192 _ Givilrechtspflege.

ientziehen, Vermögensgegenstände bei Seite schafft, sich flüchtig macht
oder Anstalten zur Flucht trifft. In diesen letztern Fällen bewirkt der
Arrest gegenüber dem Schuldner die Fälligkeit der Forderung. Über die
bedingten Forderungen spricht sich das Schuldbetreibungs und Konkursgesetz
(im Gegensatze z. B. zum § 916 Abs. 2 der C.-P.-Q.) nicht aus. Allein
es darf daraus nicht der Schluss gezogen werden (ogs. Kommentar
Reichel zum Schuldbene.: und Konk.-Ges. [L. Aufl. d. Komment. Weber
u. BrüstIein], S. 391, Anm. 3), für bedingte Forderungen bestehe
überhaupt kein Arrestanspruch Vielmehr ist davon auszugehen, dass die
Bestimmungen des Schuidbetreibungsund Konkursgesetzes über den Arrest
den allgemeinen Grundsatz des Obligationenrechts (Art. 172 Abs. 2),
wonach die bedingten Forderungen mit Bezug auf Sicherungsmassnahmen
den unbedingten gleichzustellen find, nicht abändern wollten und
nicht abgeändert haben. Danach sind aber anderseits die bedingten
Forderungen den unbedingten nur gleichgestellt und nicht bessergestellt
als diese. Es trifft daher auch für die bedingten Forderungen der in
Art. 271 Schuldbetr.und -Konk.-Ges. aufgestellte Grundsatz zu, dass
von den hier nicht in Betracht kommenden Arrestgründen der Ziffern 1
und 2 abgesehen nur für fällige Forderungen der Arrest begehrt werden
kann. Mit andern Worten, es ist für bedingte Forderungen, da diese nicht
fällig sind, der Arrest nur insoweit zulässig, als er es für unbedingte
Forderungen ist. Danach aber kann vorliegend von einem Anspruch auf
Sicherstellung keine Rede sein, da auch bei Unbedingtheit der Forderung
des Klägers ein solcher Anspruch nicht anzuerkennen wäre.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung wird abgewiesen, soweit sie sich auf die erste Rechtsfrage
bezieht, dagegen hinsichtlich der zweiten Rechtsfrage gutgeheissen,
so dass die Beklagten nicht pflichiig find, dem Kläger für den Betrag
von 5625 Fr. nebst Zins zu 4 0/0 seit 1. Januar 1900 Sicherstellung zu
leisten.II. Ohlîgationenrecht. N° 23. 193

23. Urteil vom 11. Mai 1901 in Sachen Papierfabrik Perlen gegen
Konkursmasse Gubler.

ä/erpfändung einer Lebensversicherungspolice. Bechtséche Name" dieser
Pal-ice. Benachrichtigung des Schuldners,Tuba-is meet Zeitpunkt
dersetòen. Art. 215 0.-B.

A. Durch Urteil vom 9. März 1901 hat die I. Appellationsskammer des
Obergerichtes des Kantons Zürich den Rekurs abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin rechtzeitig und in richtiger
Form die Berufung an das Bundesgericht eingelegt, mit idem Antrage:
Die Klage sei in Aufhebung des angefochtenen Entscheides in vollem
Umfange gutzuheissen.

C. Die Beklagte stellt den Antrag, die Berufung sei abzuweisen; ieventuell
beantragt sie, das von der Klägerin beanspruchte Pfandsrecht sei nur in
einem Betrage von 1228 Fr. 80 Cts., weiter eventuell nur im Betrage von
2000 Fr. zu schützen.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung: -

1. Am 8. Dezember 1899 löste sich die Kollektivgesellschaft A. Gubler
& Cie. in Zürich auf; die Liquidation der Aktiven und Passiven wurde
durch den bisherigen Gesellschafter August TGubler durchgeführt Die
Gesellschaft hatte in Geschäftsverkehr mit der Klägerinz Papierfabrit
Perlen, gestanden, und dieser Verkehr wurde auch nach Auflösung der
Gesellschaft mit Gubler fortgesetzt Der Saldo aus diesem Geschäftsverkehr
betrug am 14. Dezember 1899 4982 Fr. 85 Cts. zu Gunsten der Klägerin. Die
Klägerin mahnte den Gubler mehrfach um Zahlung, . und weigerte sich,
mit ihm weiter in Verkehr zu treten, bevor die alte Rechnung geordnet
sei. Mit Brief vom 21. Dezember 1899 anerbot sich Gubler, der Klägerin
als Hinterlage seine Lebensversicherungspolice von 5000 Fr. auf die
Lebensversicherungsund Ersparnisbank in Stuttgart zu übergeben. Nachdem
die Klägerin den Gubler ersucht hatte, ihr die fragliche Poliee zur
Einsicht zu über-seitdem übergab ihr Gubler dieselbe am 25. Dezember
1899. Die Klägerin bescheinigte den Empfang

194 Givilrechtspflege.

mit Zuschrift vom 28. Dezember 1899, lautend: Mit Ihrem Geehrten
vom 25. ct. überwachen Sie uns zur Sicherung unseres jeweiligen
Guthabens bei Ihnen im Maximalbetrage von 2000 Fr. eine Poliee
Nr. 79,410 der Lebensversicherungsund Ersparnisbank Stuttgart,-datiert
12. September 1889 über 5000 Fr. zu Ihren Gunsten. Wir nehmen den
Titel unter üblichem Vorbehalt in Verwahrung und bitten noch, der
Ordnung wegen, uns gefl. die Prämienquittung für das laufende "Jahr
vorzulegen. Am 18. August 1900 starb Gubler. Sein Nachlass wurde
sowohl von den Jntestaterben, als auch von derWitwe ausgeschlagen,
und am 27. September 1900 wurde die konkursamtliche Liquidation im
ordentlichen Verfahren angeordnet. Inzwischen, am Lö. August 1900, hatte
die Klägerin an dieFilialdirektion Zürich der Lebensversicherungsund
Ersparnisbank Stuttgart folgendes Schreiben gerichtet: Als Inhaber
derLebensversicherungspoliee Nr. 79,410. von 5000 Fr., datiert Stutigart
den 12. September 1889, auf den Namen des am 18. ct. verstorbenen Herrn
August Gubler in Männedorf lautend, fragen wir Sie an, welche Schritte wir
zur Erhebung dieser Versicherungssumme zu thun haben. Der Generalvertreter
der Versicherungsanstalt für Zürich, Emil Gafafer, gab hieraufder
Klägerin die nötigen Anweisungen Mit Brief vom 26. Sep:tember 1900
übersandte die Klägerin dem genannten Generalvertreter die gewünschten
Belege; sie fügte bei: Rack; Prüfung dieser Akten belieben Sie uns als
Inhaber der Poliee den Versicherungsbetrag unter Abzug allfälliger Kosten
prompt zu übermitteln." Durch Schreiben vom 8. Oktober 1900 forderte
dieDirektion der Lebensversicherungsbank in Stuttgart die Klägerin auf,
ihre Rechte auf die Poliee nachzuweisen Die Klägerin Übersandte hierauf
dem Generalvertreter der Versicherungsanstalt für Zürich mit Brief vom
12. Oktober 1900 als Legitimation be glaubigte Abschrift des Briefes
des Gubler an sie vom 25. Dezember 1899, und ihrer Antwort an ihn vom
28. gleichen Monats. Unter dem 27. Oktober 1900 ersuchie Gafafer die
Klägerin, ihre Forderung durch den Konknrsverwalter im Konkurse überden
Nachlass des Gubler anerkennen zu lassen. Mit Eingabe vom Z. November 1900
machte alsdann die Klägerin im genanntenfl. Obligationenrecht. N° 23. 195

Konkurse ihr Guthaben auf A. Gubler & (Sie. und Il. Gubler,
abgeschlossen per 27. September 1900, das 3907 Fr. 25 Cts. inklusive
Zinsen betrug, geltend, und beanspruchte gleichzeitig die Anerkennung
eines Faustpfandrechtes an der ihr s. Z. von Gubler übergebenen Poliee
Nr. 79,410 auf die Lebensversicherungsund Ersparnisbank Stuttgart. Der
Konkursverwalter anerkannte die Forderung der Klägerin als laufende,
bestritt aber den Pfandanfpruch _

2. Die Klagerin erhob infolgedessen gegen die Konkursmasse Gubler die
vorliegende Klage, die das Rechtsbegehren enthält: Das Faustpfandrecht
der Klägerin an der Poliee Nr. 79,410 der Lebensversicherungsbank
Stuttgart sei als zu Recht bestehend anzuerkennen und es sei demgemäss
die klägerische Forderung von 3907 Fr. 25 Cis. als pfandversicherte
zu kollozieren. Die Beklagte beantragte in erster Linie vollständige
Abweisung der Klage, eventuell stellte sie die Anträge, das Pfandprotokoll
sei höchstens Efür den Betrag von 1228 Fr. 80 Età., weiter eventuell für
den Betrag von 2000 Fr. zu schützen. Die eventuellen Anträge stützte
die Beklagte darauf, dass die Poliee nur als Pfand für diejenigen
Lieferungen habe dienen können, welche von der Klägerin nach Bestellung
des Faustpfandes gemacht worden seien, und welche sich nur auf 1228 Fr. 80
Cts. belaufen; jedenfalls aber gehe aus der Empfangsbescheinigung vom
28. Dezember 1899 hervor, dass die Poliee nicht für einen höhern Betrag
als 2000 Fr. gegeben worden fei. Die Begründung des Hauptantrages der
Beklagten, sowie der kantonalen Urteile ist, soweit notwendig, aus den
nachfolgenden Erwägungen ersichtlich _

3. In ihrer Berufungsschrift hält die Klägerin nicht mehr an dem
Standpunkt fest, die in Frage stehende Lebens-versicherungspolice sei
als Jnhaberpapier anzusehen, und zu ihrer Verpfändung habe daher, gemäss
Art. 210 O.-R., die Ubergabe der Poliee an ste, die Klägerin, genügt. Mit
Recht ist dieser Standpunkt von der Klägerin aufgegeben worden. Zwar
lautet gemäss der Feststellung der Vorinstanz die (nicht bei den Akten
liegende) Poliee auf den Inhaber. Allein es ist der Vorinstanz vollständig
beizustmunenzI wenn sie ausführt, die Poliee sei trotzdem nicht als
Inhaberpapier zu betrachten. Die Jnhaberklaufel hat vielmehr bei sden

196 Civilrechtspflege.

Lebensversicherungs(und andern Personerersicherungs-)Polieett lediglich
den Zweck, den Ver-sicherer der Prüfung der Legitimation des Inhabers
zu überheben, sie erhebt dagegen nicht den Inhaber zum Gläubiger, zum
Berechtigten; durch die Jnhaberklausel wird hier nicht die Forderung in
der Urkunde selbst verkörpert. Dasergibt sich nicht nur im allgemeinen
aus dem Zwecke derartiger Policen, aus ihrer wirtschaftlichen Funktion
(vgl. hier Lewis, Lehrbuch des Versicherungsrechts, S.171, sowie REIN,
Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag, Art. 64,
und Motive dazu; Verhandlungen des schweizerischen Juristenvereins
1899, S. 107 f.; Zeitschrift für schweizerisches Recht, N. F.,
XVIII, S. 593 f.), sondern im konkreten Falk auch aus den Statuten der
Lebensversicherungsbank Stuttgart, wo (laut Feststellung der Vorinstaan
ausdrücklich bemerkt ist, die Bankdirektion habe das Recht (nicht aber
die Pflicht), dieLegitimation des Inhabers zu prüfen, sowie aus dem
Verhalten der Direktion der genannten Anstalt der Klägerin gegenüber. Jst
aber demnach die fragliche Police als sogenanntes Legitimationspapier und
nicht ais reines Jnhaberpapier zu betrachten, so konnte ihre Verpfändung
gültig nur in der von Art. 215 O.:R. vorgeschriebenen Form erfolgen.

4. Hienach sind drei Erfordernisse der Verpfändung andererForderungen, als
der in einem Jnhaberpapier oder einem indos-v sabelu Papier verkörperten,
aufgestellt:

a. Benachrichtigung des Schuldner-si-

b. Übergabe des etwa vorhandenen Schuldscheines an den Gläubiger-,

c. schriftliche Beurkundung der Verpfändung.

Von diesen Erfordernissen ist das sub b aufgeführte unzweifelhaft erfüllt
worden. Ebenso ist dem Erfordernisse sub litt. c Genüge geschehen,
da zur schriftlichen Beurkundung nicht eine bestimmte Form gefordert
wird, diese Beurkundung vielmehr auch in der Form eines Briefweclzsels
vorgenommen werden kann. Dagegen sireiten sich die Parteien darüber,
ob eine rechts-wirksame Benachrichtigung des Schuldners, d. h. der
Lebens-versicherungsbank Stuttgart, stattgefunden habe: während die
Klägerin be:hauptet, die rechtswirksame Benachrichtigung sei schon in
ihremIl. Obligationenrecht. N° 23. . 197

Briefe an den zürcherischen Generalvertreter der genannten
Versicherungsanstalt vom 25. August 1900 zu finden, nimmt die Beklagte
den Standpunkt ein, eine gesetzinässige Benachrichtigung habe erst am
12. Oktober 1900 stattgefunden, habe aber in diesem Momente aus einein
doppelten Grunde nicht mehr ein Pfandrecht konstituieren können: erstens,
weil sie nach der Konkurseröffnung über den Nachlass des Verpfänders
(des Versicherten) und zweitens, weil sie nach dein Tode des Versicherten
erfolgt sei. Die erste Instanz hatte der Bekiagten darin beigestimmt,
dass eine Benachrichiigung zu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen
müssen,. und dass daher die Benachrichtigung vom 25. August 1900 die
sie an sich als rechtsgültige Benachrichtigung im Sinne des Art. 215
O.-R. ansah verspätet gewesen sei. Die zweite Instanz dagegen stellt
darauf ab, dass im Schreiben der Klägerin an Gafafer vom 25. August
1900 eine Benachrichtigung nicht erblickt werden könne, dass eine
solche vielmehr erst am 12. Oktober 1900 erfolgt sei, dass aber in
diesem Momente eine gültigePfandbestellung nicht mehr habe stattfinden
können, weil inzwischender Konkurs über den Nachlass des Versicherten
und Verpfänders eröffnet worden sei.

5. Nun ist allerdings zunächst der Klägerin darin beizustimmen, dass für
die Benachrichtigung des Schuldners bei der Verpfändung einer (einfachen)
Forderung eine bestimmte Form nicht vorgeschrieben ist. Dagegen ergibt
sich sowohl aus dem Wortlante des Art. 215 O.-R., wie auch ans dem
Zwecke der Benachrichtigung, dass der Verpfändende dem Schuldner
von der Thatsache der Verpfändung Mitteilung zu machen hat. Aus dein
Wortlaute folgt dies, da gesagt ist, der Schuldner müsse banca,. und
das kann in diesem Zusammenhange nichts anderes heissen als von der
Verpfändunin benachrichtigt werden. Der Zweck der Benachrichtigung
aber ist, im Gegensatze zur Anzeige, Denunziation, bei der Abtretung,
die nicht zum Übergang der Forderung auf den Cessionar erforderlich ist,
sondern lediglich dem Schutze des Schuldners dient, der, das Pfandrecht
zu konstituieren; die Benachrichtigung bildet ein wesentliches Moment
der Konstituierung des Pfandrechtes. Erfolgt die Benachrichtigung des
Schuldners durch den Pfandgläubiger, so muss sie daher in irgend

198 Civilrechtspflege.

einer Weise dessen Willen, den Schuldner ais Pfandgläubiger in
Anspruch zu nehmen, bekunden; erfolgt sie was ebenso zulässig ist,
durch den Pfandschuldner (den Verpfänder der ForTderung), so muss sie
ebenfalls von der Thatsache der Verpfändung Mitteilung machen. Nach
diesen Grundsätzen aber kann nun in der That im Schreiben der Klägerin
vom 25. August 1900 eine zur Vollendung der Verpfändung genügende,
rechtswirksame Benachrichtigung des Schuldner-s nicht gefunden werden;
sondern es ist mit der Vorinstanz zu sagen, dass die Benachrichtigung
erst am 12. Oktober 1900 erfolgte.

6. In diesem Momente konnte nun aber eine gültige Pfandbestellung
jedenfalls aus dem Grunde nicht mehr stattfinden, weil damals schon die
konkursamtliche Liquidation über den Nachlass des Verpfänders eröffnet
war. Denn obschon Art. 193 Schuldb.und Konk.-Ges., der von der Liqnidation
einer ausgeschlagenen Verlassenschast handelt, nur vorschreibt, diese
Liquidation geschehe unter Beobachtung der im siebenten Titel (der das
Konkursverfahren regelt) enthaltenen Bestimmungen durch das Konkursatnt
Und aus die Bestimmungen des materiellen Konkursrechtes, wie namentlich
auch Art. 197, nicht Bezug nimmt, kann doch keinem Zweifel unterliegen,
dass die Bestimmung, wonach nach der Konkurseröfsnung rechtgültige
Verfügungen, die die Rechtsftellung der Konkursgläubiger verändern,
nicht mehr vorgenommen werden können, daher insbesondere auch die
Bestellung eines Pfandrechtes nach der Konknrseröffnung ungültig ist, auch
Anwendung findet auf die konkursamtliche Liqnidation einer ausgeschlagenen
Verlassenschaft. Da nun die Rechte aus der Lebensversicherungs-police zum
Massagut gehören, und zum mindesten im Zeitpunkt der Konkurseröfsnung
ein gültige? Pfandrecht noch nicht bestellt war, konnte eine wirksame
Bestellung nach jenem Zeitpunkte nicht si mehr erfolgen.

7'. Da die Klage jedenfalls aus diesem Grunde abzuweisen ist, kann
die weitere Frage unerörtert Bleiben, ob bei der Liquidation einer
ausgeschlagenen Verlassenschaft die Wirkungen der Konkurseröffnung
zurückzubeziehen seien auf den Zeitpunkt des Todes des Erblassers und
ob daher die Venachric"htigung des Schuldners zoon der Verpfändung der
Poliee unter allen Umständen schonII. Ohligationenrecht. N° 24. 199

gu Lebzeiten des Verpfänders hätte erfolgen müssen, um gültig zu sein.
' Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Die Berufung wird abgewiesen.

24. Arrét du '.ler juin 1901, dans la cause Jaquet contre Deèe'oausr.

Action en dommages-intérèts de la part d'un vendeur d'un immeuble contre
son mandataire qui a délié sans mandat le demandeur de ses engagements;
art. 48 C0. Montant du dom mago. Faute concorrente du demandeur. ss

· Louis Jaquet, brasseur à Saint-Imier, demandeur, était propriétaire
à Moutier d'un immeuble dans lequel se trouvait un café, dit Café du
Commerce.

Dans le courant du printemps 1896, le notaire Delévasiux à. Moutier,
défendeur au procès, demandait à Jaquet s'il serait disposé à vendre son
immeuble et à quelles conditions, sans mentionner le nom des amateurs
éventuels ; cette correspondance ne paraît pas avoir eu de suites
immédiates. Le 13 aoùt 1896, le demandeur, confirmant une lettre du 16
mars, fixait un prix de 28 000 francs sous la condition que Fache'ssteur
serait tenu de prendre chez lui Jaqnet toute la. bière nécessaire
à l'établissement. Plus tal-d, le 15 novembre, le demandeur faisait
sevoir au notaire Delévanx qu'à, défant de vente il serait disposé à
louer son immeuble.

Cette lettre fut le point de départ de nouvelles négociations. En
effet, à un moment qui n'est pas précisé exactement, trois habitants de
Moutier, Charles Roth, Jean Hofer et David Chevalier, désireux d'acquérir
l'immeuble Jaquet, avaient

charge le notaire Delévaux de faire dans ce but en leur nom

des démarches auprès du propriétaire. Dans la correspondance :subséquente,
le défendeur dit constamment egir au nom de

XXVH, ?. 1901 li