] ZO Civilrechtspflege,

weitgehend bezeichnet werden. Gewiss ist bei Prüfung dessen, was für ihn
erkennbar war, Rücksicht zu nehmen aus sein Erkenntnis-vermögen, und es
ist ein älterer Müller, wie es Bosshard ist, anders zu behandeln wie ein
routinierter Geschäftsmann. Allein hier handelt es sich gerade nicht um
Verhältnisse, die nur dem Geschäftskundigen erkenntlich waren, sondern
im wesentlichen um den Verdacht eines verbrecherischen Verhaltens des
Kägi, der sich dem vorsichtigen Bauersmann mindestens ebenso aufdrängt,
wie irgend einem andern. Bosshard führte zur Rechtfertigung in seiner
persönlichen Befragung nur an, er habe bei der Empfangnahine der
Briefe geglaubt, Kägi wolle damit blaguieren; das widerspricht aber
sehr der Aussage seiner Frau, nach welcher Kägi die Übergabe mit den
Worten begründete, Bosshard solle nicht zu Schaden kommen. Ebenso
wertlos ist der Hinweis darauf, dass Kläger Bosshard geglaubt habe,
die Amtsbürgschastsgenossenschaft habe ein solches Pfandrecht verlangt
und darum habe Kägi auch den frühem Bürgen ein vorgehendes Psandrecht
bestellen wollen. Abgesehen davon, dass auch dieses Motiv bei der
Übergabe der Psänder nicht zum Ausdruck kam, könnte es auch den guten
Glauben des Bosshard keineswegs begründen, denn wenn er auch glaubte,
die Bürgschaftsgenossenschaft verlange die Pfänder, so konnte das
vorgehende Pfandrecht der Kläger trotzdem nur einen Sinn haben, wenn
eine Amtspslichtverletzung in diesem Betrage schon vorhanden war. Ob
das im Faust-pfandvertrag vorgesehene nachgehende Pfandrecht der
Amtsbürgschaftsgenossenschaft zu stande fam, ist in einem besonderen
Prozesse zwischen dieser Genossenschaft und der Beklagten streitig. Eine
Anzeige an die Genossenschaft vom Pfandbesitz erfolgte jedenfalls seitens
der Kläger nicht. Dass diese Unterlassung der Anzeige ein weiteres
Verdachtsmoment zu Lasten der Kläger ergebe, wie die Beklagte vor erster
Instanz ansführte, ist dagegen nicht zu ersehen.

b) Mit Bezug auf den Kläger Keller gelten alle aus der Natur der
Pfandbestellung und der Amtsbürgschaft sich ergebenden oben entwickelten
Verdachtsgründe in gleicher Weise. Dazu fällt für ihn in Betracht,
dass er die Sicherstellung nach der Wiederwahl Kägis im Frühjahr 1900
bei der sich eine heftige Opposition geltend gemacht hatte, wobei dem
Kägi namentlich auch seine Spekulation und eine ihm im Jahre 1899 vom
Ober-Vlll. Schuldbetreihung und Konkurs. N° 23. 171

gericht des Kantons Zürieh erteilte Ordnungsbusse vorgehalten
wurden -verlangte, weil seine Schwiegermutter, die Kägis ökonomische
Verhältnisse kannte, daraus drängte, und weil er seit der angedeuteten
Wahlagitation gegen Kägi unruhig geworden war ; ferner, dass er als
Nachbar des Kägi von dessen persönlichen und ökonomischen Verhältnissen,
Spefusationen, OrdnungsBusze, Aufwand, ze. Kenntnis hatte, wie er denn
selbst zugestanden hat, dass in seiner Wirtschaft hie und da verhandelt
wurde, es nehme einem nur Wunder, wie es der Notar so treiben könne
bei seiner Besoldung. Mit Bezug auf diesenKläger unterliegt daher die
Erkennbarkeit der Begünstigungsabsicht keinen Bedenken. Ob Bosshard
vertraglich oder gesetzlich (auf Grund von Art. 511
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 511 - 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
1    Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
2    Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.
3    Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.
OR) verpflichtet war,
dem Keller Pfand zu beHellen, ist gleichgültig, da auch, wenn dies der
Fall mar, eine Anfechtung des Pfandrechts gemäss am. 288 SchKG zulässig
ist (vergl. Urteil des Bundesgerichts i. S. Herzog gegen Buholzer,
Amtl. Samml Bd. XXIII, S. 341). Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
' Die Berufung beider Kläger wird abgewiesen, und es ist so-

mit das Urteil (Beschluss) der I. Appellationskammer des

Obergerichts des Kantons Zürich vorn 19. Dezember 1903 in allen Teilen
bestätigt.

23. Arten vom 26. ZUärz 1904 in Sachen Allgemeine gewerbekasse Eilet-ein
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Erb, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Zulässigkeit der Berufung: Letztzkiizstnnztielies kanio-nales Haupturteii

_ Art. 58
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 511 - 1 Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
1    Ist die Bürgschaft auf unbestimmte Zeit eingegangen, so kann der Bürge nach Eintritt der Fälligkeit der Hauptschuld vom Gläubiger verlangen, dass er, soweit es für seine Belangbarkeit Voraussetzung ist, binnen vier Wochen die Forderung gegenüber dem Hauptschuldner rechtlich geltend macht, die Verwertung allfälliger Pfänder einleitet und den Rechtsweg ohne erhebliche Unterbrechung verfolgt.
2    Handelt es sich um eine Forderung, deren Fälligkeit durch Kündigung des Gläubigers herbeigeführt werden kann, so ist der Bürge nach Ablauf eines Jahres seit Eingehung der Bürgschaft zu dem Verlangen berechtigt, dass der Gläubiger die Kündigung vornehme und nach Eintritt der Fälligkeit seine Rechte im Sinne der vorstehenden Bestimmung geltend mache.
3    Kommt der Gläubiger diesem Verlangen nicht nach, so wird der Bürge frei.
OG. Schadene-rsceézzjflicht nie-s Liege-nacheifernersteigen-ers
nach Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG, Zahlzmgswrzug des Ersteigen-Im ;
eidgenösse'sches und kuntonales Recht.

A. Durch Urteil vom 12. Oktober 1903 hat das Kassationsgericht des Kantons
Zürich erkannt: Das Urteil der I Appellationskammer des Obergerichts
vom 31. März 1903 wird aufgehoben und die Klage abgewiesen.

172 Civilrechtspflege.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt, mit dem Antrage: Zn
Aufhebung des angefochtenen Urteils sei der Beklagte zu verpflichten,
der Klägerin als Schadenersatz 9367 Fr. 67 Cis. nebst Zins zu ö jo seit
1. August 1900 zu bezahlen.

C. Zn der heutigen Verhandlung erneuert der Vertreter der Klägerin
diesen Berufungsantrag

Der Vertreter des Beklagten beantragt, auf die Berufung sei nicht
einzutreten, eventuell sei dieselbe als unbegründet abzuweisen,
ganz eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen zur
Abnahme der vom Beklagten in seiner Berufung gegen das Urteil der
I. Appellationskammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März
1903 angetragenen Beweise.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Klägerin war im Besitze einer Schuldbriefforderung von 9750
Fr., die auf der Liegenschaft eines ze). Dietrich-Erb in Seebach
grundversichert war. Sie erhob für diese Forderung im Jahre 1899
Betreibung auf Pfandverwertung. Laut den am Lä. März 1900 vom
Betreibungsbeamten von Seebach, Gemeindeammann Alb. Gossweiler,
aufgestellten Lastenverzeichnis ging der Forderung der Klägerin vor anger
einer I. Hypothek der Hypothekarbank Winterthur von 40,000 Fr. -- eine
Schuldbriefforderung des J. Seiferle von 15,000 Fr. Kapital, ä, 41/9 0/0,
laufender Zins? von mann; es folgte ihr nach eine Schuldbriefforderung
des Beklagten Erb (dei? Schwagers des Pfandschuldners) von 8450 Fr. an
Kapital nebst Zinsen· Bei derv Verfteigerung vom 6. April 1900 wurde
die Liegenschaft dem Beklagten Erb um 68,500 Fr. zugeschlagen, womit
die Forderung der Klägerin vollständig gedeckt worden ware. Nach den
Steigerungsbedingungen waren vom Käufer auf Abrechnung an derKaufsumme
die verfallenen Kapitalien, worunter dasjenige der Klägerin,
Kapitalzinse und Kosten, Provision n. s. w., bar zu bezahlen. Bei
dieser Versteigerung verlangte der anwesende Vertreter des J. Seiferle,
Rechtsagent Fr. Martin, dass zu seiner Forderung im Lastenverzeichnis
ein verfallener Jahreszins von 675 Fr. eingesetzt merde, und Seiferle
selbst hielt am Tage nach der Versieigerung, nachdem der Betreibungsbeamte
GossweilerVIII. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 23. 173

diesem Begehren nicht nachgekommen war, daran fest. Der Betreibnngsbeamte
trat infolgedessen mit dem Beklagten in Unterhandlungen Am 14. April 1900
schrieb er diesem, er gedenke die notarielle Fertigung auf den 19. April
zu vertagen, und fügte bei: Sodann muss ich Ihnen bemerken, dass wir
den Jahreszins von J. Seiferle à 41/9 0/0 von 15,000 Fr. jedenfalls
bezahlen müssen, da er im Lastenverzeichnis angeführt, aber die Zahl nicht
genau angegeben werden konnte, es übrigens auch feine richtige Handlung
wäre. Ersuche Sie, mit den nötigen Mitteln zu erscheinen. Der damalige
Anwalt des Beklagten, Rechtsanwalt Dr. M., antwortete am 26. April, der
Beklagte sei jederzeit zur Fertigung Bereit, jedoch nur auf Grundlage der
Gantbedingungen, wie sie speziell auch von Jhnen an der Gant Werörtert
wurden. Wir können uns daher niemals damit einverstanden erklären, den
bewussten Zins an Hm Seiferle zu begzahlera Es hat letzterer auch keine
diesbezügliche Berechtigung, weil er eine Anmeldung im Sinne von Art. 138
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 138 - 1 Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
1    Die Steigerung wird mindestens einen Monat vorher öffentlich bekanntgemacht.
2    Die Bekanntmachung enthält:
1  Ort, Tag und Stunde der Steigerung;
2  die Angabe des Tages, von welchem an die Steigerungsbedingungen aufliegen;
3  die Aufforderung an die Pfandgläubiger und alle übrigen Beteiligten, dem Betreibungsamt innert 20 Tagen ihre Ansprüche am Grundstück, insbesondere für Zinsen und Kosten, einzugeben. In dieser Aufforderung ist anzukündigen, dass sie bei Nichteinhalten dieser Frist am Ergebnis der Verwertung nur teilhaben, soweit ihre Rechte im Grundbuch eingetragen sind.
3    Eine entsprechende Aufforderung wird auch an die Besitzer von Dienstbarkeiten gerichtet, soweit noch kantonales Recht zur Anwendung kommt.273

Ziff. Z SchKG nicht gemacht hat und der Zins aus dem Grundprotokoll
nicht ,erfichtlich ist. Dem entspricht auch das Lastenverzeichnis, bei
welchem der Zins gar nicht figuriert . . . . Sollten Sie die Fertigung
nicht gemäss diesen Ausführungen vornehmen, so würden wir uns als vom
Angebote entbunden betrachten und zuriicktreten, Schadenersatzanspruch uns
vorbehaltend . . . ." Am 7. Mai 1900, nachdem, wie die Vorinstanz sagt,
jedenfalls irgend eine mündliche Besprechnng vorausgegangen war, schrieb
Dr. M. dem Betreibungsbearnten, der Beklagte beharre auf seinem Standpunkt
Am 25. Juni 1900 zeigte der Betreibungsbeamte dem Beklagten an, dass die
notarielle Fertigung am 30. Juni stattfinde, zu der er zum zweiten Mal
geladen werde; sollten Sie an dieser wieder nicht erscheinen, so wird
unverzüglich eine zweite Gans angeordnet, Sie jedoch für Mindererlös
behaftet. Daran antwortete Dr. M. am 28. Juni, dass sein Klimt an seinem
Standpunkt festhalte und demnach eine Fertigung nur dann vornehmen merde,
wenn er den bewussten Zins an Seiferle weder bezahlen noch als Schuld
übernehmen müsse, worauf der Betretbungsbeamte am 27. gl. Monats schrieb,
er müsse auf seinem Schreiben (vom 25. Juni) beharrt-en Am gleichen Tage

174 Civilrechîspflege.

gab alsdann Dr. M. namens des Beklagten dem BetreibungsBeamten die
Erklärung ab, dieser halte an feinem frühern Standpunkt fest und werde
deshalb, weil zwecklos, am 80. Juni nicht zur Fertigung erscheinen. Der
Betreibungsbeamte setzte hierauf eine zweite Gant auf den 3. August
1900 an. Bei dieser erzielte die Liegenschaft nur ein Höchstangebot von
59,500 Fr.

2. Die Klägerin erhob infolge dieser Vorgänge zunächst Klage gegen den
Betreibungsbeamien Gossweiler aus Deckung ihres gesamten Schadens, den
sie auf 9750 Fr. Kapital, 259 Fr. 60 Cis. Zins zu Jeî/2 0/0 vom 1. Januar
bis 3. August 1899 und Zins zu 5 9/0 von da an, sowie 14 Fr. Kosten
bezifferte. Mit dieser Klage wurde sie in allen Jnstanzen abgewiesen,
letztinstanzlich durch Urteil des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902
(Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, Nr. 38, S. 313 ff. *), im wesentlichen
gestützt darauf, dass die Vorinstanz, die I. Appellationskammer des
Obergerichts des Kantons Zurich, erklärt hatte, der Beklagte sei
ungerechtfertigterweise vom Steigerungskaufe zurückgetreten, und das
Bundesgericht an diese Entscheidung, weil sie auf kantonalem Recht
beruhe, gebunden sei. Mit der vorliegenden Klage hat alsdann die Klägerin
Schadenersatztlage gegen den Ersteigerer Erb, gestützt auf Art.143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.

SchKG erhoben, wobei sie ihre Schadenersatzsorderung nunmehr aus den aus
Fakt. B ersichtlichen Betrag, der ihr von der L und II. kantonalen Instanz
zugesprochen wurde, beziffert. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich
hat in seinem die Kassationsbeschwerde des Beklagten gutheissenden,
die Klage abweisenden Urteile ausgeführt, die Argumentation des
obergerichtlichen Urteils: der Beklagte sei vom Ver-trage zurückgetreten,
sei offenbar aktenwidrig. Der Beklagte sei berechtigt gewesen, die
Fertigung abzulehnen, indem der Betreibungsbeamte den Gantvertrag vorher
einseitig ausgelöst habe durch die Zumutung, einen im Lastenverzeichnis
nicht ausgeführten verfallenen Zins zu Gunsten von Seiferle zu decken.

3. Die Berufung an das Bundesgericht gegen diesen Entscheid des
Kassationsgerichts ist zulässig, da das Kassationsgericht nicht

* Sep.-Ausg., Bd. V, Nr. 39, S. 443 ff.VIII. Schuldbetreihnng und
Konkurs. N° PS. 175

nur über die Begründetheit der Kassationsbeschwerde, sondern
in der Sache selbst entschieden hat, sein Urteil somit als das
letztinstanzliche kantonale Haupturteil anzusehen iii, und darauf,
dass das Kassationsgericht nicht ordentliche letzte Instanz ist,
unter diesen Umständen nichts ankommen kann. Und dass endlich das
Kassationsgericht sich nur kompetent erklärt hat, weil und soweit
die Streitsache nach kantonalem Recht zu entscheiden sei, hindert
die Zulässigkeit der Berufung nach Art. 56
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
OG nicht. Der mit der Klage
geltend gemachte Anspruch wird, was seine rechtliche Grundlage anbetrifft,
aus einem eidgenössischen Gesetze, nämlich aus Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG,
hergeleitet; das Bundesgericht ist daher kompetent, aus die Berufung
einzutreten. Inwieweit diese Kompetenz zur materiellen Entscheidung
durch Präjudizialsragen des kantonalen Rechts eingeschränkt ist, wird
sich bei Erörterung der Sache selbst ergeben.

4. Mit der vor zweiter Instanz in erster Linie erhobenen Einrede
der mangelnden Aktivlegitimation der Klägerin ist der Beklagte
dadurch nicht ausgeschlossen, dass er diese Einrede zum Gegenstand
einer Kassationsbeschwerde gemacht hat uud diese vom Kassationsgericht
unbegründet gefunden wurde. Nachdem das Kassationsgericht das angefochtene
Urteil kassiert und in der Sache selbst materiell entschieden hat, muss
der Beklagte mit seinen auf eidgenösfisches Recht abstellenden Einreden
vor Bundesgericht ebensogut gehört werden, wie wenn der heute angefochtene
Entscheid bereits von der Appellationskammer gefällt und dagegen Berufung
ergriffen worden wäre. Dagegen kann aus dem Grunde auf jene Einrede nicht
eingetreten werden, weil sie aus prozessualen und daher vom Bundesgericht
nicht zu über-preisenden Gründen abgewiesen worden ist, nämlich einmal
deshalb, weil der Beklagte in der Hauptverhandlung vor erster Instanz
die Aktivlegitimation der Klägerin ausdrücklich anerkannt und weiter
deshalb, weil die Klägerin ihre Aktivlegitimation durch eine ihr vom
Betreibungsamt Seebach erteilte Anweisung dargetan hat und die Frage,
ob diese Urkunde rechtzeitig vorgebracht und zu berücksichtigen war,
ausschliesslich vom kantonalen Prozessrecht beherrscht wird.

5. In der Sache selbst ist zunächst zu bemerken, dass der Umstand,
dass die heute sireitige Rechtsfrage: ob der Veklagte Erb

176 Givilrechtspflege.

gemäss Arti-13 SchKG wegen Nichterfüllung des Gantkaufes vom 6. April
1900 grundsätzlich schadenersatzpflichtig sei, schon in den im Prozesse
der heutigen Klägerin gegen den BetreibungsBeamten Gossweiler ergangenen
Urteilen speziell auch im Urteile des Bundesgerichts vom 18. Juni 1902,
Erw. 4 ff. beantwortet worden ist, eine neue selbständige Beurteilung
im heutigen Prozesse nicht hindert; denn in jenem Prozesse kam diese
Frage nur als Motiv in Betracht, und sie konnte dort nicht rechtskräftig
entschieden werden gegenüber dem heutigen Beklagten,

wie dies auch das bundesgerichtliche Urteil selbst in Erwägung 4 _

i. f. ausspricht.

6. Die in Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG normierte Haftung des Ersteigerers tritt
ein, wenn er die Abhaltung einer neuen Steigerung dadurch verschuldet
hat, dass er die Zahlung, zu der ihn sein Gantkauf verpflichtete,
nicht rechtzeitig geleistet hat; denn alsdann ist der Betreibungsbeamte
nach Abs. 1 eod. nicht nur berechtigt, sondern verpflichtet, eine neue
Steigerung anzuordnen. (Vgl. Urteil i. S gegen Gvssweiler, Erw. 3.) Eine
weitere Voraussetzung für die Schadenersatzklage aus Art. 143 Abs. 2
legcit. besteht nicht; insbesondere setzt diese Bestimmung nicht voraus,
dass die Übertragung der Liegenschaft auf den Ersteigerer bereits
stattgefunden habe, sondern begreift sowohl diesen, als den andern Fall in
sich, wo, wie hier, nach dem kantonalen Recht ein gleichzeitiger Übergang
des Eigentums zugleich mit dem Zuschlag nicht stattfand. (Vgl. Erw. 2
des Urteils des Bundesgerichts vom 19. November 1902 i. S. Spiehl gegen
Leihkasse Enge, Amtl. Samml., Bd. XXVIII, 2. Teil, S. 584, Erw. B*, wo
für diesen Fall eine analoge Anwendung des Art. 143 Abs. 2 angenommen
wird.) Die grundsätzliche Entscheidung über die vorliegende Klage
hängt also davon ab, ob sich der Beklagte im Zahlungsverzug im Sinne
des Art. 143 leg. cit. befunden und dadurch die Anordnung einer neuen
Steigerung verursacht habe. Im Zahlungsverzuge befand er sich auch, wenn
er im Annahmeverzug war, d. h. die vom Betreibungsamt ordnungs(vertrags-)
mässig angebotene Übertragung des Eigentums grundlos ablehnte,

* Sep.-Ausg., Bd. V, S. 300.VIII. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 23. 177

oder wenn er unberechtigterweise den Rücktritt vom Gantkauf erklärte.

' 7. Bei dieser Frage: ob der Beklagte sich im Zahlungsverzuge befunden
habe, erhebt sich nun vorab die weitere, inwiefern für Ideren Entscheidung
das eidgenössische und nicht das kantonale Recht massgebend sei. Das
Bundesgericht hat in seinem Urteil in Sachen der heutigen Klägerin
gegen Gossiveiler, in Erwägung 5, festgestellt, dass nach der Praxis
der Bandes-behörden durch den Zuschlag bei der Zwangsverwertung ein
Kaufvertrag zu Stande femme, der sich hinsichtlich der Gültigkeit und der
rechtlichen Wirkungen, soweit nicht das Bundesgesetz über Schuldbetreibung
und Konkurs modifizierend eingreise, nach den gewöhnlichen Regeln des
Privatrechts beurteile, mit Bezug auf Liegenschaften also dem kantvnalen
Recht unterstehe; nach letzterem beurteile sich also im allgemeinen,
d. h. soweit sich nicht aus dem eidgenössischen -Betreibungsund
Konkursgesetz Abweichungen ergeben, auch die Frage der Gültigkeit und
der rechtlichen Wirkungen einer öffentlichen Liegenschaftssteigerung,
die in einer nach eidgenössischem Recht vorgenommenen Zwangsversteigerung
vorgenommen worden sei. Das Kassationsgericht des Kantons Zürich geht
im angefochtenen Urteil noch weiter und stellt den Satz auf, nur die
Art und Weise, wie bei der Versteigerung zu verfahren sei, werde durch
das Bundesgesetz betreffend Schuldbetreibuug und Konkurs geregelt,
alle andern, den Kauf beschlagenden Verhältnisse, bezüglich der Frage,
welche Rechte und Pflichten sich aus dem Kaufvertrage ergeben, regle das
kantonale Recht. Dass der Satz in dieser Allgemeinheit zu weit geht,
zeigen die Bestimmungen des Schuldbetreibungs und Konkursgesetzes,
insbesondere Art. 136, 137 und 143, welche sich augenscheinlich
mit der Regelung der Rechte und Pflichten befassen, die sich aus dem
Gantkauf el.-geben. Aber auch der vom Bundesgericht in seinem Urteil in
Sachen Gossweiler aufgestellte Satz lässt der Anwendung des kantonalen
.:ltechtes mit Bezug auf den Gantkauf von Liegenschaften zu viel Raum:
zum mindesten eine ganze Reihe von Fragen der Wirskungen des Gantkaufes
werden vom eidgenössischen Recht geregelt, das seinerseits in Art. 136
Abs. 2 einen Vorbehalt zu Gunsten des kantonaleu Rechts mit Bezug auf
die Form des Eigen-

xxx, 2. 1904 12

178 Civilrechtspflege.

tumsübergangs enthält Spezier die heute' streitigde "ÈÎage Zi. Verzuges
des Gantkäufers (Ersteigerers") ist ausirätt ichr diese Art. 143
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.
SchKG
zu beurteilen ;. als erganzendes J e ) Vfu bchalt vom eidgenössischen
Recht beherrschte Frage ist,.ra ein- îr med; zu Gunsten des kantonalen
Rechts sehst, das eidksx,nosjs,isctzin Beheranzuziehen. Eine Betrachtung
des Gesetzes ergi kt, .? überall tresf des Inhaltes und der Wirkungen des
Gant Îuss ... 13531;sei es auf ausdrückliche Normierung des Bunde-gesetzes
han Schuldbetreibung und Konkurs, sei es aus den Zusgmrgiteijil degv
desselben und die Zwecke der Exekution, deren Bei ande° hier Gantkaus
bildet, Rücksicht zu nehmen ist,und dahTer &; emherrschende Recht
das eidgenössische Recht sein muss. [ge dass die scheidende Frage:
ob der Beklagte dafne einzustehenkad ,ha vom ihm obliegende Zahlung
nicht rechtzeitig erfolgte, is Ei bei um Bundesgericht selbständig
zu prusen. Es Ahandelt sich edie def eine Wirkung des Gantkaufes,
um die Bernflichtungemdie nach Gantkauf dem Ersteigerer auferlegt,
also um eine Frag; u entdem gesagten in Anwendung des Betretbnngsgesetze
schetkeszth Appellationskammer ist nun in ihrem lgteäl Tosen ausgegangen,
es komme einfach daraus an, obbdert e Tlghobene rechtigt gewesen sei,
auf die vom Petreibnngs eamenvom VerPrätention betreffend Zahlung des
ZinseTSeiserle hint mit detrage zurückzutreten, und sie hat diese wage
5311122 OR Erwägung, dass ein Rücktritts-recht un Sinne de k r . dass er
für den Beklagten nur so habe begrundet werden În'nen,n Fertiseinerseits
die Vorladung des Verkausers zur kanz eliische Alieni gung, mit der
Androhung des Purhtrittes nera:; ass TM e u dieser Frage des Rücktrittes
vorgangigsist die andere ge îhrîn beantworten, ob in der Weigerung des
Bef'lagten,S em [e ?; em; des Betreibungsbeamten auf Zahlung des Zinses 1'
eiserN mz1 stellt sprechen, überhaupt ein Rücktritt dont Vertragediege
Weise fest M WWMM flag [23591ääfiä'i'fä'fäm ha;; e; dass der Beklagte
ausdru i · . . B Wim... s; ' ' Bedin un en, die ihm der e g hat
etnzkkelletceklailiichzusekfgen zu gwolken, und es kann sich deshalb I

te . uv ' s u . Iîrmîraèen, ob in dieser letztern Erklarung vtrtuell
ein RucktrittVIH. Schuldhetreibung und Konkurs. N° 23. 179

vom Gantkaufe zu erblicken sei, trotz der Tatsache, dass sie in der
ausgesprochenen Meinung abgegeben wurde, dass der Beklagte vom Kauf,
so wie er ihn verstehe, d. h. entsprechend den GamBedingungen, nicht
abgehen wolle. Das könnte nur bejaht werden, wenn die Auffassung
des Beklagten über den Inhalt der GaukBedingungen falsch gewesen
ware, oder wenn der Betreibungsbeamte berechtigt gewesen-. wäre,
nachträglich über die Gantbedingungen hinauszugehen MitBezug auf
den ersten Punkt, der den Inhalt des Steigerungskanfes betrifft, und
somit nach eidgenössischem Recht zu entscheiden ist, ergibt sich, dass
nach den Steigerungsbedingungen dem Ersteigerer von der Forderung des
Seiserle ausser dem Kapitalbetrag nicht mehr als ein laufender, nicht
ein verfallene-r Zins überbunden war, Dass es sich hiebei nicht-um einen
Nebenpnnkt im Sinne des Art. 2
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag
OR Art. 2 - 1 Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
1    Haben sich die Parteien über alle wesentlichen Punkte geeinigt, so wird vermutet, dass der Vorbehalt von Nebenpunkten die Verbindlichkeit des Vertrages nicht hindern solle.
2    Kommt über die vorbehaltenen Nebenpunkte eine Vereinbarung nicht zustande, so hat der Richter über diese nach der Natur des Geschäftes zu entscheiden.
3    Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Form der Verträge.
OR handelte, ist vom Kassationsgericht
mit Recht ausgeführt worden, und dass die Weigerung des Beklagten auf
blosser Chikane beruht habe, kann nicht angenommen werden, da nach
richtiger Berechnung dann, wenn bloss ein laufender Zins des Seiferle
zu bezahlen war, ein Teil des Kaufpreises auf die eigene Hypothek des
Beklagten fiel und sich deshalb tatsächlich der von ihm auszulegende
Kaufpreis um diesen Preis verminderte Daraus ergibt sich auch schon die
Beantwortung des zweiten Punktes: Die Prätention des Be-

treibuugsbeamten war unberechtigt, das Angebot wurde dem Be-

klagten nicht in vertragsmässiger Weise gemacht. Der Beklagte

konnte daher zur Annahme dieses abgeänderten Angebotes nicht

gezwungen werden, und die nicht rechtzeitige Zahlung des Kauf-

preises fällt demnach nicht ihm, sondern dem Betreibungsbeamten

zur Last, so dass seine Verantwortlichkeit nach Art. 143 Abs. 2
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 143 - 1 Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
1    Erfolgt die Zahlung nicht rechtzeitig, so wird der Zuschlag rückgängig gemacht, und das Betreibungsamt ordnet sofort eine neue Versteigerung an. Artikel 126 ist anwendbar.279
2    Der frühere Ersteigerer und seine Bürgen haften für den Ausfall und allen weitern Schaden. Der Zinsverlust wird hierbei zu fünf vom Hundert berechnet.


SchKG nicht begründet worden und die Klage abzuweisen ist

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Kassations-

gerichts des Kantons Zürich vom 12. Oktober 1903 in allen Teilen bestätigt