584 C. Entscheidungen der Schuidheireihungs-

werden, so ist nicht einzusehen, was der Gläubiger vom
Rechtsösfuungsrichter noch zu verlangen hatte.

Das Dispositiv des als Exekutionstitel in Betracht fallenden Urteils des
Kantonsgerichtes vom 7. September/3. Oktober 1903 lautet dahin: die Klage
sei geschützt. Bei der Frage nun, welche Rechtsansprüche damit der Richter
zu Gunsten des Klägers urteilsmässig festgestellt, bezw. begründet habe,
ist vor allem auf den Inhalt des gestellten Klagebegehrens zurückzugeben
Laut demselben verlangt der Kläger, es sei der Beklagte pflichtig zu
erklären, dem Kläger aus Grund des aus-gestellten Verlustscheiues,
des Erwerbes neuen Vermögens und des erwirkten Arrestes die Summe von
4042 Fr. 84 nebst Zins als Schuld anzuerkennen und zu bezahlen Danach
hat also der Rekurrent nicht nur die betreibungsrechtliche Frage des
neuen Vermögens, als eine Voraussetzung für die Vollstreckbarkeit der in
Betreibung gesetzten Forderung, zum Gegenstand des angehobenen Prozesses
gemacht, sondern auch die materiellrechtliche Frage der Zahlungspslicht.
Zur Erledigung dieser letztern Frage hat es dann allerdings infolge
des bezüglichen Verhaltens des Beklagten im Prozesse, speziell seiner
durch das Protokoll ausgewiesenen Erklärung, dass er lediglich,
gestützt auf Art, 265 SchKG, die sofortige Vollsireckbarkeit der
betriebenen Forderung bestreite, einer besondern richterlichen Prüfung
nicht bedurft, sondern konnte einfach auf diese Anerkennung abgestellt
werden. Dagegen ging natürlich trotzdem das Dispositio, das die Klage,
so wie sie gestellt wurde, schätzte, aus Anerkennung auch der Schuldund
Zahlungspflicht des Beklagtenz denn das Gericht war durch die im Verlaufe
des Prozessoersahrens erfolgte Anerkennung eines Teils des Rechtsbegehrens
der Aufgabe nicht enthoben, ein dem Klageantrag entsprechendes Urteil zu
erlassen. Demgemäss gibt also das kantonsgerichtliche Urteil einen die
Beseitigung des Rechtsvorschlages für die Betreibungsbehörden genügsam
nachweisenden, zur Fortsetzung der Betreibung berechtigenden Titel ab,
da seine Eigenschaft als solcher im übrigen ausser Frage steht. Hieran
ändert natürlich auch der Umstand nichts, dass der bundesgerichtliche
Entscheid vom 17. Oktober 1903 im genannten Urteil kein Haupturteil
im Sinne des bundesgerichtlichen Organisationsgesetzes erblickt. Das
Bundes-und Konkurskammer. N° 100. 58,5

gericht konnte dies in der Tat nicht, nachdem vor seiner Instanz nur
noch die betreibungsprozessualische Frage aus Art. 265 streitig war und
zur Entscheidung stand.

Demnach hat die Schnldbetreibungsund Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird gutgeheissen und damit unter Aufhebung des Entscheides
der kantonalen und Bestätigung desjenigen der untern Aufsichtsbehörde
die Konkursandrohung vom 4. Mai 1904 als rechtsgültig erklärt-

100. Entscheid vom 21. September 1904 in Sachen Weber.

Pfändung. Fortsetzung der Betreibung trotz Unterlassemg der Müteilung
des den Forderungen-rund bildenden Urteils an den Seher-Fristen Art. 69
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.

la'/7". 4 SchKG. Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 69 - 1 Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
1    Nach Empfang des Betreibungsbegehrens erlässt das Betreibungsamt den Zahlungsbefehl.
2    Der Zahlungsbefehl enthält:
1  die Angaben des Betreibungsbegehrens;
2  die Aufforderung, binnen 20 Tagen den Gläubiger für die Forderung samt Betreibungskosten zu befriedigen oder, falls die Betreibung auf Sicherheitsleistung geht, sicherzustellen;
3  die Mitteilung, dass der Schuldner, welcher die Forderung oder einen Teil derselben oder das Recht, sie auf dem Betreibungswege geltend zu machen, bestreiten will, innerhalb zehn Tagen nach Zustellung des Zahlungsbefehls dem Betreibungsamte dies zu erklären (Rechtsvorschlag zu erheben) hat;
4  die Androhung, dass, wenn der Schuldner weder dem Zahlungsbefehl nachkommt, noch Rechtsvorschlag erhebt, die Betreibung ihren Fortgang nehmen werde.
Soli-KG : Stellung des Bundesgerichls. Die
Frage der Zulässigkeit von now For der kantonalen obem Aufsichtsbehörde
besserte-ist sie-Te nach kantonalem Becki, -Betreibung gegen einen
Verhafietenss. Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG.

Der Rekurrent hatte sich vor den kantonalen Aufsichtsbehörden beschwert
bezüglich einer gegen ihn am 10. Mai 1904 vom Betreibnngsamte Moosleerau
vorgenommenen Pfändung und einer von dieser Amtsstelle aus den 1. Juli
angeordneten (und inzwischen abgehaltenen) Liegeuschaftsverwertung. Von
beiden kautenalen Jnstanzen abgewiesen, oberinsianzlich mit Entscheiden
vom 8. und 14. Juli 1904, zieht er nunmehr seine Beschwerden an das
Bundesgericht weiter, indem er in seinen drei Rekursschrifteu folgende
Punkte releviert:

1. Die Psändnng vom 10. Mai sei erfolgt, ohne dass dem Schuldner vorher
das friedensrichterliche Urteil zugestellt worden sei, auf Grund dessen
die Betreibung fortgesetzt wurde. Das Betreibungsamt hatte bezüglich
dieses Beschwerdepunktes vor erster Instanz sich dahin vernehmen lassen:
Das fragliche Urteil sei auf dem Amte zur Einsicht des Rekurrenten
ausgelegenz dieser aber habe es trotz erfolgter Mitteilung nicht
eingesehen Die beiden

586 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

kantonalen Jnstanzen verwarsen diesbezüglich die Beschwerde mit der
Begründung: Der Schuldner hätte Rechtsvorschlag erheben firmen, wenn
ihm das Urteil nicht zugestellt worden sei; im Stadium der Pfändung sei
seine Reklamation verspätet.

2. Das Betreibungsamt habe zu Unrecht ein vom Rekurrenten am 12. Mai
1904 gestelltes Begehren um Aufschub nach Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG abgewiesen. -Die
Borinstanz gelangte in diesem Punkte zur Abweisung der Beschwerde gestützt
auf den vom Amte zur Rechtfertigung angegebenen Grund: Die fortgesetzte
Trblerei des Rekurrenten habe einen Aufschub als unangemessen erscheinen
lassen.

3. Trotzdem sich Rekurrent seit dem 4. Juni in Untersuchungshast befinde,
habe ihn das Amt nicht zur Bestellung eines Ver- treters aufgefordert
Die obere Aufsichtsbehörde, bei welcher dieser Beschwerdepunkt
erstmals angebracht wurde, wies ihn mit der Motivierung zurück: Der
Untersuchungsrichter habe den Rekurrenten am 'i. Juli polizeilich nach
Moosleerau zur Verwertung führen lassen, so dass Rekurrent persönlich
an der Steigerung habe teilnehmen können.

4. Returrent habe verlangt, dass die Liegenschaft dem Ersteigerer nicht
vor der Erledigung der Beschwerde zugefertigt werde, habe aber keine
bezügliche Verfügung erhalten können.

5. Erst vor bundesgerichtlicher Instanz werden als Beschwerdegründe
noch geltend gemacht: Rekurrent habe die ihm vom Betreibungsamte
angezeigten Berhaftungen auf der Liegenschast bestritten, ohne dass vor
der Versieigernng ein Sühneversuch oder ein Aus-gleich erfolgt sei. Ferner
sei die Liegenschaft unter der Schätzung versteigert worden. Und endlich
habe keine Publikation der Steigerung im Kant-m Luzern, wo der Schuldner
wohne, stattgefunden

6. Andere Beschwerdepunkte, die vor den kantonalen Justanzen noch namhaft
gemacht worden waren, hat der Schuldner vor Bundesgericht nicht mehr
geltend gemacht.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in (Erwägung:

i. Bezüglich der Beschwerde wegen Fortsetzung der Betreibung trotz
noch nicht erfolgter Mitteilung des den Forderungsgrund derund
Konkurskammer. N° 100. s 587

Betreibung bildenden gerichtlichen Urteils ist zu bemerken: Die
Vorinstanzen gehen davon aus, dass der Rekurrent hätte Rechtsvorschlag
erheben sollen. Dieser Auffassung liegt notwendigerweise die Annahme
zu Grunde, dass es sich um ein vor Anhebung der Betreibung ergangenes
Urteil handle, auf das gestützt die Betreibung angehoben wurde-, nicht
um ein erst zum Zwecke der Beseitigung eines erhobenen Rechtsvorschlages
erwirktes Urteil. Die genannte Annahme nun, bei der es sich in erster
Linie um eine Tatfrage handelt, ist vom Rekurrenten nicht als nnzutreffend
bestritten, noch weniger widerlegt worden und hat deshalb als richtig
zu gelten. Die von den Vorinstanzen daraus gezogene rechtliche Folgerung
aber, dass ohne erfolgten Rechtsvorschlag die Betreibung ihren Fortgang
nehmen müsse, entspricht zweifellos dem Gesetze (Art. 69 "Biff. é). Wie
es sich verhalten würde, wenn man es mit einen-: zur Beseitigung eines
erhobenen Rechtsvorschlages erwirkten Urteile zu tun hätte, kann nach
dem Gesagten Unerörtert bleiben.

L. Bei der Erteilung eines Aufschnbes nach Art. 123
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 123 - 1 Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
1    Macht der Schuldner glaubhaft, dass er die Schuld ratenweise tilgen kann, und verpflichtet er sich zu regelmässigen und angemessenen Abschlagzahlungen an das Betreibungsamt, so kann der Betreibungsbeamte nach Erhalt der ersten Rate die Verwertung um höchstens zwölf Monate hinausschieben.244
2    Bei Betreibungen für Forderungen der ersten Klasse (Art. 219 Abs. 4) kann die Verwertung um höchstens sechs Monate aufgeschoben werden.245
3    Der Betreibungsbeamte setzt die Höhe und die Verfalltermine der Abschlagszahlungen fest; er hat dabei die Verhältnisse des Schuldners wie des Gläubigers zu berücksichtigen.
4    Der Aufschub verlängert sich um die Dauer eines allfälligen Rechtsstillstandes. In diesem Fall werden nach Ablauf des Rechtsstillstandes die Raten und ihre Fälligkeit neu festgesetzt.246
5    Der Betreibungsbeamte ändert seine Verfügung von Amtes wegen oder auf Begehren des Gläubigers oder des Schuldners, soweit die Umstände es erfordern. Der Aufschub fällt ohne weiteres dahin, wenn eine Abschlagzahlung nicht rechtzeitig geleistet wird.247
SchKG handelt es
sich grundsätzlich um eine der Überprüfung des Bundesgerichts entzogene
Angemessenheitsfrage. Dass die Vorinstanzen dabei von ihrem Ermessen
einen willkürlichen Gebrauch gemacht und damit das Gesetz verletzt hätten,
lässt sich nach der Attenlage nicht Tagen.

3. Den Beschwerdepunkt betreffend die Unterlassung der Bestellung
eines Vertreters (Art. 60 SebKG) hat der Rekurrent erst vor der obern
kantonalen Aufsichtsbehörde geltend gemacht. Die Frage nun, ob diese
Instanz auf den genannten Punkt, als ein novum, habe eintreten können
oder nicht, beurteilt sich nach dem kantonalen Rechte, nach dem sich das
Beschwerdeversahren vor den kantonalen Jnstanzen richtet, soweit sich
nicht aus Sinn und Zweck der bundesgesetztichen Bestimmungen über das
Verfahren Gegenteiliges ergibt. Letzteres ist in vorliegender Beziehung
nicht der Fall, d. h. es sieht bundesrechtlich nichts entgegen, dass eine
bei der untern Aufsichtsbehörde angebracht-e Beschwerde eine erweiterte
Begründung vor der zweiten Beschwerdeinsianz erfährt.

Materiell ist dieser Beschwerdepunkt begründet, d. h. rechtfertigt

588 G. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

er die Aufhebung der darauf bezüglichen betreibnngsamtlichen
Massnahmen, nämlich der Steigerung vom i. Juli und des sonstigen
ihr vorangegangenen Betreibungsverfahrens, soweit dasselbe während
der Verhaftung des Rekurrenten vor sich gegangen ist. Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG
gewährt dem Verhafteten Rechtsstillstands während der Frist, die ihm das
Betreibungsamt zur Bestellung eines Vertreters anzusetzen hat. Diese
Bestimmung ist zwingender Natur, insbesondere auch in dem Sinne, dass
der mit der Verhaftung von Gesetzes wegen eintretende Rechtsstillstand
nicht durch Ergreifung einer andern Massregel aufgehoben werden kann,
welche nach der Meinung des Betreibungsamtes oder der Aufsichtsbehörde
der Bestellung des Vertreters annähernd gleichkommen würde und sie
ersetzen soll. Vielmehr hat der Schuldner gesetzlich ein Recht auf
Beobachtung des in Art. 60 vorgeschriebenen Verfahrens. Übrigens müsste
die polizeiliche Überführung des Schuldners zum Verwertungsakte auch als
ein durchaus ungenügendes Surrogat für die Bestellung eines Vertreters
bezeichnet werden. Der Rekurrent ist Verhafteter geblieben und, selbst
zugegeben, er habe anlässlich der Versteigeruug frei disponieren können,
so war ihm doch während des vorangegangenen Verfahrens die Möglichkeit
ungehinderter Wahrung feiner Interessen (etwa durch Anfechtung von
Betreibungshandlungen, Beschaffung von Geldmitteln, Verhandlungen mit den
Gläubigern, ze.) benommen. Die gesetzliche Ungültigkeit dieses Verfahrens
muss aber zur Aufhebung auch des daran gegründeten Steigerungsaktes
führen, da während eines Rechtsstillstandes gemäss Art. 56 keinerlei
Betreibnngshandlungen vorgenommen werden dürfen.

4. Wenn die Vorinstanzen der Beschwerde trotz eines bezüglichen Begehrens
keine aufschiebende Wirkung erteilt haben, so kann hieran nach nunmehriger
Durchführung des Verfahrens nichts mehr geändert werden, und fehlt es
also für das Bundesgericht an der Möglichkeit einer Korrektur im Sinne des
Art. 21
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 21 - Die Behörde, welche eine Beschwerde begründet erklärt, verfügt die Aufhebung oder die Berichtigung der angefochtenen Handlung; sie ordnet die Vollziehung von Handlungen an, deren Vornahme der Beamte unbegründetermassen verweigert oder verzögert.
SchKG. Übrigens ist dieser Punkt insoweit gegenstandslos geworden,
als gemäss Erwägung 3 eine Aufhebung des Verfahrens stattzufinden hat.

5. Auf die Rekursanbringen sub mBiff. 5 der Fakta ist, weil sie
sich als unzulässige nova darstellen, nicht einzutreten. Sie sindund
Konkurskammer. N° 101. . 589

übrigens auch gegenstandslos-, soweit die Betreibungsakte, gegen die
sie sich wenden, gleichzeitig dem sub Erwägung 3 erörtertenmit Erfolg
geltend gemachten Ansechtungsgrunde unterstehen-

6. Die sub Ziff. 6 der Fakta erwähnten Beschwerdegründe fallen, weil
vor Bundesgericht nicht mehr releviert, ausser Betracht. Demnach hat
die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

Die Rekurse werden gemäss Erwägung 3 hievor insoweit gutgeheissen, als
der Rekurrent das gegen ihn durchgeführte Betreibungsoerfahren aus Grund
von Art. 60
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 60 - Wird ein Verhafteter betrieben, welcher keinen Vertreter hat, so setzt ihm der Betreibungsbeamte eine Frist zur Bestellung eines solchen.116 Während dieser Frist besteht für den Verhafteten Rechtsstillstand.
SchKG ansicht, im übrigen abgewiesen.

iOL Entscheid vom 24. September 1904 in Sachen Genhart.

Anschlusspfändung. Hecht eines Pfändemgsgldubige'rs, den Anschluss
eines andern Glà'uòigers an die Pfämlung wegen Gesetzwidrigkeit des
vorausgegangenes-a fesrfrrbesens (z". c. mit Bezug auf den Betreibungsart}
anzufechten Ort der Betree'busng auf Pfeil-minnen Art. 46
SR 281.1 Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)
SchKG Art. 46 - 1 Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
1    Der Schuldner ist an seinem Wohnsitze zu betreiben.
2    Die im Handelsregister eingetragenen juristischen Personen und Gesellschaften sind an ihrem Sitze, nicht eingetragene juristische Personen am Hauptsitze ihrer Verwaltung zu betreiben.
3    Für die Schulden aus einer Gemeinderschaft kann in Ermangelung einer Vertretung jeder der Gemeinder am Orte der gemeinsamen wirtschaftlichen Tätigkeit betrieben werden.83
4    Die Gemeinschaft der Stockwerkeigentümer ist am Ort der gelegenen Sache zu betreiben.84
' Abs. 1
SchKG. Requisiîorialpfàndung. BWin/allen derselben, weil sie, als
Ergänzungspfändung, den Bestandteil einer gesetzwidrig-en Betfeibung
bildet. Stellung der Scäeuldbetreibemgsum? Konkurskammer zur Tat-med
Beehtsfrage und zum Akteninhsslt.

I. 1. Am 31. Dezember 1903 hatte das Kassieramt des Ortsbürgerrates
der Stadt Luzern gegen Eduard Genhart in Erstfeld für eine
Verlustscheinsfordernng von 270 Fr. 80 Cis. vom Gesrichtspräsidenten
von Sempach einen Arrestbefehl erwirkt, in dessen Vollziehung das
Betreibungsamt Sempach am 2. Januar 1904 einen dem Arrestschuldner
zukommenden Korporationsnutzen mit Arrest belegte. Am 7. Januar leitete
die Arrestgläubigerin Betreibung (Nr. 8) ein, die laut vorinstanzlicher
Feststellung am 1. Februar 1904 zur Psändung des auf 115 Fr. geschatzten
Arreftobjektes mit Teilnahmefrift bis 1. März führte. (Eine bei den Akten
liegende Abschrift der Pfändnngsurkunde bezeichnet als Tag der Pfändung
den 9. Februar, als Ende der Teilnahmefrist den 1. März.)