292 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

bedeutungsloser Hinweis auf das Polizeistrafgesetz. Das Verbot erstreckt
sich aber nach seinem klaren Wortlaut aus jeden auch unverdächtigen
Verkehr der Rekurrenten, bedroht also einen Tatbestand mit Strafe,
den Art. 114 des PolStG nicht hat trefer wollen. Es würde bei strikter
Anwendung geradezu ein Ehehindernis bilden, weil die Rekurrenten zur
Erfüllung ihres Eheversprechens und zum Zwecke der Trauung doch notwendig
zusammen kommen und sich besprechen müssen. Und wenn es nun auch richtig
sein mag, dass, wie der Gerichtsausschuss aus-führt und auch aus der
Verfügung des Justizdepartements hervorgeht, eine strikte Handhabung des
Verbots in diesem Sinn nicht beabsichtigt war, so ist Dispositiv 2 doch,
insofern im übrigen und abgesehen von der beabsichtigten Verehelichung den
Rekurrenten jeder auch unverdächtige Verkehr untersagt wird, mit Art. 114
leg. cit., dessen Anwendung es sein will, schlechterdings unbereinbar. Es
verstösst somit augenscheinlich gegen den allgemeinen Grundsatz,
dass jede richterlich ausgesprochene Strafe sich auf eine Rechts-vorm
stützen muss und daher auch keine Strafe auf einen Tatbestand angedroht
werden darf, den das Gesetz offensichtlich nicht strafen will. Es liegt
mithin eine mit dem Grundsatz der Gleichheit vor dem Gesetz unvereinbare
ausnahmsweise Behandlung der Rekurrenten vor (Art. 4
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 4 Landessprachen - Die Landessprachen sind Deutsch, Französisch, Italienisch und Rätoromanisch.
BV). Dispositiv 2
des angefochtenen Urteils ist daher aufzuheben und es braucht bei dieser
Sachlage nicht ausgeführt zu werden, dass die übrigen Beschwerdegründe
Verletzung von Art. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 2 Zweck - 1 Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
1    Die Schweizerische Eidgenossenschaft schützt die Freiheit und die Rechte des Volkes und wahrt die Unabhängigkeit und die Sicherheit des Landes.
2    Sie fördert die gemeinsame Wohlfahrt, die nachhaltige Entwicklung, den inneren Zusammenhalt und die kulturelle Vielfalt des Landes.
3    Sie sorgt für eine möglichst grosse Chancengleichheit unter den Bürgerinnen und Bürgern.
4    Sie setzt sich ein für die dauerhafte Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für eine friedliche und gerechte internationale Ordnung.
und 54
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 54 Auswärtige Angelegenheiten - 1 Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
1    Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.
2    Der Bund setzt sich ein für die Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und für ihre Wohlfahrt; er trägt namentlich bei zur Linderung von Not und Armut in der Welt, zur Achtung der Menschenrechte und zur Förderung der Demokratie, zu einem friedlichen Zusammenleben der Völker sowie zur Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen.
3    Er nimmt Rücksicht auf die Zuständigkeiten der Kantone und wahrt ihre Interessen.
BV nicht zutreffen würden.

3. Was Dispositiv 3 des Strafurteils anbetrifft, so kann kein Zweifel
bestehen, dass darin den Rekurrenten, in Anwendung des Art. 12 PolStG,
der richterliche Befehl erteilt ist, sich einer Zurechtweisung durch den
Ortspfarrer zu unterziehen Dieser Befehl ist aber insofern erzivingbar,
als nach Art. 25 leg. cit. die Widersetzung gegen richterliche Befehle,
die kraft Gesetzesbeschlusses

ausgestellt- sind, mit Gefängnis oder Busse bestraft wird, Die Massregel
hat also den Charakter einer Verschärfung der Strafe, einer Nebenstrafe,
die speziell dem Besserungszweck der Strafe dienen soll. Da diese
Nebenstrafe zwar vom weltlichen Richter ausgesprochen, aber durch
die geistiiche Behörde zu vollziehen ist-Hl. Gerichtsstand. ?, Des
Wohnortes. N° 50, 293

so fällt sie unter das Verbot des Art. 58 Abs. 2
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 58 Armee - 1 Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
1    Die Schweiz hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.
2    Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen der inneren Sicherheit und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz kann weitere Aufgaben vorsehen.
3    Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.18
BV, wonach die
geistliche Gerichtsbarkeit abgeschafft ist Unter Gerichts-backen im
Sinn dieser Bestimmung ist nicht nur, wie der Gericht-sausschuss meint,
das Strafverfahren im engem Sinn, d. £). die Aburteilung, zu verstehen,
sondern auch die Strafvollstreckung, die ihrem Wesen nach ein Bestandteil
der Strafgerichts-dartun eine Funktion der Justiz ist, auch wenn sie
nach positivem Recht vielfach den Administrativbehörden obliegt. In dem
Vollng einer vom weltlicheu Richter verhängten Strafmassregel durch die
kirchliche Behörde liegt daher ein Akt geistlicher Gerichts-harken,
und es muss deshalb Dis-positiv 3 wegen Verletzung des erwahnten
Verfassungsgrundsatzes aufgehoben werden. Demnach hat das Bundesgericht
erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und dementsprechend Dispositive
2 und 3 des Strafurteils des Gerichtsausschusses Obwalden voin 5. April
1904 aufgehoben

2. Gerichtsstand des Weimar-tes. Por du domicile.

50. Urteil vom 5. Mai 1904 in Sachen Albert Buss & Cie. gegen Brunner
bezw. Amtsgericht NiedersimmenthaL Persänfiehe Ansprache: E-rsatzklage
für Schaden, der em unbeweg-

tech-zm Gut entstanden ist. Bedeutung einer Zweigniederlassung für den
Ge'richtssèa-nd. Anerkennung des Gerzchtssssandes ?

A. Die Rekurrentin, die Aktiengesellschaft Albert Bui; & Cie., die ihren
Sitz in Basel und in Wangen cc./LL, Kanton Verri, eine Zweigniederlassung
hat, wurde vom Rekursbeklagten Brunner vor Amtsgericht Niedersimnienthal
mit folgenden Rechtsbegehren belangt: .

1. Die Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dich beim Bau der
Erlenbach-Zweisimmen-Bahn beschädigte und mit Schutt

294 A Staatsrechiliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

und Steinen überführte Terrain des Klägers wieder in den srühern Zustand
zu stellen und die auf dem Terrain des Klägers befindlichen Ablagerungen
zu beseitigen.

2. Die Beklagte sei schuldig und zu verurleilen, dem Kläger eine
angemessene, gerichtlich zu bestimmende Entschädigung zu bezahlen.

Alle Begehren unter Kostenfolge.

Die Klage wurde damit begründet, dass die Beklagte als Unternehmerin der
Erlenbach-Zweisimmen-Bahn bei den Bauarbeiten auf den Grundstücke-n
des Klägers Schutt abgelagert und diese auch sonstwie beschädigt
babe. Dadurch sei der Kläger in seinem Besitz gestört. Die Beklagte
sei verpflichtet, die Störung zu beseitigen und für den Kulturschaden
in den Jahren 1901 1903 Ersatz zu leisten. Die Beklagte bestritt die
Zuständigkeit des Gerichtes unter Berufung auf Art. 59 BB, indem sie
geltend machte, sie habe im Amtsbezirk Niedersimmenthal niemals Domizil
gehabt. Der Klageanspruch sei nun aber persönlicher Natur, weshalb sie
an ihrem Domizil in Basel belangt werden müsse. Demgegenüber vertrat
der Kläger u. a. den Standpunkt, dass die Beklngte, weil im Kanton Bern
(in Wangen) niedergelassen, sich nicht aus Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV berufen könne,
und dass sie zudem durch vorbehaltloses Einlassen aus den Sühneversuch
den Gerichtsstand im Amtsbezirk Niedersiinmenthal anerkannt babe.

Mit Urteil vom 27. Januar 1904 erklärte sich das Amtsgericht für
die Beurteilung der Klage zuständig. In der Begründung wird darauf
abgestellt, dass das erste Klagebegehren auf Herstellung des frühern
Zustandes der klägerischen Grundstücke gehe, also eine Besitzesklage
sei, für die § 14 des bernischen CP als Gerichts-stand den Ort der
gelegenen Sache vorsehe. Das zweite Rechtsbegehren stehe mit dem ersten im
engsten Zusammenhange und sei daher gemäss § 16 leg. cit. beim gleichen
Gerichtsstand zu erledigen wie die Hauptsache Diese Bestimmungen stünden
nun auch nicht mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV, der sich wohl nur auf rein

persönliche Ansprachen beziehe, im Widerspruch Die Zuständigkeit
des Gerichts sei daher gegeben, obgleich die Beklagte im Amtsbezirk
Niedersimmenthal keinen ordentlichen Wohnsitz habe. §§ 13 und 16 des
hernischen CP lauten wie folgt:H[. Gerichtsstand. 2. Des Wohnortes. N°
50. 295

F 13: Civilklagen ans Vergehen, oder wegen Beschädigungen an liegenden
Gütern, Anlagen an solchen, Bäumen und hangenben Früchten können bei
dem Richter angebracht werden, in dessen Bezirk die Rechtsverletzung
stattgefunden hat-: _

% 16. Rechtssachen, die unter sich in Verbindung stehen, sollen
gemeinschaftlich bei dem Gerichtsstande, vor welchen die Hauptfarbe
gehört, oder, falls sie von gleichem Belange findt bei demjenigen,
bei dem die eine derselben bereits rechtshangtg ist, behandelt werden _ _

B. Gegen dieses Urteil hat die Aktiengesellschaft Albert Bits &
Cie. rechtzeitig den staatsrechtlichen Reknrs ans Bundesgericht ergriffen
mit dem Antrag, es sei das Urteil, weil un Widerspruch mit Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV
stehend, aufzuheben Es wird ansgefuhrt, dass die Klage des Rekursbeklagren
Brunner nicht aus Anerkennung eines dinglichen Rechts oder Erfüllung
einer dinglichen Pflicht, sondern auf persönliche Leistungen gebe. Sie
sei daher persönlicher Natur und falle unter die Vorschrift des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV, wie die blindes-gerichtliche Praxis immer anerkannt babe. Im Grunde
handle es sich übrigens einfach um eine Klage aus Art. 16 des BG über den
Bau und Betrieb von Eisenbahnen von 1872, und es könne daher über ihren
persönlichen Charatter umsoweniger Zweifel bestehen. Die Bestimmungen des
bernischen Civilprozesses, auf die der angefochtene Entscheid sich stütze,
könnten für interkantonale Verhältnisse vor der Vorschrift des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.

BV nicht bestehen. Dass die Beklagte eine Zweigniederlassung m Wangen
babe, berühre den vorliegenden Rechts-streit, der den Geschäftskreis
dieser Filiale (Bau des ElektrizitiitswerkesI Wangen ,a./91.) nichts
angehe, in keiner Weise. Ebensowenig forme von einer Anerkennung des
Gerichtsstandes gesprochen iderdenc da nach bernischem Civilprozess
(g 114 ff.) die Gerichtsstandssrage im Sühneversuchsstadium gar nicht
erörtert werden dürfe.

C. Der Nekursbeklagte Brunner hat auf Abweisung des Rekurses angetragen
und ausgeführt: Die Klage seizunachst negatorisch begründet worden, mit
dem Hinweis aus den Besitz des Klägers, sowie daraus, dass der Beilagten
weder Eigentum noch ein diugliches Recht an den in Anspruch genommenen
Grundstücken zustehe Weiter sei der Gerichts-stand begrundet worden

296 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. I. Abschnitt. Bundesverfassung.

mit Art. 13
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 13 Einlagerungs- und Verbilligungsaktionen - 1 Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh-, und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.
1    Bei Einlagerungsaktionen wird das freiwillige Einfrieren von Fleisch von Tieren der Rindvieh-, und Schweinegattung mit Beiträgen finanziert.
2    Die Einlagerungsbeiträge richten sich nach dem Qualitäts- und Gewichtsverlust sowie den Lagerkosten und dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Einlagerung darstellt, nicht übersteigen.
3    Bei Verbilligungsaktionen werden Stotzen von grossem Schlachtvieh für die Trockenfleischproduktion, Schweineschinken für die Rohschinkenproduktion und Bankfleisch für die Verarbeitung mit Beiträgen verbilligt.
4    Die Verbilligungsbeiträge dürfen einen Drittel des Marktwertes, den das Fleisch im Zeitpunkt der Verbilligung darstellt, nicht übersteigen.
5    Die beauftrage Organisation erstellt die Abrechnungsbelege des BLW und übermittelt sie ihm.
6    Das BLW zahlt die Beiträge aus.
, 14
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 14 Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» - 1 Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
1    Das Zollkontingent Nr. 5 «rotes Fleisch» (vorwiegend auf Raufutterbasis produziert) wird in folgende Teilzollkontingente (T-K) aufgeteilt:
a  T-K Nr. 5.1: luftgetrocknetes Trockenfleisch;
b  T-K Nr. 5.2: Rindfleischzubereitungen;
c  T-K Nr. 5.3: Koscherfleisch von Tieren der Rindviehgattung26;
d  T-K Nr. 5.4: Koscherfleisch von Tieren der Schafgattung;
e  T-K Nr. 5.5: Halalfleisch von Tieren der Rindviehgattung;
f  T-K Nr. 5.6: Halalfleisch von Tieren der Schafgattung;
g  T-K Nr. 5.7: Übriges.
1bis    Das Teilzollkontingent «Rindfleischzubereitungen» enthält folgende Fleisch- und Fleischwarenkategorien (F-K):
a  F-K Nr. 5.21: zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt;
b  F-K Nr. 5.22: Rindfleischkonserven.27
2    Das Teilzollkontingent «Übriges» enthält folgende F-K:28
a  F-K Nr. 5.71: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindviehgattung ohne zugeschnittene Rindsbinden;
b  F-K Nr. 5.72: zugeschnittene Rindsbinden; als zugeschnittene Rindsbinden gelten zugeschnittene Eckstücke, Unterspälten und runder Mocken (Fische);
c  F-K Nr. 5.73: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Pferdegattung;
d  F-K Nr. 5.74: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schafgattung;
e  F-K Nr. 5.75: Fleisch und Schlachtnebenprodukte von Tieren der Ziegengattung;
f  F-K Nr. 5.76: Schlachtnebenprodukte von Tieren der Schweinegattung;
g  F-K Nr. 5.77: Pâté, Terrinen, Fleischgranulat und genusstaugliche Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung für die Tiernahrungskonservenindustrie und für die Herstellung von Gelatine.29
und 16
SR 916.341 Verordnung vom 26. November 2003 über den Schlachtvieh- und Fleischmarkt (Schlachtviehverordnung, SV) - Schlachtviehordnung
SV Art. 16 - 1 Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1    Das BLW legt höchstens einmal für jede Einfuhrperiode unter Berücksichtigung der Marktlage mittels Verfügung die Menge der Fleisch- und Fleischwarenkategorien oder der darin enthaltenen Fleischstücke fest, die in der jeweiligen Einfuhrperiode eingeführt werden kann; es hört vorgängig die interessierten Kreise, die in der Regel durch die mit den Aufgaben nach Artikel 26 beauftragten Organisationen vertreten werden, an.30
1bis    Bei der Festlegung der Menge nach Absatz 1 gelten als Nierstücke:
a  nicht ausgebeinte Nierstücke, bestehend aus Huft, Filet und Roastbeef;
b  ausgebeinte Nierstücke, in die einzelnen Fleischteile Huft, Filet und Roastbeef zerlegt, wenn die einzelnen Fleischteile in je gleicher Anzahl gleichzeitig zur Zollveranlagung angemeldet werden; nicht als Nierstücke gelten zerkleinerte Hufte, Filets und Roastbeefs.31
2    Ausgenommen von Absatz 1 sind die Fleisch- und Fleischwarenkategorien 5.77 und 6.43.
3    Als Einfuhrperiode gilt:
a  für Fleisch von Tieren der Rindviehgattung, Schweinefleisch in Hälften sowie für zugeschnittene Rindsbinden, gesalzen und gewürzt: vier Wochen;
b  für Fleisch von Tieren der Schaf-, Ziegen- und Pferdegattung, Geflügelfleisch inkl. Geflügelkonserven und Schlachtnebenprodukte von Geflügel sowie für Schlachtnebenprodukte von Tieren der Rindvieh-, Schweine-, Pferde-, Schaf- und Ziegengattung: das Jahresquartal;
c  für alle anderen Fleisch- und Fleischwarenkategorien: das Kalenderjahr.
4    ...33
4bis    Die Einfuhrperioden dürfen sich weder überschneiden noch über das Kalenderjahr hinausgehen.34
des beruischen (SV, die aus die Beklagte,
die vermöge ihres Domizils in Wangen der bernischen Gerichtsbarkeit
unterstünde, Anwendung fänden. Die Beklagte habe sich übrigens auf
die gerichtlichen Aussöhnungsverhandlnngen eingelassen und dadurch den
Gerichtsstand des Amtsbezirkes Niederstmmenthal anerkannt .

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

Die Klagebegehren, mit denen der Rekursbeklagte die Retturentin vor
Amtsgericht Niedersimmenthal belangt hat, haben mit Art. 16 des BG über
Bau und Betrieb der Eisenbahnen von 1872 nichts zu tun; denn sie stützen
sich nach ihrer Formulierung ausschliesslich aus eine Verletzung von
Eigentum und Besitz und nicht aus die Spezialbestimmung des Art.16
und richten sich auch nicht gegen die Bahngesellschast, die allein
aus Art. 16 verklagt werden könnte, sondern gegen den Unternehmer des
Bahnbaues. Sie gehen aber, wenn sie auch aus dem Eigentum und Besitz des
Rekursbeklagten hergeleitet werden, doch nicht auf die Erfüllung einer
dinglichen Pflicht oder die Anerkennung eines dinglichen Rechtes, sondern
auf eine persönliche Leistung der Rekurrentin, nämlich Wiederherstellung
des frühem Zustandes und sonstigen Schadenersatz, und die Bundesbehörden
sind nun bei Auslegung des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV stets davon ausgegangen, dass
derartige Ersatzklagen für Schaden, der an unbeweglichem Gut entstanden
ist, persönliche Ansprachen im Sinne der Bundesverfassung sind (s. die
Entscheidung des Bundesrates im B.-Bl. 1859, I, 376; 1866 I, 457 und
des Bundesgerichtes, Amis. Samml., Bd. HI, S. 223 und 633; IV, S. 224;
XVII, S. 563 und 564). Trotz der im angesochtenen Urteil angerufenen
Bestimmungen des bernischen Civilprozesses, deren Bedeutung gegenüber
Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV auf innerkantonale Verhältnisse beschränkt ist, kann daher
die in Basel domizilierte und unbestrittenermassen ausrechtstehende
Rekurrentin vorliegend den Schutz des Art. 59
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999
BV Art. 59 Militär- und Ersatzdienst - 1 Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
1    Jeder Schweizer ist verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor.
2    Für Schweizerinnen ist der Militärdienst freiwillig.
3    Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe. Diese wird vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen.
4    Der Bund erlässt Vorschriften über den angemessenen Ersatz des Erwerbsausfalls.
5    Personen, die Militär- oder Ersatzdienst leisten und dabei gesundheitlichen Schaden erleiden oder ihr Leben verlieren, haben für sich oder ihre Angehörigen Anspruch auf angemessene Unterstützung des Bundes.
BV anrusen, falls sie nicht
etwa, wie der Rekursbeklagte behauptet, im Kanton Bern einen allgemeinen
Gerichtsstand hat, oder den Gerichtsstand im Amtsbezirk Niedersimmenthal
für die Klage anerkannt hat.

Für den erstern Standpunkt Berufe sich der Rekursbeklagte

Ill. Gerichtsstand. 2. Des Wohnen-tes. N°50. 297

jedoch mit Unrecht darauf, dass die Rekurrentin eine Zweigniederlassung
in Wangen ca./A. hat; denn es stehtin der.bundesgerichtlichen Praxis
sest, dass eine Zweigniederlassung keinen allgemeinen Gerichtsstand
für alle persönlichen Klagen gegen den (-3,5eschäftsinhaber begründet,
sondern einen Gerichtsstand nur sur solche Ansprachen, die aus dem
Geschäftsbetrieb der Zweigniederlassung herrühren, oder doch mit ihr in
Zusammenhang stehen {s. Ath Samml., Bd. VI, S. 19; X, S. 335; XVIII,
S. 601). Der Reknrsbeklagte hat nun aber nicht behauptet, dass seine
Klageansprüche mit der Niederlassung der Rekurrentin in Wangen irgend
etwas zu tun hätten, und es kann daher auch keine Rede davon sein, dass
die Rekurrentin in Bezug ans die Klage als im Kamen Bern domiziliert zu
betrachten sei.

Die Behauptung des Reknrsbeklagten endlich, die Rekurrentin habe,
indem sie sich vorbehaltlos auf das Verfahren vor Friedensrichteramt
und einen weitern amtlichen Anssöhnungsversuch eingelassen habe, die
Zuständigkeit des Amtsbezirkes Niedersimmenthal in der Sache anerkannt,
steht in Widerspruch mit den §§ 114 ff. und 137 ff. des bem. C'E,
wonach erst die Einreichung der Klage beim Gerichtspräsidenten die
Rechtshängigkett bewirkt (% 137), die örtliche Zuständigkeit des
Gerichts erst nach der Klageerhebung bestritten werden kann (% 139)
und die Ausschnungsversuche keine gerichtlichen Verhandlungen, sondern
nur Vorbedingung der gerichtlichen Geltendmachng eines Anspruches sind
(§ 114 117).

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und das Urteil des Jlmtsgerichtes
Niedersinnnenthal vom 27. Januar 1904 ausgehoben.