718 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

2. Ridotto alla questione accennate più sopra, il ricorso appare
bensi ammissibile in ordine, esistendo in atto due procure a favore di
G. Remonda, estensore del ricorso, e dai fatti accertati dall'Autorità
superiore di vigilanza non potendosi essere dubbio che il ricorso venne
introdotto in tempo opportuno, ma infondato invece nel merito. lmperocchè
animesso, come sernbra ammettere anche la ricorrente ( e come del resto,
trattandosi diun punto da decidersi in base del diritto cantonale, fino a
giudizio contrario delle competenti Autorità cantonali deve _ammettersi
senz'altro da questa Corte), che il Presidente del Tribunale di Locarno
era in diritto di revocare il proprio decreto di sospensione annullando
anche gli effetti che potevano essere stati dallo stesso prodotti, è
chiaro che l'Ufficio di Esecuzione poteva e doveva continuare la procedura
d'incanto, come se i} detto decreto non fosse mai state emanato e che
quindi era in suo potere di procedere alla vendita senza bisogno di un
nuovo avviso d'incanto e senza cnrarsi del fatto, se il decreto di revoca
era state regolarmente intimato alle parti. Qnesto diritto dell'Ufficio
di Esecuzione non è contestato per se stesso neppure dalla ricorrente ;
essa sostiene solo che l'incanto è avvenuto prima che l'Ufficio avesse
avuto cognizione del decreto di revoca, ed invoca in appoggio di questa
sua asserzione la dichiarazione dell'usciere apparente a tergo della
copia intimata all'Ufficio. Se non che la verità diun simile asserto
non può essere ammessa dal Tribunale federale, in opposizione alle
dichiarazioni esplicite dell'Ufficio e di due istanze anteriori, sopra
una semplice dichiarazione come quella esistente in atti, la quale
non smentisce ma s'accorda benissimo colle dichiarazioni fatte dall
Ufficio. Anzichè discutere sulla regolarità dell'incanto avvenuto, si
avrebbero potuto sollen-are dei dubbi sulle competenze del Presidente
del Tribunale ad arnmettere un decreto sospensivo in una procedura
d'esecuzione regolarmente iniziata e nella quale non era stata fatta
alcuna opposizione, nè poteva essere invocato il disposto dell'art. 83;
e quindi sull'obbligo dell'Ufficio di Esecuzione di uniformarsi ad un
decreto irregolarmente emanato. Una simile questioneund Konkurskammer. N°
138. 719

non essendo però stata sollevata dalle parti, nè essendo necessaria per
la decisione del ricorso, non è il caso che questa Corte se ne occupi.
Per questi motivi, il Tribunale federale pronuncia:

Il ricorso della Sig Jola Rosa è reSpintsio come infondato.

138. Entscheid vom 18. Oktober 1898 in Sachen Schenk & Cie. und Konsorten.

Art. 242 Abs. 2 Beha-Ges. Verteilung (ZB? Pa-rteirollen-.

I. Am ?. Februar 1898 wurde über die Firma Stalder & Kräuchi in
Langnau, welche die der Firma Johann Schenk & Cie. m Burgdorf gehörende
Dorfmühlebesitznng in Langnau; in Pacht hatte, der Konknrsv eröffnet
Die Durchführung wurde einer besondern Konkursverwaltung übertragen,
deren eines Mitglied der Konkursbeamte von Signau ist. In das Inventar
wurden n A verschiedene Maschinen und Gerätschaften aufgenommen, die
die Firma Stalder und Kräuchi in einem mitverpachteten Nehenge: bäude
der Mühle eingerichtet hatte. Diese Maschinen wurden nnt Zuschrift an
das Konkursamt Signau, vorn 9.März 1898, von der Firma Johann Schenk &
(Sie. als Ihr Eigentum angek sprochen, gestützt auf eine mit der Firma
Stalder undI Kraucht getroffene Vereinbarung. Mit Schreiben vom 23. Marz
1898 teilte das Konkursamt Signau Namen-s der KonkurFVertnaltung der
Firma Joh. Schenk & Cie. gemäss tnündlicher Ubereiniunft formeshalber
mit, dass ihr die lDorfmnvhle samt-Zubehorden auf den 25. des Monats zur
freien Versagung gestellt werde; und im Verlause des nämlichen Monats
wurden dera genannten Firma vom Konkursamt die Schlüssel zu dem fGebaude
auszugehändigt, in dem sich die im Betrieb der mechanischen Werkstatt-e

720 Entscheidungen der Schuldbeireibungs-

verwendeten Maschinen und Gerätschaften befanden. Laut Kauf-· vertrag
vom 1. Juni 1898 verkaufte dann die Firma Johann Schenk & Cie. die
fraglichen Maschinen und Gerätschaften an Samuel Stettler in Langnau,
der sie gegenwärtig benutzt.

II. Am 14. Juni 1898 beschloss die zweite Gläubigerversammlung im
Konkurse der Firma Stalder & Manchi, dass die seiner Zeit ins Inventar
aufgenommenen Maschinen und Geräte in der mechanischen Werkstätte
zur Masse gezogen sein und bleiben sollen und dass deren Verwertung
vorzunehmen sei. Einer allfälligen Vindikationsklage sollte sich
die Konkursverwaltung widersetzen. Nachdem dann namens der letztern
das Konkursamt Signau zunächst ohne anderes eine Steigerung über die
fraglichen Objekte ausgeschrieben hatte, auf diese Verfügung aber wieder
zurückgekommen war, erliess dasselbe unterm 14.,"ti5. Juli an die Firma
Johann Schenk & Cie. sowohl, als an Samuel Stettler Mitteilungen des
Inhalts, dass ihr Eigentums-ansprach bestritten und dass ihnen gemäss
Art. 242 eine Frist von zehn Tagen gesetzt werde, um denselben gerichtlich
einzuklagen.

III. Mit Schriftsatz vom 19. Juli 1898 stellten die Firma Johann Schenk
& Cie. und Samuel Stettler auf dem Beschwerdewege bei der bemischen
kantonalen Aufsichtsbehörde die Anträge: 1. Es sei die Verfügung der
Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Kräuchi & Stalder betreffend die
ad ntassam-Ziehung der in Frage stehenden mechanischen Einrichtungen und
Geräte, bezw. diese ad massam-Ziehung, als ungesetzlich aufzuheben; 2. Es
seien die Verfügungen der genannten Konkursverwaltung vom 14, und 15, Juli
1898, wonach den Beschwerdefithrern eine Frist von zehn Tagen zur Anhebung
der Klage bezüglich ihrer Ansprüche auf diese fraglichen Gegenstände
angesetzt worden, aufzuheben, und es seien die Beschwerdeführer nicht
gehalten, einzuklagen. Die Beschwerdeführer brachten an: Da die Firma
Schenk & (Sie. dermalen keinen Eigentumsanspruch auf die fraglichen
Gegenstände erhoben, habe an sie jedenfalls eine Klageaufforderung nicht
mehr erlassen werden dürfen. Diese sei aber auch gegenüber Samuel Stettler
ungerechtfertigt, weil die Bestimmung in Art. 242 des Betreibungsgesetzes
betreffend Ansetzung einer Vindikationsfrift nur Anwendung finden könne
in den Fällen,und Konkurskammer. N° 138. 723

in denen sich die Masse im Besitze der betreffenden Gegenstände befinde,
was hier nicht zutreffe. Das Vorgehen der Konkursverwaltung set ferner
verspätet und nicht mehr zulässig, da durch ihr früheres Verhalten
und durch ausdrückliche Erklärungen des Konkursbeamten von Signau die
Ansprache der Firma Johann Scheut & Eie. anerkannt worden sei und da
hierauf auch die Gläubigerversammlung nicht mehr habe zuriickkommen
können.

IV. Die Konkursverwaltung im Konkurse der Firma Stalder & Kräuchi schloss
in ihrer Antwort auf Abweisung der Beschwerde. Dagegen, dass nach dem
Verkan der Gegenstände an Samuel Stettler an die Firma Johann Schenk &
Cie. jedenfalls eine Klagsaufforderung nicht mehr habe erlassen werden
dürfen, wird angebracht, dass noch mit Zuschrift vom 23. Juni 1898 der
Bevollmächtigte der genannten Firma Eigentum und Besitz der fraglichen
Gegenstände für sie in Anspruch genommen habe.

V. Die kantonale Aufsichtsbehörde wies die Beschwerde ab. Sie erklärte
zunächst, dass mit Recht die Klagefrist auch der Firma Joh. Schenk &
Cie. gesetzt worden sei, da sich diese noch kurz vorher als Vindikantin
geriert habe und ihr übrigens aus der Frisianfetzung kein Nachteil
drohe. Im ferneren seien die Voraussetzungen der Anwendbarkeit von
Art. 242 Abs. 2 des Betreibungsgesetzes vorhanden gewesen, indem
einerseits zweifellos die vindizierten Gegenstände beim Ausbruch des
Konkurfes sich im Besitz der Masse befunden hätten und nicht angenommen
werden könne, dass seither eine Übertragung des Besitzes an die Firma
Johann Schenk & Cie. oder an S. Stettler stattgefunden habe, Darin, dass
nicht gleich nach der Anmeldung des Anspruchs der Firma Johann Schenk
& Eie. dieser die Frist zur Einklagung desselben gesetzt worden sei,
könne eine Anerkennung deshalb nicht gefunden werden, weil das Gesetz
keine Frist bestimme, innert der die Prüfung von Drittansprüchen und
die Anfetzung einer Klagefrist zu geschehen haben. Zur Ablieferung der
Schlüssel an die genannte Firma sodann sei die Konkursverwaltung mit
Rücksicht auf deren unbestrittenes Eigentumsrecht an dem betreffenden
Gebäude verpflichtet gewesen. Auch daraus könne eine Anerkennung nicht
gefolgert werden, dass die fraglichen Gegenstände nicht mit den übrigen
zur Verwertung gebracht worden seien; denn

722 Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

dies-bezüglich sei der Konkursverwaltung durch die Gläubigerversammlung
völlig freie Hand gelassen worden; zudem habe eine Verwertung nicht
vor der Liquidation der Eigentumsansprache der Firma Johann Schenk &
Cie. stattfinden können. Dass endlich der Konkursbeamte von Signau
den Eigentums-ansprach ausdrücklich anerkannt habe, sei bestritten und
irrelevant, da derselbe nur ein Mitglied der damals aus vier Personen
bestehenden Konkursverwaltung gewesen sei.

VI. Die Beschwerdesiihrer haben den Entscheid der kantonalen
Aufsichtsbehörde an das Bundesgericht weitergezogen, indem sie die vor
der letztern gestellten Beschwerdeanträge aufnehmen.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

i. Nach dem Inhalt der Beschwerdeund der Rekursschrift kann der erste
Beschwerdeantrag nicht darauf bezogen werden, dass bei der Eröffnung des
Konkurses die fraglichen Maschinen und Gerätschaften zur Masse gezogen
und in das Jnventar aufgenommen worden sind. Eine solche Beschwerde
wäre auch offensichtlich verspätet. Sondern es wollen mit jenem Antrage
bloss die aus dem Beschluss der Gläubigerversaminlung vom 14. Juni
beruhenden Verfügungen und Massnahmen der Konkursverwattung, welche
darauf gerichtet find, die Gegenstände der Masse zu erhalten, bezw. für
sie wieder zu gewinnen, angefochten werden. An sich nun können es die
Rekurrenten der Konkursverwaltung nicht verwehren, falls sie auf die
fraglichen Gegenstände Ansprüche erheben zu können glaubt, diese in der
dem Gesetze und den Umständen entsprechenden Weise geltend zn machen. Und
es kann den von der Konkursverwaltung zur Geltendmachung eines solchen
Anspruches getroffenen Massnahmen auch nicht im Beschwerdeverfahren mit
der Behauptung begegnet werden, dass derselbe aufgegeben, bezw. dass
der auf das nämliche gerichtete Anspruch der Rekurreuten anerkannt
worden sei. Dies ist ja eben bestritten und wird im Prozess über die
Sache selbst zu entscheiden sein Die Aussichtsbehörden könnten höchstens
dann die Schritte, welche die Konkursverwaltnng zur Geltendmachung des
Anspruches gethan hat, mit Rücksicht auf die behauptete Anerkennung
aufheben, wenn diese liquid vor-

... _.,._..,..._____. ... _und Konkurskammer. N° 138. 723

läge, was aber vorliegend, wofür aus die bezüglichen Ausfuhj rungen
der Vorinstanz verwiesen werdens kann, keineswegs zutrifft. Der erste
Beschwerdeanirag kann demnach nicht gutgeheissen MrLIIeUIZÅIagegen müssen
die Rekurrenten mit ihrem zweiten Antrage geschützt werden. Derselbe
richtet sich gegen die Versugungen der Konkursverwaltung, durch welche den
Rekurrentenwzum Zwecke der gerichtlichen Geltendmachnngder s. Z. von der
Firma kiohaiin Schenk & Cie. erhobenen Etgentumsansprache gemass Îlrt,
242 Alinea 2 des Betreibungsgesetzes eine Klagefrist gesetzt worden
ist. Diese Verfügungen können deshalb nicht aufrecht eri halten werden,
weil die gesetzlichen Voraussetzungen zur Ängsaufforderung gemäss der
ciiierten Bestimmung fehlen. Wie das Bundesgericht in seinem Entscheide
in Sachen Haangatton vom 14. Juni 1898 * ausgesprochen hat, kann eine
·Fristansetzung gemäss Art. 242, Alinea 2 nur stattfinden hinsichtlich
solcher Gegenstände, die sich im Gewahrsam der RMasse befinden, wahrend
die Konkursverwaltung Dritte, die sichs ihrerseits im Gewahrsam von
Gegenständen befinden, welche sie fur die Mzsse beansprucht, nicht durch
eine solche Fristansetzung entgegenNen allgemeinen Prozessregeln in die
Klägerrolle drangen kann. un war allerdings die Masse Urspriinglich im
Gewahrsam der ' fragllichen Objekte, indem sie bei der Konkurserofsung an
die gate te der denselben ausübenden Firma Stalder _& Krali'ehx getreten
tfj wie denn auch die Objekte ohne anderes in das Jnveiitsar aufge:
nommen worden find. Allein mit der Ubergabe der Eis-ergattschliissel
an die Firma Johann Scheut & Eie. hat sich die ft_affe des Gewahrsams
begeben und hat die genannte Firma diedfa tsch: Verfügungsgewalt über
die Gegenstande erlangt, zumald a Ziehersichtlich ist, dass hinsichtlich
der Verfagungsbefugniss er on; kiirsbeamte bei der Übergabe irgendwelche
Vorbehalte gemachhabe. Massgebend für die Frage nach der Verteiiunsg der
Parte; rollen im Eigentumsprozesse ist aber selbstverstandbch der Left:
punkt, in dem der Streit angehoben wird und nicht der Sam; punkt der
Konkurseröffnimg oder der Jnventaraufnahme. Es si* Siehe oben N° 74,
S. 399 fl'.

724 Entscheidungen der Schuldhetreibungs--

fur jene Frage faktische Verhältnisse massgebend, die sich seit dem

letztern Zeitpunkte bis zu dem Momente, in dem der Vindikationsprozess
eingeleitet wird, sehr wohl ändern können, wobei immerhin bemerkt werden
mag, dass selbstverständlich der Mafie, wie jedem

Inhaber, gegebenen Falles, possessorische Rechtstnittel zum Schutze
thres Gewahrsams zu Gebote stehen. Nach dem Gesagten müssen die
angesochienen Verfügungen der Konkursverwaltung vom 14. cund 15. Juli
aufgehoben werden, und zwar sowohl die an die meme: Johann Scheut &
Cie., als die an S. Stettler erlassene Aufforderung Ob erstere auch
deshalb als ungesetzlich sich darLiege, wgil die Finge Johann Schenk &
Cie. die Gegenstände

imeruri eanrut ' ' ' 'gesteffl Eigen s ch sp ch, kann bei dieser
Sachlage dahin-

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer erkannt:

. Der Rekurs wird in dem Sinne für begründet erklärt, dass
dtevVerffügungen der Konkursverwaltung der Firma Stalder & Krauchi
vom 14. und 15. Juli 1898, wonach den Rekurrenten gemass Aer 242 des
Betreibungsgesetzes eine Frist zur Einklagung ihrer Ansprüche auf die von
der Firma Johann Schenk & Cte. angesprochenen mechanischen Einrichtungen
und Gerätschaften gesetzt wurde, aufgehoben werden.

139. Entscheid vom 25. Oktober 1898 in Sachen Kiss-Schwob. Arri. 229
Abs. 3 Belva-Ges. Die Ausweisemg des Mieters kann von der l
ankursverwaltung mit Umgebung des Konkarsamlesis verlangt werden.

I. Josef Ksiss in Basel hatte im Hause Klaragraben 117 eine Wohnung
mit Magazin auf ein Jahr gemietet. Vor Ablauf der Mietzeit fiel er in
Konkurs Namens der von der Gläubigerctiersammlung bestellten besondern
Konkursverwaltung verlangte die Firma Thomas und Krannig in Zürich,
dass der Mieter auf 1. Oktober die gemieteten Lokalitäten räume. Der
Konknrsit weigerte sich jedoch, auszuziehen Am 21. September gelangte
infolgedessen die genannte Firma an das Civilgerichtspräsidium vonund
Konkurskammer N° 139. 725

Basel mit dem Gesnche um Ansstellung eines Räumungsbefehles gegen
Kifz. Dieses Gesuch übermittelte der Präsident, nachdem sich in einer
von ihm veranstalteten Verhandlung der Mieter geweigert hatte, demselben
Folge zu leisten, dem Konkursamte Basel, damit dieses auf administrativem
Wege die Räumung der Wohnung erwirke. Das Konkursamt erliess hierauf am
?. Oktober 1898 einen Räumungsbefehl mit Fristansetzung bis 10. Oktober,
Mittags 12 Uhr.

II. Hiegegen erhob der Gemeinschuldner Beschwerde bei der kantonalen
Aufsichtsbehörde, weil das Konkursamt überhaupt nicht mehr berechtigt
gewesen sei, als Konkursamt zu handeln, und es der Konkursverwaltung nicht
zugestanden sei, die Hülfe des Amtes in Anspruch zu nehmen. Eventueil
wurde bestritten, dass das Konkursamt zum Erlass eines Räumungsbefehles
kompetent sei; hier hätte sich die Konkursverwaltung an das Civil:
gerichtspräsidium oder das Civilgericht wenden müssen. Das Konkursamt
antwortete es sei unrichtig, dass es nach Entsetzung einer besondern
Konkursverwaltung gar nicht mehr zu funktionieren habe. Namentlich
müsse seine Hülfe in Anspruch genommen werden, wenn nachträglich eine
Sache oder ein Recht zur Masse gezogen werden solle. Im weitern handle
es sich nicht um einen Streit zwischen Mieter und Vermieter und seien
bei der Ausstellung des Räumungsbefehls alle billigen Rücksichten
genommen worden, indem Kiss schon seit drei Wochen die Aufforderung,
die Wohnung zu räumen, gekannt habe. Die Basler Aufsichtsbehörde wies die
Beschwerde mit Entscheid vom 8. Oktober 1898 ab. Sie führt zunächst aus,
dass die Konkursverwaltung befugt sei, von sich aus die Räumung der vom
Gemeinschuldner gemieteten Räumlichkeiten anzuordnen und, nötigenfalls
unter Zuziehung der Polizeigewalt, durchzusetzen. Sodann wird die Frage,
ob das Konkursamt zum Erlass eines Räumungsbefehls, angesichts des
Bestehens einer besondern Konkursverwaltung, berechtigt sei, bejaht,
weil nur dem Konkursamt polizeiliche Befugnisse zuständen und weil die
Polizeibehörde nur eingreifen könne, wenn sie durch dieses angerufen
werde-, weshalb sich die besondere Konkursverwaltung in einem Falle,
wie der vorliegende, der Vermittlung des Amtes bedienen müsse.