SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 61 - 1 Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
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1 | Über die Pflicht von öffentlichen Beamten oder Angestellten, den Schaden, den sie in Ausübung ihrer amtlichen Verrichtungen verursachen, zu ersetzen oder Genugtuung zu leisten, können der Bund und die Kantone auf dem Wege der Gesetzgebung abweichende Bestimmungen aufstellen. |
2 | Für gewerbliche Verrichtungen von öffentlichen Beamten oder Angestellten können jedoch die Bestimmungen dieses Abschnittes durch kantonale Gesetze nicht geändert werden. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 50 Publikationsmedium - (Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) |
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1 | Der Aufruf nach Artikel 49 wird im Schweizerischen Handelsamtsblatt (SHAB) publiziert. |
2 | Anstelle der Publikation im SHAB können die Banken oder Personen nach Artikel 1b BankG die Aufrufe auf einer von ihnen organisierten und verwalteten zentralen elektronischen Plattform veröffentlichen. |
3 | Erscheint für ein Auffinden der berechtigten Personen nach den Umständen des Einzelfalls eine Publikation in einem anderen geeigneten Kommunikationsmittel angezeigt, so veröffentlicht die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG den Aufruf zudem auch in diesem Kommunikationsmittel. |
4 | Sie berücksichtigt dabei den letzten bekannten Wohnsitz, Aufenthaltsort oder Sitz der berechtigten Person. |
5 | Die Publikation kann mehrere nachrichtenlose Vermögenswerte zusammenfassen. |
SR 952.02 Verordnung vom 30. April 2014 über die Banken und Sparkassen (Bankenverordnung, BankV) - Bankenverordnung BankV Art. 55 Protokoll über den Liquidationsbeschluss - (Art. 37m Abs. 1 und 4 BankG) |
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1 | Die Bank oder Person nach Artikel 1b BankG führt ein Protokoll über ihren Beschluss, nachrichtenlose Vermögenswerte zu liquidieren. |
2 | Das Protokoll enthält: |
a | die Dokumentation der Prüfung nach Artikel 53; |
b | eine Auflistung der zu liquidierenden Vermögenswerte; |
c | Angaben zum vorgesehenen Liquidationsverfahren. |