476 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

Carpentier & Frèrejouant du Saint, XIII, S. 679, Nr. 43), und
auch der Entwurf zu einem schweiz Civilgesetzbuch (Art. 397) als
Voraussetzung der Bevogtignng eines Verschwender-Z verlangt, dass eine
Verschwendungssucht, also nicht bloss verschwenderische Handlungen,
konstatiert sei. Nach richtiger Auffassung wird dieses subjektive Moment
auch im Verschwendungsbegrifs des Bundesgesetzes zu suchen sein, und
zwar deshalb, weil in Art.5 Ziff. 1 neben den Verschwendern diejenigen
Personen noch besonders genannt find, welche durch die Art und Weise
ihrer Vermögensverwaltung sich und ihre Familie der Gefahr eines künftigen
Notstandes aussetzen.

Es kann nun nicht gesagt werden, dass den kantonalen Gerichten
ein Verstoss gegen den dergestalt festgestellten Rechtsbegriff der
Verschwendung im Sinne des Art. 5 Ziff. 1 B..-G zur Last falleoder dass
sie bei der Subsumtion des Tatbestandes unter den richtig erkannten
Begriff willkürlich vorgegangen seien. Ein leichtsinniges, in hohem
Grade unökonomisches Verhalten der Eheleute Wassmer steht, wie bereits
bemerkt, fest; es kommt namentlich in der Tatsache zum Ausdruck, dass
über die Verwendung einer verhältnismässig recht bedeutenden Summe
während eines Jahres (1902) neben dem Ertrage des Wagnereigeschäftes
und der Wirtschaft gar keine Auskunft gegeben werden konnte, was ohne
die Annahme von eigentlicher Verschwendungssucht sich kaum erklären
liesse. Diese Annahme wird zudem noch bestärkt durch die festgestellte
Trunksucht der Rekurrentin, die ersahrungsgemäss leicht zu Auslagen über
die vorhandenen Mittel verleitet, gegen ökonomische Gefahren abstumpft
und von einem Hange zur Vergeudung begleitet ist.

Das angefochtene Urteil ist nach alledem über die Schranken des
Bandes-rechts nicht hinausgegangen, weshalb der Rekurs abzuweisen ist.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesenIX. Organisation der
Bundesrechtspflege. N°98. 477

VIII. Schuldbetreibung und. Konkurs. Poursuite pour det-tes et fallite.

Vergl. Nr. 91 und 92.

IX. Organisation der Bundesrechtspfiege.

Organisation judiciaire fédérale.

98. Urteil vom 5. November 1903 in Sachen Gicquel gegen Kreisgericht Uri.

Form des staeetsrecàtl. Rekurses. Unterzeecfmung. Art. 175 225,77". 3

Org. Ges.

Das Bundesgericht hat in Erwägung:

1. Dass die von Gicquel eingefandte Eingabe, worin über ein Urteil des
Kreisgerichts Uri vom 3. August 1903 Beschwerde geführt wird, nicht
unterzeichnet ist;

2. Dass zur gesetzlichen Form einer Rekursschrift im Sinne von Art. 178
Ziff. 3 Org.-Ges. zweifellos auch gehört, dass sie vom Beschwerdeführer
oder seinem Bevollmächtigten unterzeichnet sei, da ein Aktenstück ohne
Unterschrift überhaupt keine rechtlich relevante Kundgebung ist. (S. auch
Amtl. Samml., Bd. XXIII, S. 196); -

erkannt:

Auf den Rekurs wird nicht eingetreten.