258 Givilrechtspfiege.

38. Urteil vom 28. April 1900 in Sachen privilegierte österreichische
Länderbank gegen Gugelmann & Cie.

E" lage der Domiziliazîin eines Weehsels an eigene Ord-re, den
diese eingelöst hat, gegen den Remittenten, gestützt auf bedingtes
Zahfangs-versprechen und ungaraehtferiigta Bereicherung. Oerlliuhe
Rechtsan-- weiidnng für Ansprüche aus ungerechtfertigler
Bereicherung. Ist-Trompeten-Z des Bundesgerichtes wegen Anwendung
französischen Bechis, Art. 57 Org.-Ges., soweit die Vorinstanz dieses
angewendet hat, Kompetenz zur Anwendung desselben, soweit dies nicht
geschehen ist, Art. 83 Org. Ges. Candia-tio sine eausa. Bedeutung der
Bedingung, dass ricktiger Preiesl aufgenommen werden sei. Erhaltung der
Regressreehte. Nichterfüllung dieser Bedingung.

A. Dnrch Urteil vom 9. November 1899 hat der Appellationsund Kassationshof
des Kantons Bern erkannt:

1. Auf die Beweisbeschwerde der Beklagten wird nicht eingetreten.

, 2. Die Klägerin ist mit ihrem Klagebegehren abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Anwalt der Klägerin die Berufung an das
Bundesgericht ergriffen und die Anträge gestellt:

1. Aufhebung des angefochtenen Entscheides

2. Verurteilung der Firma Gugelmann & Cie. zur Bezahlung einer
bestrittenen Summe von 2392 Fr. 38 Cfs. nebst Zins à 6 0/0 seit 10. Juli
1897 gegenüber der Rekurrentin.

Zur Begründung dieser Anträge wird bemerkt: Die Berufungsklägerin erkläre
sämtliche in ihren Schriftsätzen niedergelegt-en thatsächlichen und
rechtlichen Ausführungen als wesentlichen Bestandteil der Berufungsklage
Es solle so angesehen sein, als wären diese Ausführungen wörtlich
wiederholt. Der Wert des Streitgegenstandes liege zwischen 2000 und 4.000
Fr. Für die Beurteilung des Streit-es sei eidgenössisches Recht anwendbar.

Die Beklagten beantragen in ihrer Beantwortungsschrift:

1. Es möge sich das Bundesgericht, soweit in Sachen ausländisches Recht
zur Anwendung kommen müsse, als inkompetent erklären, und auf die Berufung
nicht eintreten·

2. Es sei die Klägerin im übrigen mit den sämtlichen
An-Il. Ohligationeùrecht. N° 38. 269

trägen ihrer Berufungsschrift abzuweisen, und das Urteil des
Appellationsund Kassationshoses des Kantons Bem in allen Teilen zu
bestätigen.

Die Beklagte anerkennt die Angabe der Klägerin über den Streitwert,
bestreitet dagegen, dass in Sachen überall eidgenössisches Recht anwendbar
sei. Eidgenössisches Recht könnte höchstens zur Anwendung kommen, soweit
sich die Klage als Bereicherungsklage darstelle. Es sei auch die Frage
auszuwerfen, ob in casu die Diligenzien der Berufung erfüllt seien,
da nur eine Berufungsschrift eingelegt worden sei.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die Berufung ist in der gesetzlichen Form eingereicht. (Wird näher
ausgeführt unter Verweisung ans die bundesgerichtlichen Entscheide
in Amtl. Samml., Bd. XXV, 2. Teil, S. 394 Erw. 3, und in Revue der
Gerichtspraxis, Bd. XIV, Nr. 68).

2. In thatsächlicher Beziehung ergibt sich aus den Akten: Die
Beklagten, Gugelmann & Cie. in Langenthal, zogen am 25. November 1896
auf N. Wasserberg in Gulag, zum Zweck, Zahlung für gelieferte Waren
zu erhalten, einen Wechsel an eigene Qrdre im Betrage von 2364 Fr. 60
Cis zahlbar ultimo Juni 1897 in Paris beider f. k. österreichischen
privilegierten LänderBank (der Klägerin). Wasserberg acceptierte den
Wechsel, die Beklagten indossierten ihn an die Kantonalbank Bern,
und diese indossierte ihn weiter an die Banque de Paris et des Pays
Bas in Paris. Anfangs Juni 1897, also bereits vor dem Verfalltag, fiel
der Aeceptant Wasserberg in Konkurs. Am Verfalltag wurde der Wechsel
von der Banque de Paris et des Pays-Bas der Klägerin, als Domiziliatin,
zur Zahlung vorgewiesen, und von dieser bezahlt und quiitiert in Empfang
genommen. Diese Zahlung geschah, wie die Klägerin behauptet, und die
Voriustanz feststellt, infolge eines Versehens Die Klägerin macht in ihrer
Klageschrift hierüber folgende Angaben: Der Acreptant N. Wasserberg habe
in den letzten Jahren auf den von ihm acceptierten Tratten die Klägerin
vielfach als Domiziliatin bezeichnet Es sei indessen nie vorgekommen,
dass einer seiner Wechsel habe protestiert werden müssen, vielmehr
habe er immer rechtzeitig für Deckung gesorgt Dem Kasster der Klägerin,
J. Vergetxf sei vom

xm, 2. 1900 48 ss

270 Civilrechlspflege.

Konkurse des Wasserberg im Zeitpunkt der Präsentation nichts bekannt
gewesen. Dieser Kassier habe am 30. Juni 1897 den damals abwesenden
Kontrolleur vertreten, und sei, wie gewöhnlich, am letzten des Monats,
ausserordentlich stark beschäftigt gewesen. Gegen 24/2 Uhr nachmittags
sei der Ausläufer der Banque de Paris et des Pays-Bas gekommen, um
verschiedene eingelangte Deckungsbeträge zu erheben. Aus Versehen
habe J. Vergerldie ihm präsentierte Tratte der Beklagten zur Kassa
gegeben, statt dies-albe, weil keine Deckung eingelangt war, dem
Ausläufer wieder auszuhändigen. Infolgedessen sei die Tratte an der
Kassa zur Auszahlung gelangt. Der funktionierende Kassenbeamte habe
sich gleich wie der Kontrolleur in der irrtümlichen Meinung befunden,
es sei genügende Deckung für die Tratte vorhanden. Eventuell habe bee
Irrtum des Kontrolleurs darin bestanden, dass er in der Zerstreunng die
in Frage stehende Tratte zur Kassa gegebenhabe, glaubend, ein anderes
Wertpapier in Händen zu haben. Erst am Abend beim Kassaschluss sei
Verger seines Irrtums gewahr geworden. Die Banque de Paris et des Pays
Bas, von der Klägerin um Rückerstattung des Wechselbetrages angegangen,
ersuchte nun am 1. Juli die Kantonalbank Bern um die Ermächtigung hiezn,
indem sie schrieb: L'effet de 2864 fr. 60, compns dans votre remise du
24 jujn nous a été payé hier par la Banque des Pays autrichiens. Cet
établissemeut nous fait savoir que ce payement avait été effectué sur une
erreur de son caissier et. il nous demande le remboursement. Gemme les
délais pour lever preise-r sont passés, nous veuons vous prior de nous
autoriser à, faire ce remboursement si la chose vous est possible. . . . .
Die Kantonalbank wendete sich an die Beklagten, erhielt aber von diesen
den Bescheid, sie können den Wechsel nicht ohne Protest zurücknehmen,
da der Aeeeptant tazwischen in Konkurs gefallen sei. Hieran ersuchte
auch die Klagerin am 6. Juli die Kantonalbank Bern, bei der Ausstellerin
behufs Rückerstattnng des Wechselbetrages zu intervemeren. Die Beklagten
antworteten der Kantonaibank auf deren Anfrage hm mit Schreiben vom
10. Juli 1897, sie wiederholen, dass sie den fraglichen Wechsel ohne
Anstand zurücknehmen, wenn derselbe richtig protesiiert fei. Am 15. Juli
schrieb nun die Klägerin anII. Obligationenrecht. N° 38. 271

die Kantonalbank in Bern, dass der Wechsel in der That rechtzeitig
prvtestiert worden sei, und ersuchte sie neuerdings, die Aussteller
zur Zahlung (samt Koen) zu veranlassen Sie fügte eine Protesturkunde
bei. Dieselbe beginnt mit der Wiedergabe des Wechselbriefes in
französischer Sprache, wobei gesagt wird: Au des du dit effet se trouve
en francais l'endos suivant: Payez à l'ordre de Banque de Paris et des
Pays-Bas valeur en compte Berne, le 22 juin 1897, Banque cantonale de
Berne _ Banque cantonale de Berne signé illisiblement, suit l'acquit.
Sodann wird bezeugt, dass der mit Erhebung des Protestes betraute
huissier bei der Domiziliatin unter Vorweisung des Wechsels Zahlung
verlangt, und vom Kassier folgende Antwort erhalten habe: Que la Banque
impérîale et royale des Pays autrichiens l'a charge de répondre, que le
sieur Wasserberg n'est pas present au dit domicile et qu'elle n'a pas
de provisions concernant le dit effet, ajoutant qu'elle remboursera le
dit effet après protèt. Die Beklagten, denen die Kantonalbank diesen
Protest übermittelte, erklärten, dass zufolge ausdrücklicher Erklärung
der Banque de Paris et des Pays Bas in ihrem Briefe vom 1. Juli der
Protest nicht rechtsgültig sein forme, sie bedauern daher, den Wechsel
unter diesen Umständen nicht zurückiiehmen zu können. Nach weiterer
fruchtloser Korrespondenz erhob die Klägerin im Juni 1898 gegen Gugelmann
& Cie. Klage, mit dem Rechtsbegehren: Die Beklagten seien zu verurteilen,
der Klägerin gegen Aushändigung der Tratte vom 25, November 1896, gezogen
von Gugelmann & Eie. aus N. Wasserberg, lautend auf 2364 Fr. 60 Ets. eine
bestrittene Summe von 2392 Fr. 38 Cis. nebst Zins ei 6 0/0 seit 10. Juli
189? zu bezahlen

3. Es handelt sich bei dem mit dieser Klage geltend gemachten
Anspruch weder um einen wechselrechtlichen Regress, noch etwa um eine
wechselrechtliche Bereicherungsklage im Sinne des Art. 813 O..-R Vielmehr
stützt die Klägerin ihre Klage einerseits aus einen, gänzlich ausserhalb
des wechselrechtlichen Nexus liegenden einseitigen Verpflichtungsaki,
indem sie behauptet, die Beklagten haben in der wegen Rückerstattung
des bezahlten Wechselbetrages gepflogenen Korrespondenz erklärt, der
Klägerin diesen

272 Civilrechtspflege

Betrag gegen Aushändigung des rechtzeitig protestierten
Wechsels zurückzuzahlen. In dieser Erklärung liege ein bedingtes
Zahlungsversprechen, das einzig von der rechtzeitig-en Protestation des
Wechsels abhängig gemacht worden sei. Die gestellte Bedingung sei in
Erfüllung gegangen, da der Wechsel in der That am Verfalltag mangels
Zahlung protestiert worden sei. Anderseits fordert die Klägerin die
Rückerftattung mit der allgemeinen Bereicherung-sflage, da die Betlagten
durch die Cinlösung des Wechsels ohne rechtmässigen Grund zum Nachteil
der Klägerin bereichert worden eten.

f 4. Frägt es sich zunächst, ob die Beklagten schon nach den Grundsätzen
über ungerechtfertigte Bereicherung auf Rückerstattnng des Wechselbetrages
haften, so ist zu bemerken: Wie das Bundesgericht in seiner Entscheidung
in Sachen Dure] c. Compagnie Paris-Lyon Méditerranée vom 15. Juli 1899
(vgl. auch Amtl Samml. der bundesgerichtlichen Entscheidungen, Bd. XII,
S. 342; Revue, W Nr. 112) ausgesprochen hat, sind die Ansprüche aus
ungerechtfertigter Bereicherung dem Rechte des Ortes unterstellt, wo
die Rechtshandlung, auf welche sich der Bereicherungsanspruch stützt,
stattgefunden hat. Da die Einlösung des Wechsels, durch welche die
Beklagten nach der Behauptung der Klägerin unrechtmässig bereichert
sein sollen, in Paris erfolgte, findet somit für die Bereicherungsklage
das sranzösische Recht Anwendung Die Vorinstanz hat nun angenommen,
hie Klägerin wolle, nach ihrer Klagebegründung, sowohl eine condictio
indebiti, als eine condictio sine causa geltend machen; sie hat
die condictio indebiti in Anwendung des französischen Rechtes als
unbegründet abgewiesen, und diese Entscheidung ist, gemäss Art. 57
des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege, der
Überpriifung des Bundesgerichtes entzogen. Was dagegen die condictio
sine causa anbelangt, so spricht sich die Vorinstanz darüber nicht aus,
ob sie ihre Entscheidung auf eidgenössisches oder französisches Recht
stütze; nach den vom Bundesgericht anerkannten Grundsätzen über die
örtliche Rechtsanwendung bei Bereicherung-sHagen ist jedoch auch hier das
französische Recht massgebend, und da aus dem angefochtenen Urteil nicht
ersichtlich it, dass die Vorinstanz dasselbe wirklich angewendet habe,
ist das BundesgerichtII. Obligationenrecht. N° 38. _ 273

kompetent, in diesem Punkte auf die Berufung einzutreten, und gemäss
Art. 83 des Organisationsgesetzes die Anwendung des französischen
Rechtes selbst vorzunehmen Nun kann aber die condictio sine causa auch
nach französischem Recht nicht für begründet erklärt werden. Es besteht
kein Zweifel darüber, dass die Klägerin mit der Einlösung des Wechsels
eine Schuld bezahlt hat zwar nicht eine eigene, aber eine Schuld des
Aeceplanten Wasserberg. Denn durch die Annahme des von den Beklagten
ausgestellten Wechsels hatte sich dieser wechselmässig verpflichtet,
dem rechtmässigen Inhaber des Wechsels nach Inhalt des Wechselbriefes
Zahlung zu leisten. Unbestreitbar war die Banque de Paris et des Pays-Bas
rechtinässiger Inhaber des Wechsels-, und als solcher berechtigt, vorn
Acceptanten Zahlung zu fordern. Auch darüber besteht kein begründeter
Zweifel, dass die Wechselschuld auch durch einen Dritten, den nicht
wechselrechtlich berpflichteten Domiziliaten, namens des Schuldners,
rechtsgültig bezahlt werden konnte, und es lässt sich demnach nicht etwa
behaupten, die Zuwendung, welche die Banque de Paris et des Pays-Bas
(und mittelbar auch die Beklagten) infolge der Zahlung der Wechselsumme
erhalten haben, begründe schon deshalb eine ungerechtfertigte Bereicherung
der Beklagten, weil diese Zahlung durch eine nicht wechselverpflichtete
Person geleistet wurde. Hat aber die Klägerin, indem sie den Wechsel
einlöste, an Stelle des Schuldner-s eine Verbindlichkeit desselben
erfüllt, und damit an den rechtmässigen Inhaber des Wechsels eine
Leistung gemacht, die auf einer justa causa beruhte, so kann es ferner
rechtlich keinen Unterschied machen, ob bei Einlösung des Wechsels der
von der Klägerin behauptete Irrtum hinsichtlich ihrer Deckung durch
den Acceptanten mitgespielt habe, oder nicht Dieser Irrtum bezog sich
lediglich auf das Motic), welches sie bewog, als Stellvertreter des
Schuldners, des Acceptanten Wasserberg, zu handeln; der Irrtum im
Motiv ist aber auch nach französischem Recht kein wesentlicher (code
civil, Art. 1110). Die Thatsache, dass die Klägerin in der irrtümlichen
Annahme-, es sei von Wasserberg Deckung vorhanden, zahlte, vermag daher
daran nichts zu ändern, dass ihre Zahlung als im Namen des Acceptanten
Wasserberg geleistet betrachtet werden muss, und demnach ihre materielle
Rechtfertigung in dem von Wasserberg eingegangenen Schuldver-

274 Civilrechtspflege.

hältnis, also in einer justa causa findet. Hievon ausgegangen, könnte
von einer ungerechtfertigten Bereicherung der Beklagten nur dann die
Rede sein, wenn die Wechselobligation, welche die Klägerin erfüllt hat,
ihrerseits einer rechtmässigen cause, entbehrte, sei es, dass eine solche
überhaupt nie bestanden hätte, oder nachträglich dahingefallen wäre, so
dass also die Rückforderung mit Rücksicht auf das der Wechselverpflichtung
Wasserbergs zu Grunde liegende Rechtsverhältnis zwischen diesem und
den Beklagten begründet wäre. Allein dies trifft nach dem von der
Vorinftanz für das Bundesgericht verbindlich festgestellten Thatbesiande,
wonach der Wechsel zum Zwecke der Zahlung einer der Wechselsumme
entsprechenden Schuld des Wasserberg aus Wareuliefernngen gezogen wurde,
nicht zu. Dass die Beklagten durch die Einlösung des Wechsels von ihrer
wechselmässigen Regresspslicht befreit worden sind, und ihnen damit ein
Verlust erspart geblieben ist, ber, in Anbetracht der vor Verfall des
Wechsels eingetretenen Zahlungsunfähigkeit des Acceptanten, in sicherer
Aussicht stand, vermag einen Anspruch der Klägerin auf Rückerstattung
ebenfalls nicht zu begründen; denn die Befreiung von der Regresspflicht
war lediglich die rechtliche Folge der Erfüllung der Wechselt-bligation
des Aceeptanten, und da die Klägerin, indem sie den Wechsel einlöste,
diese Obligation erfüllte, also eine Leistung machte, auf welche die
Beklagten einen rechtlichen Anspruch erworben hatten, so find diese von
ihrer Regresspslicht nicht ohne rechtmässigen Grund befreit worden.

5. Es kann sich demnach nur fragen, ob die Beklagten durch ein
von ihnen abgegebenes Zahlungsversprechen zur Rückerstattung der
Wechselsumme verpflichtet worden seien. Nun haben die Beklagten in
der wegen dieser Rückerstattung gepflogenen Korrespondenz allerdings
erklärt, den Wechsel ohne Anstand zurückzunehmen, wenn derselbe richtig
protestiert sei; wie sie sich auch von Anfang an lediglich aus dem
Grunde geweigert hatten, aus das an sie gestellte Ansinnen einzugehen,
weil der Wechsel nicht protestiert sei. Diese Erklärungen der Beklagten
konnten aber selbstverständlich bloss den Sinn haben, dass die Beklagten
sich nur dann zur Rückerstattung der von der Klägerin ausgelegten
Summe verstehen, wenn für die Erhaltung der Regressrechte gesorgt
wordenII. Ohligationenrechl. N° 38. 275

sei; denn eine andere Bedeutung als die Erhaltung der Regressrechte
konnte die Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung schlechterdings
nicht haben. Nur für den Fall, dass sie selbst regresspflichtig blieben,
und ihnen ihrerseits das Regressrecht gegen den Acceptanten gewahrt
blieb, wollten also die Beklagten, nach ihrer Erklärung, der Klägerin
den von dieser bezahlten Betrag zurückerstatten, bezw. den Wechsel
zurückitehmen. Sie wollten also überhaupt nur zahlen, wenn sie hiezu
wechselrechtlich verpflichtet waren. Das Regressrecht war aber, trotz der
Aufnahme eines Protestes mangels Zahlung, dadurch untergegangen, dass die
Klägerin, als Domiziliatin, den Wechsel einlöste, und zwar sowohl dann,
wenn die Einlösung vor, als auch dann, wenn sie nach der Erhebung des
Protestes erfolgte. War die Einlösung vor der Erhebung des Protestes
erfolgt, so war damit die Wechselobligation, samt allen Regressrechten
getilgt, und konnte durch die Aufnahme eines nachträglichen Protestes
nicht wieder aufleben. War aber zuerst Protest mangels Zahlung erhoben
worden, so wurden damit allerdings die Regressrechte gegen die Vormänner
des Wechselinhabers, also auch gegen die Beklagten und den Acceptanten,
gewahrt, allein sie gingen unter durch die nachträgliche Einlösung des
Wechsels durch die Domiziliatin, und die dadurch bewirkte Tilgung der
Wechselobligation, so dass die Wirkungen des Protestes wieder aufgehoben
wurden, und die rechtliche Stellung der Beklagten die nämliche blieb,
wie wenn gar kein Protest erhoben worden wäre-. Die Bedingung, an welche
die Beklagten ihr Versprechen, den Wechsel zurückzunehmen, bezw. der
Klägerin den ausgelegten Betrag zu vergüten, geknüpft haben, ist somit
nicht in Erfüllung gegangen, so dass die von der Klägerin behauptete
Rückerstattungspflicht aus diesem Versprechen nicht hergeleitet werden
kann. Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Klägerin wird als nnbegründet abgewiesen, und das
Urteil des Appellations-· und Kassationshofes des Kantons Bern in allen
Teilen bestätigt