590 Civilrechtspflege.

dass die Sammlung des Materials sehr viel Zeit und Mühe erfordert
hat. Anderseits ist alter, was die Abfassung der Rechtsschriften
anbetrifft, zu beachten, dass die Klageschrist von 19 Folioseiten im
Druck auf den ersten 12 Seiten in der Hauptsache nur Wiedergabe von
Material ist Und dass die Replik nichts wesentlich neues bringt. Auch war
die Orientierung über die in Betracht kommenden Rechtsfragen dadurch
erleichtert, dass bundesgerichtliche Entscheidungen über durchaus
ähnliche Fälle vorhanden waren (Entsch. i. S. Nordosibahn-Gesellschast
gegen Sihlthatbahn-Gesellschaft, betr. Station Sihlbrugg, Amit. Samml.,
Bd. XXV, 2. Teil, S. 780 ss.; i. S. der erstern gegen die Gesellschaft der
Vereinigten Schweizerbahnen, betr. Station Gossau). Dass in rechtlicher
Beziehung ausserordentliche Schwierigkeiten vorgelegen hätten, kann
daher nicht gesagt werden. Schliesslich ist doch auch nicht zu übersehen,
dass der Prozess nicht durchgeführt, sondern vor der Beweisabnahme durch
Vergleich erledigt worden ist. Es kann daher nicht angenommen werden,
dass diese Prozesssührung, wie der Jmpetrat behauptet, ihn 70 Arbeitstage,
also fast ein Vierteljahr nach Arbeitstagen gerechnet, voll in Anspruch
genommen habe; wenn sich der Jmpetrat an circa 70 verschiedenen Tagen
mit der Angelegenheit befasst haben sollte, so hat er gewiss daneben
jeweilen noch zahlreiche andere Geschäfte besorgt Unter Berücksichtigung
all dieser Umstände erscheinen die Honoraransätze, die sich im Gutachten
des Fürsprechers Scheurer finden, und die von der Jnipetratin anerkannt
werden, als sehr reichlich bemessen; sie halten sich an der obersten
Grenze des Angemessenen, und es. liesse sich für das Bundesgericht in
keiner Weise rechtfertigen, höher zu gehen. Das streitige Honorar ist
somit auf 2000 Fr. festzusetzen In dieser Summe sind die vom Jmpetraten
bezahlten Druckkosten unstreitig nicht inbegrifsenz erkannt:

Die Honorarsorderung des fürsprechers Lenz wird aus 2000
Fr., die Druckkosten der Klage und Replik nicht inbegriffett,
festgesetzt.LAUSANNE. IMP. GEORGES BRlDEL lc C'EGIVILRECHTSPFLEGE
ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

_Ofl--

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

71. Zweit vom 17. georentbet 1903 in Sachen Merian-von der P.)]IHI,
Rek., gegen Stosst-. Yad. Fiskus Etleubahuverwalmng, Rek.-Bekl.

Verzinsung-der Expropr-iatimssummen, Beginn bei Bauland. Volle
Entschadzgung nach Art... 3 Empr.-Ges., Art. 46 M. '23 god.

Das Bundesgericht hat

auf Grundlage des Urteilsantrages der Jnstruktionskommisiion vom
23. Januar 1903, mit folgenden Zusätzen: :

A. Der Urteilsantrag der Instruktionskommission geht dahin:

i. Der grossh. bad. Fiskus Eisenbahnverwaltung" hat an Witwe Elise
Merian-oon der Mühll in Basel zu bezahlen: für Abtretung der Parzelle
488 in Sekt. VII des Grundbuches Basel haltend 12,591 In?, 11 Fr. 40
Età. per m2 = 143,536 Fr: 40 Cts.

II. Dieser Betrag ist vom 12. Februar 1.901 an zu 44/2 0/0 zu verzinsen.

111. Die Verifikation des Ausmasses bleibt vorbehalten

IV. Mit ihren abweichenden Begehren sind die Parteien abgewiesen.

V. (Kosten)

XXIX, 2. 1903 39

592 Oivilrechtspflege.

B. Diesen Urteilsantrag hat die Expropriatin in allen Teilen
angenommen. Der Expropriant dagegen hat erklärt, er nehme ihn in
Dispositiv II nicht an.

C. In der heutigen Verhandlung beantragt der Vertreter des Exproprianten,
in Abänderung bezw. Streichung von Dispositiv II des Urteilsautrages
sei der Erpropriatin kein Zins ztizusprechen.

Der Vertreter der Expropriatin stellt das Begehren, der Urieilsantrag
sei in allen Teilen zum Urteile zu erheben; -

in Erw ägung:

1. Streitig ist heute, wie aus Fakt. A C hervorgeht, nur noch
die sog. Zinssrage. Der Urteilsantrag schlägt, in Anlehnung an die
bundesgerichtlichen Experten, vor, die Verzinsung der Erpropriationssumme
mit dem Tage des Augenscheins durch die Schätzungskommission beginnen
zu lassen, während die Schätzungskominission den Zinsbeginn auf den
Zeitpunkt der Inanspruchnahme festgesetzt hat.

L. In tatsächlicher Beziehung ist zur Entscheidung dieses Punktes
lediglich an folgendes zu erinnern: Das ganz in die Erdw- priation
sallende Grundstück Parzelle 488 in Sekt. VII des Grundbuches
Vaselstadt ist ebenes Wiesland. Die Planauslage für die Erweiterung
des badischen Bahnhoses in Basel, zu der die Erpropriation erfolgt,
hat vom 18. Januar bis TF. Februar 1899 stattgefunden, der Augenschein
durch die Schätzungskommission am 12. Februar 1901. Laut Feststellung
der bundesgerichtlichen Experten war das Land schon im letztern
Zeitpunkte als zukünftiges Bauareal anzusehen Und zu tarieren Die
Erwopriatin hatte ursprünglich Verzinsung vom Momente ihrer Eingabe an
die Schätzungskommission an verlangt. Die mindesgerichtlichen Experten
haben ihre, von keiner Partei angefochtene, Schätzung Vorgenomnien auf
den genannten Zeitpunkt, und hiebei die Wertvermehrung vom Zeitpunkte
der Planauflage an schon

berücksichtigt Dagegen soll nun die Verzinsung seit diesem Zeitpunkte
ein Äquivalent bilden für die seitherige Wertsteigerung; die
bundesgerichtlichen Experten führen aus, der blosse Kulturnutzen, den die
Expropriatin auch seit der Planauflage und trotz derselben aus dem Lande
ziehe, komme der wirklichen Wertsteigerung nicht gleich. Dem Umstande,
dass die Erpropriatin denI. Abtretung von Privatrechten. N° 71. 593

Kulturnutzen auch seit dem Zeitpunkte des Au e ' '
Tknjchjtzkngskomxiission gezogen habe, sei in Hugng &? z raen a der·
ss: 5 ge festgesegt ;verdsî. Zinsfuss nur aus 44/2 % statt aus

. Vorerst ist nun klar, dass der Zinsans ruch ni t et Llrt. 46 ExsorkGes
gestützt werden kann, ttFie dennchauchwkvexktk die Expropriatin
ihn hieraus stützt, noch die bundesgerichtlichen Ernerten sich auf
diesen Artikel Berufen. Denn diese Gesetzesbestimmung hat den Fall
im Ange, wo der Expropriant sofort nach geschehener Schätzung, vor
der Rechtskraft des Entscheides der Schatzungskommission oder vor dem
Tag der Fällung des bundesgerichtlichen Urteils, die Besitzergreifung
vornimmt und uvm einen derartigen Fall handelt es sich hier nicht. Wenn
aber diese Gesetzesbestimmung vorschreibt, in einem solchen Falle
habe der Expropriant die Entschädigungssumme vom Tage des Übergauge?
der Rechte bis zur Bezahlung zu verzinsen, so folgt araus nicht, dag em
Zins-ansprach für den heutigen Fall den Fall der Besitzergreifung erst
lange Zeit nach der Planauslage Eigid Ädein Zeitpunkte der Schätzung,
überhaupt ausgeschlossen sei. ver Sms, von dem Art. 4.6 handelt, ist ein
Verzugszins und dieser kann allerdings erst laufen vom Übergang der Rechte
aus den Exprosorianten an, wogegen eben auch die Entschädigungssumme
sallig wird, sodass nach dem Grundsatze dies interpellat Fro homme der
Perzug eintritt; beim heutigen Fall dagegen am; von Verzugszins keine
Rede sein, da Fälligkeit der EntLiztigxiäglisegismme und damit auch ein
Verng des Exproprianteu

4. Dagegen findet sich ein Anhalt-s unkt fir die " des Ztcnsanspruchs der
Expropriatin zkinächstf in ArtBZZrugTTE Gles Judem namlich nach dieser
Gesetzesbestimmung von der Panauflage an an der äussern Beschaffenheit
des Abtretungsgegenstandes keine wesentlichen und mit Bezug auf dessen
rechtliche Verhältnisse keinerlei Veränderungen vorgenommen werden
Èîsiîîé stellt das Gesetz den nGrundsatz des fog. Expropriationsz d 5 E
aus,.der eine Einschrankung des freien Verfügungs-rechtes e xpropriaten
bedeutet. Das Gesetz sieht denn auch (in Art. 23 Abs. 2) ausdrücklich vor,
dass der Expropriant für den aus die-fv

594 . Civilrechtspflege.

ser Einschränkung des freien Verfügungsrechtes erweislich hervorgegangenen
Schaden Ersatz zu leisten hat. Als Schadenssaktor im Sinne dieses Artikels
ist nun stets anerkannt worden der Umstand, dass das in dem Grundstück
steckende Kapital nicht verwertet werden kann, dass es brach liegt,
dass der Wert, den das Grundstück als Bauterrain repräsentiert, nicht
realisiert werden kann. (Vergl. namentlich Urteil des Bundesgerichts
vom 25. Januar 1800 i. S. Bosshart gegen N.-O.-B., Ath Samml., Bd. XXVI,
2. Teil, S. : ff., spez. S. 6 s. Erw. 4.) Das dieser Gesetzesbestimmung
und der darauf aufgebauten Praxis des Bundesgerichts zu Grunde liegende
Prinzip hat nun auch Anwendung zu finden auf den Fall, wo der Expropriant
nicht (wie Art. 23 speziell vorsieht) von der Expropriation zurücktritt
oder die Expropriation überhaupt nicht einleitet, sondern auch auf den
andern, heute vorliegenden, wo die Erpropriation zwar durchgeführt,
aber infolge des Expropriationsverfahrens verzögert wird, so dass
vom Zeitpunkt der Planauflage bis zur Rechtskraft des Urteils der
Schätzungskommission bezw. des Bundesgerichts ein langer Zeitraum
derstreicht. Es ist unbestreitbar, dass auch in diesem Falle infolge
des Erpropriationsbannes eine Einschränkung des Verfügungs-rechtes
des Erpropriaten stattfinden Diese Einschränkung bezieht sich freilich
nicht auf den Ertrag aus dem Grundstück, soweit dieser Kulturertrag,
landwirtschaftlicher Ertrag ist. Wohl aber ist das im Grundstück
liegende Kapital gehemmt in seiner Verwertbarkeit, soweit der Wert
des Grundstückes den landwirtschaftlichen Ertragswert, den Wert als
Kulturland, übersteigt. Wenn nun die Experten dieser Hemming und der
dadurch bewirkten Schädigung der Erpropriatin Rechnung getragen haben
dadurch, dass sie in der Festsetzung des Landwertes die Wertsteigerung
vom Momente der Planauflage bis zu jenem der Schätzung durch die
Schätzungskommission berücksichtigt haben, _ wogegen keine der Parteien
mehr Einwendungen erhebt, so ist die notwendige Folge hievon die, dass
dem Expropriaten auch für die Hemmung der freien Nutzung des Kapitals
nach jenem Zeitpunkte eine Entschädigung gebührt. Denn auch in diesem
Zeit-skaum erleidet er durch das Brachliegen des Kapitals eine Schädigung,
und da diese herbeigeführt ist durch die Abtretung und I. Abtretung von
Privatrechten. N° M, 595

das Abtretungsverfahren, gebührt ihm schon nach Art. 3 ExpeGes. hiefür
Ersatz. Berücksichtigt man, dass es sich hier nicht um blosses
Kulturland handelt, der jährliche Ertrag desselben vielmehr bei weitem
nicht den Aufwand für die Verzinsung des ,.darin steckenden Kapitals
auswiegt, so kann mit Recht nicht gesagt werden, der Expropriat habe
bis zur Besitzergreifung einen Schaden aus der Expropriation nicht
erleiden können, weil er bis dahin noch den Nutzen gehabt habe. Mit
der Einbeziehung der Grundstücke in den Erpropriationsplan und dessen
öffentliche Bekanntmachung (Art. 23 Expr.-Ges.)s tritt bereits eine
Schmälerung der Eigentumsrechte des Expropriaten ein, und derselbe ist für
diese Schmälerung, sofern damit unter den gegebenen Verhältnissen eine
Vermögenseinbusse erweislich verhunden iii, schadlos zu halten. Nun
scheint allerdings . . .. die bauliche Verwendung gerade dieser
Parzelle noch in etwelcher Ferite zu Ziegen; allein es wäre immerhin
unbillig, bei Grundstücken, die keinen oder im Verhältnis zu ihrem
Wert nur unbedeutenden Ertrag in natura abwerfen, die Aufwendungen für
Verzinsung auch betreffend desjenigen Landes dem Expropriaten zuzumuten,
das bereits seiner Zweckbestimmung (als Banterrain) entfremdet ist,
und für welches daher jene Aufwendung für ihn eigentlich sich nicht mehr
lohnte. Denn jeder Kapitalzins, den der Erpropriat seit dem Moment der
Einbezithng seines Grundstückes in die Expropriation bis zur Entrichtung
der Erpropriationsentschädigung für Hypotheken auslegen muss, ist für
ihn vertorenes Geld, ausgeworfen für ein Objekt, bezüglich dessen
feststeht, dass es dafür keinen Ersatz mehr bieten werde (ansser
der Erpropriationsentschädigung). (Urteilsantrag vom 10. Oktober
1898 in Sachen Franeeschetti gegen N.-O.-B.; vergl. auch nrteii des
Bundesgerichtes vom 25. Mai 1899 in Sachen Scheck gegen N.-O.-B.,
wo ein Zins von 2 o/o zugesprochen wurde für die Schädigung, die dem
Expropriaten entstanden war für die Zeit von der Schätzung durch die
Schätzungskommission bis zur Fälligkeit der Entschädigung, und wo jener
Zins erklärt wurde als Entschädigung nach freiem richterlichen Ermessen,
gleichstehend der Entschädigung, die darin liege, dass die Preissteigerung
vom Momente der Planauflage bis zur Schätzung

596 Givilrechtspflege.

durch die Schätzungskommisfion im Landpreise berücksichtigt werde.)
Auch das Urteil des Bundesgerichts in Sachen Baumann gegen N.·-O.-B.,
vom 19. März 1896 (Amis. Samml., Bd. XXII, S. 50 ff.), widerspricht
diesem Standpunkte nicht. Wenn dort als Zeitpunkt, auf den die Schätzung
stattzufinden hat, derjenige der Planauslage bezeichnet wird, so enthält
doch dieses Urteil die Einschränkung, dass das nur das regelmässige sei
(S. 56, Erw. 4), und spricht ausdrücklich aus (Erw. 4 (1. (H., S. 58),
die Annahme des Zeitpunktes der Planauflage für die Schätzung habe zur
Voraussetzung, dass die Bahngesellschaft nach Auslegung der Pläne und
Ablauf der Eingabefrist das Erpropriationsverfahren sofort einleiie und
für dessen ununterbrochene Durchführung besorgt sei; sei sie dagegen
hierin säumig und trete in der Zwischenzeit eine Preis-erhöhung ein,
so müsse sie es sich allerdings gefallen lassen, wenn die Differenz
zwischen dem Zeitpunkte der Planauslage und dem durch ihre Schuld
hinausgeschobenen Zeitpunkt der Schätzung zu ihren Ungunsien bei der
Schätzung berücksichtigt werde. Gerade dieser letztere Gesichtspunkt
ist auch hier dadurch berücksichtigt worden, dass die Wertsteigerung
von der Planauflage bis zur Schätzung durch die Schätzungskommission
in der Wertung der Landpreise inbegriffen ist, und zwar, wie mehrfach
bemerkt, ohne Widerspruch des Erproprianten Es ist nun nur eine logische
Weiterentwicklung des soeben angeführten Grundsatzes-, wenn auch die
weitere Verzögerung der Durchführung der Erpropriation dem Erpropriaten
keinen Schaden bringen, sondern zu Lasten des Exproprianten fallen
soll. Allerdings handelt es sich hiebei weniger um eine schuldhafte
Hinauszögerung des Verfahrens durch den Exproprianten, als vielmehr um
eine dem Expropriationsverfahren als solchem inhärente Langsamkeit,
um eine in der Art und Weise der Gestaltung des Verfahrens liegende
Verzögerung. Allein auch die hiedurch für den Erfordpriaten bewirkte
Schädigung stellt sich als Schädigung aus der Expropriation, als durch
die Erpropriation bewirkte Schädigung dar, und auch sie ist daher
dem Erpropriaten vom Exproprianten zu vergüten. Ob nun im gegebenen
Falle eine Schädigung des Expropriaten stattgefunden hat, ist im
wesentlichen Tatfrage, und zu einem guten Teil von den Sachverständigen
zu beurteilendeIl . Civilstand und Ehe. N° 72. 597

Tatfrage. Wenn die Experten im vorliegenden Falle eine solche Schädigung
angenommen haben und sie in der von ihnen vorgeschlagenen Weise der
Zinsregelung ausgleichen wollen, so liegt darin vorerst eine richtige
Anwendung der entwickelten Prinzipien über die volle Entschädigung
für alle Vermögensnachteile. Richtig ist insbesondere auch, dass
sie die Tatsache, dass die Erpropriatin noch den Kulturnutzen zieht,
berücksichtigen In welcher Höhe ein Abzug hiefür zu machen sei, muss
vollständig dem Befunde der Experten überlassen bleiben; ebenso wie hoch
sich die Schadigung belaufe und mit welchem Zinsfuss sie auszugleichen
sei, wenn die Entschädigung, wie hier, in Form der Verzinsung der
Expropriationssumme gefordert und zugesprochen wird; erkannt:

Der Urteilsantrag der Justruktionskommission vom 23. Januar 1903 wird
zum Urteil erhoben.

II. Civilstand und Ehe. Etat civil ei; mariage.

72. guten vom 2. Dezember 1903 'm Sachen Yfäudler, Kl. u. Ber.-Kl.,
gegen Yfset, Bekl. u. Ber.-Bekl.

Scheidungsgrund der tiefen Ehrenkränkungen, Art. 46 litt. [) B.;-Ges.
über Gi@e'lsta-nd und Ehe. Simi sie im Prozesse zu beruckswhtegen?
Eidgenössisches und ka-ntomeies Recht. Wie weit schli'esst die Wahrung
peozessualer Her-leise der Scheidung wege-n Elssenkrankung aus ?

A. Der im Jahre 1862 geborene Beklagte und die im Jahre 1878 gebotene
Klägerin gingen unterm 28. Oktober 1991 die Ehe ein, welche kinderlos
geblieben ist. Schon bald scheint es zwischen den Ehegatten dann und
wann zu Versttmmungen gekommen zu sein. Eine weitere Trübung erfuhr die
Ehe, als die Frau im August 1902 in Erfahrung brachte, dass der Ehemann
Vater eines ausserehelichen Kindes sei, was er ihr bei Eingebung der
Ehe verschwiegen hatte. Die Frau verliess damals das eheliche Domizil
in Sitterthal und begab sich In ihr vaterliches