298 Civilrechtspflege.

36. Zweit vom 28. Mai 1904 in Sachen Picard. Frères, RI. u. Ber.-Kl.,
gegen Hefutehlz Bekl. u. Ber.-Bekl.

Kaufvertrag: Abschfuss? Art. 1
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
1    Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich.
2    Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein.
, 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
, 229
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 229 - 1 Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
1    Auf einer Zwangsversteigerung gelangt der Kaufvertrag dadurch zum Abschluss, dass der Versteigerungsbeamte den Gegenstand zuschlägt.
2    Der Kaufvertrag auf einer freiwilligen Versteigerung, die öffentlich ausgekündigt worden ist und an der jedermann bieten kann, wird dadurch abgeschlossen, dass der Veräusserer den Zuschlag erklärt.
3    Solange kein anderer Wille des Veräusserers kundgegeben ist, gilt der Leitende als ermächtigt, an der Versteigerung auf das höchste Angebot den Zuschlag zu erklären.
OR. Wann hat Stillscizwee'gen
als Einwilligung zu gelten ? .

A. Am 17. August 1903 stattete Jules Picard, Teiihaber der klägerischen
Firma, der Beklagten, welche in Solothurn den Handel mit Hadern und
Metallen betreibt und den Klägern Metallabfälle zu verkaufen pflegte,
einen geschäftlichen Besuch ab behufs Ankaufs von Kupfer und andern
Metallen. Bevor sich die Parteien trennten, notierte Picard in seinem
Carnet; Frau Witwe Kofmehl Solothurn verkauft an Picard frei-es Viel
folgende Waren: 3000 Kilo Elektro-Kupfer à 128 Fr. 50 Cts., 250 Kilo
Nickelspähne à 9? Fr., ? Kilo Nickelabfälle à 110 Fr., 100 à 200 Kilo
Messingspähne ä. 72 Fr., 200 Kilo Messingconp. à 95 Fr., Bronze à 120 Fr.,
lieferbar sofort ende Woche. Solothurn 17. August 1903. (Sig.) Picard
frères, und übergab der Beklagten eine Durchschlagskopie hievon. Die
Beklagte erklärte, das Elektrokupfer zu 128 Fr. 50 Cis. nicht liefern zu
wollen. Am Abend desselben Tages fand am Bahnhofe Alt-Solothurn vor der
Abreise des klägerischen Teilhabers eine Besprechung zwischen diesem und
dem minderjährigen Sohne der Beklagten statt, deren Zweck die Einigung
über den Preis des Elektrokupsers war. Über die am Bahnhof ausgetauschten
Erklärungen gehen die Parteibehauptungen auseinander und konnten keine
Zeugen abgehört werden. Eine zweite Durchschlagskopie wurde dem Sohne
der Beklagten nicht übergeben, dagegen korrigierte Picard in seinem
(Carnet den Preis des Elektrokupfers, indem er die Zahl 128. 50 durch
130 ersetzte.

Noch am gleichen Tage schrieben die Kläger von Viel aus an die Beklagte:

Wir kauften von Jhnen heute:V. Ohligationenrecht. N° 36. 299 3000
Kilo Elektro-Kupfer à Fr. 130 per 100 Kilo. 250 Nickelspähne 97 50
Nickelabfälle 110 100 à 200 Messingspähne '?2 200 Messingeoupons
95 100 à 200 Bronze 120

!! ah Station Solothurn; lieferbar diese Woche, zahlbar gegen Che'f. Jhre
Faktura erwartend, zeichnen, ze.

Die Beklagte antwortete nichts auf dieses Schreiben Am 22· August 1903
schrieben die Kläger an die Beklagte: Wir bestätigen unser Schreiben
vom 17. ct. sowie unsere heutige telephonische Unterredung, und
erwarten unfehlbar die von Ihnen abgekauften Metalle. Wollen Sie die
Waren unfehlbar Montag den 24. ct. absenden. Ihre Fattura erwartend,
zeichnen, ze.

Am 26. August schrieb die Beklagte an die Kläger: Ich erhielt Jhr Geehrtes
vom 17. ct. Teile Ihnen mit, dass ich mit Ihr-en Preisen nicht einig
gehen kann, indem mir von anderer Seite mehr geboten worden ist. Es
ist mir gegenwärtig für das Knpfer 136 Fr. per UO Kg. geboten und Sie
können selbst ersehen, dass Jhre Preise zu niedrig sind. Ich hoffe,
Sie werden von Obigem Notiz nehmen.

Auf ein Schreiben des klägerischen Anwaltes vom 27. August antwortete
die Beklagte, dass sie sich an keinen Kauf weder eine Entschädigung zu
halten habe. Es sei wohl von einem Kaufe gesprochen worden; ein solcher
sei jedoch nicht abgeschlossen worden

B. In dem von Picard frères durch Klage eingeleiteten Prozesse beharrten
die Parteien jede auf ihrer Auffassung der Vorgänge vom 1T. August. Die
Kläger stellten das Rechtsbebegehren: Die Beklagte ist gehalten,
den Klägern 3000 Kilos Elektrokupfer zum Preise von 130 Fr. per 100
Kilos zu kiefern, eventuell den Klägern eine Entschädigung von 500 Fr.
zn bezahlen nebst Zins zu ö 0/0 seit Anhebung der KlugeG

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an. Uber das Verhältnis
zwischen dem Prinzipalund dem Eventualbegehren der Klage vergleiche
Erwägung 4 hienach

C. Mit Urteil vom 27. November 1903 erkannte das Amtsgericht
Solothurn-.Lebern:

300 Civilrechtspflege.

Die Beklagte ist nicht gehalten, der Klägerin 3000 Kilos Elektrokupfer
zu liefern zum Preise von 130 Fr. per 100 Kilos, ebensowenig ist sie
verpflichtet, derselben eine Entschädigung von 500 Fr. zu bezahlen.

Aus ergangeue Appellation hin erkannte das Obergericht des Kantons
Solothurn am 26. Februar 1904:

1. Die Beklagte ist nicht gehalten, den Klägern 3000 Kilos
Elektrokupfer zum Preise von 130 Fr. per 100 Kilos zu liefern. 2. Das
Entschädigungsbegehren der Kläger ist abgewiesen

Dieses Urteil wird damit begründet, dass ein Kaufvertrag über
Elektrokupfer weder bei der persönlichen Unterhandlung der Parteien, noch
bei der Besprechung am Bahnhof Alt-Solothurn, noch schliesslich seither
infolge Nichtbeantwortung des klägerischen Schreibens vom 17. August
1903 zu Stande gekommen sei. Immerhin müsse bemerkt werden, dass das
Stillschweigen der Beklagten den in der Handelswelt geltenden Übung-en und
Sitten nicht entsprach, zumal es sich um eine den Preissluktuationen des
Marktes ausgesetzte Ware handelte Es dürfe aber sicherlich an die Beklagte
der Massstab eines gebildeten und gewiegten Kaufmanns nicht gelegt werden.

D. Gegen das obergerichtliche Urteil haben die Kläger rechtzeitig und
in richtiger Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit dem
Antrag, es möchte das genannte Urteil in dem Sinne abgeändert werden,
dass den Klägern Picard die in der Klage gestellten Rechtsbegehren im
vollen Umfang zugesprochen werden.

E. Die Beklagte beantragt Abweisung der Berufung und Bestätigung des
angesochtenen Urteils.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Kompetenz des Bundesgerichts ist sowohl hinsichtlich des
anzuwendenden Rechtes als des Streitwertes gegeben; denn nach konstanter
bundesgerichtlicher Praxis bestimmt sich bei Klagen auf Erfüllung eines
zweiseitigen Vertrages der Streiiwert nach dem Wert der geforderten
Leistung ohne Abzug der anerbotene Gegenleistung -

2. In der Sache selbst fragt es sich, ob zwischen den Parteien

ein gültiger Kaufvertrag über 3000 Kilogramm Elektrokupfer
àV. Obligationenrecht. N° 36. 301

130 Fr. per 100 Kilo, lieserbar ab Station Solothurn, zu Stande gekommen
sei, sei es durch mündliche Vereinbarung auf dem Bahnhos Alt-Solothurn
am Abend des 17. August, sei es nachher infolge des Stillschweing der
Beklagten auf das Bestätiguiigsschreiben der Kläger.

Gemäss der übereinstimmenden Darstellung der Parteien ist als feststehend
zu betrachten, dass es zur Perfekiion des Vertrages nur noch der Einigung
über den Kaufpreis bedurfte, bezüglich dessen sie bei den Unterhandlungen
inxder Wohnung der Beklagten auseinandergegangen waren, indem die
Beklagte den ihr von den Klägern angebotenen Preis von 128 ??)-r. 50
Cis. nicht akzeptieren wollte. Darüber nun, was für Erklärungen auf dem
Bahnhofe zwischen dem klägerischen Associé Jules Picard und dem Sohne der
Beklagten ausgetauscht worden seien, fehlt nicht nur jeglicher direkte
Beweis, sondern es können auch aus dem spätern Verhalten der Parteien
keine sichern Schlüsse hierauf gezogen werden Jnsbesondere ist auf das
Zustandekommen des Vertrages nicht schon daraus zu schliessen, dass die
Kläger noch am gleichen Tage von Biel ans ein Bestätigungsschreiben an
die Beklagte sandten; denn nicht nur konnte dieses Schreiben ebensogut
bezwecken, eine Einigung auf den Preis von 130 Fr. erst herbeizuführen,
nachdem die Kläger ursprünglich nur 128 Fr. 50 Cis. angeboten hatten,
sondern es wäre auch die subjektive Ansicht der Kläger über die Perfektion
des Vertrages nicht als ausschlaggebend zu erachten.

3. Anders verhält es sich mit der Frage, ob durch das Stillschweigen
der Beklagten aus das Bestätigungsschreiben der Kläger nachträglich
ein Vertrag zu Stande gekommen sei. Richtig ist allerdings, dass
Stillschweigen an und für sich weder im allgemeinen, noch speziell im
Handelsverkehr von vorneherein und ohne Hinzukommen anderer Momente als
(Einwilligung zu interpretieren ist (vergl. Entsch. d. ROHG I, S. 79 ff.;
Bundesgericht, sllmtl. Samml., Bd. XIX, S. 929), und dass insbesondere das
Schweigen auf eine Osferte nur in Ausnahmssällen (vergl. z. B. Art. 393
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 393 - 1 Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
1    Wenn einer oder mehrere Verfasser nach einem ihnen vom Verleger vorgelegten Plane die Bearbeitung eines Werkes übernehmen, so haben sie nur auf das bedungene Honorar Anspruch.
2    Das Urheberrecht am Werke steht dem Verleger zu.

des schweiz. OR) einer Annahmeerklärung gleichkommt. Allein ebenso
richtig ist, dass Schweigen dann als Zustimmung gilt, wenn Redlichkeit
oder praktische Vernunft einen

302 Civilrechtspflege.

Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in
Wirklichkeit nicht bestand (vergl. Deruburg, Bürgerl Recht, Bd. I, § 133,
sub H). Dies ist nun meistens der Fall, wenn eine Partei nach mündlichen
Vertragsunterhandlungen den Inhalt der dabei gefallenen Erklärungen
in der Weise, wie sie dieselben auffasst und vernünftiger Weise
aussassen kann, der andern Partei mitteilt, diese aber darauf schweigt
(Vergl. Dernburg a. a. O. sub III). In besonders hohem Masse trifft es
aber zu, wenn ein rechtzeitiger Widerspruch seitens derjenigen Partei,
die den Vertrag nicht gelten lassen will, auf das fernere Verhalten
des andern Teils voraussichtlich von Einfluss sein könnte, etwa weil
der Vertragsgegenstand bedeutenden Kursschwankungen ausgesetzt war
(vergl. Entscheid. des Bundesgerichts, Amtl. Samml., Bd. XIX, S. 929).

Jm vorliegenden Falle ist nun nicht bestritten, dass die Beklagte
den Handel mit Hadern und Metallen in grösserem Massstabe betreibt, im
Handelsregister eingetragen ist und seit längerer Zeit mit den Klägern in
Geschäftsverkehr stand, wobei die Beklagte den Klägern Metallabfälle zu
verkaufen psîegte. Ebenso unbestritten ist aber auch, dass der Preis des
Elektrokupfers im allgemeinen variert und speziell in der hier in Betracht
kommenden Zeit bedeutenden Kursschwankungen ausgesetzt war-. Unter diesen
Umständen war es besonders naheliegend, den genauen Vertragsinhalt
sofort brieftich festzustellen. Das Bestätigungsschreiben der Kläger
vom 17. August musste deshalb der Beklagten als ein solches erscheinen,
aus welches zu antworten ihre geschäftliche Pflicht war, falls sie deren
Inhalt nicht anerkennen wollte. Sie durfte dieses Schreiben, welches
sich seiner Form nach deutlich als Besiätigungsschreiben kennzeichnete,
umsoweniger als eine blosse Osferte zu neuem Vertragsabschluss behandeln,
als dasselbe auch inhaltlich jedenfalls bezüglich verschiedener anderer
nicht im Streite liegender Metalle ein eigentliches Bestätigungsschreiben
darstellte Sie musste aus alle Fälle von der Annahme ausgehen, die Kläger,
mit welchen sie schon seit längerer Zeit in Geschäftsverbindung stand,
seien der redlichen Überzeugung, dass auch bezüglich des Elektrokupfers
am 17. August eine Einigung zu Stande gekommen sei. Wenn sie also die
Kläger nicht in dieser Meinung bestärkenV. Obligationenrecht. N° 36. 303

wollte, so war es ihre Pflicht, ihre gegenteilige Ansicht kundzugeben.

4. Erscheint somit der Kanfvertrag mit dem von den Klägern in ihrem
Schreiben vom 17. August präzisierten Inhalte als in der Tat nachträglich
perfekt geworden, so ist die Beklagte grundsätzlich zur Haltung desselben
verpflichtet Allerdings hätte nun, ' da in dem angeführten Schreiben
ein bestimmter Lieferungstermin genannt war und daher als vereinbart zu
gelten hat, die Frage ausgeworfen werden können, ob die Kläger auch im
Prozesse noch auf Erfüllung oder nicht vielmehr gemäss Art. 234 Abs. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 234 - 1 Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
1    Bei Zwangsversteigerung findet, abgesehen von besonderen Zusicherungen oder von absichtlicher Täuschung der Bietenden, eine Gewährleistung nicht statt.
2    Der Ersteigerer erwirbt die Sache in dem Zustand und mit den Rechten und Lasten, die durch die öffentlichen Bücher oder die Versteigerungsbedingungen bekannt gegeben sind oder von Gesetzes wegen bestehen.
3    Bei freiwilliger öffentlicher Versteigerung haftet der Veräusserer wie ein anderer Verkäufer, kann aber in den öffentlich kundgegebenen Versteigerungsbedingungen die Gewährleistung mit Ausnahme der Haftung für absichtliche Täuschung von sich ablehnen.
OR
nur noch auf Schadenersatz zu dringen berechtigt seien. Indessen hat nicht
nur die Beklagte gegen die Verurteilung zur Realerfüllung eventuell keine
Einwendung erhoben, sondern es haben schon die Kläger sich nicht darüber
ausgesprochen, für welchen Fall sie obige Entschädigung verlangen, ob für
den Fall, dass die Realersüllung nicht erhältlich sei, oder für den Fall,
dass sich für Elektrokupser ein bedeutender Preisunterschied gegenüber
der Zeit des Vertragsabschlusses ergebe, oder aber für den Fall, dass die
Beklagte die Zahlung einer Entschädigung vorziehe. Unter diesen Umständen
ist, da die Präzisierung den Klägern obgelegen hätte, anzunehmen, die
Kläger hätten der Beklagten die Wahl zwischen Naturalerfülllung einerseits
und der geforderten Entschädigung von 500 Fr. anderseits lassen wollen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird in dem Sinne begründet erklärt, dass die Beklagte
ver-urteilt wird, entweder den Klägern 3000 Kile Elektrokupfer zum Preise
von 130 Fr. per 100 Kilos ab Station Solothurn zu liefern, oder ihnen
eine Entschädigung von 500 Fr. nebst 5 0/O Zins seit Anhebung der Klage
zu bezahlen.