert, dass die schiedsgerichtliche Erledigung
von Streitigkeiten in der bernischen Civil: prozessordnung (Revidiertes
Gesetz über das gerichtliche Verfahren-O vom 2. April 1883) vorgesehen und
ausführlich normiert ist, dass insbesondere die Schiedsrichter ihr Urteil
Ur-ich der Strenge des Rechts auszufällen haben (§ 377), dass sodann
wegen Pflichtverletzung gegen sie nach denselben Bestimmungen Beschwerde
geführt werden kann, wie gegen die ordentlichen Gerichts-behörden (è
381), dass ferner auch für die Vollziehung der schiedsrichterlichen
Urteile dieselben Bestimmungen gelten wie für die Vollziehung der
ordentlichen Gerichtsurteile (§ 385), und dass schliesslich die
gerichtlichen Behörden des Kantons verpflichtet find, Übertragungen zum
Schiedsspruch" anzunehmen (% 373). Durch diese und ähnliche Bestimmungen
wird das schiedsgerichtliche Verfahren zwar staatlich anerkannt und von
staats-wegen erleichtert, sowie mit gesetzlichen Kautelen versehen, jedoch
trotz allem nicht seines fakultaciven Charakters entkleidet. Solange aber
die Unterwerfung der Parteien Unter ein als Schiedsgericht bezeichnetes
Kollegium oder unter einen einzelnen Schiedsrichter eine freiwillige isf,
ja sogar solange auch nur die Wahl der Schiedsrichter Sache der Parteien
bleibt (vergl. bezüglich des waadtländischen Instituts der arbitres
Iégaux: Ath Samml. d. bundesg Entsch., Bd. XII, S.150), so lange ist
daran festzuhalten, dass ein eigentlicher Schiedsspruch vorliegt und dass
daher sowohl die staatsrechtliche Beschwerde als die civilrechtliche
Berufung an das Bundesgericht ausgeschlossen find. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.s II. Anderweitige Eingriffe in
garantierte Rechte. N° 16. 115

Dritt-er Abschnitt. Troisiéme section.

Kantonsverfassungen.

Constitutions cantonale-s.I. Kompetenzübersehreitungen kantonaler
Behörden. Abus de compétence des autorités cantonales.

Vergl. Nr. 5.

II. Anderweitige Eingriffe in garantierte Rechte. Atteintes portées
à. d'autres droits garantis.

16. Zweit vom 22. März 1905 in Sachen Eimvohnergemeinde gestern gegen
Yeaienmgsrat Yom.

Bern. Gesetz über die Erhaltung der Kunstaltertümer und Urkunden, vom
27. November 1901. Enthält es einen Verstass gegen die Eigentumsgarantie,
Art. 89 K V? Oberaufsschtsrecht des Staates über die Gemeinden, Artfis
ila-id. Willkürléche Anwendung im Einzelfall (Bigli-*w* in Büren)
? Stellung des Bundesgerichts.

A. Das beruische Gesetz über die Erhaltung der Kunstwertümer und
Urkunden- vom 27. November 1901, vom Volke angenommen durch Abstimmung
vom 16. März 1902, bestimmt in § 1-Abs. l und 3: Baudenkmäler und
bewegliche Kunstgegen-