52 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsverträge.

Dritter Abschnitt. Troisième section.

I. Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland. Traités de la Suisse avec
I's Stranger.

( -

Ausliefernng'svertrag mit Italien. Traité d'extradition avec l'Italie.

10. Urteil vom 30. März 1901 in Sachen Jaffei.

Verhältnis des Bundesgesetzes vom III-mumi892 betreffend Aus-lieferung
nach dem Auslzmdsse zu den Aetsliefea'imgsvertrdgen. -- Art. 3
und 9 des Ausliefemngsvertmges mit Italien ; Art. 23 Abs. .'2
des citierten Austieferungsgesetzes. Stellung des Bundesgem'chts
bea;Ausziefemngsgesucken. Politisches Verbrechen ? (Teilnahme

an einem Königsmord.) Art. 2 Ziff. 1,Art. 2 Schlusssatz; Art.:;-

Auslieferungsvertmg mit Italien. Entspricht der Haftbefehl den im
Ausl-iefemsingsve'rtmg nor-minim Voraussetzungen? (Art. 9 des Vertrages) .

1. Mit Note vom 8. November 1900 stellte die königlich-italienische
Gesandtschaft in Bem im Namen ihrer Regierung an den schweizerischen
Bundespräsidenten das Gesuch um Auslieferung des Vittorio Jaffei,
Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, unter Beilegung eines Haftbefehls
vom 1.November 1900, ausgestellt von dem mit den Untersuchungshandlungen
gegen die Mitschuldigen und Teilnehmer am Königsmorde vom 29. Juli
1900Auslieferungsvertrag mit Italien. N° 10. 53

in Monza beauftragten Richter der Anklagesektion des Appellbofes von
Mailand, in deutscher Übersetzung also lautend:

Der Jnstruktionsrichter von Mailand verfügt, im Sinne der Art. 182, 187
und 449 der Strafprozessordnung, die Verhaftung des Vittorio Jaffei,
Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, nun unbekannten Aufenthaltes,
welcher

beschuldigt ist

1) Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Verbrechen des Attentats
auf den König und der qualifizierten Tötung im Sinne der Art. 63, 117,
364 und 366 Ziff. 2 des Strafgesetzbuches, indem er mit Vorbedacht
und unter Mitwirkung Anderer sich mit Gaetano Bresci verabredet hat,
einen Angriff auf das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen,
wobei er den Vresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte
Vollstrecker des am 29. Juli 1900sin Monza erfolgten Königsmordes zu sein,
wie Bresei es dann auch wirklich geworden ist.

2) Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon in den Art.134
und 135 des Strafgesetzbnches die Rede ist, begangen dadurch, dass er
in Italien und in der benachbarten Schweiz im Laufe der Monate August,
September und Oktober 1900 öffentlich zur Begehung von Verbrechen gegen
die Staatsgewalt Verabredungen getroffen und aufgereizt hat-

Als auf den Fall anwendbare Bestimmungen des Strafgesetzbuches
des Königreichs Italien sind in dem Haftbefehle angeführt:
Art. 63 (Miturbeberschaft oder Teilnahme an einem Verbrechen);
Art.-11? (Königsmord); Art. 134 (komploitmässige Verabredung von
Verbrechen gegen die Sicherheit des Staates); Art.135(össentliche
Aufreizung zu solchen Staatsverbrechen); Art. 364 (Tötung) und-Art. 366,
Ziffer 2 (·Tötung mit Vorbedacht).

2. Jnfolge dieses Auslieferungsbegehrens wurde Vittorio Jaffei, dessen
Ausweisung aus der Schweiz auf Grund des Art. 70 der Bundesverfassung
zufolge eines Bundesratsbeschlusses vom 29. Oktober 1900 vollzogen
werden sollte, in Bellinzona in Haft gesetzt. In Gemässheit des Art. 21
des Bandes-gesetzes vom 22. Januar 1892 betr. die Auslieferung gegenüber
dem Ausland darüber angefragt, ob er gegen seine Auslieferung Einsprache
erhebe, erklärte Jaffei der Justizdirektion des Kantons

54 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsverträge.

Tessin zuerst am 17. November und nach Beratung des ihm amtlich
beigeordneten Verteidigers am 27. November 1900, er protestiere gegen
seine Auslieferung, und zwar in Ansehung der Mitnrheberschaft oder
Teilnahme am Königsmord in Monza wegen absoluter Grundlosigkeit
der Anklage, eventuell wegen des politischen Charakters der That
von Monza, und in Ansehung der {ihm zur Last gelegten Verbrechen
gegen die Sicherheit des italienischen Staates, weil es sich auch
hier unzweifelhaft um politische Delikte handle, wegen deren gemäss
Art. 3 des schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages vom
22. Juli 1868 und Art. 10 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes die
Auslieferung ausgeschlossen sei, und dies umsomehr, als ja die genannten
Staatsverbrechen im Vertrag zwischen Italien und der Schweiz gar nicht
als Auslieferungsdelikte aufgezählt seien.

Mit Begleitschreiben vom 30. November 1900 gab der Verteidiger des Jafsei
noch ein ihm von diesem zugegangenes Schreiben vom 27. November zu den
Akten, in welchem der Ver-folgte aus seinen Aufenthaltsverhältnissen vor
und nach dem 29. Juli 1900 die Haltlosigkeit der Anklage auf Teilnahme
am Königsmorde darzuthun versucht.

3. Das eidgenössische Justizund Polizeidepartement übersandte nach
Massgabe des Art. 23 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes am
1. Dezember 1900 die Akten dem Bundesgerichte behufs Entscheidung der
Frage, ob die Auslieferung des Jaffei zu gestatten sei, unter Anschluss
eines Gutachtens des Bundesanwaltes vom gleichen Tage.

4. Am 8. Dezember 1900 richtete der vom Präsidenten des '

Bundesgerichtes bestellte Jnstruktionsrichter an das eidgenössische
Justizund Polizeidepartement ein Schreiben, in welchem er es als notwendig
hinstellt, dass die dem Vittorio Jaffei zur Last gelegten Handlungen dem
Bundesgerichte wenigstens soweit bekannt gegeben werden, dass geprüft
werden könne, ob dieselben den Thatbestand eines Auslieferungsdeliktes
bezw. der Mitschuld oder Teilnahme an einem solchen ausmachen, Und die
Ansicht ausspricht, der gegen Vittorio Jasfei erlassene Haftbefehl vom
1. November 1900 erfülle dieses Erfordernis nicht in genügendem Masse.

5. Das eidgenössische Justizund Polizeidepartement
erhieltAuslieferungsvertrag mit Italien. N° 10. 55

thieran mit Note vom 26. Dezember 1900 von der königlichitalienischen
Gesandtschaft und über-sandte dem bundesgerichtlichen Jnsiruktionsrichter
mit Schreiben vom 27. Dezember 1900

a. einen vom 19, Dezember 1900 datierten Haftbefehl des 'Mailänder
Untersuchungsrichters gegen Vittorio Jafsei, welcher denjenigen vom
1. November modifiziert;

b. die authentische Abschrift eines von Vittorio Jaffei am 18. September
1900 an die Adresse des im Gefängnis in Mailand befindlichen Königsmörders
Gaetano Bresei gerichteten, in ,La Chaux-de-Fonds zur Post gegebenen
Briefes;

c. eine Abschrift des Verhörs, welches das neuenburgische
PoIslizeidepartement mit Bezug auf den Brief vom 18. September am
19. Oktober 1900 in Neuenburg mit Vittorio Jaffei vorgenommen hat;

d. einen Bericht des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige
Siaatsanwaltschafi vom 21. Dezember 1900 über die gegen Vittorio Jasfei
aktenmässig vorliegenden Schuldinzichten.

8. Der neue Haftbefehl vom 19. Dezember 1900 hat (in deutscher
Übersetzung) folgenden Wortlaut:

Der Jnstruktionsrichter von Mailand verfügt im Sinne der Ari. 182,
187 und 449 der Strafprozessordnung die Verhaftnng des Jaffei Vittorio,
Quintilians Sohn, gebürtig aus Foligno, nun unbekannten Ausenthaltes,
welcher

beschuldigt ist:

1) Der Mitschuld oder Teilnahme an dem doppelten Verbrechen Tdes
Attentates aus den König und der qualifizierten Tötung im Sinne der
Artikel 63, 117, 364 und 366 Ziff. 2 des Stras-gesetzbuches, indem er mit
Vorbedacht und unter Mitwirkung Anderer sich mit Gaetano Bresei verabredet
hai, einen Angriff .an das Leben Seiner Majestät Umberto I. auszuführen,
wobei er den Bresci bestimmte oder zum Mindesten anreizte, der direkte
Vollstrecker des am 29. Juli 1900 in Monza erfolgten Königsmordes
zu sein, wie Bresci es dann auch wirklich geworden ist, dies Alles
gemäss dem Inhalte des Briefes, den Jassei am 18. September 1900 von
Chaur-de-Fonds aus an Bresei gerichtet hat, in welchem er sich als Freund
des Bresei bekennt, dem von diesem begangenen Morde ein Loblied singt,
mit anderen Anru-

56 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsverträge.

chisten das Martyrium des Bresci zu rächen verspricht und dies-

italienische Polizei, von der er sich seit dem Tage der Gefangennahme
Breseis verfolgt erklärt, herausfordert, ihn in der Schweiz zu holen, wo
er eine ausgiebige anarchistische Propaganda betreibe, und in mysteriöser
Weise auf einen geheimen Brief anspielt, den er, wie es scheint ans Bern,
erhalten hat.

2) Des Verbrechens gegen die Sicherheit des Staates, wovon

in den Artikeln 134 und 135 des Strafgesetzbuches die Rede ist, begangen
dadurch, dass er in Italien und in der benachbarten-

Schweiz im Laufe der Monate August, September und Oktober 1900 öffentlich
zur Begehung von Verbrechen gegen die Staatsgewalten Verabredungen
getroffen und aufgereizt hat, und dadurch, dass er in dem anonymen,
zugestandenermassen von ihm geschriebenen und am 18. September 1900 von
Chaur-de-Fonds aus an den im Gerichtsgefängnis zu Mailand befindlichen
Gaetano Bresei gerichteten Brief die bestimmte und unwiderrufliche Absicht
kundgegeben hai, Seine Majestät den König Viktor Emanuel III. zu töten.

Jn dem von Vittorio Jasfei in seinem Verhör in Neuenburg am 19. Oktober
1900 als von ihm herriihrend anerkannten

Briefe an Gaetano Bresci vom 18. September 1900 findet sich sol -

gende Stelle:

Il sottoscn'tto dichiara. alla. polizia italiana. che mi cercava dopo
il tuo arresto sono io ?

Jn dem Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters an die dortige
Staatsanwaltschaft vom 21. Dezember 1900, womit jener den neuen Haftbefehl
einbegleitete, heisst es, dass eine nähere Be-

schreibung der dem Vittorio Jasfei zur Last gelegten Handlungen,

bei vollständigen Abgang anderer Elemente, nur an der Hand des Briefes
des Jaffei an Bresei vom 18. September 1900 gegeben werden könne. Aus
den Aus-drücken jenes Briefes aber ergebe sich, dass Bresei bei seiner
Mordthat in vollem Einverständnis mit Jaffei gehandelt und dass dieser
letztere durch Verbreitung abgestandener anarchistischer Lehren ( viete
dottrine anarchiche ) zuerst in Italien und sodann in der Schweiz zur
Begehung von Verbrechen gegen die italienischen Staatsgewalten

Verabredungen getroffen und aufgereizt hat, insbesondere zu
derAusliefenmgsvertrag mii Italien. N° 10. 57

in seinem Briefe in Aussicht genommenen Tötung des gegenwärtigen
italienischen Monarchen.

Der Untersuchungsrichter von Mailand schliesst sein Schreiben vom
21. Dezember 1900 mit den Worten: Tengo già. in pronto una rogatorie
da rivolgere alle Autorità Giudiziarie Svizzere, onde raccogliere
gli elementi probatori delle. reitä del Jaffei, ma & sottoparla
alla deliberazione della, Sezione d'Accusa attendo che si appianino
le difficoltà solle-rate per la estradizione delio JaiÎei, essendo
troppo manifesto come negata; la estradizione, si rifiuterebbe pure lo
espletamento della rogatoria. (Jch habe schon ein Ersuchungsschreiben
[Rogatorium]an die schweizerischen Gerichtsbehörden vorbereitet, um die
Beweismittel für die Schuld des Jaffei zu sammeln; aber bevor ich dasselbe
der Anklagekammer zur Genehmigung vorlege, will ich die Beseitigung der
hinsichtlich der Auslieferung des Jaffei entstandenen Schwierigkeiten
abwarten, da selbstverständlich im Falle der Verweigerung der Auslieferung
auch einem solchen Ersuchungsschreiben keine Folge würde gegeben werden.)

7. Mit Rücksicht auf die wörtlich angeführte Schlussstelle in dem
Schreiben des Mailänder Untersuchungsrichters vom 21.Dezember 1900 ordnete
das Schweizerische Bundesgericht in seiner Sitzung vom 5. Februar 1901
eine Vervollständigung der Akten in Gemässheit von Art. 28 Abs. 2 des
Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892 an, indem es ans der eitierten
Äusserung des Untersuchungsrichters schliessen zu können glaubte,
derselbe sei in der Lage und Willens, gewisse Punkte thatsächlicher
Natur, die sich auf das dem Vittorio Jaffei zur Last gelegte Verbrechen
der Teilnahme am Morde in Monza beziehen oder doch damit in Beziehung
gebracht werden können, durch Beweiserhebungen seitens schweizerischer
Gerichtsbehörden feststellen zu lassen. Das Bundesgericht beauftragte
demgemäss seinen Jnstruktionsrichter, dem Bundesrate zu Handen der
königlich-italienischen Gesandtschast in Bern mitzuteilen, dass es
jedenfalls für den Auslieferungsrichter wünschbar sei, den Inhalt
des vom italienischen Untersuchungsrichter in Bereitschaft gehaltenen
Rogatorinms zu erfahren, bevor über die Frage der Auslieferung des Jaffei
entschieden werde.

Der bundesgerichtliche Jnstruktionsrichter entledigte sich dieses

58 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt. Staatsverträge.

Auftrages mittels eines Schreibens an den Bundesrat vom 6. Februar 1901. _

8. Am 20. März 1901 war das eidgenössische Justizund Polizeidepartement
in der Lage, dem Bundesgerichte eine Note der königlich-italienischen
Gesandtschaft vom 19. März zur Kenntnis zu bringen, mit welcher
die Gesandtschast dem Bundesrat ein Schreiben des Mailänder
Untersuchungsrichters an die dortige Staatsanwaltschaft vom 11. März
einbegleitet und in der sie sich über das Vervollständigungsbegehren
des schweizerischen Bundesgerichts in folgender Weise ausspricht:
Der Mailänder Untersuchungsrichter erkläre sich ausser stande,
der Anklagesektion des Appellhofes von Mailand ein an die Schweizer
Gerichtsbehörde zu richtendes Rogatorium vorzulegen, bevor Jaffei
ausgeliefert sei; denn das Verhin des letztern werde erst die
weiteren ihn belastenden Elemente dem Richter an die Hand geben. Der
königlich-italienische Justizminister habe bei Übermittlung dieser
Erklärung des Untersuchungsrichters an das italienische Ministerium
des Auswärtigen die, auch vom Staatsanwalte beim Mailänder Appellhofe
angebrachte, Bemerkung beigefügt, dass das auf das schweizerische
Bundesgesetz vom 22. Januar 1892 gegründete Vervollständigungsbegehren
des Schweizerischen Bundesgerichts in dem zwischen den beiden
Staaten bestehenden Vertrags-rechte eine Begründung nicht finde. Der
italienisch-schweizerische Auslieferungsvertrag vom 22. Juli 1868,
speziell die hier massgebenden Art. 1 und 9 desselben, verpflichten
die Staaten gegenseitig zur Auslieferung aus die blosse Mitteilung eines
Haftbesehles hin, und zwar ohne Vorbehalt und ohne Bedingung Dem gegenüber
könne sich das Schweizerische Bundesgericht nicht aus Bestimmungen eines
internen Landes-gesetzes berufen, welche mit dem vor dem Inkrafttreten
dieses Gesetzes abgeschlossenen Vertrage zwischen der Schweiz und Italien
nicht im Einklange stehen. Ein vorläufiges Urteil der Schweizer Behörden,
auch nur über die Wirksamkeit eines italienischen Rogatoriums, erscheine
demnach als unzulässig.

Jn dem Schreiben des Untersuchungsrichters an den Staatsanwalt in Mailand
vom 11. März 1901 ist der Satz enthalten: Non esito & dichiarare di
avere il fondato sospetto, che il Vittorio Jaffei sie. fra coloro che
rafforzarono nel BresciAusliefemngsvertrag mit Italien. N° 10. 59

Gaetano 1a risoluzione di compiere quel misfatto, e che potendo sasirebbe
concorso & coadjuvare il Bresci all'evasione. (Jcb stehe nicht an
zu erklären, dass ich den begründeten Verdacht hege, Vittorio Jafsei
sei einer von denjenigen, welche Gaetano Bresci in dem Entschlusse znr
Begehung jener Missethat bestärkt haben, und dass er gegebenen Falles
bereit gewesen wäre, dem Bresci zur Flucht zu verhelfen.)

9. Die schweizerische Bundesanwaltschaft hat sich gegenüber dem
Bundesgerichte zweimal, am 1. Dezember 1900 und am 22. März 1901, über
die Auslieferung des Vittorio Jaffei vernehmen lassen; sie kommt zu
folgenden Schlüssen:

a. Es sei die Auslieferung zu bewilligen, soweit sie verlangt wird wegen
Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei der von Bresci verübten Tötung
des Königs Umberto I., im Sinne der Art. 364 und 3662 des italienischen
Strafgesetzbuches.

b. Die Auslieferung sei dagegen zu verweigern hinsichtlich der dem
Vittorio Jasfei zur Last gelegten Miturheberschaft oder Teilnahme am
Verbrechen des Attentates auf das italienische Staatsoberhaupt (Art. 117
des italienischen Strafgesetzbnches) und hinsichtlich des Komplottierens
oder öffentlicher Aufretzung zur Begehung von Verbrechen gegen die
Sicherheit des italienischen Staates (Art. 134 und 135 leg. cit.).

Zu diesen Schlüssen gelangt die Bundesanwaltschaft, indem sie die
That Brescis als einen gemeinen Meuchelmord im Sinne der Art. 364
und 366e des italienischen Strafgesetzbuches und Art. 2, Biff. 1, des
schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages qualifiziert, als ein
anarchistisches, nicht politisches, Verbrechen, begangen als Mittel zur
Herbeiführung des gewaltsamen Umsturzes der gesellschaftlichen Ordnung
im Allgemeinen, ohne speziellen Bezug auf die in Italien herrschende
Regierungsform; eventuell als ein Verbrechen, das im Sinne von Art. 10
Abs. 2 des schweizerischen Auslieferungsgesetzes jedenfalls Vorwiegend
den Charakter eines gemeinen Verbrechens trage. Dagegen erscheinen
der Bundesanwaltschast sowohl der Königsmord, nach dem Art. 117 des
italienischen Strafgesetzbuches, als die in Art. 134 und 135 des genannten
Gesetzes vorgesehenen Staatsverbrechen als politische Delikte, und eine
Auslieferung dieser wegen sei schon deshalb ausge-

60 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IH. Abschnitt. Staatsverträge.

schlossen, weil sie nicht als Auslieferungsdelikte im
schweizerischitalienischen Staatsvertrage signrieren.

Jn dem Gutachten vom 22. März 1901 berührt die Bundesanwaltschaft
auch Jaffeis Brief an Bresci vom 18. September 1900. Sie erblickt
in der Stelle jenes Briefes, welche lautet: II sottoscritto, etc.
das Vekenntnis des Autors. eine der Personen zu sein, auf welche die
italienische Polizei nach dem Attentat von Monza als intellektuelle
Urheber oder Gehilfen Brescis fahndete. Über die Wahrheit dieser Erklärung
des Jaffei habe der Richter von Mailand zu urteilen. Neben dem Inhalt
des Jasseischen Briefes vorn 18. September 1900 müs e nun auch noch der
Verdacht des italienischen Untersuchungsrichters in Betracht fallen,
dass bei Breseis That Mehrere mitbeteiligt waren und dass Jaffei einer
der Gehilfen Brescis war. Damit seien, sagt die Bundesanwaltschaft,
die in Art. 9 des Anslieferungsvertrages vom 22. Juli 1868 enthaltenen
Requisite der Auslieferung gegeben: Die dem Requirierten zur Last gelegten
Handlungen (faits poursuivis) seien hinlänglich bezeichnet, und für
einen gewissenhaften Untersuchungsbeamten liege die Veranlassng vor, das
Untersuchungs-verfahren einzuleiten, ohne Rücksicht darauf, ob dasselbe
mehr oder weniger wahrscheinlich zur Eröffnung des Hauptverfahrens und
zu einer Verurteilung führen merde.

10. Durch Urteil des Assisenhofes des Kreises Mailand vom 29. August 1900
ist Gaetano Bresci aus Prato (Florenz) nachdem Wahrspruch der Geschworenen
wegen des von ihm am 29. Juli 1900 in Monza verübten Mordes des Königs
Umberto I. als des Königsmordes schuldig in Anwendung von Art. 117 des
italienischen Strafgesetzbuches zu lebenslänglicher schwerer Kerkerstrafe
(ergastolo) verurteilt worden.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Es unterliegt keinem Zweifel, dass die Frage, ob einem von der
königlich-italienischen Staatsregierung an die Schweiz gestellten
Auslieferungsbegehren zu entsprechen sei, nach dem zwischen den beiden
Staaten am 22. Juli 1868 abgeschlosfenen, gegenwärtig noch in Kraft
bestehenden Auslieferungsvertrage sich beurteilt. Das hindert aber nicht,
dass in einem vom Staats-Auslieferungsvertrag mit Italien. N° 10. 61

heritage nicht berührten Punkte und in einer ihm nicht widersprechenden
Weise gewisse Bestimmungen des schweizerischen Bundesgesetzes vom
22. Januar 1892 betreffend die Auslieferung gegenüber dem Ausland
anlässlich eines von Italien ausgehenden Auslieferungsbegehrens
zur Anwendung gelangen. Namentlich wird dies zutreffen bei
Bestimmungen, die das schweizerischerseits bei Auslieferungsbegehren
einzuschlagende Verfahren betreffen. Im vorliegenden Falle hat Italien
ein Auslieferungsbegehren auf Grund von Haftbefehlen gestellt, die sich
in zwei Richtungen auf im Bei-trage mit der Schweiz nicht vorgesehene
Verbrechen politischer Natur beziehen, in der einen Richtung freilich
auf ein sogenanntes zusammengesetztes (komplexes) Verbrechen, den
Königsmord, das zugleich die Merkmale eines gemeinen, im Vertrage
vorgesehenen, Deliktes, des Mordes, aufweist Angesichts des Art. 3 des
schweizerisch-italienischen Staatsvertrages, der die Auslieferung eines
Jndividuums für politische Verbrechen, sowie für die mit einem solchen
Verbrechen in Verbindung stehenden Handlungen ausschliesst, und angesichts
des Art. 9 des genannten Vertrages, der die Auslieferungspflicht
abhängig macht von der Vorlegung eines gerichtlichen Urteilsspruches oder
Anklageaktes, oder eines Verhaftsbefehles, worin die Natur und die Schwere
der verfolgten Vergehen ( des faits poursuivis ) angegeben sind, war die
schweizerische Behörde durchaus im Rechte, von der italienischen Regierung
die Angabe aller ihr bekannten Momente thatsächlicher Natur betreffend
das Auslieferungsdelikt zu verlangen. Wenn sich in casu das schweizerische
Gericht bei feinem Aktenvervollständigungsbegehren auf Art. 23 Abs. 2 des
hierseitigen Gesetzes vom 22. Januar 1892 Berufen hat, so geschah dies
ebenfalls in ganz berechtigter Weise. Denn diese Gesetzesstelle enthält
Prozessbestimmungen, die ja gerade die bundesgerichtliche Kompetenz,
über Einsprachen gegen Auslieferungsbegehren zu entscheiden, begründen
und das hierbei vom Gerichte einzuhaltende Verfahren ordnen, und die
anwendbar sind in allen Fällen, gleichviel ob ein Staatsvertrag dem
Auslieferungsbegehren zu Grunde liegt oder nicht. Freilich wird
das schioeizerische Gericht gegenüber einem Vertragsstaate ein
Aktenvervollständigungsbegehren nur innerhalb des Rahmens des Staats-

62 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsverträge.

vertrages stellen dürfen. Allein auch die Art. 3 und 9 des
schweizerisch-italienischen Berti,-ages, die hier massgebend sind,
rechtfertigen im konkreten Falle ein solches Begehren. Das ist so wahr,
dass das Begehren sogar bei Abgang jedweder einschlägigen schweizerischen
Gesetzesbestimmung vom Bundesgericht hätte gestellt werden dürfen.

Als ein Missverständnis ist es zu bezeichnen, wenn die
königlich-italienische Gesandtschaft in ihrer Note vom 19. März 1901 die
Vermutung ausspricht, das Bundesgericht habe für sich die Kompetenz in
Anspruch genommen, vor der Entscheidung über die Auslieferungsfrage
die Wirksamkeit eines vom italienischen Untersuchungsrichter in
Aussicht gestellten Rogatoriums zu beurteilen, eine Kompetenz, die
dem Bundesgerichte nicht zukomme. Das Bundesgericht hat es bloss für
wünschbar erklärt, dass ihm zum Zwecke weiterer Aufklärung über den in
casu vorliegenden Verbrechensthatbestand der Inhalt jenes Rogatoriums
mitgeteilt werde.

Richtig und unbestritten ist hinwieder, dass überall da, wo der
Staatsvertrag die Bedingungen der Auslieferung positiv und erschöpfend
normiert, die Auslieferungsfrage sich nicht nach dem schweizerischen
Bundesgesetze vom 22. Januar 1892, sondern ausschliesslich nach den
Bestimmungen des Vertrages beurteilt. (Man vergleiche hier die Botschaft
des Bundesrates zum Aus-

lieferungsgesetzennvurfe vom 9. Juni 1890 im Bundesblatt 1890, si

III, S. 327; bundesger. Entsch Bd. XVIII, S. 193, 4.98; XIX, S. 128
sf., 137.)

2. Wie schon wiederholt festgestellt worden ist, hat das Bundesgericht,
wenn ihm gemäss Art-. 23 des Bundesgesetzes vom 22. Januar 1892
eine Auslieferungssache zur Entscheidung vorgelegt wird, von Amtes
wegen zu prüfen, ob das Auslieferungsgesuch nach Staatsvertrag
oder Gesetz begründet sei, seine Prüfung also nicht auf die vom
requirierten Individuum angebrachten Einwendungen zu beschränken
(Vgl. bundesger. (Smith., XVII, S. 73; XVIII, 192.)

3. Mit der Einrede, die gegen ihn vorgebrachte Anschuldigung der
Miturheberschaft oder Teilnahme an dem Morde von Monza sei thatsächlich
vollständig aus der Luft gegriffen, ist Jafsei vonAuslieferungsvertrag
mit Italien. N° 10. 63

vornherein nicht zu hören. Wie das Bundesgericht von jeher in allen
Fällen angenommen hat, geht die Schuldfrage den schweizerischen
Auslieferungsrichter nichts cm, sondern ist ausschliesslich Sache des
für die Untersuchung und Beurteilung des in Frage stehenden Verbrechens
zuständigen Richters.

Dagegen fällt diejenige Einwendung des requirierten Individuums in
Betracht, welche die Auslieferung wegen des politischen Charakters
der ihm vorgeworfenen Handlungen als unzulässig erklärt Denn Art-. 3
des schweizerisch-itaiienischen Auslieferungsvertrages lautet sehr
bestimmt: Für politische Verbrechen oder Vergehen wird die Auslieferung
niemals gewährt. Ein Individuum, das wegen einer andern Ubertreiung
der Strafgesetze ausgeliefert würde, darf in keinem Falle für ein vor
seiner Auslieferung begangene-s politisches Verbrechen oder Vergehen,
noch wegen irgend einer mit einem solchen Verbrechen oder Vergehen in
Verbindung stehenden Handlung bestraft werden.

Jn dieser Beziehung ist nun von vornherein mit der schweizerischen
Bundesanwaltschaft zu sagen, dass die Auslieferung Jaffeis nicht wegen
Miturheberschaft oder Teilnahme an dem in Art. 117 des italienischen
Strafgesetzbuches unter dem Titel Von den Verbrechen gegen die
Sicherheit des Staates und unter dem Kapitel Von den Verbrechen gegen
die Staatsgewalten vorgesehenen Verbrechen des Attentates aus das
Staatsoberhaupt, und ebensowenig wegen der durch die Art. 184 und
135 des nämlichen Gesetzes bedrohten Verabredung Mehrerer oder wegen
öffentlicher Aufreizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicherheit
des italienischen Staates bewilligt werden farm. Einmal schon deshalb
nicht, weil diese Verbrechen keine vertragsmässigen Auslieferungsdelikte
find, und sodann, weil sie unzweifelhaft politische Delikte und
daher durch Art. 3 des Vertrages von der Auslieferung ausgenommen
sind. Indessen ist ihr politischer Charakterv verschieden Während
die in Art. 134 und 135 des italienischen Strafgesetze-s vorgesehenen
strafbaren Handlungen ausschliesslich als Staatsverbrechen, d. h. als
absolut politische Verbrechen erscheinen, aualisiziert sich das Attentat
auf das Staatsoberhaupt, der Königsmord, als ein relativ-politisches,
ein zusammengesetztes (komplexes) Verbrechen, d. h. als ein solches,
das gleichzeitig die-

64 A. staats-rechtliche Entscheidungen. lll. Abschnitt _ Staatsverträge.

Thatbestandsmerkmale eines politischen und eines gemeinen
Verbrechens in sich schliesst. Die Tötung eines Königs ist ein
Hoch- verratsverbrechen und gleichzeitig ein Verbrechen gegen die
Person, in letzterer Hinsicht je nach den Umständen einfache oder
qualifizierte Tötung. Als qualifizierte Tötung, Tötung mit Vorbedachi,
nach Art. 366 Ziff. 2 des italienischen Strafgesetzbuches, wird
von den italienischen Behörden die That Breseis knmulativ mit deren
Unterstellung unter Art. 117 leg. cit. charakterisiert, und demgemäss
die Auslieferung Jasfeis auch wegen Miturheberschaft oder Teilnahme
an einem gemeinen Morde (Mentha: morde) verlangt. Meuchelmord ist nach
Art. 2 Ziff. 1 des schweizerisch-italienischeu Staatsvertrages von 1868
ein Auslieferungsdelikt, und die Auslieferung ist nach dem Schlusssatz
von Art. 2 des Vertrages für jede Art von Mitschuld oder Teilnahme an
einem der im Verträge ausgeführten Verbrechen zu gewähren.

4. Es entsteht nun die Frage, ob es angehe, den Königsmord feines
politischen Charakters zu entkleiden und ihn wie seinen gemeinen Mord
zu behandeln. Denn nur wenn das zulässig und möglich ist, kann die
von Italien verlangte Auslieferung eines wegen Königsmordes verfolgten
Judividuums gestattet werden. Das Bundesgericht hat am 11. September
1891 (in dem Falle Malatesta, Bd. XVH, S. 450 ff.) den Art. 3 des
schweizerisch-italienischen Auslieferungsvertrages ex professo ausgelegt.
Art. 3 des Vertrages, sagte es, beschränkt den Art. 2z die Auslieferung
ist auch wegen der in Art. 2 aufgezählten Thatbestände dann zu verweigern,
wenn das Vergehen nicht als ein gemeines, sondern als ein politisches
erscheint; Art. 3 schliesst die Auslieferung nicht nur für-die absolut,
sondern auch für die relativ-politischen Delikte, welche gleichzeitig den
Thaibeftand eines gemeinen Verbrecheus erfüllen, aus. Das Bundesgericht
hat sodann in jenem Auslieferungsfalle (Malatesta) eine Verbindung, welche
den Umsturz der bestehenden staatlichen und politischen Ordnung bezweckte,
um an deren Stelle ein anderes politisches und wirtschaftliches System,
dasjenige der Anarchie, zu setzen, nicht als gemeine Verbrecherbande
angesehen, sondern ihr einen zweifellos politischen Charakter
zugeschrieben, wobei zugegeben wurde, dass der Zweck der Verbindung
nicht bloss die AnwendungAuslieferungsvertrag mit Italien. N' 10. 65

der Mittel friedlicher Propaganda vorsehe, sondern geradezu die Begehung
von Verbrechen gegen Personen und Eigentum in sich schliesse Dennoch
wurde vom Bundesgericht der politische Charakter der Verbindung, der
Malatesia angehörte, anerkannt. Denn sagte das Gericht dafür, dass
es dabei auf die Veriibung gemeiner, mit einem auf politische Zwecke
gerichteten Unternehmen gar nicht oder nur locker zusammenhängender,
Verbrechen abgesehen sei, liegt nicht das Mindeste vor.

Jn diesem, vom Bundesgerichte anerkannten, Sinne ist jede
Verbrechenshandlung, welche mit einem politischen Zwecke zusammenhängen
kann, geeignet, politisches Verbrechen zu sein: Mord, Totschlag-,
Raub, Brandstiftung, Fälschung, Erpresfnng u.a. m. (Vgl. Pfenninger,
Referat über den Begriff des politischen Ver brechens, erstattet am
schweizerischen Juristentage 1880). Der Charakter der That ergibt sich
aus der Abwägung der begleitenden Umstände; die That muss als solche
frei gewürdigt, und sie darf nicht in bestimmte Verbrechenskategorien
eingeschachtelt werden. (Vgl. buudesrätliche Botschaft vom 9. Juni 1890
zum Entwurfe des Bundesgesetzes über die Auslieferung gegenüber dem
Ausland, im Bundesblatt 1890, Bd. III, S. 346.)

Diesen Standpunkt freier Würdigung aller Umstände hat die Schweiz
ganz besonders hinsichtlich der Frage, ob sie den Königsmord als
Auslieferungsdelikt anzuerkennen habe, seit Jahrzehnten eingenommen. Der
Königsmord ist das typische Beispiel eines zusammengesetzten (komplexen)
Verbrechens, d. h. eines solchen, das die Merkmale eines politischen und
eines gemeinen Verbrechens in sich schliesst. Wieder-holt hat die Schweiz
erklärt, dass es nicht ihre Absicht sei, die Auslieferung wegen eines
Attentates auf einen fremden Fürsten in allen Fällen, wo der politische
Charakter der That behauptet werde, abzulehnen, dass sie sich aber in
dieser Richtung volle Freiheit der Prüfung vorbehalten müsse, und sie
hat deshalb die Aufnahme der sogen. belgischen Attentatsklausel in ihre
Auslieferungsverträge beharrlich verweigert (Vgl. mindesrätliche Botschaft
zum Auslieferungsvertrag mit Frankreich vom 9. Juli 1869, im Bundesblatt
1869, III, S. 471, und besonders die Note des schweizerischen Ministers
in Wien an den Vertreter

XXVI], i. 1901 Z

66 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsvertràge.

der serbischen Regierung in Wien vom 28. Mai 1887 anlässlich des
Abschlusses des schweizerisch-serbischen Auslieferungsvertrages, im
Bundesblatt, 1888, I, S. 50; vgl. hier auch W. Serment, Korreferat am
schweizerischen Juristentag von 1880, und Charles Soldan, L'extradition
des crimjnels politiques, S. 22 f., Separatabdruck aus : La Revue générale
du droit, Jahrgang 1882.) Es ist nicht zu bezweifeln, dass diese Frage
in gleicher Weise bei einein von einem Anarchisten verübten Attentat
auf das Staatsoberhaupt aufgeworfen und beantwortet werden mug, wie bei
einem Thäter, der sich nicht zu anarchistischen Grundsätzen bekennt. Denn
auch die Anarchisten können politische Verbrechen begehen. Wie schon
erwähnt, hat das Bundesgericht im Jahre 1891 einer zum Zwecke der
anarchistischen Propaganda gegründeten Verbindung den politischen
Charakter nicht abgesprochen, weil es fand, dass sie ein auf politische
Zwecke gerichtetes Unternehmen sei, ein Unternehmen, das nicht auf die
Verübung gemeiner, mit politischen Zwecken gar nicht oder nur locker
zusammenhängender Verbrechen es abgesehen habe. Und am 29. Mai 1900
hat das Bundesgericht drei erklärte Anarchisten, die des in Art. 4 des
Bundesgesetzes vom 12. April 1894. vorgesehenen anarchistischen Deliktes
angeklagt waren, freigesprochen, mit der Begründung, dass die ihnen zur
Last gelegten Handlungen wohl als politische Lvölkew rechtswidrige)
angesehen werden können, aber nicht die charakteristischen Elemente
des anarchistischen Deliktes aufweisen, welches darin besteht, dass
es nicht sowohl die Verletzung eines bestimmten Rechtsgutes, als
die Verbreitung von Furcht und Schrecken unter der Bevölkerung, die
Erschütterung der ganzen menschlichen Gesellschaft bezweckt, wobei die
verbrecherische Verletzung eines Rechtsgutes nur als Mittel zur Erreichung
dieses Zweckes dient. (Vergl. Amtliche Sammlung der buudesgerichtlichen
Entscheidungen, Band XXVI, I. Teil, S 227 u. ff.) Man kann sagen, dass das
Schweizerische Bundesgericht die Möglichkeit eines politischen Charakters
der von Anarchisten betriebenen Propaganda in sehr weitgehendem Masse
zugegeben hat. Immerhin wird die Richtigkeit des jene bundesgerichtlichen
Urteile beherrschenden Grundgedankens nicht angefochten werden können
und es ist auch im gegenwärtigen Falle daran festzuhalten: auch die
anarchistischen Lehren und die anarchistische Propaganda können sich
auf reinAuslieserungsvertrag mit Italien. N° 10. 87

politischem Boden bewegen, und mit Recht ist von berufener Seite
(Lammasch, Auslieferungspflicht und Asylrecht, S. 802 ff., und Alphons
Rivier in der Erpertenkonimission zzur Vorberatung des schweizerischen
Auslieferungsgesetzes) vor der Aufstellung eines des politischen
Charakters entkleideten sogen sozialen Verbrechens gewarnt worden

Damit steht nicht etwa im Widerspruche, was der Bundesrat in seiner
Botschaft vom 9. Juni 1890 zum Gesetzesentwurf betr. die Auslieferung
gegenüber dem Ausland ausgesprochen hat, wenn er dort sagt: Die
terroristische Propaganda durch die That hat die civilisierten Nationen
erschreckt; die menschliche Gesellschaft sieht sich durch eine allgemeine
Gefahr bedroht; in diesen sozialpolitischen Verbrechen liegt ein Element,
welches bis anhin dem Begriff des politischen Verbrechens fehlte: das
Verbrechen ist nicht mehr ultima ratio einer bedrückten und gehetzten
Partei, es ist regelmässiges Kampfmittel zum Zwecke der Terriorisiernng
der Bevölkerunth Die politische und die richterliche Bundesbehörde
folgen vielmehr in dieser Frage der gleichen Anschauung, und die
gesetzgebende Behörde der Eidgenossenschast, die Bundesversammlung,
hat diese Anschauung durch den Erlass des Bundesgesetzes vom 12. April
1894, betreffend Ergänzung des Bundesgesetzes über das Bundesstrafrechtz
als die ihrige erklärt, die Anschauung, dass es Indivi- duen gibt,
denen die soziale Frage nicht ein politisches Problem ist, deren Ziel
vielmehr die Herbeiführung eines durch Einschüchterung der Bevölkerung
vorzubereiteuden gesellschaftlichen Zustandes ist, den in irgend welchem
vernünftigen und greifbaren Sinne zu definieren sie ganz unvermögend
wären. Derartige Thaten stehen in keinem auch nur lockern Zusammenhang
mit politischen Zwecken (bundesgerichtliche Entsch XVII, S 458) und
solchen Individuen ist die Eigens chaft von politischen, des Asylrechts
wurdigen, Verbrechern entschieden abzusprechen. Die schweizerischen
Behörden befinden sich bei dieser Anschauung in voller Übereinstimmung
mit der öffentlichen Meinung ihres Landes.

Es ist nun die Frage zu erörtern, ob die That Brescis, bei der
Vittorio Jaffei mitgewirkt haben soll, im Lichte der vorstehenden
Auseinandersetzungen als ein politisches Verbrechen zu betrachten sei.

5. Diese Frage ist zu verneinen. Nach allen durch die Presse

88 A. staatsrechtlicheEntscheidungen. III. Abschnitt. Siaaisveriràge.

und die Gerichtsverhandlungen bekannt gewordenen Begleitumständen
ist der Mord von Monza, mag er auch, wie die italienischen Behörden
annehmen, nicht das Werk eines Einzelnen sein, eine That, die weder
in ihrem Ursprung noch in ihrem Erfolge einen Zusammenhang mit einer
bestimmten politischen oder sozialen Bestrebung oder Bewegung aufweist;
weder vor noch nach der That Brescis hat sich irgend welche politische
Aktion bemerkbar gemacht; diese That war nicht das Mittel zur Erreichung
eines politischen oder sozialpolitischen Zieles, sie trug vielmehr
ihren ganzen Zweck in sich selbst. Den Thäter beseelte die Absicht,
in auffälliger Weise zu offenbaren, dass er den König von Italien
als ein vernichtenswertes Wesen ansehe, und durch dessen Vernichtung
die Bevölkerung des Landes in Schrecken zu versetzen. Vom politischen
Gesichtspunkte aus hat eine solche That nicht mehr Wert, als die Ermordung
irgend eines andern hochstehenden Staatsbeamten, zu deren Rechtfertigung
etwa angebracht würde, der Staat und folgeweise auch dessen Diener
seien absolut überflüssig, oder als ein Raub oder Diebstahl, der mit
der Vorgabe beschönigt werden wollte, der Thaler sei grundsätzlich für
Abschafsung des Privateigentums und habe demzufolge dasselbe auch nicht
in concreto zu respektieren.

Es kommt hinzu, dass sowohl der persönliche Charakter als auch die
Regierungsweise des Königs Umberto I. solcher Art waren, dass selbst
ein erbitterter politischer Gegner sich nicht zur Vernichtung der Person
dieses Fürsten heraus-gefordert fühlen konnte.

Darnach erscheint Breseis That als ein gemeiner Mord, wesentlich nicht
verschieden von derjenigen des Mörders der Kaiserin von Diter-reich.

Nun ist aber Bresci am 29. August 1900 vom Mailander Assisenhof
ausschliesslich auf Grund des Art. 117 des italienischen
Strafgesetzbuches, als Königsmörder, verurteilt worden, und da die Schweiz
nicht in der Lage ist, den der Mitschuld oder Teilnahme an der Mordthat
von Monza beschuldigten Jaffei im Hinblick auf Art. 117 des italienischen
Strafgesetze-s auszuliefern, so entsteht im Falle der Auslieferung des
Jaffei die Anomalie, dass der Mitschuldige oder Teilnehmer nach einer
andern als der auf den HaupturheberAuslieferungsvertrag mit Italien. N°
10. 69

des Verbrechens angewendeten strafgesetzlichen Bestimmung wird beurteilt
werden müssen. Diese für den Urteilsrichter in Betracht sallende
Sonderbarkeit kann jedoch den ersuchten Staat nicht abhalten, die
Auslieferung zu bewilligen. Eine Auslieferung wird ja ohne Präjudiz für
die Urteilssindung des Richters bewilligt. Wenn aber eingeworsen werden
wollte, die That Brescis sei von den italienischen Strafgerichtsbehörden
durch Unterstellung unter den Art.117 St.-G.-B. als ein politisches
Verbrechen anerkannt worden und damit sei auch für Mitschuldige und
Teilnehmer diese Frage präjudiziert, so ist Vorerst darauf zu entgegnen,
dass die italienische Strafjustiz das Verbrechen Breseis, wie sie es bei
jedem andern Falle idealer Konkurrenz von zwei Verbrechensthatbeständen
hätte thun müssen, nach Massgabe des Art. 78 des italienischen
Strafgesetzbuches in Anwendung des die schwerere Strafe androhenden
Gesetzesartikels beurteilen musste. Dann aber ist daran zu erinnern,
dass der ersuchte Staat sich auch nicht an den Ausspruch der Gerichte
des ersuchenden Staates hält, wenn diese einem politischen Verbrechen
den Charakter eines gemeinen Verbrechens beilegen, sondern sich stets
in fortberäner Weise die selbsteigene Prüfung des Charakters der That
vor-behält (bundesger. Entsch. XVII, S. 456). Wäre von Italien die
Auslieferung Breseis bei uns verlangt worden, so hätte sie nur wegen
qualifizierter Tötung (Art. 3662 des ital. St.-G.-B.), nicht wegen
Königsmords (Art. 117 I. c.), bewilligt werden können. Dies trifft auch
für Mitschuldige und Teilnehmer zu, ganz ohne Rücksicht darauf, ob die
Hauptthat schon beurteilt worden und ob die Beurteilung der Mitschuldigen
und Teilnehmer für die Justizbehörden des ersuchenden Staates mehr oder
weniger schwierig sei. Um das auszufällende Urteil hat sich der ersuchte
Staat, wie schon gesagt, nicht zu bekümmern.

6. Nachdem feststeht, dass Vittorio Jaffeis Auslieferung wegen
Miturheberschaft oder Gehilfenschaft bei einem im Staatsvertrage vom
22. Juli 1868 (Art. 2, Biff. î, und in fine) vorgesehenen Verbrechen
verlangt wird und dass diesem Verbrechen ein politischer Charakter nicht
zuerkannt werden kann, ist endlich noch die Frage ins Auge zu fassen,
ob die übrigen vertragsmässigen Voraussetzungen, unter denen Jaffeis
Auslieferung verlangt werden kann,

70 A. Staatsrechîliche Entscheidungen. HI. Abschnitt. Siaatsveriräge.

erfüllt seien. Das Bundesgericht hat, wie bereits im Eingang der
vorstehenden Erwägungen erwähnt wurde, diese Frage ex officio auszuwerfen,
ohne Rücksicht darauf, dass Jaffei selbst sich darauf beschränkt hat,
den politischen Charakter der Mordthat von Monza zu behaupten

Jn dieser Richtung kann es sich nur noch fragen, ob der oder
die Haftbefehle, auf Grund deren Italien die Auslieferung Jaffeis
verlangt, den Anforderungen entsprechen, welche Art. 9 des Vertrages
vom 22. Juli 1868 auffteflt, insbesondere ob darin die Natur und die
Schwere der verfolgten Vergehen ( la nature et la gravité des faits
poursuivis ) angegeben seien. Es fällt nicht ins Gewicht, dass der
schweizerisch-italienische Staatsvertrag nicht wie andere von der
Schweiz abgeschlossene Auslieferungsverträge verlangt, die strafbaren
Handlungen des verfolgten Jndividuums seien genau anzugeben, oder:
der Zeitpunkt der Begehung, oder: Ort und Zeit der Begehung seien
zu bezeichnen. Da der schweizerisch-italienische Staatsvertrag,
wie z. B. der schweizerisch-französische, davon ausgeht, dass das
auszuliefernde Individuum sich nach Verübung der That auf das Gebiet der
Schweiz geslüchtet, also nicht auf schweizerischem Gebiet delinquiert hat
(Art. 1 und 3), und da ferner auch der schweizerisch-italienische Vertrag
die Auslieferung ausschliesst, wenn nach dem Strafgesetze des ersuchten
Staates die Verjährung des Strafanspruchs oder der Strafvollstrecknng
eingetreten ist (Art. 4), so versteht es sich ganz von selbst und
brauchte im Vertrag nicht ausdrücklich bemerkt zu werden, dass bei
Auslieferungsbegehren auch Ort und Zeit der Begehung des Verbrechens
anzugeben seien. Wenn nun aber dies in Hinsicht auf die dem Vittorio
Jasfei vorgeworsenen Handlungen in den Hastbefehlen vom 1. November und
19.Dezember 1900 nicht in dem Mafie, wie es wünschenswert gewesen wäre,
geschehen ist, so kann deshalb doch nicht von einem Mangel gesprochen
werden der die Verweigerung der Auslieferung in casu rechtfertigen
würde. Denn einmal handelt es sich bei der Anklage gegen Jasfei um
Anstistung, Gehilfenschaft oder Begünstigung, also um ein inhaltlich
unselbständiges Thun, welches nicht um seiner selbst willen, sondern
wegen seiner Beziehung zur Verschuldung eines Andern unter Strafe
gestelltAuslieferungsvertrag mit Italien. N° 10. 71

fit (Hugo Meyer, Lehrb. des deutsch. Strasrechts, S. 273 ff.).
Es sind der Natur der Sache nach in Bezug auf Teilnahmehandlungen so
genaue Angaben nicht nötig und wohl auch in den meisten Fällen nicht
möglich, wie hinsichtlich des Hausen-erbrechens, das in Frage kommt,
und wenn letzteres nach Zeit und Ort der Begehung klargesiellt ist,
so wird dies in der Regel auch in Ansehung der Anstiftung und sonstiger
Teilnahmehandlungen der Fall sein. Immerhin ist die Möglichkeit nicht
ausgeschlossen, dass die Anstiftung oder 'andere Teilnahmehandlungen nicht
auf dem Gebiete des Staates-, in welchem das Hauptverbrechen begangen
wurde, begangen und zur Vollendung gekommen find. In einem solchen Falle
muss die Schweiz nach den im Bunde und in den Kantonen hinsichtlich des
räumlichen Herrschaftsgebietes der Strafgesetze geltenden Grundsätzen
die Ausübung der Jurisdiktion eventuell selbst beanspruchen, und eine
Auslieferung wegen Handlungen, die in ihrem Gebiete begangen sind,
wird von ihr regelmässig verweigert werden (vergl. von Bar, Lehrbuch des
internationalen Privatund Strafrechts, 1892, S. 239 ff., und namentlich
Blumer-Morel, Schweiz. Bundesstaatsrecht, III. Band, S. 552). Auch im
vorliegenden Falle ist es daher angezeigt, einen bezüglichen Vorbehalt
zu machen. Im übrigen aber sind in den Hastbefehlen vom 1. November
und 19. Dezember 1900 und insbesondere in dem Schreiben des Mailander
Instruktionsrichters vom 11. März 1901 die sirafrechtlichen Merkmale von
Teilnahmehandlungen, wie sie das italienische Strafgesetz in Art. 63 ff.,
das Strafgesetz des Zufluchtskantons Neuenburg in em. 59 ff. und auch das
Schweiz-zerische Bundesstrasgesetz in Art. 18 ff. vorsieht, angegeben,
und es kann nicht bezweifelt werden, bag, wenn dem Vittorio Jafsei
die Begehung dieser Handlungen nachgewiesen werden kann, er nach den
strafgesetzlichen Bestimmungen sowohl des ersuchenden als des ersuchten
Staates strafbar ist. Ob die italienischen Behörden zur Begründung ihres
Verdachtes gegen Vittorio Jafsei sich mit Recht auf den von diesem am
18. September 1900 an Gaetano Bresci adressierten Brief berufen, ist eine
Beweisfrage, die nicht den schweizerischen Auslieferungsrichter, sondern
lediglich den untersuchenden und urteilenden italienischen Richter angeht.

72 A. Staatsrechtiiehe Entscheidungen. III. Abschnitt. Staatsverträge.

Jm Gegensatz zum Auslieferungsvertrag zwischen der Schweiz und
Grossbritannien vom 26. November 1880 sieht der schweizerisch-italienische
Auslieferungsvertrag auf Seite des ertuchten Staates keinerlei Vorprüfung
der zur Feststellung des Thaibestandes des Auslieferungsdeliktes
dienlichen Beweismittel vor. Gestützt auf diese Erwägungen hat das
Bundesgericht erkannt:

1. Die von der königlich-italienischen Staatsregierung verlangte-

Auslieferung des Vittorio Jaffei hat nicht stattzufinden:

a) wegen Miturheberschaft oder Gehilfenschaft beim Verbrechen
des Attentates auf das italienische Staatsoberhaupt (Art. 117 des
ital. St.-G.-B.);

b) wegen komplottmässiger Verabredung oder öffentlicher Auf--

reizung zur Begehung von Verbrechen gegen die Sicherheit des

italienischen Staates (Art. 134 und 135 des ital. St.-G.-B.)..

2. Die Auslieferung des Vittorio Jaffei hat dagegen stattzufinden wegen
Miturheberschaft oder Teilnahme an dem von

Gaetano Bresci am 29. Juli 1900 in Monza verübten Morde (Art. 364 und
3662 des ital. St.-G.-B.), immerhin unter dem. in Erwägung 6 hievor
bezüglich der örtlichen Jurisdiktion ange:-

brachten Vorbehalte

Sentenza del 30 marzo 1901 nella geweiJaffei.

Rapporto della Legge fed. sull'estradizionesi22 gennaio 1892 coi trattati
esistenti. Art. 3 e 9 del trattato _; art. 23 della Legge fed.

Competenza del Tribunale federale. Nozione del reato politico

{complicità in regicidi). Art. 2, n° 1 ; art. 2, in fine; art. Z del
trattato. Mandato di cattura; art. 9 del trattato.

1. L'8 novembre 1900 la Legazione d'Italia a Berna pre-

sentava al Presidente della Confederazione svizzera, a nome del R. Governo
italiano, una. nota chiedente l'estradizione di certo Jaflei Vittorio
di Quintiliano, oriundo di Foligno, ed univa alla domanda un mandato di
cattura emanante dal

Consigliere delegato della Sezione di accusa presso laAnslieferungsvertrag
mit Italien. N° 10. 73

Corte di Appello in Milano all' istruttoria del processo contro i correi
e complici nel regicidio di Monza del seguente tenore:

e Il Cousigliere delegato ecc. ..... a mente degli art. 182, 187 e 449
del Cod. proc. pen., ordina la cattura di Jaffei Vittorio di Quintiliano,
oriundo di Foligno, ora d'ignota dimora, imputato :

1° di correità e complicità nel duplice delitto di attens tato contro il
Re e di omicidio qualificato e mente degli art. 63, 117, 364, 366 11°
2 Cod. pen., per avere, agendo con premeditazione e di cooperazione con
altri, concertato con Gaetano Bresci di attentare alla vita di Sua Maestà
Umberto I determinando, 0 quanto meno eccitando esso Bresci ad essere,
come fu, l'esecutore immediato dell'ucci sione del Sovrano avvenuta in
Monza il 29 luglio 1900;

2° del delitto contro la Sicurezza dello Stato, di cui agli art. 134 et
137 Cod. pen., per avere in Italia e nella fini tima Svizzera nel corso
dei mesi di agosto, settembre ed ottobre 1900 concertato ed eccitato
pubblicamente la perpetrazione di reati contro i poteri dello Stato....

In calce del mandato di cattura si trovano riprodotte, come applicabili
al casa, le disposizioni degli art. 63, 117, 134, 135, 364 e 366, 11° 2,
del Cod. pen. ital. riferentisi, l'art. 63, al concorso di più persone
in uno siesso reato (correità o complicità); l'art. 117, al delitto
di regicidio; l'art. 134, alle cospirazioni o congiure politiche
per eseguire reati di state; Part. 135, alla pubblica provocazione a
commettere tali delitti; l'art. 864, al reato di omicidio; l'art. 366,
B* 2, all' omicidio premeditato.

2. In seguito di detta domanda di estradizione, il Jaffei di cui il
Consiglio federale aveva già, decretato lo sfratto il 29 ottobre 1900
in appoggio al disposto dell'art. 70 della Costituzione federale,
e la cui espulsione stava appunto per essere eseguita, fu detenuto
in arresto provvisorio nelle carceri di Bellinzona. Interrogato poi,
conforme alla Legge fed. 22 gennaio 1892 (art. 21), se intendeva di
opporsi alla domanda della Legazione italiana, dichiarava alla Direzione