322 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. II. Abschnitt. Bundesgesetze.

III. Erwerbung und Betrieb von Eisenbahnen für Rechnung des Bundes.

Acquisition et exploitation de chemins de fer

pour le compte de la. Confédération.

67. Urteil vom 17. September 1903 in Sachen Schweizerische Buiidesbahnen
gegen Regierungsrat Solothurn.

Umfang der Steuerfr'eiheit dezHundert-atmen Art. 10 Hückkaufsgesetz
(Nebengescheifte für Dritte). Nichtanweeedbarkeit des Art. 7 B. -Gsi.

über die politischen und polizeilichen Garantienvom 22. Dez. 1851 auf
die Bundesbceimen.

A. Bei der Steuertaxation für die Staats-steuer pro 1902 wurde die
Rekurrentin von der Kreissteuerkommission Olten u. a. für 15,000
Fr. Ertrag der Hauptwerkstätte in Olten aus Arbeiten für Dritte
steuerpflichtig erklärt. Sie beschwerte sich hierüber beim Regierungsrat
des Kantons Solothurn und wurde mit Entscheid vom 27. Februar 1902
abgewiesen.

B. Diesen Steuerkonflikt hat die Kreisdirektion II der schiveizerischen
Bundesbahnen gemäss Art.179 Organisationsgesetz ans- Bundesgericht
weitergezogen mit dem Antrag, es sei in Aufhebung des regierungsrätlichen
Entscheides zu erkennen, dass der aus dem Betrieb der Werkstätte in
Olten sich ergebende Ertrag in vollem Umfang von jeder Steuerpslicht
befreit sei. Es wird nicht bestritten, dass im Jahre 1902 in der
Werkstätte in Olten Arbeiten fürDritte (namentlich die Internationale
Schlafwagengesellschaft) ausgeführt worden find, und dass sich hieraus
ein Reingewinn von 15,000 Fr. ergeben hat. Es wird jedoch geltend
gemacht, dass die Erhebung einer Einkommensteuer von diesem Reingewinn
nachArt. 10 des Bandes-gesetzes betreffend die Erwerbung und den
Betrieb von Eisenbahnen nicht zulässig sei, da nach dieser Bestimmung
die Bundesbahnen nur für Immobilien, die mit dem lll. Erwerbung und
Betrieb von Eisenbahnen durciî den Bund. N° 67. 823

Vahnbetrieb in keiner notwendigen Beziehung stehen, steuerpflichtig,
im übrigen aber von jeder Besteuerung durch Kantone und Gemeiuden
befreit seien.

C. Der Regierungsrat hat in seiner Vernehmlassung Abiveisung des
Rekurfes beantragt und unter Berufung an}. den Wortlaut und die
Entstehungsgeschichte des am. 10 leg. ext. ausgefuhrt,

, dass nach richtiger Auslegung dieser Bestimmung Nebengeschäste,.

wie das in Olten von der Rekurrentin betriebene, nicht steuerfreiieienss.
und zwar auch in Bezug auf die Einkommensteuer. Der Regierungsrat
hat ausserdem ein schiedsgerichtliches Urteil vom 4. September
1899 zwischen der Schweizerischen Centralbahngesellschast und dem
Kanten Solothurn vorgelegt. In diesem Urteil war die Stenerpflicht
der Centralbahn für den Bahnhof Olten festzustellen auf Grund von
Art. 32 der folothurnischen Konzefsion vom 17. Dezember 1852, wonach
die Gesellschaft sur die Bahir selbst, mit Bahnhöfen, Zubehörden und
Betriebsinaterial Steuer freiheit geniesst, Gebäude und Liegenschaften
jedoch, welche die Gesellschaft ausserhalb des Bahnkörpers und ohne
unmittelbare Verbindung mit diesem besitzen könnte, der gewöhnlichen
Besteuerungunterliegen. Damals hatte die Centralbahn anerkannt,
dass siepflichtig sei, vom Ertrag der Hauptwerksiatte aus Arbeiten
furfremde Rechnung die Einkommensteuer zu bezahlen. Isilber den Um: fang
des konzessionsmässigen Steuerprivilegs spricht sich das ilrteik wie
folgt aus: Es könne keinem begründeten Zwveisel unterliegen,. dass die
Konzession ein Steuerprivileg nur für diejenigen Objektegewähren wolle,
welche ihrer Natur nach zumeahnbetried in einer inneren Beziehung stünden,
einem Bedürfnis des Betriebes dienten. Die ratio des Privilegs könne nur
in der Erivagiing erblickt werden, dass die Bahngesellschaft durchP den
vBetrieb derBahn in eminentem Sinn öffentlichen Jnterefsen diene und es
daher auch im öffentlichen Interesse liege, dass der Staat diesen Betrieb
durch Gewährung von Steuerfreiheit erleichtert-. Da abere Privilegien
nicht ausdehnend interpretiert werden durften, sosei nicht zu vermuten,
dass der die Konzession erteilende Staat die Steuerfreiheit habe weiter
ausdehnen wollen,qals es dein Zwecke den Bahnbetrieb zu erleichtern,
entsprechen wurde.

324 A. StaaisrechtlicheEntscheidungen. [I. Abschnitt. Bundesgesetze.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. (Bejahung der Kompetenz des Bundesgerichtes aus Art. 179
Org.-Ges. unter Hinweis aus den Entscheid vom 3. Juni 1903 in Sachen
Schweizerische Bundesbahnen gegen Regierungsrat Luzern*.)

2. Es steht fest, dass die Rekurrentin in der Hauptwerkstätte in
Olten ausser den Arbeiten für ihren eigenen Betrieb auch Arbeiten
für Dritte ausführen lässt und dass die letztern im Jahre 1902 einen
Ertrag von 15,00() Fr. abgeworfen haben, für den die Rekursbeklagte die
Einkommensteuer beansprucht

Nach am. 10 Abs. 1 des Bundesgesetzes betreffend Erwerb und Betrieb von
Eisenbahnen sind die Bundesbahnen von jeder Besteuerung durch Kantone und
Gemeinden befreit, welche Bestimmung jedoch nach Absatz 2 ibidem keine
Anwendung auf Immobilien findet, die zwar im Besitz der Bandes-bahnen
sind, aber eine nottwendige Beziehung zum Bahnbetrieb nicht haben. Auf
dieses Steuerprivileg beruft sich die Rekurrentin dem Steueranspruch der
Rekursbeklagten gegenüber, und es ist ihr zuzugeben, dass der Wortlaut
des Gesetzes zunächst zu ihren Gunsten zu sprechen scheint. Der Abs. 2 des
Art. 10 schränkt das Privileg bloss ein in Bezug aus gewisse Immobilien,
und es kann hierauf zweifellos nur eine Besteuerung von Grundstiicken der
Bundesbahnen, mag sie nun je nach dem konkreten kantonalen Steuerrecht
an den Besitz oder

den Ertrag oder an beides anknüpfen, gestützt werden. Dagegen lässt sich
aus dieser Bestimmung die Besteuerung des Erwerbs ver Bundesbahnen aus
Gewerbebetrieb, wie sie die Rekursbeklagte beansprucht, nicht her-leiten
Was nun das Verhältnis von Abs. 1 und 2 des Art. 10 anbetrifft, so
kann die Ansicht vertreten werden, dass, weil Abs. 2 eine Ausnahme
nur für Immobilien macht, sofern sie nicht zum Bahnbetrieb gehören,
eine ähnliche Einschränkung der Steuerfreiheit in Bezug auf andere
Steuerobjekte, denen die notwendige Beziehung zum Bahnbetrieb ebenfalls
mangelt, ausgeschlossen sei. Allein diese Auslegung ist zu eng und wird
dem wirklichen Sinn des Gesetzes nicht gerecht.

Die Steuerfreiheit der Bundesbahnen ist kein neues Prinzip; sie war
schon vor der Verstaatlichung geltendes Recht für die

* Oben Nr. 41, S. 189 ff.Ill. Erwerbung und Betrieb von Eisenbahnen
durch den Bund. N° 67. 325

schweizerischen Hauptbahnem nach Massgabe der hauptsächlichsten,

inhaltlich meist wesentlich übereinstimmenden kantonalen Konzes-

sionen. Und was den Umfang dieser Steuerfreiheit anlangt, so ist die
Auslegung der Konzefsionen regelmässig dahin ergangen, dass das Privileg
in engstem Zusammenhang mit-dem Zweck der Bahngesellschaft, dem Betrieb
des Transportgeschaftes, steht, dass die Steuerbefreiung nur gewährt ist,
weil die Gesellschaften die volkswirtschaftlich wichtige Einrichtung der
Bahnen zu schaffen und zu betreiben unternommen haben und dass sie daher
von Steuern nur befreit sind, soweit sie einen solchen Betrieb auBuBensi
Die Zweckbestimmung galt-also als ausschlaggebendes Moment sur die
Steuerfrage; sie befreite Vermögen und Erwerb der Unternehmung in dem Mass
und Umfang von der Steuerpsticht, in welchem sie dem Betrieb dienen oder
daraus herrühren (S. z. B. Urteil des Bundesgerichts i. S. N. 0. B. gegen
Stadtgemeinde Zürich, Amit-, Samml., Bd. XXVI, 2. Teil, S. 864 f.;
i. S. S. B. B. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern vom Z. Juni 1903 und
das dort citierte Schiedsgerichtsurteilz ferner i. S. Suisse oneujentale
gegen Waadt, Bd. VIII, Nr. 88; Waadt gegen J. S. vom 26. Juni 1895 und
das sub Fakt. C angeführte schiedsgerichtltche uvm.)

Nach dieser massgebenden Auffassung über den Umfang der Steuerfreiheit
waren die schweizerischen Hauptbahnen u. a. steuerpflichtig in Bezug
aus Nebengeschäste, die mit dem Bahnbetrieb in keinem unmittelbaren
Zusammenhang standen (z. B. Betrieb von Lagerhäusern, Arbeiten
der Werkstätten für Rechnung Dritter-) und es hat denn auch die
Centralbahngesellschaft tn dem sub Fakt. C erwähnten schiedsgerichtlichen
Verfahren-. anerkannt, dass sie für den Ertrag der Arbeiten für
Dritte, die sie Inder Hauptwerkstätte in Olten ausführen liess und die
keine Beziehung zum eigenen Bahnbetrieb hatten, der Einkommensteuer
unterliege. Dem gegenüber macht nunmehr die Rekurrentin geltend, dass
nach Art. 10 leg. cit. das Steuerprivileg der Bundesbahnen einen andern,
weitern Umfang habe, als dasjenige der Bahngesellschaften nach den
Konzessionen, und dass speziell der ErtragÄ des mit der Hauptwerkftätte
in Olten verbundenen Rebengeschaftes nicht mehr zu versteuern sei. Dieser
Ansicht kann jedoch nicht betgetreten werden. Die Entstehungsgeschichte
des Gesetzes, auf die sich die

326 A. Slaatsrechtîiche Entscheidungen. H. Abschnitt. Bundesgesetze.

Rekursbeklagte mit Recht beruft, zeigt, dass mit Art. 10 kein neues
Recht geschaffen, sondern nur der durch die hauptsächlichsten kan-

tonalen Konzessionen und die Auslegung, die sie gefunden, bereits-

geschasfene Rechtszustand für die Bundesbahnen beibehalten werden

solltezk und zwar ganz speziell auch in Bezug auf die hier streitig-s-

Frage (s. eit. Urteil S. B. B. gegen Regierungsrat des Kantons Luzern
vom 3. Juni 1908, Erw. 3 am Schluss).

Jm Eutwurfe des Bundesrates zum Bundesgesetz betreffend-, Erwerb und
Betrieb von Eisenbahnen war über die Steuerfreiheits der Bundesbahnen
nur der jetzige Absatz 1 des Art. 10 enthalten; das Prinzip war also
seinem Wortlaut nach ohne Einschränkung aufgestellt. Dass aber mit
dieser Formulierung nicht die Meinung verbunden war, es sollen die
Bundesbahnen in Bezug auf dieSteuerfreiheit besser behandelt werden
als die Bahngesellschasten, zeigte mit aller Deutlichkeit das Votum
des Kommissionsbericht erstatters von Arr und die daran anschliessende
Diskussion imStänderat, der die Priorität der Beratung hatte. Danach war
der Zweck der Bestimmung, die Bundesbahnen nicht schlechter zustellen, als
die Bahngesellschasten gestellt waren; sie sollten daher mit demselben
Steuerprivilegium, das diese im allgemeinen genossen, ausgestattet
werden. Es wird, was speziell die Nebengeschäfte anbetrifft, ausgeführt
(v. Arr), es sei selbstverständlich, dass für solche Nebengeschäfte, die
nicht zum Bahnbetrieb gehören, wie bis anhin die Steuerpflicht bestehe,
und als Beispiel werdenu. a. auch die Werkstätten der Centralbahn,
die nebenbei fürRechnung Dritter arbeiten, genannt. Der jetzige Absatz
2 desArt. 10 fand sodann auf Antrag von Ständerat Muheim Ausnahme im
Gesetz. Es sollte damit deutlich zum Ausdruck gebrachtwerben, dass
insbesondere in Bezug auf die Steuerfreiheit der Immobilien der bei
den Bahngesellschasten im allgemeinen bestehendeRechtszustand auch für
die Bandes-bahnen übernommen weirde. Wenn nun auch die weitere Beratung
im Ständerat, soweit hier in Betracht kommend, sich wesentlich mit dem
Antrag Muheimv beschäftigt hat, so ergiebt sich doch wiederum ans den
als Ausnahme von der Steuerfreiheit angeführten Beispielen Betriebeines
Lebensmitteldepots oder einer Konsumhandlung durch die Bahnderwaltung
(Muheim), Betrieb von Lagerhäuseru, von Bahn-III. Erwerbung und Betrieb
von Eisenbahnen durch den' Bund. N° 67, 327

hofhotels (v. Arx), Werkstätten zu produktiven Zwecken andeer Art als
zu eigenen Bahnzwecken (Bundesrat Setup) , dass man bei der Auffassung
Über die Tragweite des den Bundesbahnen einzuräumenden Steuerprivilegs
allgemein davon ausging, die Steuerreiheit solle nur soweit reichen,
als es sich um Einrichtungen handelt, die dem Betrieb wirklich dienen,
und in Bezug auf anderweitige Einrichtungen seien sowohl das Vermögen
als der Erwerb steuerpflichtig Die Abs. 1 unb 2 des gegenwärtigen Art. 10
wurden vom Rationalrat unverändert angenommen Auch aus seinen Beratungen
(s. die Voten Trama:-Frei) und Bundesrat Zemp) folgt, dass es sich
nur darum gehandelt hat, die Bundesbahuen nicht schlechter zu stellen,
als bisher die Bahngesellschaften gestellt waren, nicht aber damni, sie
besser zu stellen (s. Stenograph. Bülletin 1897, S. 526 ff. und 997 ff.).

Diese Tatsachen machen nun aber den Schluss notwendig, dass nach dem
wirklichen, der gesetzgeberischen Absicht entsprechenden Sinn des Gesetzes
das richtige Verhältnis der beiden ersten Sätze des am. 10 anders ist,
als wie es bei der ersten Betrachtung scheint. Der zweite Satz schränkt
den ersten nicht in dem Sinne ein, dass nun im übrigen und abgesehen
von der Besteuerung von Immobilien das Prinzip der Steuerfreiheit
der Bundesbahnen ausnahmslos und ohne Rücksicht aus die tatsächlichen
Verhältnisse gelten würde, sondern die Steuerfreiheit ist von vornherein
als auf die Einrichtungen des Betriebs beschränkt gedacht, und der
zweite Satz bildet nur eine einzelne, hieraus sich ergebende beson'
ders wichtige Ausnahme Die Steuerfreiheit ist also auch nach dem ersten
Satz kein persönliches Privileg des Bundes in Bezug aus alles Vermögen,
das er unter dem Namen Bundesbahnen besitzt, oder alle Tätigkeit, die
er unter diesem Namen betreibt, sondern es ist ein sachliches Privileg,
das auf dasjenige beschränkt ist, was an Vermögen oder Tätigkeiten dem
Bahnbetrieb diem, und es trifft daher nicht zu für den Erwerb aus einer
gewerblichen Tätigkeit der Bundesbahnen, wie diejenige der Hauptwerkstätte
Olten für Rechnung Dritter, bei der diese Voraussetzung fehlt.

3. Es könnte sich schliesslich noch fragen, ob nicht die Bundesbahnen
aus einem andern Grund für diesen Gewerbebetrieb steuerfrei seien,
da nach Art. 7 des Bundesgesetzes über die politischen

328 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. ll. Abschnitt. Bundesgesetze.

und polizeilichen Garantien zu Gunsten der Eidgenossenschaft vom
22. Dezember 1851 die Bundeskasse und alle unter der Verwaltung des
Bandes stehenden Fonds, sowie diejenigen Liegenschaften, Anstalten und
Materialien, welche unmittelbar für Bundeszwecke bestimmt sind, von den
Kantonen nicht mit einer direkten Steuer beiegt werden dürfen. Allein
die Frage ist zu verneinen. Die Steuerverhältnisse der Bundesbahnen
sind durch das Bandes-gesetz betreffend Erwerb und Betrieb von
Eisenbahnen abschliessend geregelt. Es kann daher den Ausnahmen von der
Steuerfreiheit, die sich bei der Auslegung dieses Gesetzes ergeben, nicht
die allgemeine Steuerimmunität des Bundles entgegengehalten werden und es

braucht deshalb auch die Frage, ob im übrigen Art. 7 leg. cit ..

auf einen Gewerbebetrieb des Bundesvon der Art des hier in Betracht
kommenden Anwendung finden würde, nicht weiter geprüft zu werden.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen

IV. Organisation der Bundesreehtpflege. Organisation judiciaire federale.

Vergl. Nr. 59, Urteil vom 30. September 1903 in Sachen Einwehnergemeinde
Twann gegen Regierungsrat Bern und Einwohnergemeinde Erlach,. und Nr. 65,
arrèt du 14 septembre 1903, dans la. cause Conseil federal suisse contre
Commission de gràce du Grand Conseil du canton de Genève.Staatsvertrag
mit Frankreich über civilreehil. Verhältnisse. N° 68. 3291

Dritter Abschnitt. Troisiéme sectiou. Staatsverträge der Schweiz mit
dem Ausland. Traité-s.

de la Suisse avec l'étranger.

h H--

Staatsvertrag mit Frankreich über civilrechtliche Verhältnisse,.

Traité avec la France concernant les rapports de droit civil.

68. Arrét du 14 seplembre 1903, dans la cause Thorens contre Barth-amen).

Interpretation de l'art. 5 du traité france-suisse susindiqué.

Pierre Léon Barthomeuf, de nationalité franqaise, fils des Léon, de
Talizat (Cantal) et de Marie née Berthou, d'originefraneaise, est né à
Nyon le 23 mai 1877. A la suite d'une comdamnation pour vol, il a été
expulsé du canton de Vaud per voie administrative, le 2 septembre 1896.

Barthomeuf parait avoir, après son expulsion, séjonrnér quelque temps à
Genève, mais il n'y & point acquis de domicile. Il se trouvait en dernier
lieu à Yvoire (Haute-Savoie), où il est décédé, le 30 septembre 1898,
laissaut un acte de dernière volonté du 20 aoüt précédent, par lequel il
déclaress léguer à D"e Virginie Thorens les trois quarts de sa succession,
du tout ce dont la loi lui permettait de disposer.