232 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

du débiteur, comme cela est de regle pour les saisies mobilieres. 11 est
vrai que le poursuivi était légalement tenu de représenter les objets
dont s'agit (art. 99, al. 2). Maiscela. n'a pas pu liberer l'office du
devoir de Verifier si ces objets se trouvaient encore à ce moment dans
le patrimoine dudébiteur et si, par eonséquent, une saisie pouvajt,
legalement et avec suecès, etre opérée sur les dits objets. C'est
l'intérét le'gitime non seulement du eréancier saisissant, mais aussi
dudebiteur qui exige un tel prooédé. Eu efketZ quant au débiteur, dont
les intéréts sont seuls en quest-ion dans l'espèee, il est. possible,
par exemple, qu'entre temps un objet seisi antérieurement en conformité
de la loi seit deve-nu, per suite de changements dans la fortune du
débiteur, insaisissable à teneur de Part92, ou saisissable seulement
dans un rang postérieur au sens de l'art. 95, etc. On ne saurait, en
particulier, méconnaitre l'intérèt que le poursuivi lui-meme peut avoir
à ce que l'office ne declare sajsis que des objets se trouvant dans son
patrimeine au moment de l'exécution dela saisie et qu'il ne l'astreigne
pas aux obligations légales résultant de la saisie à l'égard d'objets
qu'il ne possède pas.

2. 11 y a dès lors lieu de redresser l'opération de l'offlce du 14
janvier 1901 dans ce sens que celui-ci doit se rendi e au domicile
du recouresint et prendre, en entre, les autres mesures d'information
appropriées aux circonstances, afin de constater si les objets en question
n'appartenaient plus eu débiteur lors de la susdite saisie, comme celui-ci
le prétend. Si l'exactitude de cette affirmation vient à étre démontrée,
il en résnltera, que ces objets doivent etre éliminés du pieces-verbal
de la sajsie en question. Eu leur lieu et place, l'office aura alors
à saisir d'autres objets, seit valeurs saisissables du débiteur, pour
autant qu'ilssen existe encore.

Per ces motifs,

La Chambre des Poursuites et des Faillites prononee:

Le recours est declare fonde et l'office des poursuites de Morges invite
à procéder dans le sens du considérasint 2 cidessus.und Konkurskammer. N°
39. _ 283

39. Entscheid vom 11. Mai1901 in Sachen Konkursamt Entlebuch gegen Luzern.

Legitimation des Konkursamtes (o'-ls Konkurszzerwaltemg) zur
Beschwerde aus Betreibemg. Vi ndika-tzîon im Koni-fume. Fristen-
setzueeg an die Vindikaeeten. Art. 242 Sch/aldi).u. Konig-Ges Greift
Klageaufforderwng nach diesem Artikel auch Iainsiclitlicli ames nach
Art. 260 eod. abgetretenen Ansprache; Platz .?

' I. Beim Ausbruche des Konkurses über Franz Joses Arnet m Entlebuch
beanspruchte dessen Ehesrau geb. Schaffer und dessen Mutter, Frau
Amet-Bucheli, Eigentum an verschiedenen in den Rämnlichkeiten des
Gemeinschuldners befindlichen Haushaltungsgegenständen und zwar die
letztere an einem Kanapee, zwei Betten, einer Kommode, einem Schranke,
einem Spiegel, fünf Tableaur und Waschftanden. Das Konkursamt Entlebuch
als Konkursverwaltung brachte den Gläubiger-n zur Kenntnis-, dass es
diesen Vindikationsbegehren entsprechen werde, falls nicht innert zehn
Tagen ein Gesuch auf Abtretung der daherigen Massarechte gemäss am. 260
Betr.-Ges. erfolge. Auf ein bezügliches Verlangen trat das Amt dann
thatsächlich die genannten Rechte an den Konkursgläubiger Otto Bucher
in Entlebuch ab, wobei es gleichzeitig den beiden Vindikantinnen eine
zehntägige Frist zur gerichtlichen Einklagung ihrer Ansprüche gegenüber
dem Cessionar ansetzte

II. Dieser Fristansetzung wegen erhoben Frau Arnet und Witwe Avnet gegen
das Konkursamt Entlebuch Beschwerde Von der untern Aufsichtsbehörde
(Gerichtspräsident von Entlebuch) wurden sie am 25. Januar 1901
abgewiesen, im wesentlichen mit folgender Begründung: Bei Eröffnung des
Konkurses sei der Gemeinschuldner im Gewahrsam der fraglichen Gegenstände
gewesen. Laut den Aus-sagen der Konkursverwaltung hätten diese sich
in den von ihm allein gemieteten Räumlichkeiten und daselbst in seiner
thaisächlichen Verfügungsgewalt befunden. Einige derselben seien auch
mit dem übrigen Mobiliar des Konkursiten von diesem gegen Feuerschaden
versichert gewesen. Sei aber der Gewabrsam des Gemeinschuldners als
sichere Thaisache anzuerkennen, so rechtfertige sich die verfùgte
Fristansetzung in analog-er Anwendung des Art. 242 Betr.-Ges.

234 B. Entscheidungen der Schuidhetreibungs--

III. Die kantonale Aufsichtsbehörde, an welche Frau und Witwe Arnet
dieses Erkenntnis weiterzogen, hob dasselbe mit Entscheid vom 9. März
1901 auf. Sie führte hiebei aus: Die Frage, wem der Besitz an den
beanspruchten Vermögensobjekten zustehe, müsse (aus welchen Gründen,
wird nicht gesagt) zn Gunsten der Beschwerdeführerinnen entschieden
werden. Abgesehen hievon komme der Konkursverwaltung kein Recht zu,
jenen als Vindikantinnen eine Klagesrist anzusetzen, da es im Falle des
Art. 260 Betr.-Ges. Sache des Anstreiters sei, klagend vorzugehen.

IV. Das Konkursamt Entlebuch als Konkursverwaltung im Konkurse Arnet
rekurrierte gegen diesen Entscheid rechtzeitig an das Bundesgericht. In
der Rekursschrift stellt die rekurrierende Behörde hauptsächlich
darauf ab, dass der Cessionar im Sinne des Art. 260 Bett-Eies in allen
Beziehungen an Stelle der Masse trete, also auch bezüglich eines
allfälligen Anspruches auf die Beklagtenrolle im Prozesse und der
Möglichkeit der Ansetzung einer Klageverwirkungsfrist.

V. Während die kantonale Aufsichtsbehörde von weiteren Bemerkungen in
Sachen Umgang genommen hat, lassen Frau und Witwe Arnet auf Abweisung
des Rekurses antragen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht 1 in Erwägung: 2. Die
Einrede, es mangle dem rekurrierenden Konkursamte

die Legitimation zur Beschwerde, kann nicht gehört werden. Nach ständiger
Praxis ist den Konkursämtern in ihrer Eigenschaft als Konkursverwaltungen,
als Geschäftsführer der Gesamtgläubigerschaft, das Beschwerderecht
zuzuerkennen (vgl. Archiv, z. B. II, Nr. 104, V, Nr. 122). Freilich
handelt es sich bei der vorliegenden Fristansetzung um eine Massnahme,
an der in erster Linie ein einzelner Gläubiger, der Cessionar des
gemäss Art. 260 Betr.Ges. abgetretenen Anspruches, interessiert ist. Das
schliesst aber ein rechtliches, durch das Mittel der Beschwerdeführung
zu schützendes Interesse der Masse an der fraglichen Verfügung nicht
aus. Ein solches muss vielmehr deshalb als vorhanden angesehen werden,
weil die Masse gemäss Art. 260 cit. nach erfolgreicher Geltendmachung des
cedierten Rechtsanspruches durch den Cesfio-und Konkurskammer. N° 39. 235

nur die Ablieferung eines nach Deckung des letztern verbleibenden
Überschusses verlangen kann. Zu Unrecht behaupten die Rekursopponenten,
die Abtretung des Anspruches komme einem definitiven Verzicht auf
denselben seitens der Masse gleich. Letztere spricht damit keineswegs
eine Befreiung des betreffenden Leistungspflichtigen aus. Dieser bleibt
vielmehr in vollem Umfange gebunden. Nur dem Cessionar gegenüber kann
in der Abtretung ein Verzicht, die Aufgabe eines Masseanspruches,
insofern erblickt werden, als der Cessionar sich in erster Linie aus
dein Ergebnis der von ihm und auf sein Risiko hin unternommenen Schritte
zur Realisierung des Anspruches befriedigt machen kann. Der verbleibende
Überschuss aber ist als Massegut zu betrachten und es besitzt die Masse
einen Rechtsanspruch auf dessen Ablieferung Demnach hat sie auch ein
rechtliches Interesse daran, dass die Geltendmachnng des cedierten
Anspruches richtig und sachgemäss erfolge und so zu einem günstigen
Ergebnisse führe. Zum mindesten kann ihr ein persönliches Recht zu
einer hierauf gerichteten Wahrung ihrer Interessen vor den Behörden in
einem Falle vorliegender Art nicht abgesprochen werden. Indem nämlich
die angesochtene Fristansetzung eine sofortige Anhebung des Prozesses
bezweckt, dient sie unmittelbar dem Interesse der Masse an der raschen und
definitiven Liquidation des Konkurses. Ohne sie wäre sonst in Hinsicht
auf einen der Masse zufallenden Prozessgewinn, in höherem Grade mit der
Möglichkeit zu rechnen, dass der Schluss des Konkurses verschoben oder
eine nachträgliche Verteilung nötig werden müsse.

3. In der Sache selbst ist vorerst zu bemerken, dass der vom Konkursamte
zur Anwendung gebrachte Art. 242 Betr.-Ges. nur in Frage kommen kann,
wenn die Masse zur Zeit der Konkurseröffnung den Gewahrsam an den
vindizierten Gegenständen besass (vgl. z. B. Entsch. des Bundesgerichtes,
Sep.-Ausg. II, Nr. 1, i. S. Konkursamt Biel). Dass letzteres der Fall
sei, bat die kantonale Oberaufsichtsbehbrde in Abrede gestellt, ohne
aber ihre Behauptung irgendwie zu begründen Umgekehrt wurde der Gewahrsam
der Masse von der ersten Instanz als vorhanden angesehen. Der von dieser
vertretene Standpunkt lässt sich nach der Lage der Akten nicht als ein
rechtsirrtümlicher bezeichnen und muss

236 B. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

deshalb mangels relevanter, für die gegenteilige Ansicht sprechender
Anhaltspunkte vom Bundesgerichte gutgeheissen werden:

Was nämlich zunächst die Vindikaiionsanfprüche der Ehefrau des
Gemeinschuldners anbelangt, so ist keineswegs dargethan, ja nicht einmal
behauptet, dass sie mit ihrem Manne in Gütertrennnng gelebt habe. So
lange dies aber nicht der Fallist, muss nach der bisherigen Praxis der
Ehemann als im Gewahrsam der in der gemeinsamen Wohnung unter-gebrachten
Gegenstände beider Eheleute befindlich angesehen werden (ng. Jäger,
Kommentar, Note {l zu Art. 106).

Nach den Umständen des Falles hat sodann der Gemeinschuldnee jedenfalls
auch an den von der Witwe Arnet beanspruchten Objekten den Gewahrsam
im Sinne des Gesetzes ausgeübt Diese lebte zusammen mit den Eheleuten
Arnet in gemeinsamer Hanshaltung, welcher der Ehemann als Familienhaupt
vorstand. Es ist deshalb anzunehmen, dass die der Witwe Arnet gehörenden
Sachen nicht von denjenigen der Ehelente ausgefondert, sondern mit ihnen
vermengt waren, um so mehr, als es sich wesentlich nur um Objekte handelt,
die ihrer Natur nach einem gemeinsamen Gebrauch der Familienglieder zu
dienen haben oder doch einen solchen zulassen. Witwe Arnet behauptet
freilich, sie ansschliesslich für sich benutzt und darüber verfügt
zu haben. Aber an ihr wäre es gewesen, diesen mit den gewöhnlichen
Verhältnissen nicht übereinstimmenden Zustand als wirklich vorhanden
nachzuweisen

4. Endlich srägt es sich, ob die Klagaufsorderung des Art. 242 Abs. 2
vorliegenden Falles analog anwendbar sei, d. h. ob sie hinsichtlich
eines nach Art. 260 Betr.-Ges. cedierten Masseanspruches Platz greifen
dürfe. Auch diese Frage ist in Übereinstimmung mit der ersten Instanz
zu bejahen.

Durch die Abtretung des Art. 260 Betr.-Ges. soll der betreffende
Einzelgläubiger in die Lage gesetzt werden, an Stelle der
Gesamtglänbigerschaft, einerseits auf sein persönliches Risiko hin,
anderseits aber auch, wenigstens in erster Linie, in seinem persönlichen
Interesse, den abgetretenen Masseansprnch geltend zu machen. Diese
Befugnis, von sich aus gegen den Dritten vorzugehen, wird ihm des
nämlichen Rechtsgrundes wegen eingeräumt,und Konkurskammer. N° 39. 287

auf den die Gläubigerschast selbst sie stützen müsste: nämlich wegen
der Haftung des gesamten Vermögens des Schuldners für alle dessen
Verbindlichkeiten bezw. wegen der Berechtigung seiner Gläubiger, zu
ihrer Befriedigung auf die gesamte schuldnerische Habe zu greifen. Es ist
deshalb nicht einzusehen, warum nicht der Eintritt des Einzelgläubigers in
die Rechtsstellung der Masse dem Dritten gegenüber ein vollständiger sein
solle, auch in dem Sinne, dass die der Masse zustehenden prozessualischen
Befugnisse, speziell der Vorteil der Beklagtenrolle und die Möglichkeit
einer Befristung des Klagrechtes, ihm ebenfalls zu Gute kommen. Bei der
gegenteiligen Auffassung würde sich der betreffende Dritte ohne Grund
in einer bessern Lage befinden, wenn er mit dem einzelnen Gläubiger,
als wenn er mit der Masse zu thun hatte. Als nicht stichhaltig
erscheint der Hinweis der Rekursgegnerinnen darauf, dass auch bei
den Kollokationsprozessen des Art. 250 Betr.-Ges. die Parteirolle
eine andere sei, je nachdem die Masse oder die Gläubiger einzeln den
Rechtsstreit führen. Bei diesen handelt es sich eben um Streitigkeiten
der Gläubiger unter sich, und es ist auch leicht erklärlich, dass,
wenn einmal die Konkursverwaltnng die Forderung eines solchen nach
vorgenommener Prüfung im Kollokationsplane zugelassen hat, ihm infolge
dessen bei einer nachträglichen Anfechtung durch einen Mitgläubiger von
Gesetzeswegen die Betlagtenrolle zufallen soll. Hier dagegen wird der
Prozess gegen eine dritte, ausserhalb des Konkursbersahrens stehende
Person geführt und zwar nach dem Gesagten unter wesentlich gleichen
Verhältnissen für diesen Dritte", ob er sich der Masse oder dem Cessionar
als Rechtsgegner gegenüber befindet. Auch eine Anerkennung des Anspruches
des Dritten seitens der Masse liegt, wie bereits oben sub 2 ausgeführt,
hier nicht vor.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird begründet erklärt und damit unter Aufhebung des
Vorentscheides das erstinstanzliche Erkenntnis vom 25. Januar 1901
beschützt.