340 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

auch vom zweiten von der kantonalen Aufsichtsbehörde angeführten Grunde
nicht mehr als derart vitiös betrachtet werden, dass sich eine Aufhebung
von Ame wegen rechtfertigte.

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Der Rekurs wird als begründet erklärt und die von der bernischen
Aufsichtsbehörde ausgehobene Pfändung vom 11. November 1897 gegen Simon
Aeschlimann-Stauffer aufrecht erhalten.

55. Urteil vom 23. April 1898 in Sachen Harmann und Konsorten

Ari. 106 107 u. 109 Beira-Ges. -· Legitimation des Drittanspressizers
zur. Beschwerde. Gewalzrsam.

I. Für eine Gruppe von Gläubigerm darunter für L. Harmann, Franz
Rost und M. Träubler, pfändete das Betreibungsamt Burgdorf unterm
27. Oktober, 8. und 16. November 1896 bei dem Schuldner Johann Rüegg,
Mechaniker, in Kirchberg, einen Fruchtreibemotor mit Zubehörden, eine
Drehbank und Bohrmaschine, einen Schraubstock und einen Windflügel
nebst Schwungrad. Diese Gegenstände wurden vom Schuldner als Eigentum
seines Sohnes, Werner Rüegg, Jugenieurs, in Thun, bezeichnet und von
diesem als solches beansprucht Das Betreibungsamt Burgdorf ging hierauf
gemäss Art. 106 und 107 des Betretbungsgesetzes vor und setzte unterm
7. Dezember 1897 dem Drittansprecher Werner Ritegg eine Frist von zehn
Tagen, um gegen die Gläubiger, die seinen Eigentumsanspruch bestritten
hatten, worunter sich auch die drei namentlich Erwähnten befanden,
gerichtliche Klage zu erheben.

II. Gegen das Pfändungsverfahren als solches, und speziell gegen die
betreibungsamtliche Verfügung vom 7. Dezember 1897, hat sich Werner
Rtiegg mit Eingaben vom S.,/11. und 15.,-'"17. Dezember 1897 bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde beschwert und die Anträge gestellt: 1. Es
seien die vollzogenen Pfändungenund Konkurskammer. N° 55. 341

aufzuheben 2. Eventuell: Es sei die Verfügung des Betrubungsamtes
von Burgdorf vom 7. Dezember 1897 aufzuheben. 3. Eventuell: Es sei der
Betreibungsbeamte von Burgdorf anzuweisen, dem Beschwerdeführer die Namen
und Wohnorte der Gläubiger, eventuell ihrer Prozessbevollmächtigten, so zu
bezeichnen, dass dieselben vor-geladen werden können. Die beiden ersten
Beschwerdebegehren beruhten auf der Behauptung, dass die gepfändeten
Gegenstände, die seinerzeit von dem in Geltstag gefallenen Vater Rüegg
seiner Ehefrau auf Rechnung ihrer. privilegierten Hälfte des Weiberguts
herausgegeben worden und von dieser nach ihrem Tode auf den Sohn
Übergegangen seien, sich im Gewahrfam des letztern befinden, und dass
dieselben allerdings dem Vater teilweise überlassen worden seien, was
aber nicht einen Gewahrsam, sondern nur eine Jnnehabung begründe. Daraus
folgerte der Beschwerdeführer zunächst, dass die Gegenstände überhaupt
nicht hätten gepfändet werden dürfen, da die Pfändnng von Gegenständen,
die sich im Gewahrsarn eines Dritten befinden, überhaupt nur statthaft
sei, wenn der Schuldner dieselben als sein Eigentum bezeichne oder dem
Betreibungsamt sonst in glaubwürdiger Weise dargethan sei, dass der
Schuldner Gegenstände besitze, die ein Dritter in Gewahrsam habe, welche
Voraussetzungen vorliegend nicht zugetrofsen seien. Jedenfalls aber hätte
nach der Pfändung gemäss Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorgegangen
werden sollen·, und nicht gemäss Art. 108 und 107. Zur Begründung des
dritten Begehren-Z wurde ausgeführt, dass dem zur Klage aufgeforderten
Drittansprecher Namen und Wohnort der bestreitenden Gläubiger hinreichend
genau bezeichnet werden müssten, um ihn in Stand zu setzen, rechtzeitig
den Eigentumsstreit gegen sie anzuheben, und dass ihm angegeben
werden müsse, ob jene drei Gläubiger einen Prozessbevollmächtigten
hätten. Die bernische kantonale Aufsichtsbehörde erkannte, nachdem sie
vom Betreibungsbeamten von Burgdorf eine Vernehmlassung eingeholt und über
die für die Gewahrsamsfrage massgebenden thatsächlichen Verhältnisse eine
amtliche Untersuchung veranstaltet hatte, unterm 18. Februar 1898 dahin:
Die Beschwerde des Werner Rüegg gegen das Betreibungsamt Burgdorf wird
in dem Sinne als begrtindet erklärt, dass die Verfügung des genannten
Amtes vom

342 Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

7. Dezember 1897 insoweit aufgehoben wird, als es den Fruchtreibemotor
mit Zubehörden betrifft, und dass dasselbe mit Bezug auf diesen Gegenstand
angewiesen wird, gemäss Art. 109 B.-G zu progredieren, soweit es dagegen
die in der Beschwerde sub Ziffer 2, 3 und 4 erwähnten Gegenstände
betrifft, bleibt es bei der Fristanfetzung an den Beschwerdeführer
gemäss Art. 106 und 107 B.-G., das Betreibungsamt Burgdorf wird jedoch
angewiesen, an denselben eine neue Fristansetzung zu erlassen, wir
hinlänglich genauer Angabe Von Namen und Adressen derjenigen Gläubiger-,
gegen welche er gerichtliche Klage zu erheben hat. Die Pfändung als
solche sei, wurde ausgeführi, nicht unstatthaft gewesen, da nach dem
Gesetze auch Sachen gepfändet werden könnten, von denen es nicht sicher
sei, dass sie im Eigentum des Schuldners stünden, und zwar nicht nur dann,
wenn sich diese Sachen im Gewahrsam des letztern (Art. 106), sondern auch
dann, wenn sie sich im Gewahrsam des Drittansprechers selbst (Art. 109 des
Betreibungsgesetzes) befanden, sofern es nur nach den Umständen glaubhaft
erscheine, dass dieselben dem Schuldner gehören, was vorliegend speziell
auch mit Bezug auf den Fruchtreibemotor zugetrosfen sei, da diesen
der Schuldner selbst früher wiederholt freiwillig als Pfand verzeigt
hahe. Demnach könne von einer Gutheissung des ersten Beschwerdebegehrens
keine Rede sein und sei bloss zu untersuchen, wem der Gewahrsam an den
gepfändeten Gegenständen zustehe. In dieser Beziehung sei zu bemerken,
dass der Schuldner selbst die Angaben des Bei-reibungsbeamten und des
Betreibungsgehiilfen bestätige, wonach er die Pfändungsgegenstände
_, ausser dem Fruchtreibemotor -zur besiändigen Ausübung seines
Mechanikerberufes benutze und die-sen Beruf (sowie den Velohandel und die
Reparatur von solchen) auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibe. Es
müsse daher in der That angenommen werden, diese Gegenstände befinden
sich im Gewahrsam des Schuldners, dem sie sein Sohn zur ungehinderten
Benutzung überlassen habe, und nicht in demjenigen des letztern. Es handle
sich um eine Gebrauchs-leihe und dieses Verhältnis bringe es mit sich,
dass der Verleiher des Gewahrsams der geliehenen Sache, wenn auch nicht
des Besitzes an derselben, zu Gunsten des Entlehuers sich entäussere,
so lange dasselbe dauerteund Konkurskammer. N° 55. 343

Übrigens bilde gerade der vom Beschwerdeführer hervorgehobene Umstand,
dass die in Rede stehenden Gegenstände solche seien, die Vater Riiegg
bereits seinerzeit zur Deckung ihrer privilegierten Frauengutsansprüche
seiner nunmehr verstorbenen (Sheitan, der Mutter des Beschwerdeführers,
herausgegeben habe, einen weiteren Beleg dafür, dass seit dem Tode der
Ehefrau dem Vater Rüegg die Weiterbenutzung der ihm zur Berufsausübung
notwendigen Gegenstände von seinem Sohne einfach in gleicher Weise,
wie bisher, gestattet worden sei und dass letzterer sich niemals im
Gewahrsam desselben befunden habe. Mit Bezug auf diese Gegenstände sei
daher in der That gemäss am. 106 und 107 des Betreibungsgesetzes zu
progredieren gewesen. Anders stehe es dagegen mit dem Fruchtreibemotor
nebst Zubehörden. Der Aussage des durchaus unverdächtigen Zeugen
Hermann Lehmann müsse im Gegensatz zu den bezüglichen Depositionen des
Betreibungsgehülfen entnommen werden, dass nicht der Schuldner, sondern
dessen Stieftochter Marie Friedli den fraglichen Motor, und zwar auf
ihre Rechnung, benutze, indem einerseits sie den die Reihe besorgenden
Arbeiter den genannten Zeugen Lehmann belöhne, anderseits die von den
Kunden eingehenden Reibegebühren ihr abgeliefert werden. Dies werde
auch durch die Marie Friedli selbst als richtig bestätigt, und zwar
gebe sie dafür eine ganz befriedigende Erklärung, wonach sie ein Recht
auf die Reibgebührren deshalb habe, weil sie dem Werner Rüegg Geld zum
Studieren vorgeschossen babe. Unter diesen Umständen müsse angenommen
werden, dass nicht Vater Rüegg, der den Motor nur ganz ausnahmsweise
benutze, sondern die Marie Friedli den Gewahrsam an demselben habe,
und es könne deshalb nach dieser Richtung Von einem Vorgehen nach
Art. 106 und 107 nicht die Rede sein Freilich treffe der Art. 109 des
Betreibungsgesetzes seinem strikten Wortlaute nach hier insofern nicht
zu, als der Motor sich nicht im Gewahrsam des denselben als Eigentum
beanspruchenden Beschwerdeführers befinde. Allein, abgesehen davon,
dass wohl anzunehmen sei, die Marie Friedli übe den Gewahrsam daran
auch im Interesse des Beschwerdeführers aus, sei Art. 109 offenbar zu
eng gefasst; denn das Kriterium für die verschiedene Verteilung der
Parteirollen zwischen Gläubiger und Drittansprecher Tom-, 1. 1898 23

344 Entscheidungen der Schuldbetreibungs--

liege nicht darin, ob der letztere den Gewahrsam habe oder nicht, sondern
darin, ob solches beim Schuldner der Fall sei. Befinde sich die gepfändete
Sache nicht im Gewahrsam des Schuldners, so könne nicht der Dritte,
sondern es müsse der Gläubiger zur Klagsanhebung aufgefordert werden. Mit
Bezug auf den Fruchtreibemotor habe mithin der Betreibungsbeamte
von Burgdorf nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes vorzugehen Über
das dritte Begehren endlich wurde bemerkt: Der Beschwerdeführer habe
insofern, als er klagend gegen Gläubiger austreten müsse, die seinen
Anspruch bestritten haben, ein Interesse daran, dass ihm Namen und
Wohnort derselben, bezw. ihrer Vertreter genau angegeben werden, wogegen
allerdings dem Betreibungsbeamten nicht zuzumuten sei, den Dritten darüber
zu informieren, ob der betreffende Vertreter auch Domizilträger des
Gläubigers sei. Nun seien die Personalangaben über die Gläubiger in der
Verfügung vom 'E'. Dezember 1897 in verschiedener Beziehung mangelhaft,
weshalb deren Bezeichnung nachträglich zu ergänzen sei.

IH. Gegen diesen Entscheid der bernischen kantonalen Aufsichtsbehörde
haben die drei Gläubiger L. Herrmann, Franz Rost und M. Träubler
einerseits, der Drittansprecher Werner Rüegg anderseits, den Rekurs an
das Bundesgericht ergriffen.

Die drei rekurrierenden Gläubiger beantragen, es sei, in Abänderung
des vorinstanzlichen Entscheides, die Beschwerde des Werner
Riiegg vollständig und in allen Teilen abzuweisen, bezw. es sei auf
dieselbe nicht einzutreten. Zur Begründung verweisen sie auf die vom
Betreibungsamt Burgdorf eingereichten Gegenbemerkungen auf die Beschwerde
des W. Riiegg, in denen die Ausführungen des Beschwerdeführers durchwegs
als unzutresfeud bezeichnet worden waren, immerhin unter der Zugabe,
dass bei der Bezeichnung der Gläubiger in der Verfügung vom 7. Dezember
1897 einige kleine Jrrtümer und Auslassuugen vorgekommen seien, sowie
auf die in Sachen geführte amtliche Untersuchung und fügen bei: Was
den Fruchtreibemotor mit Zubehör betreffe, so sei Werner Riiegg zur
Beschwerde gar nicht legitimiert, indem sich dieser Pfandgegenstand
weder im Eigentum, noch im Besitz und Gewahrsam des Beschwerdeführers
befinde, sondern im Besitze einer dritten Person. Dem Beschwerdeführer
fehle jedes recht-und Konkurskammer. N° 55. 345

liche Interesse an dem in Bezug auf diesen Gegenstand schwebenden
Betreibungsverfahren, und es habe demnach derselbe auch kein Recht,
gegen letzteres in dieser Beziehung Beschwerde zu erheben. Er hätte
deshalb schon aus diesem Grunde mit seiner Beschwerde abgewiesen werden
sollen. In feiner Vernehmlassung hält Werner Rüegg daran fest, dass der
Fruchtreibemotor, der weder im Eigentum, noch im Gewahrsam des Schuldners
sich befinde, überhaupt nicht habe gepsändet werden dürfen, jedenfalls
aber sei mit Bezug auf denselben Art. 109 des Betreibungsgesetzes
anzuwenden.

Seinerseits beantragt Werner Riiegg rekursweise: Es sei die Verfügung
des Betreibungsamtes Burgdorf vom 7. Dezember 1897 auch hinsichtlich
der übrigen gepfändeten Gegenstände (der Drehbank mit Bohrmaschine,
des Schraubstockes und des Windflügels nebst Schwungrad) aufzuheben
Er verweist in thatsächlicher Beziehung auf die Akten des Falles
und wiederholt in rechtlicher Beziehung, dass ihm allein die
Verfügungsbefugnis über jene Gegenstände und damit der Gewahrsam an
denselben zustehe.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht in Erwägung:

1. Das erste, auf Aufhebung der vollzogenen Pfändungen überhaupt
gerichtete Beschwerdebegehren des W. Rüegg ist von der kantonalen
Aufsichtsbehörde abgewiesen und vom Beschwerdeführer in seinem Rekurse
an das Bundesgericht nicht aufgenommen worden. Dasselbe fällt deshalb
heute ausser Betracht.

2. Was zunächst das Begehren des W. Riiegg betrifft, dass auch mit
Bezug auf die Übrigen Gegenstände, ausser dem Fruchtreibemotor,
das Verfahren nach Art. 109 angeordnet werde, so ist der Einwand
der rekurrierenden Gläubiger, dass dieses Begehren schon deshalb
abgewiesen werden müsse, weil W. Rüegg zur Beschwerde und zum Rekurse
nicht legitimiert sei, unhaltbar: Wenn nach dem Betreibungsgesetze zum
Zwecke der raschen Erledigung von Anständen über das Eigentum, bezw. die
betreibungsrechtliche Zulässigkeii der Vollstreckung in gepfändete,
aber vom Schuldner als Dritten gehörend bezeichnete oder Von solchen
für sich beanspruchte Gegenstände bezw. zum Zwecke der Fixierung der
Parteirollen im Eigentumsstreite dem Drittansprecher durch das Betrei-

346 Entscheidungen der Schuldbelreibungs-

bungsamt unter Androhung des Verzichts auf seinen Anspruch eine Frist zur
gerichtlichen Einklagung desselben gesetzt wird, so hat man es dabei mit
einer Verfügung zu thun, gegen die gewiss auch der Dritte, wenn er sie
für gesetzwidrig hält, auf dem Beschwerdewege aufzutreten befugt ist,
da ihm ein anderer Weg zur Anfechtung derselben nicht offen steht. Wohl
sind die Haupt_parteien im Erekutionsprozesse der Gläubiger einerseits-,
der 'Schuldner anderseits Allein wenn bei den in den Art. 106 107 und
109 vorgesehenen Verfahren auch Dritten gegenüber betreibungsamtliche
Verfügungen mit bestimmten rechtlichen Wirkungen für sie ergehen,
so muss auch diesen das Recht eingeräumt werden, sich gegen solche
Verfügungen, falls sie gesetzwidrig sind, bei den Auffichtsbehörden zu
beschweren. Dagegen ist freilich die Beschwerde des W. Rüegg sachlich
unbegründet. Nach den Feststellungen der Vorinstanz muss nämlich mit
dieser angenommen werden, dass sich die gepfändeten Objekte von dem
Fruchtreibemotor vorläufig abgesehen -im Gewahrsam des Schuldners
Johann Rüegg befinden. Der Gewahrsam im Sinne der Art. 106 und 109
des Betreibungsgesetzes ist eine äussere Beziehung der Sache zu der
betreffenden Person; es ist darunter die thatsächliche Herrschaftif
die Jnnehabung im eigenen Namen und Jnteresfe zu verstehen. Da nun die
fraglichen Gegenstände von Vater Rüegg beständig zur Ausübung seines
Mechanikerberufs, den er auf eigenen Namen und eigene Rechnung betreibt,
benutzt werden, während der dieselben vindizierende Sohn in einer andern
Ortschaft einen selbständigen Beruf ausübt, so muss ersterem der Gewahrsam
an demselben zugeschrieben werben. Dass der Sohn Rüegg die Lokalitäten,
in denen der Vater die Gegenständesbenutztz auf seinen Namen gemietet hat,
ist bei dieser Sachlage unerheblich, ebenso wie die Ausführungen über die
Art, wie der Sohn Eigentümer der fraglichen Objekte geworden sein soll,
da die Frage der rechtlichen Zugehörigkeit und Verfügungsgewalt für das
Verfahren nach Art. 106 und 107 bezw. 109 eben nicht entscheidend ist. Mit
Recht wurde daher bezüglich dieser Gegenstände nach Art. 106 und 107
verfahren und mit Recht ist die dagegen von W. Rüegg erhobene Beschwerde
verworfen worden. Anders sind dagegen die Gewahrsamsverhältnisse beim
Fruchtreibemotor.und Konkurskammer. N° 55. 347

Dieser wird, wie die Vorinstanz feststellt, nur ausnahmsweise von
Vater Rüegg benutzt, während für gewöhnlich die Verfügung darüber der
Stieftochter Marie Friedli zusteht, die denselben durch einen von ihr
angestellten Knecht bedienen lässt. Dieses Objekt befindet sich daher
nicht im Gewahrsam des Schuldners, und es kann mit Bezug auf den darauf
von W. Rüegg erhobenen Eigentumsansprnch nicht nach Art. 106 und 107,
sondern es muss diesbezüglich nach Art. 109 des Betreibungsgesetzes
vorgegangen werden, ob man nun annehme, die Marie Friedli übe den
Gewahrsam für den Vindikanten W. Rüegg oder in eigenem Namen aus. Denn
auch in letzterem Falle ist dem Gläubiger die Klägerrolle zuzuteilen,
da, wie die kantonale Aufsichtsbehörde richtig bemerkt, das Kriterium
dafür, ob nach am. 106 und 107 oder nach Art. 109 vorzugehen sei, nicht
darin liegt, ob der Drittansprecher den Gewahrsam habe, sondern darin,
ob der Schuldner ihn habe oder nicht, in dem Sinne, dass, wenn er ihn
nicht hat, stets dem betreibenden Gläubiger die Klagefrist anzusetzen
iit. Auch in dieser Richtung ist deshalb der Vorentscheid zu bestätigen.

Z. Betreffend das dritte eventuelle Beschwerdebegehren wäre, abgesehen
davon, dass fraglich ist, ob die Gläubiger sich über die daherige
Verfügung überhaupt beschweren woflten, materiell der Entscheid der
Vorinstanz zu bestätigen, da dem Drittansprecher, dem eine Klagfrist
mit der Androhung der Annahme des Verzichts auf seinen Anspruch gesetzt
wird, die nötigen Daten betreffend Namen und Wohnort der betreibenden
Gläubiger geliefert werden müssen, die ihn in den Stand setzen, der
Aufforderung nachzukommen

Demnach hat die Schuldbetreibungs und Konkurskammer

erkannt:

Die beiden Beschwerden werden abgewiesen und es hat somit bei dem
angefochtenen Entscheide der bernischen Aufsichtsbehörde sein Bewenden.