486 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

permis de chasse, le Tribunal fédéral & estimé que mème lorsqu'à une
soi disante Violation d'un article de la loi federale sur la chasse
s'ajoute une violation prétendue de l'égalité des citoyens, l'auterité
competente pour statuer également sur ce dernier point est celle à qui il
appartient de juger des recours visant une violation de dispositions de
la loi susmentionnée, c'est-à dire le Conseil fédéral, attendu que la loi
sur l'0rganjsation judiciaire fédérale attribue à cette dernière autorité
la connaissance des recours pour violation de lois fédérales. Le Conseil
fédéral, dans son arrété du 20 octobre 1903 sur le recours du Dlr "Patry,
s'est range sans réserve, en ce qui concerne 1a question de competence,
à la maniere de voir, plus haut résumée, du Tribunal fédéral, attendu que
le grief principal de ce recours vise une violation de la loi federale
sur la chasse, et que les violations de cette loi relevent évidemment
de la compétence du Conseil fédéral. (Voir Feuille federale 1903, N°
48, vol. V, pages 2? et 28.)

3. Il n'existe, dans le cas présent entièrement identique à l'espèce
Patry en ce qui concerne la question de competence, aucun motif pour
revenir sur la. jurisprudeuce suivie en cette matière.

Par ces motifs, Le Tribunal federal prononce: Il n'est pas entré en
matière, pour cause d'incompétenee, sur le recours de sieur Pasquier
et consorts.

Vergl. auch Nr. 87.X. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen durch den
Bund. N° 102, 487

X. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes.

Acquisition et exploitation de chemins de fer pour le compte de 1a
Confédération.

102. Urteil vom 1. Oktober 1903 in Sachen Bundesbahnen gegen Regierungsrat
Thurgau.

Steuerfreiheit der Bundesbahnen, Art. 10 Abs. 2 Rîîckfsa-ufsgeseis.
Lage-rlzausbetrieb. Dam pfbootbetrîeb auf dem Bodensee.

A. Durch Entscheid des Regierungs-sales des Kantons Thurgau vom 6. März
1903 wurden die Bandes-bahnen steuerpflichtig erklärt für ihre Lagerhäuser
in Romanshoru und für den Dampfbootbetrieb auf dem Bodensee, und es
wurde das Steuerkapital wie folgt festgesetzt:

a. Lagerhäuser: Immobilien . . . . . Fr. 255,000 Gewerbefonds . . . . .
100,000 --

Total Fr. 355,000 -

h. Dampfbootbetrieb:Immobilien und Mobilien Fr. 476,708 --

B. Die Kreisdirektion IV der Bundesbahnen hat diesen Entscheid
gemäss Art. 179 Org.-Ges. ans Bundesgericht weitergezogen und dessen
Aufhebung beantragt, soweit ein Gewerbefonds von 100,000 Fr. für
den Lagerhausbetrieb und der Dampsbootbetrieb steuerpflichtig erklärt
werden. In Bezug auf die Immobilien des Lagerhausbetriebes ist also die
Steuerpflicht nicht bestritten Zur Begründung des Rekurses wird unter
Berufung auf Art. 10 des Bandes-gesetzes betreffend Erwerb und Betrieb
der Eisenbahnen ausgeführt, dass eine Ausnahme von der allgemeinen
Steuersreihei! der Bundesbahnen nur für Immobilien bestehe, die mit dem
Bahnbetrieb in keinem notwendigen Zusammenhang stünden. Die Bundesbahnen
seien daher namentlich von jeder Erwerbs-steuer und folglich auch von
der Besteuerung des in Nebengeschäften fteckenden Betriebskapitals
befreit. Aus dieser Bestimmung ergebe

438 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

sich sodann ohne weiteres schon, dass die dem Dampfbootbetrieb
dienenden Mobilien nicht besteuert werden dürften. Es folge aber auch
die Steuerfreiheit der Immobilien aus Art. 1 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 2
leg. cit., da der Dampfbootbetrieb auf dem Bodensee ein integrierender
Bestandteil der Bundesbahnen sei und auch durchaus in notwendiger
Beziehung zum übrigen Bahnbetrieb stehe, was des nähern ausgeführt wird.

C. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau hat Abweisnng der Beschwerde
beantragt. Die streitige Steuerpflicht wird in der Vernehmlassung und
im angefochtenen Entscheid selber im wesentlichen damit begründet, dass
sie von der frühem Nordostbahn im beanspruchten Umfang anerkannt worden
sei und auch nach dein Bundesgesetz betreffend Erwerb und Betrieb von
Eisenbahnen zu Recht bestehe. Die Steuersreiheit des Art. 10 beziehe
sich nur auf die eigentlichen Bundesbahnen, d. h. die Eisenbahnen, und
nicht auf Nebengeschäfte, wie Dampfbootunternehmungen und Lagerhänser.
Dazu femme, dass die Dampfbootunternehmnng auf dem Bodensee in keinem
notwendigen Zusammenhang zum Bahnbetrieb stehe und daher auch nach
Art. 10 Abs. 2 nicht steuerfrei sei. Sie könnte gerade so gut von einem
Dritten statt den Bundesbahnen betrieben werden, und die letztern würden
hierdurch an der Erfüllung ihrer eigentlichen Ausgabe nicht gehindert.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Nach Art. 179 Org.-Ges. sind vom Bundesgericht als Staatsgerichtshos
Steuerstreitigkeiten zwischen Bund und Kantonen zu beurteilen, wenn
von dem einen oder andern Teil seine Entscheidung angerufen wird. Die
Kompetenz des Bundesgerichts ist daher vorliegend gegeben, da, wie in
Sachen der schweizerischen Bundesbahnen gegen den Regierungsrat des
Kantons Luzern (Urteil vom 3. Juni 1903 *) ausgeführt worden ist, die
Bundesbahnen keine mit eigener juristischer Persönlichkeit ausgestattete
öffentliche Anstalt, sondern ein Zweig der Bundesverwaltnng und somit
mit dem Bund rechtlich identisch sind.

2. Indem die Rekurrentin die Steuerpflicht für die zum Lagerhausbetrieb
gehörenden Immobilien in Romanshorn anerkannt

* Oben Nr. M, S. 189 H., spez. S. i93 f., Erw. 1.X. Erwerb und Betrieb
von Eisenbahnen durch den Bund. N° 182. 489

ss hat, geht sie selber davon aus, dass dieser Betrieb ein Nebengeschäfe
isf, das mit dem eigentlichen Bahnbetrieb in keinem notwendigen
Zusammenhang steht. Über diesen Punkt kann in der Tat ein Zweifel nicht
bestehen, zumal gerade der Betrieb von Lagerhäusern

durch die Bundesbahnen bei der Beratung des Rückkaussgesetzes

in der Bundesversammlung das Hauptbeispiel für die Ausnahme von der den
Bundesbahnen einzuräumenden Steuerfreiheit warDie Rekurrentin hat auch
nicht bestritten, dass in jenem Betrieb ein Betriebskapital von 100,000
Fr. arbeitet und dass ein solches Betriebskapital nach thurgauischem
Steuerrecht an sich der Besteuerung unterliegt. Sie verneint ihre
Steuerpflicht in Bezug auf diesen Gewerbefonds lediglich aus dem
Grund, weil die in Art. 10 Abs. 2 leg. cit. normierte Einschränkung der
Steuersrei:s heit der Bandes-bahnen sich ausschliesslich auf Immobilien
beziehe-

Nun hat das Bundesgericht bereits im Rekursfall der Bundesbahnen gegen
den Kanton Solothurn (Urteil vom 17. September 1903 *) ausgesprochen, dass
diese Auslegung des Art. 10 nicht richtig ist. Die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes zeigt vielmehr, dass man in bewusster Weise an dem durch die
hauptsächlichsten kantonalen Eisenbahnkonzessionen und die Auslegung,
die sie gesunden, bereits geschaffenen Rechtszustand auch für die
Bundesbahnen festhalten und demgemäss die Steuetfreiheit entsprechend
ihrer Zweckbestimmung aus die Einrichtungen beschränken wollte,
die dem Betrieb wirklich dienen. In jenem Urteil wurde ausgeführt,
dass nach dem wirklichen, der gesetzgeberischen Absicht entsprechenden
Sinne des Gesetzes das richtige Verhältnis der beiden ersten Sätze des
Art. 10 anders ist, als wie es bei der ersten Betrachtung scheint. Der
zweite Satz schränkt den ersten nicht in dem Sinne ein, dass nun im
übrigen und abgesehen von der Besteuerung von Immobilien das Prinzip
der Steuerfreiheit der Bundesbahnen ausnahmslos und ohne Rücksicht auf
die tatsächlichen Verhältnisse gelten würde, sondern die Stenersreiheit
ist von vornherein als auf die Einrichtungen des Betriebes beschränkt
gedacht, und der zweite Satz bildet nur eine einzelne, hieraus sich
ergebende besonders wichtige Ausnahme. Die Steuerfreiheit ist

* Oben Nr. 67, S. 322 ff., spez. S. 324 ff., Erw. 2.

490 A. Staacsrechuiche Entscheidungen, H. Abschnitt. Bundesgesetze.

also auch nach dem ersten Satz kein persönliches Privileg des Bandes in
Bezug auf alles Vermögen, das er unter dem Namen Bandes-bahnen besitzt,
oder alle Tätigkeit, die er unter diesem Namen betreibt, sondern es
ist ein sachliches Privileg, das auf dasjenige beschränkt ist, was an
Vermögen oder Tätigkeiten dem Bahnbetrieb dient, und es trifft daher
nicht zu für den Erwerbaus einer gewerblichen Tätigkeit der Bundesbahnen
(z. B. Arbeiten der Hauptwerkstätte Olten für Rechnung Dritter), bei
der diese Voraussetzung fehlt·

Nach diesen Grundsätzen ergibt sich nun aber ohne weiteres-, dass
sich die Rekurrentin, was die Besteuerung des Gewerbefondss ihres
Lagerhausbetriebes in Romanshorn anbetrifft, auf die Steuersreiheit
des Art. 10 nicht berufen kann, da für diesen ganzen Geschäftsbetrieb
und somit auch für das darin arbeitende Betriebskapital die notwendige
Beziehung zum Bahnbetrieb fehlt. Der Rekurs ist daher in diesem Punkte
abzuweisen.

3. Dagegen erscheint der Rekurs, soweit er sich auf die Besteuerung der
Dampfbootunternehmung auf dem Bodensee bezieht, als begründet Der Bund hat
diese Unternehmung an sich gezogen auf Grund von Art. 1 Abs. 2 leg. cit.,
wonach mit einer Eisenbahn auch Nebengeschäfte, die mit dem Bahnbetrieb
in engem Zusammenhang stehen, wie z. B. Dampfschisfahrtsunternehmungen,
erworben werden können. Sie ist nichts weiteres als eine Art Fortsetzung
der Bahn über den Bodensee. Es wird damit das durch den See gebildete
Verkehrshindernis überwunden und site Personenund Güterverkehr der
sehr wichtige direkte Anschluss ans die Bahnen in Bregenz, Lindau und
Friedrichs-haer hergestellt. Das Unternehmen ist ein integrierender
Bestandteil der Bundesbahnen so gut wie jede einzelne Bahnlinie, nur
dass es an vertehrspolitischer Bedeutung viele andere Linien übertrifft,
wie es denn auch z. B. in der Vollziehungsverordnung zum Rückkaufsgesetz
vom 7. November 1899 (Art. 5) geradezu unter den Bahnlinien aufgeführt
wird. Gewiss wäre sein Betrieb durch einen Dritten an sich denkbar; aber
das trifft für alle andern Linien der Bandes-bahnen auch zu und ändert
natürlich an ihrer rechtlichen Stellung und wirtschaftlichen Bedeutung
als Teile der Bundesbahnen nichts-. Hieraus folgt nun aber, dass Art. 10
leg. cit.X. Erwerb und Betrieb von Eisenbahnen durch den Bund. N° N32. 49]

sich auch auf das Dampfschiffahrtsunternehmen auf dem Bodensee bezieht
und dieses also die nämliche Steuerfreiheit geniesst, wie die übrigen
Bundesbahnen. Es kommt somit für die Feststellung der Steuerfreiheit nicht
sowohl auf die Beziehung des ganzen Unternehmens zum Eisenbahnbetrieb,
die übrigens zweifellos als notwendige im Sinne von Art. iO Abs. 2
zu bezeichnen ware, sondern darauf an, ob die einzelnen Einrichtungen
mit dem SchiffBetrieb in einem notwendigen Zusammenhang stehen, und die
Steuerpflicht wäre nur insoweit gegeben, als für bestimmte Einrichtungen
der Mangel dieser notwendigen Beziehung zum Schiffbetrieb behauptet
und dargetan wäre, was jedoch nicht der Fall ist. Demnach hat das
Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird in Bezug auf die Besteuerung der Dampfbootunternehmung auf
dem Bodensee als begründet erklärt und der Entscheid des Regierungsrates
des Kantons Thurgau vom 8. März 1903 in dieser Beziehung aufgehoben

Jm übrigen wird der Rekurs abgewiesen