308 Civilrechtspfiege.
ordinaires et doit ètre soumise a la Commission federale d'expropn'ation
en conformité de la loi federale sur l'expropriation. (Voir arrèts
du 18 janvier 1878, en la cause JuraBerne c. Jolidon, Rec. off. IV,
p. 71 et suiv.; du 20 juillet 1888, en la cause Reveiliac, Bardo] &
Cie, Rec. off. IX, p. 238; et du 15 janvier 1892, en la cause Fuchs
c. BrienzRothhorn, Rec. off. XVIII, p. 58-59.)
3. Pour justifier la competence des tribunaux civile ordinaires, l'arrét
cantonal fait valoir que la parcelle de terrain sur laquelle la compagnie
a ouvert sa gravière a été acquise par voie amiable et que des lors les
conséquences juridiques de ce transfert doivent etre réglées en conformité
des dispositions du droit civil. Cette maniere de voir n'est toutefois
pas fondée. La circonstance que le propriétaire du terrain en question
et la compagnie du chemin de fer sont tombés d'accord sur le prix de
cession de ce terrain et que la commission d'estimation n'a pas eu à se
prononcer à ce sujet ne change rien au fait essentiel que la compagnie
avait obtenu le droit d'acquérir le dit terrain par voie d'expropriation
et que, des lors, le propriétaire n'était pas libre de vendre ou de ne pas
vendre. L'accord sur le prix n'enlevait pas a l'acquisition son caractère
d'acquisition en vertu du droit d'expropriation, et la compagnie n'en
demeurait pas moins tenue vis à vis de l'hoirie Weber des obligations qui
pouvaient lui incomber en vertu de la loi sur l'expropriation. L'arrét
rendn par le Tribunal fédéral dans la cause Compagnie Suisse-Occidentale
contre Baudet (Bea. off. VII, p. 264 et enim), arrét dans lequel la
competence des tribunaux cantonaux a été reconnue, concernait un cas où il
s'agissait de fixer la portée des engagements contractés par la Compagnie
Suisse-Occidentale dans une convention amiable avec un exproprié. Le
litige portait sur l'exécution d'une obligation contractuelle, ce qui
entraînait la competence des tribunaux eantonaux. Il n'y a donc aucune
analogie entre ce cas et l'espece actuelle.
4. La circonstance, enfin, que la procédure en expropriation n'aurait pas
été régulisièrement suivie, ainsi que leV. Ersindungspatente. N° 37. 309
soutiennent les demandeurs, ne pouvait avoir pour effet de changer la
nature de leurs réclamations, ni de les dispenser de I'obligatiou de les
faire valoir dans les formes prescrites par la. loi et devant l'autorité
competente pour en connaître.
5. Il suit de ces considérations que l'action des hoirs Weber contre la
Compagnie Fribourg-Moret en réparation d'un dommage cause par un ante
illicite n'est pas fondée. Etant donnes les faits a la base de cette
réclamation, elle anrait dù etre portée devant la Commission federale
d'estimation. Il y a donc lieu d'admettre le recours et de réformer
l'arrèt cantoria], tout droit demeurant réservé aux hoirs Weber de faire
valoir les droits qui peuvent leur appartenir en conformité de la loi
federale sur l'expropriation.
Par ces motifs, Le Tribunal fédéral prononce:
Le recours est déclaré fonde et l'arrét du Tribunal cantonal de Fribourg,
du 14 avril 1902, est reforme en ce sens que les conclusions des hoirs
Weber contre la Compagnie Fribourg-Moral: sent repoussées.
V. Erfindungspatente. Brevets d'invention.
37. zum; vom 2. Zllai 1902 in Sachen Zehn-Mensche Yähmasckjineufabrik
einigem, Kl. u. Ber.-Kl., gegen @ebxiider Begann Bell. u. Ber.-Bekl.
Patentnichtigkeitsklage, angehoben von dem im Strafprozesse wegen
Patentneohahmung Angeklagten. Ansetzung einer Frist zur Erhebung der
Nichtigkeitsklage durch das Strafgericht; Verwirkung der Klage infolge
unbenutzten Ablaufes der Frist? Art. 10 Pat.-Ges.
A. Mit Urteil vom 20. Februar 1902 hat das Vezirksgerichtk Steckborn als
einzige kantonale Instanz in Patentstreitigkeiten über die Rechts-frage:
310 Givilrechtspflege.
Ist das von der beklagten Firma am 31. Januar 1896 ausgewirkte
schweizerische Patent sm. 11,674 gerichtlich nichtig zu erklären ?
erkannt:
Sei die Klage abgewiesen.
B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen, mit dem Antrage:
1. Es sei das genannte Urteil aufzuheben und die Klage sofort
gutznheissen.
2. Eventuell sei das Urteil aufzuheben und die Streitsache an die
kantonale Instanz zurückzuweisen zur Beweisabnahme, Expertise, ze.
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
1. Das angefochtene Urteil beruht auf folgendem Thatbestand:
Die Beklagten, Gebrüder Gegan in Steckborn, haben im September 1893
für eine Stäffel-, Saumund Ziersiichmaschine, woran sich auch gerauhte
Stofstransportbänder befinden, das eidgenössische Patent Nr. 7281
erworben. Im Januar 1896 haben sie ein weiteres Patent, Nr. 11,674,
erwirkt für Metallkörper mit gerauhten Flächen, unter welchen speziell
die erwähnten Transportbänder verstanden waren.
Jm Jahre 1897 begann die klägerische Gesellschaft ebenfalls mit der
Fabrikation solcher Vander, wurde jedoch im Mai 1897 von den Beklagten zur
Einsiellung der Fabrikation aufgefordert. Als diese Aufforderung erfolglos
blieb, reichten die Beklagten im Dezember 1898 Strafklage gegenüber
der Klägerin wegen Patentverletzung bei den luzernischen Strafbehörden
ein. Die Klägerin, als damalige Beklagte, erhob folgende Einreden;
1) Die Beklagten seien zu einer Klage nicht legitimiert, da sowohlan
den fraglichen Wandern, wie auf deren Verpackung der Patentstempel
gefehlt habe;
2) Die sub Nr. 11,674 patentierte Erfindung sei nicht neu, sondern schon
in der sub Nr. 7281 patentierten enthalten;
3) Der Gegenstand sei nicht patentierfähig, weil nach dem Gutachten
des Patentbureaus Blum & (Cie. in Zürich ein Verfahren, als welches das
Rauhen von Metallkörpern anzusehen sei, gesetzlich nicht geschützt werde.
Entgegen diesen Ausführungen hiess das Bezirksgericht
LuzernV. Erfindungspatenie. N° 37. 311
unterm 10. Juni 1899 die Strafklage der heutigen Beklagten gut und
verurteilte die Klägerin zu einer Geldbusse von 30 Frin der Meinung,
die Richtigkeitseinrede gegenüber dem besagten Patent sei im Strafprozess
nicht zulässig. "
Das Obergericht des Kantons Luzern, an welches date Klagerschaft
die Appellation erklärte, erkannte unterm 2. Marz 1991: Es sei die
Beurteilung der vorliegenden aStrafklage existweilen sistiert und sei
der Beklagten (heutigen Klagerln) deine gruist [von 1 Monat angesetzt
zur Anhebung der Klage beim zustandtgen (Herichte auf Richtigkeit des
klägerischen Patentes Nr:11,674 im Sinne von Art. 10 des Bundesgesetzes
betreffend Erfindungspatente mit der Androhung, dass im Unterlassungsfalle
angewnommen würde, die Beklagte Tugkxnlne die Rechtsbestandtgkeit des
klä eri en atentes Nr, 1 , . _
Inna-gt extcihes S)Sssîtionatét seit Zustellung dieses Zwischenurteils
reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Luzern die Cwilklage ans
Richtigkeit des Patentes Nr. 11,674 ein.n Das Bezirksgericht Luzern
erklärte sich jedoch als örtlich unzustandig, und. dieser Beschluss wurde
auf ergangene Appellation hm obergerichtltch betati I. s Hgierauf, und
zwar innert eines Monats seit diesem letztern Entscheide des Obergerichts,
aber nicht mehr innert eines Monats seit dem Entscheide vom 2. März 1901,
reichte die schweizirische Nähmaschinenfabrik die Nichtigkeitsklage beim
Bezirksgerichte Steckborn ein. .
Die Beklagien beantragten die Abweisnng der Klage sowohl aus formellen
als aus materiellen Gründen. In Tormeller Beziehung machten sie geltend,
es sei das Klagerecht verwirthwetl innert der vom Obergericht des Kantons
Luzern festgesetzten Faust nicht beim zuständigen Gerichte geklagt worden
sei. Die minntliche Meinung der Klägerschaft, es könne m Luzern geklagt
werden, andere an diesem Umstande nichts. ' · '
2. In rechtlicher Beziehung beruht das klagabweisende Urteil der
Vorinstanz ausschliesslich auf der Erwägung dass der Auf{age des Luzerner
Obergerichts vom 2. Marz 1901 seitens der Klägerin nicht nachgekomnten
sei, indem die Klage auf Pichtigikeit des Patentes nicht innert eines
Monats seit der Erossnung
312 Cwilrechtspflege.
des obergerichtlichen Urteils beim zuständigen Richter, d. h. beim
Bezirksgerichte Steckborn angehoben worden sei, weshalb gemäss dem
genannten Urteile die Rechtsbeständigkeit des Patentes angenommen
werden müsse.
Am Schlusse der Urteilsbegründung wird bemerkt:
Ist der Materie selbst wäre das Gericht dazu gelangt, eine Erpertise
darüber anzuordnen, ob eine Erfindung oder ein blosses Verfahren
anzunehmen sei, findet sich aber, nach formeller Abweifnng nicht
veranlasst, die materielle Seite der Klage noch weiter zu verfolgen.
3. (Formalien und Statthaftigkeit der Berufung; Kompetenz des
Bundesgerichtes.)
4. Jst somit auf das Materielle der vorliegenden Berufung einzutreten,
so ist vor allem die Frage zu prüfen-, ob auf Grund des Urteils des
Luzerner Obergerichtes vom 2. März 1901 die Verwirkung des Klagerechtes
ausgesprochen werden konnte. Im Verneinungsfalle erweist sich der Prozess
als zur endgültigen Entscheidung nicht genügend instruiert, so dass eine
Rückweisung im Sinne von Art. 82 Abs. 2 O.-G. stattzufinden hat.
5. Die Voraussetzungen der Patentnichtigkeitsklage sind durch Art. 10
des Bundesgesetzes, betreffend die Erfindungspatente vom 29. Juni 1888,
in Verbindung mit dein Bandes-gesetz Vom 23. März 1893 (enthaltend
Abänderungen zu erstgenanntem Bundesgesetz) in erschöpfender und
ausschliesslicher Weise normiert. Da nun für die Einreichung der
Klage die Einhaltung irgend einer, sei es einer gesetzlichen oder
einer richterlichen Frist, in diesem Artikel nicht verlangt wird,
und auch kein Verjährungsoder sonstiger Vorbehalt darin enthalten
ist, so ist es unzulässig, wegen Nichteinhaltung einer allfälligen im
Urteile des anerner Obergerichtes vom 2. März 1901 enthaltenen, auf die
Civilklage bezüglichen peremptorischen Frist die Verwirkung der Klage
auszusprechen. Das vorliegende Urteil des Bezirksgerichtes Steckborn
müsste daher auch dann aufgehoben werden, wenn, was jedoch keineswegs der
Fall ist, sowohl die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Luzerner
Obergerichtes zur Richtigerkiärung des Patentes Nr. 11,674 feststünde,
als auch die Absicht dieses Gerichtes, die Verwirkung der Civilklage
-nicht nur diejenige der VI. Schuldbetreibung und Konkurs. N° 38. 313
Einrede im Strafprozesse anzudrohen, angenommen werden müsste.
6. Kann somit das angefochtene Urteil nicht bestätigt werden, so ist,
wie bereits in Erwägung 4 hievor bemerkt wurde, der Prozess an die
Vorinsianz zurückzuweisen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:
Die Berufung wird in dein Sinne begründet erklärt, dass das Urteil des
Bezirksgerichtes Steckborn vom 20. Februar 1902 aufgehoben und die Sache
zur Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückgewiesen wird.
VI. Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuites pour dettes et faillite.
38. Zweit vom 18. Juni 1902 in Sachen Jeihkalse zitoteusgtaflersdorx
Kl. u. Ber.-Kl., gegen Gestochen Bekl. u. Ber.-Bekl.
Schadenersatzkiage eines Schuidbriefgiäubigers gegen einen
Fetreibungsbeamten, auf Grund des Art. 5 Soh.u. E..-Gas., gente-atei
darauf, dass der Beklagte schuldhaft die erste Stezgertmg, site dee
Forderung gedeckt hätte, lindedahinfaäien, lasse n. Ari. 143 Sek.-K.Ges.
Prozessualz'sche Situation. Gültigkeit und Wirkung einer öffentlichen
Liegenschaftensteigerung beurteilen swhzm allgemeinen nach kantonaiem
Recht.
A. Im Jahre 1899 hob die Leihkasse Kloten-Bassersdorf für eine
Schuldbriefforderung von 9750 Fr. Kapital nebst Zins und Kosten, für
welche eine Liegenschaft im Eggbühl zu Seebach als Unterpfand haftete,
gegen den Eigentümer der letztern, Th. Dietrich: Erb in Zurich, Betreibung
auf Pfandverwertung an. Das Verfahren wurde durch das Betreibungsamt
Seebach, dem AlbertGossweiler vorsieht, geleitet. In dem am 24. Marz 1900
von demselben aufgestellten Lastenverzeichnis wurde die Leihkasse Kleien-