566 Civilrechispflege.

6. Über die Frage, ob in der Sache eidgenössisches Recht anzuwenden sei,
ist zu bemerken: Wie bereits ausgeführt, qualifiziert sich das Begehren
der Konkursmasse Hofmann, über welches die Vorinstanz in dem angefochtenen
Entscheide zu urteilen hatte, als ein Anspruch des Gläubigers auf
Jnteresseleistung wegen Nichterfüllung der dem Schuldner obliegenden
Verpflichtung Dieser Anspruch auf das Interesse untersteht dem gleichen
Rechte-, wie der primate Anspruch auf Realerfüllung. Nun ist aber die
Verpflichtung des Berufungsklägers, zu der er durch das bundesgerichtliche
Urteil vom 13. November 1908 verurteilt worden ist, zweifellos vom
eidg. Recht beherrscht. Es handelt sich um eine Verpflichtng im Sinne
des Art. 291
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 291 - 1 Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
1    Wer durch eine anfechtbare Rechtshandlung Vermögen des Schuldners erworben hat, ist zur Rückgabe desselben verpflichtet. Die Gegenleistung ist zu erstatten, soweit sie sich noch in den Händen des Schuldners befindet oder dieser durch sie bereichert ist. Darüber hinaus kann ein Anspruch nur als Forderung gegen den Schuldner geltend gemacht werden.
2    Bestand die anfechtbare Rechtshandlung in der Tilgung einer Forderung, so tritt dieselbe mit der Rückerstattung des Empfangenen wieder in Kraft.
3    Der gutgläubige Empfänger einer Schenkung ist nur bis zum Betrag seiner Bereicherung zur Rückerstattung verpflichtet.
SchKG. Da das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz die
Schadenersatzansprüche für den Fall der Nichterfüllung der in Art. 291
normierten Obligationen nicht besonders regelt, greifen die einschlägigen
Vorschriften des Obligationenrechts Platz, d. h. es ist Art. 110
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 110 - Soweit ein Dritter den Gläubiger befriedigt, gehen dessen Rechte von Gesetzes wegen auf ihn über:
1  wenn er eine für eine fremde Schuld verpfändete Sache einlöst, an der ihm das Eigentum oder ein beschränktes dingliches Recht zusteht;
2  wenn der Schuldner dem Gläubiger anzeigt, dass der Zahlende an die Stelle des Gläubigers treten soll.
OR in
Verbindung mit Art. 145 daselbst anwendbar. Daraus ergiebt sich, dass
dem § 746 der zürch CPQ insoweit derselbe die materiellen Grundsätze
der Umwandlung in die Jnteressefordernng regelt, durch die genannten
Vorschriften des eidg. Rechts derogiert ist. Das Bundesgericht ist also
auch hinsichtlich des anzuwendenden Rechts kompetent und die Frage, die zu
entscheiden ist, ist eben die, ob das angefochtene Erkenntnis, indem es
den Geldwert der geschuldeten Leistung festsetzte, diesen Geldwert nach
dem Willen der massgebenden eidg. Vorschriften festgesetzt habe und ob
es nicht etwa diese letztern Vorschriften dadurch verletzt habe, dass es
andere Faktoren, die nach diesen Vorschriften für die Schadenfeststellung
massgebend sein müssen, unberücksichtigt gelassen habe.

7. (Ausführung, dass die Berufung materiell durchaus unbegründet sei.)

8. Was die Anschlussberufung betrifft, so kann es sich allerdings fragen,
ob der Berufungskläger nicht von dem Momente an, wo er im Befehlsverfahren
vergeblich zur Herausgabe des Schuldbriefes aufgefordert worden ist,
Verzugszinse zu zahlen habe. Auf diese Frage kann jedoch im vorliegenden
Prozesse nicht eingetreten werden. Denn die Vorinstanz hat ausgeführt,
dass die Gerichte im Vollstretkungsverfahren zur Entscheidung hierüber
nicht kompetentIV. Obligationenrecht. N° 74. 567

seien; hiefür ist ausschliesslich das kantonale Prozessrecht massgebend.
Die Auschlussberufung entzieht sich demnach der Kognition des
Bundesgerichtsz erkannt: 1. Auf die Anschlussberufnng wird nicht
eingetreten. 2. Die Hauptberusung wird als unbegründet abgewiesen und
damit der Beschluss der I. Appellationskammer des Obergerichts

des Kantons Zürich vom 27. September 1904 in allen Teilen bestätigt.

74. guten vom 29. Dezember 1904 in Sachen 311th und Konsorten,
KI. u. Ber.-Kl., gegen gssürgetgemeiube giant; und Konsorten,
Bekl. u. Ber.-Bekl.

Klage der Hinterlassenen eines beim Baumfcîllen Vemnfaläien gegen
die Gemeinde, die das Fälle-n anordnete, und den Seite-freien
Förster. -Haftung der Gemeinde aus Dienstvertmg, Art. 338 HG. Haftung
aus Verschulden? An. 50 OR. Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR. Haftung! des Fò'sirsters nach
Art. 50 17".

A. Durch Urteil vom 11417. Oktober 1904 hat das Obergericht des Kantons
Unterwalden ob dem Wald über die Rechtsfragen:

1. Sind die Beklagten nicht gerichtlich zu verhalten, den dem Niklaus
Michel, Gehrixmatt, unterm 20. November 1903 anlässlich des Holzfällens
zugestossenen Unfall, der den Tod desselben zur Folge hatte, unter
solidarischer Haftbarkeii zu entschädigen und wenn ja, wie hoch beläuft
sich diese Entschädigung?

2. Eventuell, welcher der Beklagten ist hiefür schadenersatzpflichtig
und in welcher Höhe?

erkannt:

Das Rechtsbegehren wird verneinend entschieden und damit der
Schadenersatzanspruch der Klagerschaft abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil haben die Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit den Anträgen: Das Urteil
des Obergerichts sei aufzuheben und die Beklagten, Bürgergemeinde Kerns
und Revierförster Kretz,

568 Civilrechtspflege.

haben den dem Niklaus Michel unterm 20. November 1903 anlässlich des
Holzfällens zugestossenen Unfall, der den Tod desselben zur Folge hatte,
unter solidarischer Haftbarkeit zu entschädigen mit 20,000 Fr.;

eventuell sei Reviersörster Kretz oder Bürgergemeinde Kerns als
schadenersatzpslichtig in obiger Höhe zu erklären.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Kläger diese
Berufungsanträge.

Der Vertreter der Beklagien trägt auf Abweisung der Berufung und
Bestätigung des angefochtenen Urteils an.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Ehemann und Vater der Kläger, Niklans Michel, hat am 20. November
1903 unter folgenden Umständen einen Unfall erlitten: Er war vom
Kapellenoogt der Kaplanei Melchtal mit andern Arbeitern aufgeboten
worden, um im Frohndienst das Holz für den Kaplan, das die Gemeinde
Kerns laut Stiftbrief Vom 7. September 1862 und seitherigen Abkommen
anzuweisen und anzuzeichnen hatte, und wozu die Talleute kostenfrei in
Frohndienst berufen wurden, zu verarbeiten und dem Kaplan vor das Haus zu
liefern. Der beklagte Reviersörster Kreis-, der im Dienste der beklagten
Gemeinde stand, wies an jenem Tage den aufgebotenen Frohnarbeitern die zu
fallenden Bäume an und bezeichnete an derjenigen Buche, an der Michel und
ein Mitarbeiter Anton Durrer zu arbeiten hatten, die Fallrichtung nach
Südosten, d. h. unten vom Baume aus gesehen schräg seitwärts links. Der
Baum stand an einem nach Nordwesten abfallenden Abhang von 48 o/O Gesälle;
in der Richtung des abfallenden Hanges, direkt unter dem {gauge, befand
sich Jungholz, während aus der linken Seite des Abhanges eine Waldlücke
war, gegen die nun eben der beklagte Kretz die Fallrichtung angab. Michel
und sein Mitarbeiter sägten den Baum aus der der angegebenen Fallrichtung
entgegengesetzter Seite mit gegen den Boden gerichteter Sage an, wobei
Michel am Abhang unterhalb des Baumes zu stehen kam. Als der Baum sich
stark nach der Fallrichtung neigte und zu ziehen anfing (d. h. sich
bog und wiegte), hackten die Arbeiter auf der entgegengesetzten Seite
oberhalb des Sägeschnittes mit den Äxten einen kleinen Schrot ein. In
diesem Stadium des VerfahrensIV. Obligationenrechi. N° 74. 569

kam der Beklagte Kretz hinzu und befahl, beiderseits die Schwarten des
Baumes durchzusägen, um die gesrorene Wat-tie zu durchtrennen. Als der
untere Schnitt vorgenommen wurde, fiel der Baum, liess aber einen starken
Splitter im Stamme zurück, mit dem er verbunden blieb. Durch diesen
Splitter wurde der gefallene Baum etwas gehoben und nach rückwärts auf
einer Buche angeschlagen, Um die Michel seinen linken Arm geschlungen
hatte, um sich zu halten. Der Baum traf diesen Arm und zermalmte ihn
im obern Teile. Der Verunglückte wurde zuerst zu Hause verpflegt, dann
in das Privatspital Theodosianum" in Zürich verbracht und daselbst zur
Vornahme der Knochennaht am 12. Januar 1904 operiert. Am 15. gl. Mis. ist
er gestorben.

2. Ihre Klage mit den aus Fakt. A und B ersichtlichen Rechtsbegehren
stützen die Kläger die Hinterlassenen des Niklaus Michel , soweit sie
gegen die Gemeinde Kerns gerichtet ist, sowohl auf eigenes Verschulden
der Gemeinde, als auch aus Haftung für Verschulden des Försters Kretz,
endlich aus Dienstvertrag; soweit sie sich gegen den Förster Kretz
richtet, auf dessen Verschulden. Die beklagte Gemeinde hat der Klage
vorab die Einrede der mangelnden Passivlegitimation entgegengesetzt Die
I. Instanz (Kantonsgericht Obwalden) erblickte ein eigenes Verschulden
der Gemeinde darin, dass sie entgegen forstpolizeilichen Vorschriften Holz
auf dem Stocke abgegeben babe. Ein Verschulden des Försters sodann könne
nicht angenommen werden hinsichtlich der Angabe der Fallrichtungz dagegen
treffe ihn ein leichtes Verschulden insofern, als er zur Verbesserung der
bei-fehlten Arbeit der beiden Arbeiter die die Hauptursache des Unfalles
bilde befohlen babe, ben Baum auch unten durchzusägen, was mit Rücksicht
auf den schrägen Stand des Baumes und auf den bereits vorgenommenen
Sägeschnitt unzweckmässig gewesen sei, indem es zum Splittern des Baumes,
sowie zu dessen Fall mehr hangaufwärts und damit auch zum Zurückrutschen
wesentlich beigetragen hahe. Vor allem aber hätte der Förster gegen die
Art, wie die Arbeiter beim Fällen vorgingen, Einspruch erheben sollen. Für
das Verschulden des Försters haste auch die Gemeinde gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.

OR. Demgegenüber ist das Obergericht zu seinem eingangs mitgeteilten
die Klage abweisenden Urteile gelangt dadurch, dass es erstens das

570 . civilrechtsptlege.

Vorhandensein eines Dienstvertrages zwischen Michel und der Gemeinde
verneint, sodann das Vorhandensein eines kausalen Verschuldens
der Gemeinde ablehnt, endlich auch deren Haftbarkeit auf Grund des
Art. 62 ORals nicht vorhanden erachtet, da kein Gewerbebetrieb in Frage
sei. Bezüglich des Verschuldens des Försters führt das Gericht aus, eine
Fällung nach abwärts hätte der natürlichen Fallrichtung des Baumes nicht
entsprochen; die vom Försier angezeigte Fallrichtung sei die richtige
gewesen. Uber die Ausführung des Fällens sodann habe es keiner weitern
Weisungen bedurft, da der Förster von den Arbeitern habe voraussetzen
dürfen, dass sie die anzuwendenden Vorsichtsmassregeln und Handgriffe aus
der Erfahrung kennen. Das Eiusägeu auf der untern Seite des Stammes-, das
er nachher angeordnet, habe zu der verhängnisvollen Splitterbildung nicht
nur nicht beigetragen, sondern wäre geeignet gewesen, sie zu verhindern.

8. Was nun zunächst die Haftung der beklagten Gemeinde betrifft, so soll
sich nach der Behauptung der Klage:

a) die Haftung aus Dienstvertrag daraus ergeben, dass die Gemeinde durch
ihren Beamten, den Mitbeklagten Förster Kees, am 14. November 1903 den
Kaplan in Melchtal schriftlich aufforderte, sechs Männer zum Zwecke des
Fällens des für den Kaplan bestimmten Holzes zu stellen und der Kaplan
diese Anfforderung dem Kapellenvogt überwies, der dann die Arbeiter
bestimmte. Danach wäre der Dienstvertrag zwischen der Gemeinde und den
Arbeitern durch mehrfache Stellvertretung zustande gekommen: aus der
einen Seite der Beklagte Kretz als Stellvertreter der beklagten Gemeinde,
auf der andern Seite der Kaplan und der Kapellenvogt als Vertreter der
Arbeiter; letztere könnten auch nur als die die Offerte der Gemeinde
übermittelnden Zwischenpersonen (Boten) angesehen werden. Allein diese
Konstruktion ist unhaltbar. Nach der Feststellung der Vorinstanz lag das
Fällen gar nicht der Gemeinde ob, sodass sie gar keinen Dienst an die
Leute zu vergeben hatte. Vielmehr ist das Fällen des Holzes für den Kaplan
und dessen Transportiern zu diesem ein aus altem Herkommen beruhender
Frohndienst der Talleute von Melchial, den diese "nach bisheriger Übung
kostenfrei gegen die übliche Verkösiigung zu leisten haben. Aus den
Akten geht hervor, dass dieIV. Obligationenrecht. N° 74. 571

beklagte Gemeinde früher einmal durch ihre Arbeiter dieses Holz hatte
fällen und ausarbeiten lassen, und den Talleuten hiefür Rechnung gestellt
hatte, dass jedoch der Kapelleuverwalter hiegegen reklamiert und wieder
nach Stiftbrief Fällen durch die Talleute verlangt hatte. Die Aufforderung
des mitbeklagten Försters, Leute zu stellen, erfolgte, wenn auch namens
der Gemeinde, doch nur datum, weil die Gemeinde verpflichtet war, die
Bäume anzuzeichnen, also das Fällen vorzubereiten, und weil sie diese ihr
laut Stiftbrief obliegende Pflicht nur zusammen und gleichzeitig mit dem
Beginn der davon unabhängigen Frohndienste der Talleute erfüllen konnte;
in dieser Aufforderung lag also nur die Erfüllung der Pflicht zur Auswahl,
nicht die Anstellung der Leute zu der der beklagten Gemeinde gar nicht
obliegenden Arbeit des Fällens. Auf Grund der dem Dienstherrn obliegenden
Pflicht zum Schutze der Angestellten gegen die mit dem Dienste verbundenen
Gefahren für Leib und Leben kann daher die Ersatzpflicht der beklagten
Gemeinde nicht hergeleitet werden, und es kann auch nicht in Frage stehen,
ob der Verunglückte in der Kollektivunfallversicherung inbegriffen war,
die die Gemeinde für ihre Angestellten abgeschlossen hat. ss

b) Dagegen hatte die I. Instanz ein die beklagte Gemeinde zum
Schadenersatz verpflichtendes aquilisches Verschulden derselben
darin erblickt, dass sie entgegen forstpolizeilichen Vorschriften die
Abgabe von Holz auf dem Stocke zuliess, dass sie alljährlich das an
den Kaplan abzugebende Holz nur auf dem Stocke anwies, anstatt unter
forstamtlicher Leitung den Schlag vornehmen zu lassen. Die II. Instanz
findet in dieser Haftbarkeitserklärung auf Grund forstpolizeilicher
Vorschriften eine unzulässige Erweiterung der Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR. Das ist nun
freilich rechts-irrtümlich Wenn Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR die Haftung aus unerlaubten
Handlungen-i an das Tatbestandsmoment einer Widerrechtlichkeit,
Rechtswidrigkeit, knüpft, so stellt er nicht selber die Norm darüber,
was erlaubt und was unerlaubt sei, auf, sondern er setzt das Bestehen
von Rechtssätzen, Normen, Geboten und Verboten, die zum Schutze der
Rechtsgüter der Gesamtheit und der Einzelnen aufgestellt find, voraus,
Und setzt lediglich die Schadenersatzpflicht für deren Ubertretung und
die näheren Voraussetzungen hiesür fest; in jenen Rechtssatzen

572 Civilrechtspflege.

aber ist die gesamte Rechtsordnung inbegrisfen, gleichviel aus welcher
Rechtsquelle ein Rechtssatz herfliesst; von einer Erweiterung des
Art. 50
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
OR durch eine forstpolizeiliche Vorschrift kann daher nicht
gesprochen werden. Dagegen trifft die Vorinsianz in der Sache selbst
das richtige. Denn: Auch wenn im Vorgehen der beklagten Gemeinde die
Übertretung forstpolizeilicher Vorschriften läge, so könnte doch diese
Übertretung unmöglich als zum Schadenersatz verpflichtendes, mit dem
Unfall des Michel im Kausalzusammenhang stehendes schuldhaftes Handeln der
Beklagten angesehen werden. Jene forstpolizeilichen Vorschriften bezwecken
ja den Schutz des Waldes, nicht den Schutz des Lebens oder der Gesundheit
Einzelnerz ihre Übertretung bedeutet daher nicht eine schuldhaste Handlung
wider Einzelne und steht ausser allem rechtlichen Zusammenhang mit dem
Schutz dieser Einzelnen und danach auch mit dem Unfall.

c) Die Haftung der beklagten Gemeinde aus Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 62 - 1 Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
1    Wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines andern bereichert worden ist, hat die Bereicherung zurückzuerstatten.
2    Insbesondere tritt diese Verbindlichkeit dann ein, wenn jemand ohne jeden gültigen Grund oder aus einem nicht verwirklichten oder nachträglich weggefallenen Grund eine Zuwendung erhalten hat.
OR endlich Haftung für
den Mitbeklagten Förster, als ihren Angestellten fällt schon aus dem
Grunde weg, weil es sich bei der fraglichen Handlung des Angestellten
nicht um die Ausübung eines Gewerbebetriebes der Gemeinde handelt. Wenn
die beklagte Gemeinde auch das forstwirtschaftliche Gewerbe betreibt, so
hat sie doch bei der Auswahl und Anzeichnung der für den Kaplan bestimmten
Bäume nicht in Ausübung dieses Gewerbes gehandelt, sondern vielmehr
in Erfüllung ihrer öffentlich-rechtlichen Pflicht der Verpfründung
des Kaplans.

4. Die Haftung des mitbeklagten Försters sodann wird von den Klägern
in richtiger Weise nicht hergeleitet aus Dienstvertrag, sondern
ausschliesslich aus Art. 50 ss
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR. Der Förster hatte in seiner amtlichen
Stellung, die ihm den Schutz des Waldes anvertraut, die allgemeine
Leitung und Beaufsichtigung des Fällens der Baume, und er hatte dabei die
Pflicht, das Leben und die Sicherheit der Arbeiter nicht durch unrichtige
Anordnungen schuldhaft zu gefährden; diese Pflicht kann nicht aus
Dienstvertrag hergeleitet werden, da ein solcher zwischen dem beklagten
Förster und den Arbeitern nicht bestand, wohl aber aus Art. 50 ff
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 50 - 1 Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
1    Haben mehrere den Schaden gemeinsam verschuldet, sei es als Anstifter, Urheber oder Gehilfen, so haften sie dem Geschädigten solidarisch.
2    Ob und in welchem Umfange die Beteiligten Rückgriff gegeneinander haben, wird durch richterliches Ermessen bestimmt.
3    Der Begünstiger haftet nur dann und nur soweit für Ersatz, als er einen Anteil an dem Gewinn empfangen oder durch seine Beteiligung Schaden verursacht hat.
. OR,
die zur Anwendung kommen, weil keine abweichenden Gesetzesbestimmungen
die auf Grund des Art. 64
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OR denkbar wären über die Haftung des Försters
bestehen oder deren BestehenIV. Obligationenrecht. N° 74. 573

auch nur behauptet worden ist. Nun hat der beklagte Förster zweierlei
Anordnungen getroffen: er hat erstens die Fallrichtung des von Niklaus
Michel zu fällenden Baumes angegeben, und zweitens, nach Beginn der
Arbeit, das Durchschneiden der Schwarten angeordnet. Ob diese Anordnungen
richtig waren, den Verhältnissen entsprachen, und nicht vielmehr eine
fahrlässige Gefährdung der Arbeiter in sich trugen, ist Tatfrage. Die
Vorinstanz stellt nun namentlich gestützt auf das Expertengutachten,
den von ihr eingenommenen Augenschein und die eigene Kenntnis einiger
Gerichtsmitglieder fest, dass vorab die Anordnung des Schrotes zu der
verhängnisvollen Splitterbildung nicht beigetragen habe, und diese
Feststellung deckt sich vollständig mit dem Experimgutachten. Wenn die
Vorinstanz sodann die Hauptursache des Unsalles in dem unrichtigen
Sägeschnitt, den die Arbeiter angewendet haben, erblickt, so liegt auch
hierin eine tatsächliche Feststellung; in rechtlicher Würdigung dieser
Tatsache aber ist zu sagen, dass der Förster, der in seiner amtlichen
Stellung zum Schutz des Waldes bestellt war, nicht detaillierte
Anordnungen über die Art und Weise des Sägens zu geben hatte, zumal
die zum Frohndienste verwendeten Arbeiter nach der Feststellung der
Vorinstanz im Fällen von Bäumen ersahrene Leute waren. So bleibt nur
noch zu untersuchen, ob in der Angabe der Fallrichtung des Baumes eine
Fahrläsfigkeit liege. Auch das ist aber nach dem klaren Gutachten des
(Experten zu verneinen, dessen Ergebnis noch verstärkt wird durch die von
der Vorinstanz aus Grund des Augenscheins vorgenommene Feststellung, dass
ein Fällen nach abwärts in den Jungwuchs der natürlichen Fallrichtung des
Baumes gar nicht entsprochen hätte Wenn auch die Fallrichtung, welche
der Erperte seinem Gutachten zu Grunde legt, mit den Zeugenaussagen
über die Himmelsrichtung, die der Beklagte angegeben haben soll, nicht
überinstimmt, so vermag dies die Feststellung des Experten nicht-zu
entkrästenz denn die allein massgebende Tatsache, dass die vom Beklagteu
angegebene Fallrichtung mit der Neigung des Baumes übereinstimtnte, wird
auch von den Zeugen bestätigt. Eine Aktenwidrigkeit, wie sie die Kläger
behaupten, liegt hiebei nicht vor. Ausserdem wäre nach der Feststellung
der Vorinstanz nur das uneichtige Anschneiden und Schroten als Ursache
des den Schaden herbeiführenden Splitters zu erachten, nicht die un-

574 Civilrechtspflege.

richtige Fallrichtung Trifft hienach den beklagten Förster kein
Verschulden und jedenfalls, nach den weitern Feststellungen der
Vorinstanz, kein mit dem Unfall kausales Verschulden, so muss die Klage
auch ihm gegenüber abgewiesen werden.

5. Die von den Beklagten bestrittene Frage des Kausalzusammenhangs
zwischen Unfall und Tod des Niklaus Michel die von beiden kantonalen
Instanz-en bejaht worden ist bedarf bei dieser Sachlage keiner Erörterung

Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen und
damit das Urteil des Obergerichts des Kantons Unterwalden ob dem Wald
vom ii./17. Oktober 1904 in allen Teilen bestätigt.

V'. Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. Droit d'auteur pour
oeuvres de littérature et d'art.

75. gute vom 23. Dezember 1904 in Sachen Basler @esangvereiu,
Bekl. u. Ber.-Kl., gegen ge. Debatte Mhm, Kl. u. Ber.-Bekl.

Urhebeîrecht cm riet Ueer setzung eines Textbuches isin einem
freigewmdenen musikalischen WM Nachdruck. Grabe Fahrlässigkeit
des Nachdmcke'rs. 9 Anwendung des schriftlichen Verfahrens infolge
Parteikonvenäion. Ueberelnlcunft betr. die Bildung eines internationalen
Verbandes zum Schutze von Werken der Literatur und. Kunst, vom
9. September 1886, und Zusatzaòkomssmen vom. 4. Maz 58962 Anwendbarkeit
durch das Bundesgericht von Amts'wegezz ; Art85 OG, Art. 3 BGP. Art. 2,
Abs. i und 2 cit. Uebe-reinku-nft. Art. 12, Abs. i UrkHGes.

A. Durch Urteil vom 10. Juni 1904 hat das Dreiergericht des Kantons
Baselstadt erkannt:

Der Beklagte wird zur Bezahlung von 100 Fr. an die Kläger
verurteilt.V. Urheberrecht an Werken der Literatur und Kunst. N° 75. 575

B. Der Beklagte hat gegen dieses Urteil rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dein Antrag auf Abweisung der Klage. Der
Berufungserklärung war eine die Berufung begründende Rechtsschrift
beigelegt.

G Die Klager haben in schriftlicher Antwort auf Bestätigung des
angefochtenen Urteils angetragen.

Das Bundesgericht zieht in Erwagungt

1. Da es sich um eine Urheberrechtsstreitigkeit handelt, bei der die
Berufung an das Bundesgericht gemäss Art. 62
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 64 - Die Rückerstattung kann insoweit nicht gefordert werden, als der Empfänger nachweisbar zur Zeit der Rückforderung nicht mehr bereichert ist, es sei denn, dass er sich der Bereicherung entäusserte und hierbei nicht in gutem Glauben war oder doch mit der Rückerstattung rechnen musste.
OG ohne Rücksicht auf
den Streitwert zulässig ist, hätte nach feststehender Praxis des
Bundesgerichts (s. zuletzt Urteil vom 2. Juli 1904 i. S. Turkish
Regie Exp. Comp. gegen Tschilinguirian, Erw. 1, A S., XXX, 2. T.,
S. 467) das mündliche Verfahren Platz greifen sollen. Nun haben aber
die Parteien übereinstimmend die Berufung im schriftlichen Verfahren
durchgeführt, und ein solches Vorgehen der Parteien ist bei derartigen
Rechtsstreitigkeiten zweifellos zulässig; es ist darin ein zulässiger
Verzicht auf das mündliche Verfahren, das an sich zur Anwendung zu
kommen hätte, zu erblicken, der die Wirkung hat, dass nunmehr auf die
schriftliche Begründung der Berufung abzustellen ifi.

2. Jst demnach auf die Berufung einzutreten, so ist zunächst über die
tatsächlichen Umstände, die zum vorliegenden Prozesse geführt haben,
zu bemerken: Der beklagte Gesangverein brachte am 10. Dezember 1903 in
Basel Fansts Verdammung von Hektor Berlioz zur Ausführung Die Partituren,
Chor-stimmen und Klavierauszüge hatte er vom Verlage Breitkopf & Härtel
in Leipzig erworben. Die Partitur die den französischen Originaltert
und eine deutsche und eine englische Übersetzung enthält trägt den
Vermerk: Die Ergebnisse der kritischen Revision, sowie die neuen
deutschen und englischen Übersetzungen dieser Ausgabe find Eigentum
der Verleger. Während für den französischen Text und die englische
Übersetzung die Verfasser genannt sind, ist das nicht der Fall bei der
deutschen Uebersetzung Der benutzte Klavieranszug mit Text stammt,
wie ihm aufgedruckt ist, von Fritz Vollbach her, und ist in genauer
Ueberrinftimmung mit der von F. Weingartner her-ausgegebenen Partitur;
als Verleger dieser Bearbeitung sind auf derselben die Kläger genannt. Als
Textbnch nun druckte der Beklagte ein ihm von dem Sängerverein "Hm-mmie