472 Civilrechtspfiege. EUR

fendeurs reconnaissent que la dite lettre n'est parvenue a L. Logoz que
le 19 octobre au matin, et à supposer qu'elle ait été expediee à Zurich
sans aucun retard, elle n'aurait pu etre remise à la demanderesse que
le 19 octobre au soir, et probablement le 20 seulement. En revanche
il est vrai que la depeche des défendenrs du 18 octobre, si elle eùt
été expediée également télégraphiquement par Logoz à la demanderesse,
serait parvenue à cette dernière avant l'arrivée de la proposition
d'assurance, et le sort du présent litige depend en definitive de la
solution à donner aux deux questions de savoir: a) si cette depeche
contenait un retrait de la proposition d'assnrance, et b) dans le cas
affirmat-if, si L. Logoz était obligé de transmettre immédiatement
à. la demanderesse, par voie télégraphique, la dépèche des défendeurs.
13. En ce qui concerne la première question, il n'est pas ne'cessaire
de trancher le point de savoir si la depeche contenait récllement une
révocation, ou si elle ne devait déployer d'efiet que pour le cas où
Louis Logoz n'aurait pas encore expédié à la demanderesse la proposition
d'assurance des défendeurs. D'après le texte de la depeche: N'envoyez
pas notre proposition avant d'avoir requ notre lettre, sans qu'aucun
motif quelconque seit indique pour expliquer cet ordre, la seconde
des alternatives susmentionnées n'était en tout cas pas exclue. De
meine, si l'on devait admettre'le contraire, Logoz n'avait en tout cas
nulleinent l'obligation de transmettre la depeche à, la demanderesse par
voie telegraphique ; il n'était tenu, ni de par la loi, ni par l'usage,
notamment en matière d'assurances, a faire aux défendeurs cette avance de
frais, dont il n'était pas sur de recouvrer le montant, et cela d'autant
meins que les dits défendeurs n'avaient point demandé cette transmission
de la depeche. Aussi bien n'ont-ils jamais prétendu, devant les instances
cantonales, que cette obligation incombat a Logoz soit d'une maniere
générale, soit ensuite des circonstances spéciales de la cause. Les
défendeurs ne pouvaient exiger autre chose que la transmission de la
depeche per lettre ; or dans ce cas la dépéche serait, ainsi qu'on l'a vu,
pervenne trop tard à la demanderessez enV. Obligationenreclit. N° 58. 473

tout cas la preuve du contraire, laquelle incombait aux défendeurs,
u'a pas été rapportée par eux. S'ils voulaient ètre certains que leur
proposition n'était pas encore expédiée et que la demanderesse regùt
a temps l'information de leur retrait, ils auraient dù, de leur còté,
demander à Logoz, àleurs frais, par dépéche avec réponse payée, _ si la
proposition avait été euvoyée, auquel cas il leur auraitété possible de
télégraphier directement leur retrait a la demanderesse. Si donc le
dit retrait n'est pas parvenu a temps, c'est uniquement à leur propre
faute que les défendeurs doivent l'attribuer.

Par ces motifs,

Le Tribunal fédéral prononce:

Le recours est admis, et l'ai-ret rendu entre parties par la Cour d'appel
et de cassatiou du canton du Valais, le iS janvier 1899, est reforme en
ce sens que les fius de la demande de la Société d'assurance mutuelle
suisse contre les accidents, a Zurich, lni sont allouées.

56. Urteil vom 16. Juni 1899 in Sachen Mühle gegen Balsiger.

Verkauf eines Milchgeschäftes mit Vorvertrag über Milchliefe-rungen.
Ung-Wtigkeit des Vorvertrages (und damit des ganzen Rechtsgeschäftes)
wegen Unbestimmtheét fresp. Unbegrenztheü der Leistungen, Art. 17 ().-R.

A. Durch Urteil vom 15, Oktober 1898 hat der Appellationsund
Kasscctionsho,f des Kantons Bern affanni:

1. Über das erste Klagsbegehren ist nicht zu urteilen.

2. Die sämtlichen übrigen Klagsbegehrem das Vierte soweit bestritten,
sind abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil hat der Kläger rechtzeitig und in richtiger Form
die Berufung an das Bundesgericht ergriffen, mit

474 Civilxechtspfîege.

den Anträgen? Dem Kläger seien die sämtlichen Kiagebegehren in einem
Gesamtbetrage von 3350 Fr. zuzusprechen und die Widerklage sei abzuweisen.

C. Der Beklagte trägt in seiner Antwortschrift auf Abweisnng der
Berufung an.

Das Bundesgericht zieht in (Erwägung:

1. Am 29. Dezember 1893 schlossen Friedrich Mühle, Käfer in Heimiswyl
(Bruder des heutigen Klägers), als Kaufen und der heutige Beklagte
Christian Balsiger, Pächter in Burgdorf, als Verkäufer, einen Vertrag ab,
wonach letzterer dem erstern verkaufte das von ihm bisher betriebene
Milchausschank-Geschäft von täglich 200 bis 300 Liter Milch, und
der bisherigen Kundschast gemäss dem daherigen Verkaufsbüchleinltz
an Gerätschasten waren inbegriffen 1 Milchkarren, 2 Milchbrenten
und 3 Becher. Der Kaufpreis war auf 1500 Fr. festgesetzt und wurde
vom Käuser sofort bar bezahlt. Der Vertrag enthielt sodann unter der
Überschrift weitere Bestimmungen die Vorschriften, er solle am 1. Januar
1894 Beginnen; von da an sei der Verkäufer Baffi: ger verpflichtet,
die Milch von seinen Kühen, soweit er solche nicht selbst in den
Haushalt bedürfe, dem Käufer Mühle morgens und abends vom Stall weg zum
Ausschank an die Kunden abzugeben, wofür Mühle an Balsiger jeweilen
monatlich den Verkaufspreis der Milch der Stadt Burgdorf, abzüglich
3 Ets. per Liter, zu bezahlen habe. Ausserdem war bestimmt, dass der
Verkäuser dem Käufer unter gewissen Voraussetzungen für des letztern
Kälber einen Platz in einem Stalle anzuweisen und ihm das erforderliche
Stroh zu beschaffen habe; ferner war der Verkäufer verpflichtet, dem
Käufer in einem Scheuerkeller den nötigen Platz für die vorübergehende
Aufbewahrung der Milch zu verzeigen und ihm überdies Platz zur Versorgung
der Gerätschaften zu geben. Endlich war dem Verkäufer für den Fall, dass
der Känfer das Milchgeschäft sollte verkaufen wollen, ein Vorkaufsrecht
eingeräumt. Am 11. Februar 1896 starb Friedrich Mühle. Er hinterliess als
einzigen Erben feinen Bruder Ulrich Mühle, den heutigen Klägetz welcher
die Erbschaft antrat. Das Milchausschankgeschäft des Friedrich Mühle
wurde bis Ende Februar 1896 von einem Ernst Oberli, der am 2. Februar
1896 beiV. Obligationenrecht. No 56. 475

Friedrich Mühle in Dienst getreten war, auf Rechnung des
Klägers betrieben. Am 28. Februar 1898 wurde der Kläger durch den
Regierungsstatthalter von Trachselwald bevogtetz sein Vogt suchte das
Milchausschankgeschäft zu verkaufen und unterhandelte zu diesem Zweck
mit verschiedenen Personen, jedoch ohne Erfolg. Am 8. März 1898 stellte
der Beklagte seine Milchliefernngen an den Kläger ein-, er betrieb von
da an das Milchgeschäst auf eigene Rechnung

2. Im Januar 1897 erhob nun der Kläger gegen den Beklagten Klage mit
folgenden Rechtsbegehren: 1. Beklagter sei schuldig, anzuerkennen,
dass der Klàger, mit Handen er handelt, rechimässiger Eigentümer des
vom Beklagten am 29· Dezember 1898 dem Friedrich Mühle sel. verkauften
Milchgeschästes und der dazu gehörenden Beweglichkeiten geworden sei;
2. Beklagter sei daher schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit
Händen er handelt, wegen seines einseitigen Rücktriites von dem am
29. Dezember 1893 mit Friedrich Mühle abgeschlossenen Milchkaufvertrage
angemessene Entschädigung zu bezahlen. 3. Derselbe sei schuldig und zu
verurteilen, dem Kläger, mit Handen er handelt, den Kaufpreis für das
dem Friedrich Mühle am 29. Dezember 1898 verkaufte Milchgeschäft mit
1500 Fr. zurückzuerstatten, bezw. dieses Geschäft gegen Rückerstattung
dieses Kaufpreises zurückzukaufen Eventuell: Der Beklagte sei
schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen er handelt,
dafür angemessenen Schadenersatz zu bezahlen, dass er den Verkauf des
genannten Milchgeschäftes verhindert und hintertrieben hat. 4. Der
Beklagte sei schuldig und zu verurteilen, dem Kläger, mit Handen er
handelt, die zu genannten! Geschäfte gehörenden und ihm vom Beklagten
widerrechtlich weggenommenen Gegenstände zurückzuerstatten und ihm für
diese widerrechtliche Wegnahme und den widerrechtlichen Gebrauch derselben
angemessenen Schadenersatz und angemessene Entschädigung zu bezahlen,
alles unter Kostenfolge. Dabei bezifferte er den Schadenersatzanspruch
wegen unberechtigten Rücktrittes vom Milchlieferungsvertrag auf 1700 Fr.,
denjenigen wegen der Wegnahme, Benutzung und Abnutzung der Beweglichkeiten
auf 159 Fr., so dass er im ganzen mit der Nückforderung des Kanfpreises
von 1500 Fr. eine Ge-

HS Civilrechtspsiege.

samtforderung von 3350 Fr. stellte· Der Beklagte erklärte, er bestreite
den klägerischen Anspruch nicht, soweit der Kläger das Eigentumsrecht
an den durch den Kaufvertrag vom W. Dezember 1893 dem Friedrich
Mühle verkauften Gerätschasten beanspruche; im übrigen beantragte er
dagegen Abweisung der Klage, unter Kostenfolge, und erhob überdies eine
Widerklage mit den Rechtsbegehren: 1. Der Kläger Ulrich Mühle, mit Hunden
er handelt, sei schuldig, dem Christian Balsiger einen restanzlichen
Betrag von 452 Fr. 19 Cis. samt Verzugszins herauszubezahlen, unter
Kostenfolge. 2. Eventuell: Der Kläger sei schuldig, dem Christian Balsiger
für dem Friedrich Mühle verabreichte Kost sowie für die Erwärmung des
Wassers zur Reinigung des Milchgeschirrs eines angemessene, vom Gericht
festzusetzende Vergütung zu be.,zahlen, unter Kostenfolge. Die Vorinstanz
ist zu ihrem eingangs mitgeteilten Urteile auf Grund folgender Erwägungen
gelangt: Über das erste Rechtsbegehren sei nicht zu urteilen, weil es
auf gerichtliche Anerkennung eines Rechtsstandpunktes abziele, der als
Fundament der übrigen, die eigentlichen patita enthaltenden Klagebegehren
dienen solle; das Gericht hält also offenbar dafür, eine Klage auf
Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses sei ausgeschlossen,
wenn gleichzeitig Leistungsklage aus diesem Rechtsverhältnisse erhoben
werde. Zu den übrigen Begehren der Hauptklage bemerkt das Gericht:
Der Inhalt des Vertrages vom 29. Dezember 1893 sei dahin gegangen:
Der Beklagte überlasse dem Friedrich Mühle den Betrieb des bisher von
ihm geführten Geschäftes, und zwar verschaffe er ihm die Möglichkeit
dazu a.. durch seine Verpflichtung, täglich die ihm entbehrliche Milch
von seinen Kühen zu liefern; b. indem er ihm Platz zur Ausbewahrung
der Milch und der Betriebsgeräischasten einräume, eventuell c. ihm
Gelegenheit gebe, aus dei; nicht verkauften Milch Kälber zu mästen,
endlich d. durch Ubertragung des Eigentums an den zum Geschäftsbetriebe
nötigen Gerätschaften. Als Gegenleistung sei der Kauspreis von 1500
Fr. bestimmt worden. Dabei sei fiat, dass der Beklagte jedenfalls so
lange zu den versprochenen Milchlieferungen verpflichtet gewesen, als er
die bisherige Pacht beibehalten habe, und nicht Gründe eingetreten seien,
die ihn liberierten. Willkürliche Verweigerung derV. Obllgationenrecht. N°
56. 47?

Lieferung könnte ihn zu Schadenersatz, aber nicht zur Rückgabe der
empfangenen 1500 Fr. verpflichten Die Hauptsrage sei mm, ob die
dem Friedrich Mühle aus dem Bei-trage erwachsenen Rechte auf den
heutigen Kläger übergegangen seien. Das wäre dann der Fall, wenn sie
zu den tibertragbaren gehörten, da sie andernfalls gemäss Satz. 499
Bern. C.-G.-B. durch Erbsolge nicht haben übergehen können Massgebend
für die Frage der Übertragbarkeit sei Art. 183 O.-R. Nun müsse hier
nach der besondern Natur des Rechtsverhältnisses da es sich um einen
Kreditkaus handle, bei welchem es ganz wesentlich auf die Person
des Käufers ankomme, die Übertragbarkeit verneint werden. Das vierte
Rechts-begehren der Hauptklage sodann sei unbegründet, weil ein Beweis
der Wegnahme der dem Friedrich Mühle verkauften Gegenstände durch den
Beklagten fehle. Dagegen erscheine die Widerklage im Betrage von 1022
Fr. 40 Ets. für Milchliefernngen und 248 Fr. 40 Cts. Kostgeld als
begründet; da der Beklagte hieran 1067 Fr. 61 (été. erhalten habe,
bleiben noch 203 Fr. 19 Cis. zu vergüten

3. Die Kompetenz des Bundesgerichtes, die von Amtes wegen zu prüfen
ist, ist bezüglich der Hauptklage gegeben, da der Streitwert 2000
Fr. übersteigt und wenigstens insofern eidgenössisches Recht zur
Anwendung kommt, als es sich um die in erster Linie aufzuwerfende Frage
der Gültigkeit des Vertrages vom 29. Dezember 1893 handelt. Bezüglich
der Widerklage dagegen ist das Bundesgericht nicht kompetent; denn
deren Betrag erreicht die für die Zuständigkeit des Bundesgerichts
erforderliche Summe nicht, und die in Hauptund Widerklage geltend
gemachten Ansprüche schliessen sich nicht etwa gegenseitig aus, in
welchem Falle das Bundesgericht nach Art. 60 Abs. 4 O.-G. allerdings
zuftändig wäre. Auf die Widerklage kann daher nicht eingetreten werden.

4. In erster Linie ist die rechtliche Natur und Tragweite des Vertrages
vom 29. Dezember 1893, wegen dessen Nichterfüllung durch den Beklagten
der Kläger Schadenersatz verlangt, zu untersuchen. Nun enthält jener
Vertrag juristisch genommen zwei Elemente: Erstens einen Kaufvertrag,
wonach der Beklagte dem Friedrich Mühle sein Milchgeschäft abtrat. Wenn
dabei zwischen den Parteien von einem Verlan der Kundschasttt gesprochen
wurde, so ist dies dahin aufzufassen, dass der Verkäuser verpflichtet

478 Givilreuhispflege.

sein sollte, kein Konkurrenzgeschäft zu führen. Zweitens verpflichtete
sich der Beklagte dem Käufer gegenüber zu Milchlieferungen. Diese
Verpflichtung stellt sich nicht, wie die Vorinstanz annimmt, als blosses
Anne): des Kaufvertrages bar, sondern sie enthält einen eigenen Vertrag,
und zwar einen Vorvertrag, der auf Abschluss von Milchkaufverträgen
gerichtet isf. Wirtschaftlich allerdings und nach dem Willen der Parteien
bilden die beiden Verträge eine Einheit und sie können daher juristisch
nicht in dem Sinne getrennt werden, dass bei Ungültigkeit des einen
Vertrages der andere als gültig in Kraft bleiben könnte. Diese Gültigkeit
des Vertrages nun ist von Amtes wegen zu prüfen. Denn bei dem Vorbertrage
handelt es sich um die Frage, ob die durch denselben stipulierten
Verpflichtungen der Parteien bestimmte sind oder aber wegen Unbestimmtheit
des Vertragsinhaltes von einem gültigen Vertrage nicht gesprochen
werden kann. Nun ist letzteres in der That zu besahen und zwar deshalb,
weil die Verpflichtung des Beklagten, Milch zu liefern -der jedenfalls
auch die entsprechende Verpflichtung des Mühle, die Milch abzunehmen,
gegenübersteht zeitlich unbeschränkt ist. Eine zeitliche Beschränkung
aber ist einer derartigen Verpflichtung notwendig, da andernfalls die
wirtschaftliche Bewegungsfreiheit der Kontrahenten in einem solchen
Masse gehemmt ist, dass das Geschäft als ein im Sinne des Art. 17
SR 220 Première partie: Dispositions générales Titre premier: De la formation des obligations Chapitre I: Des obligations résultant d'un contrat
CO Art. 17 - La reconnaissance d'une dette est valable, même si elle n'énonce pas la cause de l'obligation.
-.-.OR
ungültiges bezeichnet werden muss. Allerdings brauchte eine derartige
Beschränkung nicht ausdrücklich im Vorvertrage festgesetzt zu werden,
wenn sie klar und deutlich aus sonstigen in den Akten liegenden Umständen
hervorgehen würde, z. B. aus der Korrespondenz der Kontrahenten, oder aus
dem gesamten Vertragsinhalt, oder aus den persönlichen Verhältnissen der
Parteien. Nichts von alledem ist hier der Fall. Auch die Vorinstanz sagt
nur, der Beklagte sei so lange zur Milchlieferung verpflichtet gewesen,
als er die bisherige Pacht beibehalten habe und nicht Umstände eintreten
würden,die ihn liberierten. Sie scheint danach von einer dem Vorvertrage
stillschweigend beigefügten Klausel rebus sic stantibus auszugehen. Diese
Auslegung des Parteiwillens an welche das Bundesgericht nach seiner
neueren Praxis nicht gebunden ist, da die Frage, welches Rechtsgeschäft
die Parteien gewollt, nicht ThatsondernV. Obligationenrecht. N° 56. 479

Rechts-frage ist (ng. zuletzt Entsch. d. Bundesgerichts vom 27.
Januar 1899 in Sachen Gesellschaft schweizer. Metzgermeister
gegen Gebr. Leuenberger, Amtl. Samml. XXV, 2. Teil, S. 18, Erw. 2)
-geht indessen in keiner Weise aus dem Vertrags-iuhalte oder aus den
begleitenden Umständen oder aus sonstigen in den Akten liegenden Momenten
hervor, und muss daher als rein willkürlich bezeichnet werden. Da der
Vorvertrag sonach auf unbestimmte und unbestimmbare Zeit eingegangen ist,
muss er nach dem Gesagten als ungültig erklärt werden. Damit fällt aber
auch der Vertrag als Ganzes dahin, da, wie oben ausgeführt, die beiden
Vertragsbestandteile wirtschaftlich eine Einheit bilden sollten.

5. Die Folge dieser Ungültigerklärung des Vertrages ist im Grundsatz, dass
jeder Teil die vom andern empfangenen Leistungen zurückzuerstatten bezw.,
soweit dies nicht mehr möglich ist, die noch vorhandene Bereicherung
herauszugeben hat. Vorerst nun ist Har, dass die Milchlieferungen,
soweit sie vollzogen sind, nicht mehr rückgängig gemacht werden können,
und daher auch der Kaufpreis für dieselbe (über den übrigens das
Bundesgericht nach idem in Erw. 4 im Eingang Gesagten nicht zu urteilen
hat) dem Beklagten verbleiben muss. Von dem empfangenen Kauspreis von
1500 Fr. aber darf wohl angenommen werden, dass der Gewinn des Beklagten
sich auf 500 Fr. belaufe, so dass dieser Betrag idem Kläger zuzusprechen
ist. Allerdings hat der Kläger niemals einen Anspruch aus diesem Grunde
erhoben; allein er hat einen Anspruch auf Rückzahlung des Kauspreises,
wenn auch aus einem andern Gesichtspunkte, erhoben, und wenn nun dieser
Anspruch :teilweise, wenn auch aus einem andern Grunde, als begründet
erscheint, so steht nichts entgegen, ihn gutzuheissen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

1. Auf die Widerklage wird wegen Jnkompetenz des Gerichts nicht
eingetreten.

2. Die Berufung wird in dem Sinne für begründet erklärt, dass der Beklagte
zur Bezahlung von 500 Fr. an den Kläger verpflichtet wird.

XXV, 2. 1899 31