IV Inhaicsverzeichnis.

S .

X. Erstellung von Telegraphenund Telephonlinien.ene Etabhssement des
Iignes téiégraphiques et télé-

phoniques . . . . . . . . . 817

XL Schuldbetreibung und Konkurs. Poursuite pour dettes et faillites
. 189 462 617 ' ,

XII. Organisation der Bundesrechtspflege. Organisation judiciaire fédérale
219, 489, 624, 817

XIII. Civiletreiügkeiten Zwischen Kantonen einerseits und Privaten
oder Korporationen anderseits. Differends de droit civil entre des
cantons d'une part et des corporalions ou des particuliers d'autre
part............ 491,823

XIV. Civi}sîreitigkeiten zwischen Bund und Privaten. Dxfi'erends de
droit civil entre la Confédération et des particuliers . . . . . . . 831

XV. Civilstreiligkeiten zu deren Beurteilung das Bundesgericht von
beiden Parteien angerufen worden ist. Différends de droit civa portés
devant le Tribunal federal par convention des parties 511, 841m
siM.;-1%... ..,.....-,.

CIVILRECHTSPFLEGE ADMINISTRATION DE LA JUSTICE CIVILE

I. Abtretung von Privatrechten. Expropriation.

i. Urteil vom 25. Januar 1900 in Sachen Bosshart gegen
Nordoftbahngesellschafi.

:Klage auf Entschädigung nach, Art. 23 Expo:-Ges. (wegen Einschrän-kung
dès freien Verfügmagsrechtes}. K ompetenz des Bundesgerichtes, Art. 23
Abs. 3 £. c., Art. 50 Ziff. 9 Oradea Zeitpunkt

der Wertung. '

A. Im zürcherischen Amtsblatt vom i. November 1895 Brachte fener
Gemeinderat von Oerlikon zu allgemeiner Kenntnis, dass die Direktion der
schweizerischen Nordostbahngesellschaft einen neuen Situationspkan nebst
Längenprofil und ein Verzeichniss der dadurch sbenötigten Grunderwerbungen
für Erweiterung der Station Oerlikon mit Überführung der Affolternstrasse
und Unterfühkung sder Schaffhauserstrasse eingereicht habe, und dass der
Plan gemäss Eden Vorschriften des eidg.. Expropriationsgesetzes während
30 Tagen zu Jedermanns Einsicht .an der Gemeinderatskanzlei aufliege.
Hieran anschliessend wurden die üblichen Aufforderungen zur ErEhebung
von Einsprachen und Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen erlassen
und weiterhin bemerkt, dass vom Tage der Bekanntmachung an, Not-fatte
vorbehaiten, ohne Einwillignng der Nordostbahngesellschaft an der äussern
Beschaffenheit des Abtretungsgegenstandes keine wesentlichen und mit
Beziehung auf die

' xxx-1, 2. 1900 i

2 Civilrechtspflege.

rechtlichen Verhältnisse desselben gar keine Veränderungen vorgenommen
werden dürfen. Nach dem ausgelegten Plane wird vert

dem dem K. Emil Bosshardt in Herisau gehörenden G " rund fuck,
Kat. Nr. 1608, das auf der einen Seite an die beehsendé.

Schafshauserstrasse anstössi, zum Zwecke der mit der Unterführun
der letztern verbundenen Verlegung derselben, ein Streifen {Î
Anspruch genommen, durch den das übrige Grundstück in zweif Teile
zerschnitten wird. Das Projekt der Nordosibahn ist laut Zuschrist
des schweiz. Eisenbahndepartementes an die Direktion der Nordostbahn
vom 17. August 1896 vom Bundesrate genehmigt worden, immerhin unter
verschiedenen Vorbehalten, darunter einem solchen des Inhalts,
dass die Unterführung der Schaffhauserstrasse im allgemeinen unter
ösilicher Verlegung derselben zu geschehen habe; über die genaue Lage
dieser Unterführung und die Richtung der Zufahrten zu derselben, die
Weite der Untersührung, ze. wurde beigefügt, haben noch Verhandlungen
"zwischen der Bahnverwaltung und der Regierung, bezw. den Gemeinden,
stattzufinden, zu welchem Zwecke der Regierung die neuen bezüglichen
Studien und Berechnungen der Bahn überCmittelt werden Die Durchführung
der Erpropriation zögertesich humus, wie es scheint hauptsächlich wegen
jenes Vorbehaltes.. Bosshart wandte sich im Jahre 1898 zwei Male an
das schwei.. Eisenbahndepartement bezw. den Bundesrat mit dem Gesuche
ea?) möchte die Nordostbahn verhalten werden, unverzüglich das ,für:
propriationsverfahren einzuleiten, wurde aber beide Male abgewiesen, weil
die definitive Genehmigung des Projekts wegen der mit der Verschiebung der
Unterführung der Schasshauser Strasseverbundenen Anderungen noch nicht
habe erfolgen können Im Jahre 1897 hatte Bosshart um die Bewilligung
zur Erstellung mehrerer Häuser auf seinem Grundstück nachgesucht, war
aber von der zuständigen Behörde, wesentlich wegen des von der Nord-

ostbahn aus das Grundstück gelegten Expropriationsbannes, ab-

schlägig beschieden worden.

B Mit Klage vom 26. September 1898 stellte Bosshart,. gestutzt auf Art,
23 des eidg. Expropriatiousgesetzes, beim Bundesgericht das Begehren,
die schweiz. Nordostbahngesellschaft sei schulbig, dem Kläger vom 1. Mai
1896 an bis zur Aufhebung der

... w, .....I. Abtretung ven Privatrechten. N° 1. 3

auf das Grundstück des Klägers in Oerlikon gelegten Baubeschränkung
jährlich je aus den 1. Mai 4800 Fr. zu bezahlen. Der Kläger behauptet,
er hätte das Grundstück überbauen oder verkaufen können·,sei aber hieran
von der· Nordostbahn rechtlich und thatsächlich gehindert. Der Wert
des Grundstückes betrage 33 Fr. per Quadratmeter oder rund 120,000
Fr. Im Sommer 1897 seien ihm 28 Fr. per Quadratmeter, im Juli 1896
25 Fr. 50 Cis. per Quadratmeter geboten worden, unter der Bedingung,
dass das Grundstück über-baut werden könne Der Schaden belaufe sich aus
den Ausfall an Zinsen auf dem Erlös, d. [). auf 4800 Fr. jährlich. Noch
höher gelange man unter der Annahme, dass Klager selbst das Grundstück
überbaut und die Häuser verkauft oder vermietet hätte.

G. Die Beklagte beantragte in der Antwort Abweisung der Klage. Es
wird zunächst geltend gemacht, die Schadenersatzforderung sei im
Expropriationsprozesse geltend zu machen, die Klage sei daher zur Zeit
und angebrachtermassen abzuweisen. Ferner

mangle der Nordostbahn die Passivlegitimation. Sie sei an der

Verzögerung der Erpropriation nicht schuld. Der Expropriationsplan von
1895 sei unter Vorbehalt des Details der Strassenunterführung genehmigt
worden. Von diesem Vorbehalt werde das Grundstück des Klägers nicht
betroffen. Es stehe seitens der Nordostbahn nichts entgegen, dass der
Kläger auf dem von der Expropriation nicht ergriffenen Teil desselben
baue. Auch bilde die Expropriation kein Hindernis für den Verkauf des
ganzen Grundstücks. Die Schadensaufstellung des Klägers wird bestritten
und eingewendet, dass gegen einen allfälligen Schaden der Vorteil
aufzurechuen sei, den die Ausschiebung der Liquidation zur Folge

gehabt habe. D

E. Über die Fragen, ob infolge des Projekts der Nordostbahn dem Kläger
die Überbauung seines Grundstückes und dessen Veräusserung zu Bauzwecken
verunmöglicht worden und welcher Schaden ihm daraus entstanden sei, wurde
ein Beweis durch Urkunden, Zeugen, Augenschein und Expertise aufgenommen

Mit Rücksicht auf das Resultat der Expertise reduziert der Anwalt des
Klägers im heutigen Vorstande das Klagsbegehren

4 Cimlrechtspflege.

an 4000 Fr. per annum; er behält dem Kläger weitere
Schadensersatzansprüche für die inzwischen eingetretene Wertverminde-
rung des Grundstück-es vor. Der Vertreter der Beklagten hält an dem
Abweisungsschluss und an allen zu seiner Begründung vor-gebrachten
Einwendungen fest.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

i. Der Entschädigungsanspruch den der Kläger an die Beklagte
erhebt, stützt sich in rechtlicher Beziehung auf Art. 23 des eidg.
Erpropriationsgesetzes, vom 1. Mai 1850, wonach der Erdwpriat vom
Tage der öffentlichen Bekanntmachung an, Noisälle vorbehalten, ohne
Einwilligung des Bauunternehiners an der äussern Beschaffenheit des
Abtretungsgegenstandes keine wesentliche und mit Beziehung auf die
rechtlichen Verhältnisse desselben gar keine Veränderungen vornehmen
dari, wogegen der Unternehmer für den aus dieser Einschränkung des
freien Verfügungsrechtes erweistich hervorgegangenen Schaden Ersatz zu
leisten Hat. Nach Abs. 3 des genannten Artikels und Art. 50 Biff. 9 des
Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspslege, vom 22. März
1893, ist eine solche Klage beim Bundesgericht als einziger Instanz
anzubringen. Die Veklagte wendet ein, dass das Bundesgericht direkt nur
angerufen werden könne, wenn die Erpropriation fallen gelassen worden sei,
dass dagegen in den Fällen, in denen die Durchführung der Erpropriation
in Aussicht siehe, über einen Entschädigungsanspruch aus Art. 23 des
Erpropriationsgesetzes im gleichen Verfahren zu entscheiden sei, wie über
die aus der Abtretung selbst dem Erpropriaten erwachsenen Ansprüche,
dass somit in diesen Fällen das Bundesgericht erst zuständig sei, wenn
das besondere zur Bestimmung der Expropriationsentschädigung vorgesehene
Verfahren vor der Schatzungskommission stattgefunden habe. Allein das
Gesetz kennt eine derartige Unterscheidung nicht; und es ist dieselbe
auch in der Natur der Sache nicht begründet. Danach darf der Expropriat
mit seinen Ansprüchen

aus Art. 23 des Gesetzes jedenfalls dann nicht in das Verfahren '

zur Bestimmung der Entschädigung für die Abtretung verwiesen werden,
wenn dieses Verfahren, wie es vor-liegend zutrifft, aus irgend einem
Grunde noch gar nicht eingeleitet werden kann.

2. Die Nordostbahn ist auch die richtige Beklagte. Sie hat

Q&A sm:iR,WMW

,. {. Abtretung von Pl'iratrechten. N° l. a

den Plan aufgelegt, nach dem ein Streifen des klägerischen Grundstückes
in Abtretung fällt, und an ihr war es, sur anger; säumte Durchführung des
Verfahrens zu sorgen. Sie hat des-halauch für den Schaden einzustehen, der
den betroffenen Eigentüinern daraus erwächst, dass sie in der Zwischenzeit
bis zur Durchführung der Expropriation bezw. bis zum Fallenlassen
de Projektes in der Verfügung über ihr Eigentum beschrankt im: Sie
könnte sich nur durch den Nachweis befreien, dass dner Erfordpriat
durch andere, nicht von ihr zu vertretende Umstande: auch ohne die
Planauslage, in gleicher Weise in der. freien Versagung über sein
Eigentum beschränkt gewesen ware. Ein solcher Nachwei ist vor-liegend
nicht versucht, geschweige denn erhrachrworden 3. Der Kläger macht
geltend, sein Grundstirck sei Baugrund, und infolge des Juterdikts der
Beklagten sei er m die Unmog:1chkeit versetzt, dasselbe zu Bauzwecken
zu veraufzern oder setbs zu ùberbauen. Expertise und Augenschein haben
diese Fhauptuixxx bestätigt; auch ist durch Zeugen erwiesen, dass m den
Jahren 1 und 1897 das Grundstück zu i Fr. 80 Cts. oder a2 Fr.,bezw. zu
2 Fr. 80 Cis. per Quadratfuss zum Uberbauen hatte oeranssert werden
können, wenn nicht der Expropriationsbann daraus gelegen ware. Und zwar
betrifft die Beschränkung das ganze Grundsiuckr nicht nur den nach dem
Plane der Zwangsenteignung anheimfallenden Streifen. Erstlich ist nicht
sicher, ob die Expropriakign durchgeführt werde, da die Nordostbahn _
stets noch davon zuru treten kann, und zweitens ist das Projekt,spez1ell
undBezug auf die Unterführung der Schafshauserstrasze und die Richtung
(bei Zufahrtsstrassen, noch gar nicht desinitivgeneh1nigt,aso dass tzr?
feststeht, wo die neue Strasse das Grundstuck des Klagers fett)
et: den wird. Diese doppelte Unsicherheit hat zur Folge, dass ha:
sächlich das ganze Grundstück zu baulichen Zwecken nicht verwenan i.
bei??? kSchladen, der dem Kläger aus der Baubeschrankung erwachsen ist,
suchen die Erperten in ihrem Befund aus Zwei Arten zu bestimmen: Einmal
gehen sie von dem Wert des erg rains als Baugrund aus und bezeichnen
als Schaden den sigm davon, unter Abzug des thatsächlichen Ertrages des
Grundstuckes Den Wert des Terrains schlagen sie aus 27 Fr. 50 Cts an,

6 Givilrechtspflege.

indem sie das Mittel ziehen zwischen dem Wert ' 'punkt der Planauflage,
der auf 25-Fr. festzusetzenasxi dîxîdîîtî Wert, den dasLand zur Zeit
der Einreichung des Hauprojekts des Klägers gehabt habe, und den
sie auf 30 Fr. schätzen Davon berechnen sie den Zins zu 4 si/o und
bringen für landwirtschaftlichen Ertrag in Abng 100 gr., womit sie
auf einen Jahrlcchen Nettoverlust von 3900 Fr. gelangen. In zweiter
Linie sagen die (Experten, dem Kläger erwachse im Falle dass das an der
Schafshausersirasse liegende Borderland hätte übxrbaut werden formen£
em Schaden aus dem Verlust des Zinses des allsällig durch Uberbauung
erwachsenden Gewinnes-; das Hinterland falle dabei nicht in Betracht,
da dasselbe infolge des Quartierplanversahrens doch nicht sofort hätte
überbaut werden können. Bei der Annahme, dass-das Borderland mit sechs
Häusern hätte

überdaut werden können stelle 'i die Be folgendermagen; , sch rechnung
des Verlustes

_ Verkauf von 6 Häusern zu 60,000 Fr. mit

einem Gewinn per Haus von 5000 Fr. . . . . Fr. 30000 Erlös aus dem
Vorderlande circa 1800 Quadrat'

meter à 38 Fr. per Quadratmeter . . . 68,400

z 40 4 zusammen Fr. 98,400 u /0 = circa 000 Fr. Zinsverlu·t, wobei bemerkt
' ' der Wert des Hinterlandes bei dieser Blerechnungsweise a??? Fig
50 Cis per Quadratmeter anzusetzen sei. Was nun aber zunächst diese
letztere Berechnungsart betrifft, so ist dieselbe zu sehr aus blosse
Möglichkeiten aufgebaut, als dass darauf abgestellt werden könnt-es es
mussten doch positive Anhaltspunkte dafür in den then liegen oder von den
(Experten angeführt werden, dass wirklich die Aussicht bestanden hatte,
in jener Lage sechs Wohnhäuser mit Gewinn abzusetzen; auch ist nicht
ersichtlich, ob und wie die Erperten dem Umstand Rechnung getragen haben,
dass die Erstel[Ling dieser sechs Häuser eine gewisse Zeit in Anspruch
genommen hatte. Dagegen ist grundsätzlich, unter dem später zu erwähnenden
Vorbehalt, die erste Berechnungsart der Erperten zu acceptieren. In der
That kann zutreffender Weise gesagt werden, die Schädigung

soweit sie zur Zeit überhaupt bestimmt werden farm, bestehe daria;

[. Abtretung von Privatrechten. N° 1. 7

dass das in dem Grundstück steckende Kapital, das nach den Zeugenaussagen
ohne das anterdikt zweifellos hätte flüssig gemacht werden können, und das
auch flüssig geworden wäre, wenn die Beklagte die sExpropriation ungesäumt
durchgeführt hätte, seit der Planauflage Ebrach gelegen sei, bezw. nur
einen minimen Ertrag abgeworfen habe. Von diesem Gesichtspunkte aus
handelt es sich einfach darum, den Wert zu bestimmen, den das Grundstück
als Bauterrain reIpräsentierte, der aber wegen der Baubeschränkung der
Nordostbahn nicht realisiert wurde. Als Zeitpunkt der Wertung kann
jedoch und dies haben die Experten übersehen nur der Zeitpunkt der
Plananslage in Betracht fallen, da diese Art der Schadensliquidierung
auf der Annahme beruht, dass damals das Terrain in zinstragendes Kapital
hätte umgewandelt werden können. Dieser Wert betrug nachlden Experten 25
Fr. per Quadratmeter oder für das ganze Grundstück rund 90,000 Fr. Zu dem
bis in die letzte Zeit üblichen, auch vom Kläger angenommenen Zinsfuss
Von 4 Cis-z berechnet, beläuft sich der Zinsaussall, den der Kläger
jährlich erlitten hat, auf 3600 Fr., wovon der von den Experten aus 100
Fr. geschätzte landwirtschaftliche Ertrag des Grundstücks in Abzug kommt.

ö. Die Beklagte verlangt, dass bei der Festsetzung des Schadens die
Vorteile, die dem Kläger aus der Verfügungs-beschränkung erwachsen seien,
berücksichtigt und von den Nachteilen in Abzug gebracht werden. Sie hat
dabei die Wertsteigerung im Ange, die das Grundstück des Klägers in der
Zwischenzeit erfahren habe und die ihm wegen des Jnterdikts bei der
spätern Exzpropriation oder freiwilligen Veräusserung zu gute kommen
werde. Erstlich aber ist nach den Erperten eine solche Wertsteigerung
zgar nicht eingetreten. Und sodann erscheint es prinzipiell richtiger,
dass die Vorund Nachteile, die sich daraus ergeben, dass der Wert des mit
dem Expropriajionsbanne belegten Grundstücks in der Zwischenzeit gestiegen
oder gefallen ist, erst dann liquidiert werden, wenn die Beschränkung
dahinfällt, sei es durch die Anhandnahme der Erpropriation, oder durch
den Verzicht auf dieselbe. In dieser Richtung sollen also nicht nur dem
Klager, sondern sauch der Beklagten ihre Rechte gewahrt bleiben. Dieser
Vorbehalt krechtfertigt sich um so mehr, als der Zinsaussall, der dem Klä-

8 Civilrechtspflege. ger nach dem vorliegenden Entscheide

_ zu e n ' ' Wert des Grundstuckes zur Zeit der Esilanaueggtzee bxrstech

Demnach hat das Bundesgericht D' RI erkannt: te age wird insofern
gutgeheissen als d' v O n ' le B teilt wird, dem Klager vom î. Mai 1896
an bis e . nahme der Expropriation, bezw. bis zum

jektes jährlich die Summe von 3500 Fr. zu bezahlen

II. Handhabung der Bahnpolizei. Police; des chemins de fer.

. 2. Urteil vom 2. März 1900 in Sachen Einwohnergemeinde Rheinfelden
gegen Nordostbahngesellschaft.

Klage 837387 Bahssgas'eèéschassé TF-*] Abe, 3591173715739 321137 " 89381
UIÉWZ Hei dim Bäfi'nk'm pe) · A7 t. 56 ' g.*GeS, eidgenOSSwGhES und kan"

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HEFT-WILL Ze... der sachenrechtiicken Versetzt-risse der Eisen--

die E c_e. Art. Issabapolizeigesetz. Diese Beste'mmun hl' Jetzt-F eines
Wegrecfetes aus. g SC 2883?

A. Durch man vom 20 Qk · V . i

des Kantons Aargau erkannt Uber 1899 hat das Obergmcht wogk vom
Gemeinderat Rheinfelden namens der dortigen Einam VALEka Îéggnîte,
vom Gerichtspräsidium Rheinfelden

.. ewiiligte Verbot betreffe d d B " gang bei der Station Möhlin i't '
' II Bü Muss: B. _ ' f richterlich aufgehoben.

msim Gägenddteses Urteil hat die Gemeinde Rheinfelden die Bebaäieige
fe? a Taf-Zu Färejlxdkgxright Èrlflàrt, und den Antrag gestellt _ n te
age abzuweisen, eventuell ' ' E; Vgxxhtiteszur Beweiserhebung über die
zehnjährige Aus-üblesle und zu neuer Entscheidung an die kantonalen Ge-

richte zurück uwei . ' ' angegeben. z sen Der Strettwert wird auf mehr
als 4000 Fr.

4

nach bene net wird-

klagte verurzur Aal-andFallenlassen des Pro--

ss . .sz

Il. Handhabung der Bahnpalizei. N° 2, 9

Jn der heutigen Hauptoerhandlung beantragt der Anwalt der Beklagten
Gutheissung der Berufung. Der Anwalt der Klägerin beantragt, die Berufung
abzuweisen; er erklärt sich damit einverstanden, dass der Wert des
Streitgegenstandes (soweit es wenigstens das Interesse der Nordostbahn
anbelange) als 4000 Fr. übersteigend angenommen merde.

Das Bundesgericht zieht in Erwäg ung:

i. Die schweizerische Nordostbahngesellschaft sperrte im Sommer 1897
bei der Station Möhlin einen im Gemeindebann Rheinfelden befindlichen
Wegübergang über den Bahnkörper ab, der insbesondere von den Bewohnern von
Rheinfelden benutzt, jedoch bei dem Bahnbau nicht angemeldet, und weder in
den Bauplänen eingezeichnet, noch vom Bundesrate genehmigt worden war. Am
20. August gleichen Jahres erwirkte der Gemeinderat von Rheinfelden namens
der dortigen Einwohnergemeinde beim Gerichtspräsidenten ein Verbot, wonach
der Eisenbahngesellschaft bei einer Busse von 50 Fr. täglich untersagt
wurde, die Ausübung des allgemeinen Wegrechtes beim Bahnhofe Möhlin
quer über den Bahnkörper nach der Salinenstrasze durch irgend welche
Absperrungsvorrichtungen und Aufstellung von Verbottafeln zu verhindern
oder zu erschweren. Ein von der Nordostbahngesellschaft gegen dieses
Verbot erhobener Rechtsvorschlag wurde vom Gerichtspräsidium Rheinfelden
durch Verfügung vom 15. September 1897 abgewiesen. Inzwischen hatte
sich die Nordostbahn an das eidgenösfische Postund Eisenbahndepartement
gewandt, welches am 21. September gleichen Jahres dem Regierungsrat des
Kantons Aargau eröffnete, dass ein Niveau-Übergang an der fraglichen
Stelle nicht gestattet werden könne, und verlangte, dass der Abschluss
desselben (der, wie es scheint, von dritter Hand beseitigt worden war)
wieder hergestellt werde. Mit Klage vom 26. Oktober 1897 stellte nun
die Nordostbahngesellschaft beim Bezirksgericht Rheinfelden gegen
die Einwohnergemeinde Rheinfelden das Rechtsbegehren, es sei das vom
Gemeinderat Rheinfelden namens der dortigen Einwohnergemeinde verlangte,
vom Gerichtspräsidium Rheinfelden am 20. August 1897 bewilligte Verbot
betreffend den Bahnübergang bei der Station Möhlin gerichtlich aufzuheben
Sie führte im wesentlichen aus: In den siebziger und achtziger Jahren
habe sie auf das Ansuchen der