620 Civilrechtspflege.

Bedeutung gebraucht hat, wie besonders aus den Preiseourants
hervorgeht Daraus, speziell aus dem Umstande, dass ursprünglich
der Rechtsvorgänger der Klägerin als Schutzmarke lsdiglich das Bild
eines Kranichs bezeichnete und hinterlegte, während die Verpackung
doch bereits die Aufschrift Chocolat crémant u. s.w., führt, geht
einerseits hervor, dass die Klägerin selber ursprünglich das Wort als
Eigenschaftss, Beschaffenheitsbezeichnung für einebestimmte Art Chokolade
verwendete; anderseits ergibt sich daraus-, dass die Klägerin selber das
Publikum daran gewöhnt hat, unter jener Bezeichnung eine bestimmte Art
Chokolade mit gewissen, an Crème erinnernden Eigenschaften zu verstehen,
verwenden denn. übrigens auch andere Chokoladefabrikanten zwar nicht
gerade dasWort crèmant , wohl aber ähnliche von Crème her-geleitete Worte
wie cremier zur Bezeichnung ihrer Chokoladequalitäten. Danach ist dann
allerdings das Wort crémassnt als Eigenschaftsbezeichnung aufzufassen.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klagean wird abgewiesen und somit das- Urteil des
Appellationsund Kassationshofes des Kantons Bern. vom 6. Juli 1901 in
allen Teilen bestätigt.

66. Urteil vom 25. Oktober 1901 in Sachen Pearson & Cie. gegen Bohn,
Hollinger & (Sie.

Verhdlmis der Klage aus illegaler Konkurrenz, Art. 50 ff., zurKlage
wegen Markem'ecktsveräetzmeg. scientes-einige Wom'mae'ke oder gemeinfreie
Sachbe: eiclemmg ? Tà-uscheezde Aehnäichkeet zweier Wmtmmken ( Vasogen
und aVasapon)si1ehn1ichkeit Zweig-r gemischter Marken.

A. Durch Urteil vom 21. Juni 1901 hat das Handelsgerichtt des Kantons
Zürich erkannt:

1. Die Beklagte ist verpflichtet, die schweizerische Marke Nr..
12,639 Vasapon als nichtig löschen zu lassen.

2. Der Klägerin steht für das Gebiet der Schweiz das
aus-,...-.... -V. Fabrikund Handelsmarken. N° 66. 621

schliessliche Recht auf den Gebrauch der Bezeichnung Vasapon zu; im
übrigen wird auf Rechtsbegehren 2 der Hauptklage nicht eingetreten. '

3. Die Klagerin ist berechtigt, das Urteil im Dispositiv im
Korrespondenzblatt für Schweizerärzte, in der Wochenschrift für Chemie und
Pharmacie und in der Pharmazeutischen Zeitung- auf Kosten der Beklagten
einmal veröffentlichen zu lassen.

4. Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit den Anträgen:
Jn Aufhebung des angefochtenen Urteils seien sämtliche Begehren der
Hauptklage abzuweisen, diejenigen der Widerklage dagegen gutzuheissen;
eventuell sei der Prozess an das Handelsgericht zurückzuweisen
zur Aktenvervollständigungsund zur Ausfällnng eines neuen Urteils
nach Einleitung eines Beweisverfahrens über die bestrittenen
Parteibehauptungen, namentlich auch darüber, ob das Publikum die beiden
Artikel (Vasogen und Vasapon) beim Apotheker direkt ohne ärztliches
Recept kaufen könne.

C. In der heutigen Verhandlung erneuert und begründet der Vertreter der
Beklagten seine Vernsungsanträge Ganz eventuell stellt er den Antrag,
die Ermächtigung zur Publikation des Urteils solle nur fur die zwei
schweizerischen Zeitschriften (und nicht fur die Pharmaceutische Zeitung)
erteilt werden

Der Vertreter der Klagerin tragt auf Abweisung der Berufung '
an. Eventuell beantragt er Abnahme des Beweises dafür, dass das
klägerische Produkt nur an Ärzte und Apotheker abgegeben werde Zum ganz
eventuellen Antrag der Beklagten stellt er das Begehren auf Abweisungz
eventuell sei eine dritte schweizerische Zeits schrift an Stelle der
deutschen aufzunehmen

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Der Prozess beruht auf folgendem Sachverhalt:

Am 20. Juli 1893 war beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
unter Nr; 6518 auf den Namen W. E. Pearson die Wortmarke Vasogen für
pharmaceutische Produkte eingetragen werden. Am 30. März 1896 ging diese
Marke unter Nr. 8249 an E. T. Pearson in Hamburg über. Unter dem gleichen
Datum liess dieser eine gemischte Marke eintragen, gebildet aus einem

622 Girilrechtspflege.

liegenden Ovai, in dessen weisser Junenfläche eine ruhende, von links
nach rechts blickende Sphinx mit aufgestützten vordern Gliedmassen
erscheint-während der oben und unten lreite, nach den Seiten hin
verlaufende schwarze Rand im obern Teil in weissen Lettern das Wort
Vasogen enthält. Die Marken gingen ss an die Beklagte, die im Jahr 1898
in Hamburg gegründete Vasogensabrik Pearson & (Sie., Gesellschaft mit
beschränkter Haftung, über, welche von der Übertragung am 12. April
1900 Beim' eidgenössischen Patentamt Vormerk nehmen liess. Das von der
Beklagten und ihrem Rechtsvorfahren unter dem Namen Vasogen hergestellte
pharmaeeutische Produkt ist ein aus oxhgenierten und mit Sauerstoffträgem
angereicherten Kohlenwasser stofer hergestelltes Präparat, und hat die
Eigenschaft, die in ihm gelösten Medikamente in eine lösliche resp. mit
Wasser emulsionsfähige Form zu bringen. Von der Beklagten werden sowohl
flüssige Vasogenpräparate, wie auch festes Vasogen (vasogenu·m purum
spissum) hergestellt. Die Beklagte meldete überdies zur Eintragung
die Wortmarke Vasapon an, und zwar am 18. Juli 1900 beim kaiserlichen
deutschen Patentamt, am 30. Oktober gl. Js. beim eidgenössischen
Amt für geistiges Eigentum. Bei ersterem wurde sie eingetragen am
15. Oktober 1900 unter Nr. 46,044, bei letzterem am 30. Oktober 1900
unter Nr. 12,639. Bestimmt ist auch diese Marke für pharmaceutische
Präparate. Gemäss ihrer Anmeldung in Deutschland beansprucht die Beklagte
Schutz auf jede Verwendungsart des Wortes Vasapon, insbesondere auch auf
dessen sprachliche Benutzung im Verkehr zur Vezeichnuug ihrer Waren; das
Alleinrecht zum Gebrauche dieses Wortes soll sich daher auch aus dessen
Lautund Klangwert erstrecken.Schon vor Eintragung der Wortmarke Vasapon
durch die Beklagte, aber nach Eintragung der Wortund Bildmarke Vasogen,
nämlich am 11. Oktober 1899, hatte A. Schmidt, Apotheker in Basel, beim
eidg. Amt für geistiges Eigentum unter Nr. 11,515 eine gemischte Marke
eintragen lassen. Diese Marke stellt ein ausrechtstehendes Oval dar,
dessen inneres weisses Feld von einem auf den Hinterfüssen stehenden,
von rechts nach links schreitenden und die Vorderbeine erhebenden Greif
ausgefüllt ist,V. Fabrikund Handelsmarken. N° 66. 623

während das die Umrahmung bildende, gleichmässig breite schwarze Band
in weissen Lettern im obern Teil das Wort Vasapon und im untern das
Wort Schutzmarke enthält. Diese Marke war bestimmt für den Handel mit
einem von Schmidt erfundenen chemisch-pharmaceutischen Präparat, dem
der Name Vafapon gegeben wurde und das sowohl als Flüssigkeit wie in
festem Zustande andere ihm beizumischende Medikamente (Jod, Jchtyol,
Kreosot ze.) zu lösen und so dem Körper zuzuführen bestimmt ist. Bald
nach der Eintragung trat Schmidt die Produktion des Vas-upon samt der
Marke an die Klägerin al), welche in Basel den Handel mit Droguen und
chemisch-pharmaeeutischen Produkten betreibt. Diese brachte den Artikel
im Sommer 1900 in den Handel und liess die genannte gemischte Marke am
31. August 1900 unter Nr. 12,498 auf ihren Namen übertragen Am folgenden
Tage meldete die Klägerin beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
noch die reine Wortmarke Vasapon, für chemisch-pharmaceutische Präparate
an, die am 1. September 1900 unter Nr. 12,499 eingetragen wurde. Jhr
Versuch, die Wortmarke Vasapon auch beim kaiserlich deutschen Patentamte
eintragen zu lassen, wurde von diesem durch Entscheid vom 26. November
1900 zurückgewiesen, mit der Begründung, das angemeldete Zeichen
stimme mit dem unter Nr. 46,044 eingetragenen Zeichen der Beklagten
überein. Dagegen liess die Klägerin am 13. Dezember 1900 unter Nr. 12,765
die Wortmarke Was-oval für chemisch-pharmaceutische Präparate eintragen,
und diese Marke wurde gemäss Anmeldung vom 21. Dezember 1900 am 19. März
1901 unter Nr 48,262 auch in die Zeichenrolle des kaiserlichdeutschen
Patentamtes eingetragen.

2. Im Februar 1901 erhob nun die Klägerin beim Handelsgericht des Kantons
Zürich gegen die Beklagte (welche bei der Marteneintragung in Zürich
Domizil verzeigt hatte) die vorliegende Klage, die die Rechtsbegehren
enthält:

1. Die schweizerische Marke Nr. 12,639, Vasapon, sei als nichtig zu
erklären und demnach die Beklagte zu verpflichten, diese Marke löschen
zu lassen.

2. Der Klägerin sei ein ausschliessliches Recht aus den Gebrauch der
Bezeichnung Vasapon zuzuerkennen.

624 Civilrechtspflege.

3. Es sei die Veröffentlichung des Erkenntnisse-Z in mehreren vom Gerichte
zu bestimmenden Zeitungen auf Kosten der Beilagten anzuordnen.

Alles unter Vorbehalt einer Schadenersatzklage

Zur Begründung der Klage stellte die Klägerin darauf ab: Die Bezeichnung
Vasapon sei eine freie Erfindung des Rechtsvorgängers der Klägerin,
die vor ihm von niemandem gebraucht worden sei. Das Wort leite sich her
von Vaseline und Sapo (latein. Wort für Seife); das mit diesem Worte
bezeichnete Produkt sei ein Verseifungsprodukt von Vaseline. Auf die
Marke Vasapon habe demnach die Klägerin ein Alleinrecht.

Die Beklagte trug auf Abweisung der Klage an und erhob folgende
Widerklagebegehren:

1. Es sei die schweizerische Marke Nr. 12,499 der Klägerin Wortmarke
Vasapon als eine Nachahmung der Marke Vasogen der Beklagten und
daher als nichtig zu erklären, der Klägerin deren Gebrauch auf
chemisch-pharmaceutischen Vu,-aparaten zu verbieten und dieselbe zu
verpflichten, diese Marke löschen zu lassen.

2. Es sei auch die schweizerische Bildmarke Nr. 12,498 der Klägerin
als eine Nachahmung der Bildmarke der Beklagten und daher als nichtig zn
erklären, es sei der Klägerin deren Gebrauch auf chemisch-pharmaceutischen
Präparaten zu verbieten und die Klägerin zu verpflichten, auch diese
Marke löschen, eventuell das Wort ,,Vasapon daraus entfernen zu lassen.

3. Es sei ferner auch die schweizerische Marke Nr. 12,765 der Klägerin,
Vasoval, als eine Nachahmung der Marke Vasogen der Beklagten zu erklären,
unter denselben Folgen wie bei 1 und 2. si

4. Es sei die Beklagte berechtigt zu erklären, das Urteil in zwei vom
Gerichte zu bestimmenden schweizerischen Zeitungen auf Kosten der Klägerin
zu veröffentlichen. '

' Die Beklagte stiitzte diese Widerklage in erster Linie auf das
eidgenössische Markenschutzgesetz, sodann auch aus angeblichen unlautern
Wettbewerb der Klägerin (Art. 50 ff. O.-R.). In letzterer Beziehung
machte sie geltend, nicht nur die Verwendung der Worte Vasapon und
Vasoval durch die Klägerin ent-V. Fabrikund Handelsmarken. N° 68. 625

ffhalte eine unerlaubte Konkurrenz, sondern diese werde auch begangen
durch Nachahmung der von der Beklagten für ihr Vasogen- verwendeten
Etiketten, Fläschchen, Kapseln und Preislisten durch die Klägerin. Auch
die Beklagte hat sich eine Schadenersatzsklage ausdrücklich vorbehalten

3. In rechtlicher Beziehung empfiehlt es sich zunächst zu prüfen, ob
die Widerklage aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz zulässig
ist. Nun ist an sich denkbar und möglich, dass gleichzeitig ein Anspruch
aus Markenrechtsverletzung und ein solcher aus unerlaubter Konkurrenz im
Sinne der Art. 50 ff. O.-R. zur Entstehung gelangt, und sofern nicht das
kantonale Prozessrecht entgegensteht, ist auch eine Vereinigung zweier
derartiger Ansprüche in einem Prozesse zulässig. Allein damit eine Klage
aus concurrence déloyale neben der Klage aus Mariensrechtsverletzung Raum
habe, darf erstere sich nicht auf die genau gleiche Thatsache, d. b. eben
auf die Markenrechtsverletzung, stützen, sondern es müssen neben der
Markenrechtsoerletznng andere Umstände, welche eine concurrence déloyale
bewirkten, vorhanIden sein, wie Nachahmung der Verpackung der Waren,
nicht markenmässige Verwendung eines Jndividualzeichens u. dgl. Dagegen
wird die Verwendung eines Zeichens als Mark-e ausschliesslich durch das
Markenrechtsgesetz geschützt; und soweit sie nach diesem erlaubt ist,
kann sie auch nicht den Thatbestand einer illoyalen Konkurrenz und somit
einer unerlaubten Handlung im Sinne des Art. 50 O.-R. bilden. Wird also
eine Klage ausschliesslich auf Verletzung des Markenrechts gestützt
und eine solche vom Gericht nicht angenommen, so kann diese Klage
auch nicht aus dem Gesichtspunkte der illoyalen Konkurrenz gutgeheissen
werden. Soweit daher die Beklagte ihre Widerklage aus concurrence déloyale
auf die Nachahmung ihrer Marke Vasogen stützt, ist für diese Klage neben
der Klage aus dem Markenschutzgesetz kein Raum. Dagegen wäre nach dem
Gesagten allerdings die Klage aus illoyaler Konkurrenz neben der Klage
aus dem Spezialgesetz zulässig, soweit sie aus Nachahmung der Flaschen
ze. hergeleitet wird. Allein die Beklagte hat eine solche Klage, mit
dahingehendem Rechtsbegehren, gar nicht gestellt, sondern die betreffenden
Behauptungen nur angebracht, um den

626 Civilrechtspflege.

Vorsatz der Klägerin darzuthun. Auf die Widerklage aus illoyaler
Konkurrenz bezw. die Begründung der Widerklage aus diesem Gesichtspunkte
ist daher weiter nicht einzutreten.

4. Bei der Prüfung der Klage aus dem Gesichtspunkte der
Markenrechtsverletzung nun frägt es sich in erster Linie, ob
diefraglichen Wortmarken Vafogen, Vasapon" und Bas-oval überhaupt
markenfähige Bezeichnungen sind. Die Vorinstanz hat dies ohne weiteres
angenommen und auch die Parteien gehen hievon aus. Indessen hat die
Klägerin immerhin vortragen lassen, das Wort Vasapon bezeichne die Natur
des Produktes, wiesie denn auch das Wort aus der Zusammensetzung des
Produktes herleiten will; und sowohl Vasapon, wie Vasogeu werden für
chemisch-pharmaceutische Präparate bestimmter Beschaffenheit verwendet,
wie die Parteien übereinstimmend ausgeführt haben. Es handelt sich
daher allerdings um die Bezeichnung eines bestimmten Produktes, ähnlich
wie Jchthyol, Kreosot (vergl. die Zusammensetzungen Jchthyol-Vasapon,
Jchthyol-Vasogen et., auf denen sich jeweilen angegeben findet, wie viele
Bestandteile des einen und des andern Produktes die Zusammensetzung
enthält). Es liegt daher nahe, entgegen der Annahme der Vorinstanz,
die erklärt, es unterliege keinem Zweifel, dass die Wortmarte Vasapon an
sich geeignet sei, als reine Wortmarke verwendet zu werden, da es sich
hier offenbar nicht um eine Gattungsbezeichnung der in Frage kommenden
Ware handle, die beiden Marken Vasogen und Vasapon (wie auch Vasoval)
als nicht markenfähig zu bezeichnen. (Vgl. Urteile des Bundesgerichtes
vom 25. April 1896 i. S. Compagnie Parisienne de couleurs. d'AniIine
c. Basler Chemische Fabrik Bindschedler, AnttL Samml. Bd. XXII, S. 459
ss., spez. S. 467 Erw. S; und vom LTL November 1897 i. S. Fahlberg,
List & Eie. gegen Chr-mische Union, Amtl. Samml Bd. XXIII, S. 1630 ff.,
spez. S, 1632 ff., Erw. 2 f.). Allein eine derartige Annahme würde doch
zuweit gehen. Was zunächst Vasogen betrifft, so ist eine Herintung dieses
Wortes aus den das Produkt zusammensetzenden Bestandteilen gar nicht
behauptet. Aber auch bei Vasapon erscheint die behauptete Herleitung aus
Vaseline und Sapo derart weitliegend, dass nicht angenommen werden kann,
es wollesi siàffiksisi hu M-.e

V. Fabrik. und Handelsmarken. N° 68. 627

damit die Beschaffenheit der Ware bezeichnet werden. Vielmehr erscheinen
beide Worte (wie auch Vasoval) als originelle und Phantasiebezeichnungen;
sie deuten auch nicht (wie z. B. Antipyrin, Antifebrin) eine mehr oder
weniger leicht verständliche Eigenschaft der Ware in Bezug auf ihre
Wirkung an. Endlich sind sie auch nicht wenigstens wird dies von keiner
Seite behauptet als reine Sachbezeichnungen verwendet worden. Gegenteils
müssen die Bezeichnungen als Herkunstsbezeichnungen mit Bezug auf einen
bestimmten Produzenten namentlich deshalb angesehen werden, weil der
Hei-steiler des einen und des andern Produktes das thatsächliche Monopol
zur Herstellung der betreffenden chemisch-pharmaceutischen Präparate
hat. Die in Frage stehenden reinen Worttnarken sind daher als zulässig
zu erklären.

. Sonach fragt es sich, da für die Rechtsbegehren 1 und 2 der Haupts-lage
das Schicksal des Widerklagebegehrens i entscheidend ist, zunächst weiter,
ob die Wortmarken Vasopon und Vasoval eine Nachahmung der frühem Wortmarke
Vasogen bedeuten. Nun besteht allerdings eine Ähnlichkeit der beiden
erstgenannten Marken mit der letztern insofern, als alle drei Marken
eine gleichlautende Silbe und gleich viele Silben besitzen und dass
bei allen drei Marken die Aufeinanderfolge und Verteilung der Vokale
und Konsonanten unter einander die gleiche ist. Bei der Verwendung der
Worte in Schrift kommt dazu, dass das p in Vasapon dem g in Vasogen
äusserlich ähnlich sieht. Eine gewisse Ähnlichkeit der beiden mit der
Widerklage angefochtenen klägerischen Wortmarken mit der Wortmarke der
Beklagten Vasogen kann daher allerdings nicht geleugnet werden. Dagegen
ist die Ähnlichkeit derart äusserlich, namentlich derart wenig im
Lautund Klangwert ausgeprägt, dass eine Verwechslung bei Verwendung
gehöriger Sorgfalt nicht wohl angenommen werden kann. Hiebei "kommt, wie
die Vorinftanz richtig hervorhebt, namentlich in Betracht, dass es sich
unt Medikamente handelt, so dass auch beim Laien grössere Aufmerksamkeit
vorausgesetzt werden darf, als bei Deckung der Bedürfnisse des täglichen
Verkehrs. Ob eines der beiden Produkte Vasogen und Vasapon oder beide
nur an Ärzte und Apotheker abgegeben werden, ist dabei uner-

V28 Civilrechtspflegu.

heblich Die aus Nichttgerklärung der Wortmarken Vasapon und Vasoval
gerichteten Widerklagebegehren sind daher abzuweisen; daraus folgt aber,
in Verbindung mit dem in Erwägung 4 ausgeführten, und da die Klägerin
unftreitig frühere Besitzer-in der Wortmarke Vasapon in der Schweiz ist,
als die Beklagte, Gutheissung der Hauptklagebegehren 1 und 2, letzteres
jedoch nur insoweit, als es von der Vorinftanz gutgeheiszen wurde (wie
denn auch die Klägerin sich beim Urteil der Vorinstanz beruhigt hat).

6. Was die beiden gemischten Marken Nr. 12,"498 einerseits-, Nr. 8249
anderseits, betrifft, so kann von einer Ähnlichkeit, die eine Täuschung
oder Verwechslung herbeizuführen geeignet ware, entschieden keine Rede
sein. Die einzige Ähnlichkeit besteht daria, -dass beide Bildinarken
die Gestalt eines Ovales zeigen, dass die Farben der Jnnenfläche und
des Randes die gleichen find, dass sich in der Junensläche jeder Marke
ein mythisches Lebewesen befindet, und dass endlich das Wort Vasogen
bezw. Vasapon bei jeder der beiden Marken im obern Rande mit weissen
Lettern seingeschrieben ist. Diesen allerdings vorhandenen Ähnlichkeiten
in der äussern Anordnung gegenüber sind aber die Unterschiede ganz
überwiegend. Das Oval der Marie der Beklagten ist liegend, dasjenige der
Klägerin stehend; bei jener Marke ist der Rand nach den Seiten verlaufend,
bei dieser gleich breit; die Sphinx in jener und der Greif in dieser
Marie sind ganz verschiedene Gestalten. Unter diesen Umständen ist der
Gesamteindruck der beiden Marken ein derart verschiedener, dass von einer
Verwechslung bei Anwendung gehöriger Aufmerksamkeit nicht gesprochen und
dass die Marke der Klägerin nicht als Nachahmung derjenigen der Beklagten
bezeichnet werden farm. Dass die Löschung des Wortes Vasapon hier nicht
angeordnet werden farm, folgt aus dem in Erwägung 5 ausgeführten; übrigens
erscheint dieses Wort in Tder Marke keineswegs als derart erhebliches-,
ausschlaggebendes Charakteristikmn, dass eine blosse Unterdrückung
dieses Wortes von Bedeutung ware. Rechtsbegehren 2 der Widerklage ist
somit ebenfalls abzuweisen.

?, Die auf Aktenvervollständigung gerichteten Anträge der
Beklagten erscheinen nach den bisherigen Ausführungen überall als
unerheblich..si..._sisi... si

V. Fahrikund Handelsmarken. N° 66. 629

8. Das Begehren der Klägerin um Publikation des Urteils auf Kosten der
Beklagten ist grundsätzlich gemäss Art. 32 Abs. 1 Markenschutzgesetz
gerechtfertigt Dagegen erscheint es angemessen, dem heute gestellten
Eventualantrage der Beklagten zu entsprechen, dass nur die Publikation
des Urteils in den zwei von der Vorinsianz bestimmten schweizerischen
Zeitschriften gestattet merde. Obschon auch Deutschland Absatzgebiet
der Klägerin ist, und diese allerdings deswegen ein Interesse an der
Veröffentlichung des Urteils auch in einer deutschen Zeitschrift hätte,
muss doch gesagt werden, dass sich die Beschränkung der Publikation
auf schweizerische Zeitschriften deshalb empfiehlt, weil der Prozess
nur die schweizerischen Marken der Parteien beschlug und nur diese
beschlagen konnte, und weil die Verhältnisse in Deutschland, wo die
Beklagte rechtsgültige Inhaberin der Marke Vasapon ist, anders liegen.

Demnach hat das Bundesgericht er kannt:

Die Berufung wird in der Hauptsache als unbegründet abgewiesen und
das Urteil des Handelsgerichts des Kantons Zürich vorn 21. Juni 1901
bestätigt, mit der Modifikation zu Dispositiv 3, dass der Klägerin die
Veröffentlichung des Urteils auf Kosten der Beklagten nur in den zwei von
der Vorinstanz bestimmten schweizerischen Zeitschriften gestattet wird.