60 Civilrechtspflege.

9. Zeit-lett vom 6. Februar 1903 in Sachen gattine und Finder Yavczzi,
Kl. n. I. Ber.-Kl, gegen Einwohner-gemeinste gothaffhausea, Bekl. und
II. Ber.-K1.

Unfall (Tötung durch elektrischen Strom) eines Arbeiten, der im Auftrag
seines Arbeitgebers Reparaturen in einem dem säädtisehen Lichtund
Wasserwerke gehörenden Transformatoren -Htiusclzen vornimmt. Klage
der Hinterlassenen gegen den Inhaber des elektrischen Werkes, gestützt
auf Dienstverhältnis, sowie auf Art. 50, 67 und 62 ().-B. Ver-mincia
des Bestehens eines Dienstverhältnisses. -A1't.6'7 0.-R. Haft des
Geschàftsherrn, Art. 62 0.-R. Beweis der erforderlichen Sorgfalt zur
Verkätnng des Unfalies.

'A. Durch Urteil vom 28. November 1902 hat das Obergericht des Kantons
Schaffhausen erkannt:

1. Die Beklagie ist gerichtlich angehalten, aus Schadenersatz zu bezahlen:

An die Witwe Patuzzi . . . . . . Fr. 3500

An die Tochter Emma Pauline Patuzzi . . . ,_, 1200

An die Tochter Maria Zoran Patuzzi . . . 1275

Total . . Fr. 5975samt Zins à 50/0 vom 20. Mai 1900 an.

2. Die Kläger sind mit ihrer weiter gehenden Forderung abgewiesen

B. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht erklärt.

Die Kläger Beantragen: die Entschädigungen seien angemessen zu erhöhen,
auf Grund folgender Ansätze: (folgt Aufzählung) Zusammen .14, 500 Fr.,
nebst Zins zu ö 0/ -o seit 20 Mai 1900.

Die Beklagte stellt dagegen die Anträge: die Klage sei abzuweisen;
eventuell sei im Maximum eine Forderung von 3000 Fr. gutzuheissen.

C. (Armenrecht.)

D. In der heutigen Verhandlung haben die Vertreter der Parteien ihre
Berufungsanträge erneuert und gegenseitig auf Abweisung der gegnerischen
Berufung angetragen.III. Obligationenrecht. N° 9. 61

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Ehemann, bezw. Vater, der heutigen Kläger, der bei Baumeister
Bührer im Dienste stehende Celestino Baruzzi. hatte am 20. Mai
1900 (einem Sonntag) im Auftrage seines Arbeitgebers im in der
Uhrenfabrik Schaffhausen befindlichen, der Beklagten als Inhaberin der
städtischen Lichtund Wasser-merke gehörenden Transformawrenasgàuéchen
den Cementboden zu verstärken, um das Eindringen von Wasser von
unten herauf zu verhindern. Zu diesem Zwecke war der elektrische
Strom von 8 12 Uhr vormittags abgestellt und wurde dem Patuzzi
vom Direktor des Elektrizitätswerkes, Geifer (der sich morgens beim
Treus-formatoren-Hänschen einsand), der Monteur Holliger mitgegeben, der
das Häuschen zu öffnen und wieder zu schliessen hatte. Um 12 Uhr wurde
Patuzzi, als er sich nochmals im Transformatoten-Häuschen zu schaffen
machte, vom elektrischen Strome excsasst und sofort getötet. Laut
der Darstellung des Holliger (der zwar von den Vorinstanzen nicht als
eigentlicher klassischer Zeuge betrachtet wird, dessen Darstellung aber
doch im grossen ganzen als innerlich glaubwürdig bezeichnet wird) war
Patuzzi darüber verständigt, dass die Arbeit vor 12 Uhr beendigt sein
müsse; auch will Holliger den Patuzzi, als er kurz vor 12 Uhr wieder in
den Kasten gehen wollte, gewarnt haben, worauf Patuzzi erwidert haben
soll, er wisse schon, dass um 12 Uhr der Strom femme.

2. Die Witwe und die (minderjährigen) Kinder des Patuzzi haben nun gegen
die Einwohnergemeinde Schaffhausen als Jn-haberin der städtischen Licht:
und Wasser-merke Klage auf Entschädigung wegen des ihnen durch den Tod
ihres Versorgers entstandenen materiellen und immateriellen Schadens
erhoben. Sie stützen diese Klage einerseits auf ein kontraktliches
Verhältnis, das zwischen Patuzzi und der Beklagten bestanden habe, indem
diese die besondere Pflicht der Überwachung des Patuzzi und der Sorge für
ihn gegenüber seinem Dienstherrn Bührer sowie gegenüber dem Direktor der
Uhrenfabrik (Vogel) übernommen habe {Art. 115 O.-R.). In zweiter Linie
begründen sie die Klage aus Art. 50 ff. O.-R., speziell aus Art. 67, indem
sie der Bekîagten eine Reihe-von Fehle-en in der Konstruktion und dem

62 Civilrechtspflege.

Unter-halte des Transformatoren-Kastens zur Last legen., Turan
anschliessend stützt sich die Klage endlich in letzter. Linie aus Art. 62
O.-R.; sie macht nach dieser Richtung wesentlich geltend: Die Beklagte
habe es an der erforderlichen Sorgfalt-, den Patuzzi gegen die drohenden
Gefahren zu schützen, sehlen lassenztentgegen allgemeiner Übung sei
keine Rückmeldung erfolgt und eine solche gar nicht vorgesehen gewesen;
Holliger sei nicht genugenda instrniert und überhaupt der ihm Übertragenen
Ausgabe der Uberwachung des Patuzzi nicht gewachsen gewesen. Die tBeklagte
hat auf Abweisung der Klage angetragen und ihre Hastbarkeit nach allen
Richtungen abgelehnt. Das Bezirksgericht Schafihausen wies zunächst in
seinem Beweisurteil vom 28. Februar 1901 den Standpunkt der Kläger, der
sich auf Art. J7,50 ff. und 62 D.M. stützt, zurück, eröffnete dagegen den
Klagern den Beweis des Bestehens eines Vertragsverhältnisses Durch Urteil
vom 5. September 1901 erklärte es jedoch auch dieses Tagefundament als
unhaltbar und wies die Klage-ab Das bergericht des Kantons Schasshausen
(an welches die Klager austretliertcn) ordnete eine Expertise an
über die Fragen: 1 ob Bee fragliche TransformatorewKasten an den von
den. Klagern 'ij zeichneten Mängeln (Enge, Dunkelheit, Feuchtigkeit
ze.) leide, 2. ob es zu einem sorgfältigen Betriebe gehore oder zur
Zeit es Unfalls allgemein üblich gewesen sei, im Falle von Reuaraturen
die Stromabstellung, bezw. Wiedereinschaltung, durch eine sogenannte
Riickmeldung einzuleiten, sei es in der Weise, dass die Fertigstellung
der Reparatur an die Kraststation mitgeteilt, oder dass von dort
her die Wiedereinschaltung des Stromes angezeigt merde? 3. ob das
Verhalten des Monteurs Holliger ein vom technischen Standpunkte aus zu
billigendes·sei? Der (E:nzell-) Experte verneinte in seinem Bericht das
Bestehen von Mangen und namentlich auch den ursächlichen Zusammenhang der
behausoteten Mängel mit dem Unsall und sprach sich zur Frage2 dahin aus:
bei den meisten Werken bestehe die betriebsregletnentarische Bestimmung,
dass die Maschinen erst dann wieder in Gang gesetzt werden dürfen, wenn
der sittdie Arbeiten verantwortliche Angestellte die schriftliche oder
telephonische Meldung nach der Maschinenstation mache, dass nicht mehr
an der Anlage gearbeitet werde[II. Obligationenrecht. N° 9. 63-

einige Werke gehen mit Recht noch weiter und haben die Bestimmung,
dass nach allen Betriebseinstellungen, auch wenn an der Anlage nicht
gearbeitet merde, der Betrieb erst dann wieder aufgenommen werden dürfe,
wenn der diensttnende Betriebsbeamte dieMeldung an die Maschinenstation
ergehen lasse, dass das geschehen könne; die Frage sei daher in dem Sinne
zu besahen, dass in den meisten Werken die Bestimmung bestehe, und zwar
zur Zeit des Unfalles bestanden habe, dass nach Betriebseinstellungen der
Betrieb erst dann wieder aufgenommen werden dürfe, wenn die Meldung in
die Maschinenstation eintreffe, dass die Arbeiten beendigt seien. Frage
3 endlich verneinte der Experte mit der Begründung, ein vorsichtiger
Monteur hätte nicht bis zum Glockenschlag 12 Uhr zugewartet, sondern mit
Rücksicht aus die Uhrendisserenz wohl mindestens schon 10 Minuten vorher
dem Mauren das weitere Arbeiten verboten, oder aber bei Zeiten nach der
Maschinenstation berichtet, man möchte die Maschinen erst später, wenn er
Meldung mache, in Betrieb setzen. Gestützt namentlichauf diese Expertise
hat das Obergericht mit Urteil vom 2. Mai 1900 das erstinstamzliche Urteil
unter grundsätzlicher Gutheissung der Klage aufgehoben und die Sache zur
Ansmittelung des Quantitativs an die erste Instanz zurückgewiesen. Es
hat hiebei die Klage sowohl aus dem Gesichtspunkte des Art. 115, wie
auch aus demjenigen des Art. 82 O.-R. für begründet erklärt, dagegendie
Anwendung des Art. 67 aus den Fall verneint. Beide kaumnalen Jnstanzen
haben darauf in dem eingangs mitgeteilten Sinne geurteilt.

Z. Die Beklagte ficht in erster Linie den Standpunkt der Vorinstanz
an, Patuzzi sei zur Beklagten in einem Vertragsverhältnisse gestanden,
diese hafte somit vorab aus diesem Vertragsverhältnisse. Die Vorinstanz
konstruiert dieses Vertragsverhältnisfolgendermassem Eine Beziehung
zwischen der Beklagten einerseits-, Patuzzi, bezw. Biihrer, anderseits,
sei schon deshalb vorhanden, weil die betreffende Arbeit nur unter
Mitwirkung der Beklagten habe ausgeführt werden können. Sodann aber
habe die Beklagte dadurch, dass sie auf die Anfrage von Direktor Vogel,
ob und wann die Arbeit gemacht werden könne, geantwortet habe, der Strom
werde am Sonntag zwischen 8 und 12 Uhr abgestellt und

& Givihechtspflege.

es werde jemand vom Elektrizitätswerk anwesend sein, ausdrücklich
eine Verpflichtung zur custodia, zur Überwachung des Patuzzi aus sich
genommen; durch Mitgeben des Holliger habe sie denn auch dieser Pflicht
Ausdruck gegeben. Aus diesen von der Vorinstanz hervorgehobenen Tatsachen
kann jedoch nicht auf das von ihr behauptete vertragliche Verhältnis
geschlossen werden. Ein solches wurde zunächst dadurch, dass die Arbeit
nicht ohne Mitwirkung der Beklagten ausgeführt werden konnte, noch
nicht hergestellt; hierin lag eine einfache Erlaubnis, und zwar eine
Erlaubnis nicht gegenüber Biihrer oder gar Patuzzi, sondern gegenüber
der Uhrenfabrik, mit der einzig das Elektrizitätswerk in Unterhandlungen
war. Die Übernahme einer custociia als Vertragsgegenstand sodann wäre an
sich noch denkbar, obschon die Pflicht zur rustociia aller Regel nach
als integrierender Inhalt eines anderweitigen Vertragsverhältnisses,
z. B. eines Dienstvertrages, eines Maudates, erscheinen wird, oder
siesich dann als Gebot der allgemeinen Rechtsordnung, als Ausfluss des
Rechtssatzes, dass niemand durch seine Handlungen oder (in gewissen
Grenzen) Unterlassungen andern widerrechtlich Schaden zufügen darf,
darstellt. Im vorliegenden Falle nun sind keine Umstände nachgewiesen,
die das Bestehen eines besonderen Vertragsverhältnisses nach der Richtung
einer vertraglichen Übernahme der custodia über Patuzzi wahrscheinlich
erscheinen liessen: es ist nicht ersichtlich, gegenüber wem diese
Verpflichtung übernommen sein soll, noch, welche Gegenleistungen dem
Vertragsgegner obgelegen hätten. Bei dieser Sachlage kann die Mitgabe des
Holliger als Aufsichtsperson nur als auf Grund der allgemeinen Pflicht der
Beklagten, andere durch ihr Elektrizitätswerk nicht zu schädigen; erfolgt
angesehen werden, und kommen daher für die Beurteilung der eingetretenen
Schädigung ausschliesslich die Bestimmungen über unerlaubte Handlungen,
Art. 50 ff. Q.-R., in Betracht.

4. Von diesen Bestimmungen ist mit den Vorinstanzen zunächst Art. 67
als auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar zu erklären. Nach der
Expertise kann es keinem Zweifel unterliegen, dass von einer fehlerhafteu
Unterhaltung oder einer fehlerhaften Anlage oder Herstellung des Werkes
(des Transsormatoren-Häussehens) keine Rede sein fami. Das Unterlassen
reglementarischerIII. Obiigaiionenrecht. N° 9. 65

Borschriften über Rückmeldung u. dergl. fällt nicht! Unter diese
-Gesetzesbestimmung, da diese nur Mängel des Werkes selbst oder
mangelhaften Unterhalt im Auge hat.

... 5: Zu erörtern bleibt somit noch die Haftbarkeit der Beklagten sur
ihren Angestellten Holliger [Art. 62 O.-R) oder aus eigener unerlaubter
Handlung ihrer Organe. Nun unterliegt keinem Zweifel, dass die Beklagte
dadurch, dass sie den TransformatorenKasten dem Betreten öffnete,
einen Zustand herstellte, der geeignet weir, Gefahren herbeizuführen;
sie hatte daher nach einem allgemeinen Gebot der Rechtsordnung auch
die Pflicht, das zur Abwendung dieses gefährlichen Zustandes nötige
vorzukehren Und die Unterlassung dieser Vorkehren würde rechtswidrig im
Sinne des Art. hO SAR. sein (ngl. Urteil des Bundesgerichts vom 19. Mär
41898 i. S. Horlacher gegen Horlacher, Amii. Samml., Bd. XXIVz 2. T.,
S. 211 f, Erw. 4 u. dort cit.); sie würde demgemäss bei Unterlassung
dieser Pflicht sowohl primär, aus Art. 50 wie auch, bei Verursachnng des
Schadens durch ihren Angestellten (abgesehen von der bestrittenen Frage,
ob Verursachung genüge oder ein Berschulden des Angestellten erforderlich
sei), aus Art. öé O.-R.a hatten. Die Entscheidung des Prozesses hängt
daher von der Losung der Frage ab, ob die Beklagte die pflichtgemässen
Vorkehren zur Abwendung des Schadens getroffen, ob sie in diesem Sinne
die erforderliche Sorgfalt- angewendet habe Nun hat sie zunächst, um die
Arbeit zu ermöglichen, den Strom eingestellt und damit den gefährlichen
Zustand des TransformatorenHauschens suspendirt, und zwar wie auch von
den Vorinstanzen anerkannt werden musz, für eine genügend lange Zeit. Sie
hat sodann dem Patuzzi einen elektrotechnisch gebildeten Monteur

nicht einen gewöhnlichen Arbeiter, zum Schutze und zur Über: ivachung
mitgegeben. Der Vorwurf einer culpa in instruendo,

einer mangelhaften Instruktion des Holliger, kann der Beklagten

nicht gemacht werden. Holliger war darüber unterrichtet dass der
Stromum 12 Uhr wieder eingelassen werde und dass er, das dem Patuzzi
(dem es übrigens schon bekannt war) sagen müsses mehr bedurfte es zu
seiner Instruktion nicht. Ebensowenig musste etwa Holliger seinerseits
beaufsichtigt werden; er ist von Beruf Montear, und es konnte ihm mit
Fug zugemutet werden, die ihm

xx1x, 2. 1903 5

66 Civilrechtspflege.

übertragene einfache Überwachungs-Arbeit zu besorgen. Aber auch von
einer culpa. in eligendi), einem Verschulden in der Auswahk, kann
nicht gesprochen werden: die Kläger anerkennen selber, dass Holliger
ein elektrotechnisch gebildete-: Monteur ist; sie haben auch nicht
etwa behauptet, Holliger sei unzuverlässig oderzum betreffenden Dienst
ungeeignet gewesen. Drittens ist festgestellt, dass der Strom nicht
etwa zu früh zugeleitet wurde. Weiter ist nach der Beweiswürdignng
der Vorinstanz anzunehmen, dass Patuzzi gewarnt worden ist, und zwar
rechtzeitig (wenn auch allem Anscheine nach nicht energisch genug), Damit
hat die Beklagte diejenige Sorgfalt angewendet, die nach menschlicher
Berechnung erforderlich war, um den Eintritt des Schadens zu verhüten.
Fragen kann es sich nur, ob die Beklagte nicht noch zu mehr derpflichtet
gewesen wäre, ob sie nicht insbesondere die Rechtspflicht gehabt
hätte, das sogenannte Rückmeldungssystem anzuwenden. Allein irgend eine
Rechtsvorschrift zur Anwendung dieses Systems bestand nicht; auch nach
den Geboten vorsichtiger Betriebsleitung war es damals nicht unbedingt
notwendig, was auchsvon der Expertise nicht behauptet wird, zumal
auch dieses System keine absolute Garantie für Verhütung Von Unfällen,
sondern nur eine allerdings bedeutend erhöhte Sicherheit bietet. Bestand
aber eine Rechtspflicht zur Anwendung dieses Systems nicht, und hat die
Beklagte im übrigen, wie gezeigt, alles erforderliche zur Verhütung des
Schadens getan, so fehlt es an einem Verschulden auf ihrer Seite und
gebricht es daher der Klage an einem notwendigen Fundament. Demnach hat
das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird abgewiesen, diejenige der Beklagten dagegen
begründet erklärt und damit in Aufhebung des Urteils des Obergerichts
des Kantons Schasfhausen vom 28. November 1902 die Klage abgewiesen.HI
. Obligationenrecht. N° 10. 67

10. guten; vom 7. Februar 1903 in Sachen gerate srère's,
Kl. u. I. Ber.-Kl., gegen Yrefilîer, Bekl. u. IL Ber.-Kl.

Unredh'che Konkurrenz, Art. 50 [T. 0.-R, begangen durch Usurpation einer
Geschäftsbezelchnung ( Old England ). Voraussetzungen für den Erwerb
eines Individualrechts ten Geschäftsbezeichnangen anal für die Klage
auf Unterlassung und Schadensersatz wegen Usurpation einer solchen.

A. Durch Urteil vom 11. September 1902 hat der Appellationsund
Kassationshof des Kantons Bern über die Rechtsbegehren:

A. Der Vorklage:

1. Beklagter sei schuldig und zu verurteiten, die von ihm geführte
Bezeichnung seines Geschäftes in Bern th England-Z im·Handelsregister
von Bern, in seinen Geschäftsaffischen und sonstigen geschäftlichen
Publikationen (Jnferaten, Geschäftspapieren u. s. w.) zu unterlassen,
und da wo sich diese Bezeichnung vorfindet, so auch insbesondere im
Handelsregister von Bern dieselbe streichen zu lassen. '

2. Beklagter sei wegen wider-rechtlicher Schädigung und ernstlicher
Verletzung der persönlichen Verhältnisse der Klägerin schuldig und zu
verurteilen, derselben eine angemessene, gerichtlich zu bestimmende
Entschädigung zu bezahlen.

B. Der Widerklage:

ad Vorklagebegehren: Die Klägerin sei mit ihren Rechtsbegehren abzuweisen
Widerklagebegehren :

1. Die Klägerin und Widerbeklagte sei schuldig und zu verurteilen,
die von ihr geführte Bezeichnung Old England ihres Geschäftes soweit
den Amtsbezirk Bern betreffend zu unterlassen.

L: Es sei diese von ihr unterm 30. Juni 1899 ins Handelsregister von
Bern eingetragene Geschäftsbezeichnung th England zu streichen.