638 C. Civilrechtspflege.

VI. Fabrikund Handelsmarken.

Marques de fabrique.

97. Urteil vom SL April 1897 in Sachen Eichenberger & Eie. gegen Liewen.

A. Mit Urteil vom 18. Januar 1897 hat das Handelsgericht des Kantons
Aargau erkannt: Die Kläger werden mit ihrer Klage abgewiesen.

B. Gegen dieses Urteil erklärten die Kläger rechtzeitig die Berufung an
das Bundesgericht, indem sie beantragten:

es sei in Abandernng des handelsgerichtlichen Urteils den Klägern der
Klageschluss zuzusprechen,

eventuell seien vor Ausfiillung des Cndurteils die Akten zu erganzen

a durch Aufnahme des in der Klageschrift beantragte-it Zeugenund
Sachverständigenbeweises dafür, dass die fragliche Cigarre nur unter
der Marke Téléphone den Kunden geliefert und bei diesen auch im Detail
von den Ranchern meist unter diesem Namen verlangt werde;

b. durch Erhebung des daselbst beantragten Beweises für das Quantitativ
des erlittenen Schadens-;

ganz eventuell sei das handelsgerichtliche Urteil aufzuheben und die
Sache zur Aktenvervollständigung im Sinne des eventuellen Begehrens und
zu neuer Entscheidung an das aargauische Handelsgericht zurückzuweisen

Der Beklagte trug aus Bestätigung des angesochtenen Urteils cm.

0. In der heutigen Verhandlung wiederholen die Parteinatreter ihre
schriftlich gestellten Anträge

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

î. Am 25. Mai 1891 deponierten die Kläger, Cigarrenfabrikanten in
Menziken, Kanton Aargau, beim eidgenössischen Amt für geistiges Eigentum
eine zur Bezeichnung von Cigarren deut-IV. Fabrikund Handelsmarken. N°
I?. 639 si

scher Fugen- bestimmte Marke, bestehend aus zwei besonders eingezeichneten
Feldern, von denen das obere, kleinere, ein Rechteck bildet, welches
einzig das Wort Téléphone enthält, während das untere, grössere, ein
Quadrat bildende, eine sitzende weibliche Figur mit einem Telephonapparat
in sich schliesst. Diese Marke wird von den Klägern in der Weise aus ihren
Cigarrenkisten angebracht, dass das obere Feld mit dem Wort Téléphone auf
den Deckel zu liegen kommt, das untere Feld dagegen die anschliessende
Stirnseite der Kisten bedeckt. Ferner ist das Wort Téléphone,
sowie ein Telephonapparat in das auf dem obern Deckel des Kistchens
befindliche Brandzeichen aufgenommen Im Juli 1896 erhoben die Klägee
bei der aargauischen Staatsanwaltschast gegen den heutigen Beklagten
Strasklage wegen Verletzung ihres Markenrechts, weil dieser eine ganz
gleiche, oder doch höchst ähnliche Cigarrensorte unter der Marke Telephon
verkaufe. Sie führten in der Denunziationsschrist aus: Freilich sei das
Bild, von welchem das Wort Telephon auf der Marke des Beklagten umrahmt
werde, ein anderes als das der Klägerz allein darauf komme es nicht
an, weil das Wort Telephon die Hauptsache sei und die Kläger nur gegen
den Gebrauch dieses Wortes klagen; der Beklagte habe das Wort Telephon
auch in das aus dein Deckel des Kisichens sich besindende Brandzeichen
aufgenommen Und dieses zudem mit der Phantasiesirma Ramon Rimero y Cia
geschmltckt Bei der beim Beklagten vorgenommenen Haussnchnng wurden
gefunden: erstens eine ebenfalls ans zwei Feldern, einein kleineren,
obern, rechteckigen und einem grössern, untern, beinahe quadratsörmigen,
bestehende Etiquette, deren oberes Feld die Werke: Telephon fabrica, de
tabaeos de Rennen Rimero y Cia enthält, während das untere Feld eine von
Gewölk umgebene, mit einem Chiton bekleidete weibliche Figur, die einen
Telephonapparat in den Händen hält, und in jeder Ecke ein nacktes Kind
mit einem Telephonapparat darstellt; zweitens: drei je ein eingerahmtes
Quadrat bildende Etiqnettenz sie haben roten Grund, in

640 C. Civilrechtspflege.

der Mitte blaues Feld, über diesem letztern eine Krone, zur Seite
derselben zwei spanische Wappen, zwischen diesen die Worte esquisitos
tabacos, Unter dem blauen Feld auf jeder Seite vier goldene Medaillen
und zwischen diesen die Worte hechos expresamente para person-as de
gustoz diese drei Etiquetten unterscheiden sich nur dadurch, dass die
eine auf dem blauen Grund das Wort Téléphon, die andere das Wort la
delicado, die dritte endlich das Wort ultra marina enthält, jeweilen
in schwarzer Schrift. Die erstgenannte Etiquette hat der Beklagte
von Casten & SubIing, lithographische Anstalt und Etiquettenfabrik,
in Bremen, die drei letzterwähnten von Gebrüder Klingenberg in Detniold
bezogen. Der Beklagte bestritt, sich einer Verletzung des klägerischen
Markenrechts schuldig gemacht zu haben, indem er sich auf den Standpunkt
stellte, die Bezeichnung Telephon für Cigarren sei Gemeingut, und die
von ihm angewendete Verpackung sei im übrigen so verschieden von der
klägerischen, dass eine Verwechslung unmöglich sei. Durch Verfügung
vom 17. August 1896 stellte die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau
die Untersuchung ein, mit der Motivierung, aus einer (vom Beklagten in
beginnbigter Abschrift zu den Akten gelegten) Zuschrift der Firma Casten
& Suhling, d. d. 27. Juli 1896, gehe hervor, dass diese Firma die ans
den Cigarrenkistchen des Beanzeigten befindliche Telephon-Etiquette
und das entsprechende Brandzeichen selbst erfunden habe und seit 10
Jahren an Cigarrenfabrikanten verkaufe, ferner, dass diese Bezeichnung
auf Etiquette und Brandzeichen in Deutschland schon seit dem Jahre 1886
gesetzlichen Schutz geniesse, endlich, dass der Beanzeigte die Etiquette
und das Brandzeichen einfach von der genannten Firma eingekauft habe,
ohne dass er auf die Herstellung der genannten Zeichen irgend welchen
Einfluss ausgeübt hatte.

Die Kläger verlangten nach dieser Verfügung anfänglich die Überweisung
an das Zuchtpolizeigericht; mit Eingabe vom 19. September 1896 zogen
sie jedoch dieses Begehren zurück, indem sie sich vorbehielten, gegen
Liewen auf dem Civilwege weiter vorzugehen.

Mit Eingabe vom 6. Oktober 1896 stellten die Kläger nunmehr beim
Handelsgerichte des Kantons Aargau folgende Klage:[V. Fahrikund
Handelsmarken. N° 97. 641

1. Es sei der Beklagte pflichtig zu erklären, die weitere Verwendung
der Wortmarke Telephon für Cigarren zu unterlassen;

2. es sei derselbe zu einer Entschädigung von 500 Fr. samt Zins zu 5 O/Ü
von Einlegung der Klage an (richterliche und Sachverständigenfeststellung
vorbehalten) zu verfällen, alles unter Kostenfolge.

Zur Begründung ihrer Klage brachten sie in erster Linie die schon
in der Denunziationsschrift angeführten Argumente vor, indem sie
namentlich betonten, bei der fraglichen Marke sei das Wort Telephon
die Hauptsache, die fraglichen Cigarren werden nur unter diesem Namen
verkauft Hiefür beriefen sie sich auf Briefe von Kunden Und trugen
auf Zeugenund Sachverständigenbeweis an. Sie anerkannten weder den
Inhalt noch die Beweiskraft der Zuschrift von Casten & Suhling vom
27. Juli 1896. Das Quantitativ der Entschädigung berechneten sie
folgendermassen: Der Beklagte habe bisher wenigstens 50,000 Stück
Telephon-Cigarren verkauft 50,000 Stück werden zu 70 Fr. per Tausend,
zusammen also zu 3500 Fr. verkauft, bei einem Gewinnansatz von 15 0/0
ergebe sich also Gewinn 525 Fn; mindestens um diesen Betrag seien die
Kläger geschädigt worden. Hiefür beriefen sie sich auf Sachverständige
und auf Parteibefragung.

Der Beklagte trug auf Abweisung der Klage unter Kostenfolge an, im
wesentlichen unter folgender Begründung: Kopfeigarren sei die in der
Schweiz am meisten verbreitete Cigarrenform. Der Name Telephon sei ein
Name, der irgend einer Cigarre gegegeben werde, und keineswegs neu. Die
Kläger haben überdies nicht das Wort Telephon schützen lassen. Das
frühere Martertsrhutzgesetz, unter dem die Eintragung stattgefunden,
habe Wortmarken überhaupt nicht gekannt; die Kläger haben also nur
das . Gesamtzeichen schützen können. Ferner sei das Wort Telephon, in
Verbindung mit den übrigen Bestandteilen der Marke, Qualitätsbezeichnung
Das Gesamtbild der Marke, auf das es allein ankomme, sei total verschieden
Ein illoyales Verhalten des Beklagten liege überall nicht vor. Was das
Quantitativ der Schadenersatzforderung betrifft, so gab der Beklagte zu,
etwa 45,000 Stück Telephon-Cigarren verkauft zu haben, bestritt dagegen,

xxnt 1897 M

642 G. Civilrechtspflege.

dass die Kläger durch diese Thatsache einen Schaden erlitten haben.

Die Vorinstanz ging bei ihrem eingangs sub Fakt. A mitgeteilten Urteile im
wesentlichen von folgenden Gesichtspunkten aus: Gegenstand der Eintragung
habe, da sie noch unter dem Markenschutzgesetz vom 19. Dezember 1879
stattgefunden, nicht das Wort Telephon, sondern nur die Marke als ganzes
sein können; soweit diese Eintragung sich erstrecke, soweit reiche
auch der Schutz. Übrigens sei die Marke auch nach dem gegenwärtig
geltenden Gesetze als gemischte Marke anzusehen. Demnach komme es
darauf an, ob das Gesamtbild der vom Beklagten verwendeten Marke dem
Gesamtbilde der klägerischen Etiauette täuschend ähnlich sei. Dieses
sei schlechthin zu verneinen. Auf das Wort Telephon sei kein Gewicht zu
legen, es könne nicht als wesentlicher Bestandteil der Marke bezeichnet
werden. Qualitätsbezeichnung sei das Wort Telephon allerdings nicht,
ebenso wenig Gemeingut.

2. Was zunächst die Frage der Zulässigkeit der einzelnen Berufungsbegehren
der Kläger betrifft, so kann dieselbe nur bezüglich des Hauptund des
fubeventuellen Antrages bejaht werden, nicht dagegen bezüglich des
eventuellen Antrages betreffend Aktenergänzung durch das Bundesgericht;
denn nach Art. 82, Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Organisation
der Bundesrechtspftege dursen Ergänzungen der Akten nur vom kantonalen
Gericht, nicht vom Bundesgericht vorgenommen werden. Sofern daher eine
Vervollständigung der Akten durch Erhebung weiterer Beweise notwendig
wäre, müsste das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur
Aktenvervollständigung und zu neuer Entscheidung an das kantonale Gericht
zurückgewiesen werden-

Z. Der Vorinstanz ist darin beizustimmen, dass die klägerische Maz fe
keine reine Wortmarke, sondern eine kombinierte Marke ist. Richtig
Und von den Klägern zugegeben ist ferner, dass das Gesamtbild der
Marke des Beilagten verschieden von demjenigen der Kläger ist und
dass eine Täuschung hiedurch ausgeschlossen ist. Dagegen hat das
angesochtene Urteil den Standpunkt der Kläger nicht genügend gewürdigt,
das Wort Telephon sei gerade die Hauptsache, das wesentlichste und
charakteristische der Marke; gerade die Nachmachung dieses Wortes bilde
die Markenrechtsverletzung Dieser Standpunkt ist näher zu prüfen. Denn
wie IV. Fabrikund Handelsmarken. N° 93. 643

das Bundesgericht in Sachen Gräzier e. Bonnet & Cie. ausgesprochen hat
(s. Revue des Bundescivilrechts, Bd. XV, Nr. 11), entscheidet allerdings
in der Regel darüber, ob zwei Marken täuschend ähnlich seien, deren
Gesamtbild; wenn indess feststeht, dass das kaufende Publikum vorwiegend
bloss auf einzelne, wesentliche und charakteristische Merkmale einer Marke
Gewicht legt, so muss hierauf bei der Entscheidung Rücksicht genommen
werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Eintragung unter der Herrschaft
des alten oder unter derjenigen des neuen Gesetzes stattgefunden hat;
denn unbestrittenermassen sind die eingeklagten angeblichen Marken:
rechtsverletzungen unter dem neuen Gesetze erfolgt, und gegenüber solchen
Verletzungen kann der Markenberechtigte nur den Schutz, aber auch den
vollen Schutz des neuen Gesetzes beanspruchen, ohne alle Rücksicht auf
den Umfang, in welchem die Marke, speziell auch das sprachliche Element
derselben, nach dem alten Gesetze geschützt war.

4. Der Beklagte hat nun mit Recht nicht bestritten, dass der Name
Telephon" für Cigarren an sich ein Phantasiename sei; dagegen hat
er in erster Linie eingewendet, jenes Wort sei zur Bezeichnung von
Cigarren Gemeingut geworden, indem dasselbe lange vor 1891 wenigstens in
Deutschland allgemein zur Benennung deutscher Kopscigarren verwendet
worden sei. Wäre diese Behauptung richtig, so könnten die Kläger
allerdings gerade für diesen Bestandteil ihrer Marke den gesetzlichen
Schutz nicht beanspruchen, da Worte oder Zeichen, welche Gemeingut,
Freizeichen, geworden sind, zwar allerdings in Verbindung mit anderen,
sprachlichen oder figurativen, Elementen zur Jndividualmarke gemacht
werden können, aber auch in solcher Verbindung für sich allein, bezw. als
wesentlicher Bestandteil der Individualmarke des gesetzlichen Schutzes
nicht fähig sind (vgl. Revue des Bundescivilrechts, Bd. XV, Nr. 11). Der
Beweis für die Richtigkeit jener Behauptung, die sich als Geltendmachng
eines selbständigen Verteidigungsmittels, einer (Sim-edef, qualifiziert,
liegt dem

Beklagten ob; die Kläger sind die ersten Hinterleger der Marke

Telephon in der Schweiz, und es greift daher die Vermutung des Art. 5
Markenschutzgesetz Platz. Zur Leistung desselben hat der Beklagte sich
lediglich daran berufen, dass verschiedene Ett-

644 G. Civilrechispflege.

quettensabrikanten schon vor 1891 für Cigarren bestimmte Eriquetten,
die mit dem Worte Televhon versehen gewesen seien, verkauft haben. Die
Vorinstanz nimmt nun an, dass in Deutschland die Bezeichnung Telephon
für Cigarrensorten mehrfach vorkomme; dagegen erachtet sie nicht als
bewiesen, dass jener Name für Cigarren Gemeingut oder Freizeichen geworden
seib. h. sich vor dem Jahre 1891 im freien Gebrauch gewisser grösserer und
massgebender Kreise befunden habe, sei es um die Qualität, Beschaffenheit
der Waare, oder deren Herkunft von einem gewissen Ort, im Gegensatz zu
einem speziellen Fabrikanten oder Kaufmann, zu bezeichnen. Aus Grund der
vorliegenden Akten aber ist selbst jene thatsächliche Feststellung, die
Bezeichnung Telephon komme in Deutschland für Cigarrensorten mehrfach
vor, als weitgehend anzusehen. Für die Behauptung des Beklagten liegt
nichts vor, als der Brief der Firma Casten & Suhling vom 27. Juli
1896; nun ist aber diese Firma Inhaberin einer Lithographieanstalt
und Etiquettenfabrik; ebenso die Firmen Gebr. Klingenberg und Hermann
Schött, auf chelchessichder Beklagte weiterhin für seine Behauptung
berufen hat".·Dieses"'Firmen können natürlich nichtikbeweisem dass der
Name Telep·hon für Cigarren einer bestimmten Sorte allgemein verwendet
werde, fees ist vorn Beklagten nicht einmal der Beweis versucht, dass
diese Firmen an andere Cigarrenfabrikanten oder -händler jene Etiquetten
mit dem Worte Telephon verkauft haben. Dass endlich der Name Telephont
in der Schweiz nicht Gemeingut für Cigarren geworden ist, braucht nicht
weiter erörtert zu werden angesichts der diesbezüglichen thatsächlichen
Feststellung der Vorinstanz, die durchaus aktengemäss ist. Dass der in
zweiter Linie geltend gemachte Standpunkt des Beklagten, die figurativen
Bestandteile der Marke in Verbindung mit dem Worte Telephon beweisen,
dieses Wort bezeichne eine bestimmte Qualität Cigarren, unhaltbar ist,
leuchtet ohne weiteres ein; das Wort Telephon, mit den figurativen
Bestandteilen, oder ohne diese, ist für die Bezeichnung von Cigarren
offenbar ein reiner Phantasiename, der weder zur Art und zum Orte der
Herstellung, noch zur Beschaffenheit der Ware in irgendwelcher Beziehung
steht.

5. Es fragt sich sonach in prinzipieller Hinsicht gemäss dem
inlV. Fahrikund Handelsmarken. N° 93. 645

Erwägung 3 gesagten nur noch, ob das Wort Telephon einen so wesentlichen,
selbständigen und charakteristischen Bestandteil der klägerischen
Marke bildet, dass dessen Aufnahme in die vom Beklagten verwendete
Etiquette, sowie in das Brandzeichen auf den Cigarrenkistchen des
Beklagten die Gefahr einer Täuschung des Publikums zum Nachteile der
Kläger begründe. Hierüber ist zu sagen: Bei kombinierter b. h. aus
sprachlichen und aus figurativen Bestandteilen bestehenden Marken ist
betreffend die sprachlichen Bestandteile zu unterscheiden zwischen
solchen Worten, welche auch zu selbständiger Verwendung als Wortmarke,
zur Benennung, zur Herkunftsbezeichnung einer Ware geeignet sind, und
solchen, bei denen dies nicht der Fall ist. Während die sprachlichen
Bestandteile letzterer Art gleichwie die figurativen Marien nur als
Bild wirken und nur als solches, in Verbindung mit den figurativen
Bestandteilen, geschützt werden, verhält es sich mit der Wortmarke und
den Benennungen anders; sie gehören der Sprache an und geniessen den
sprachlichen Schutz; durch die Sprache, durch das Ohr, prägen sich diese
Marken dem Gedächtnisse des Abnehmers der damit versehenen Ware ein; das
Wort erscheint daher hier als dasjenige, woran der Abnehmer in erster
Linie achtet; er bestellt die Ware mit ihrem Namen; dieser ist also
gerade das wesentliche und charakteristische an einer derartigen Marke,
während die sigurativen Bestandteile nur dekoratives Beiwerk bilden
Und im Gedächtnis des Abnehmers nicht haften bleiben. (Vgl. Kohler in
der Zeitschrift für gewerbl. Rechtsschutz, Jahrgang II, S. '? ff.). Von
diesem Standpunkte aus nun erscheint in concreto der Name Telephon das
wesentliche und charakteristische an der Marke der Klägerz die figurativen
Bestandteile sind schmückendes Beiwerk, auf das die Kunden nicht achten;
der Name Telephon dagegen bleibt ihnen im Gedächtnis; er ist gleichsam das
Schlagwort, unter dem die Cigarren in den Handel gebracht werden. Dass dem
so ist, erhellt schon aus der gegenwärtigen Aktenlage, aus den von den
Klägern zu den Akten gebrachten Brieer von verschiedenen ihrer Kunden,
und liegt zudem in der Natur der Sache, so dass die Abnahme des von den
Klägern dafür ausdrücklich anerbotenen Beweises überflüssig erscheint

646 c. Civilrechtspfiege.

Jst nach dem Gesagten die Bezeichnung Telephon der wesentliche und
charakteristische Bestandteil der klägerischen Marke, so enthält die
Aufnahme dieses Wortes in die vom Beklagten verwendeten Etiquetten und in
das aus seinen Cigarrenkistchen angebrachte Brandzeichen einen Eingriff
in das Markenrecht der Kläger; die Gefahr einer Verwechslung, einer
Täuschung des Publikums zum Nachteile der Kläger ist da. Berücksichtigt
man, dass der Beklagte das Wort Telephon unbestrittenermassen erst seit
1891 aus der Verpackung seiner Cigarren verwendet, und dass ihm, da
er mit den Verhältnissen des Cigarrenmarktes vollständig vertraut ist,
die Existenz der klägerischen Marte nicht unbekannt sein konnte, so ist
zum mindesten die Fahrlässigkeit des Beklagten hergestellt und also auch
das subjektive Erforderniseiner Schadenersatzklage wegen Verletzung des
Markenrechtes gegeben.

6. Eine Markenrechtsverletzung liegt indess nur soweit vor, als das Wort
Telephon auf der Verpackung der Ware der Beklagten angebracht ist; denn
nur auf solche Zeichen, die auf der Ware selbst oder deren Verpackung
in beliebiger Weise angebracht sind, erstreckt sich gemäss Art. 1,
Nr. 2 der spezielle Schutz des Markenschutzgesetzes. Soweit dagegen im
Detailverkauf einzelne Cigarren unter dein Namen Telephon an die Kunden
abgegeben werden, liegt in der missbräuchlichen Verwendung dieses Wortes
durch den Beklagten ein Akt der concurrence déloyale, ein Eingriff in
das Jndividnalrecht der Kläger an der Bezeichnung Telephon für Cigarren
ihrer Fabrikation, der geeignet ist, eine Täuschung des Publikums zum
Nachteile der Kläger herbeizuführen. Zwar haben sich die Kläger nicht
ausdrücklich auf diesen Standpunkt gestellt, bezw. nicht neben dem
Markenschutzgesetz noch die die concurrence déloyale regelnden Art. 50
ff. Q.-R. angerufen; allein sie haben alle thatsächlichen Voraussetzungen,
unter denen eine Klage aus concurrence déloyale gutzuheissen ist,
dargelegt, so dass das Gericht nur noch das Gesetz auf diese Thatsachen
anzuwenden hat. Auch liegt nicht etwa ddr, dass das Handelsgericht des
Kantons Aargau nur ausschliesslich zur Beurteilung von Klagen aus dem
Markenrechtsschutzgesetz, nicht aber solcher aus unerlaubten Handlungen,
die sich auf den-IV. Fabrikund Handelsmarken. N° 97. 647

selben Thatbestand gründen, kompetent sei, so dass das Bundesgericht
aus diesem Grunde auf die Frage, ob in der Handlungs-

·weise des Beklagten concurrence déloyale liege, nicht eintreten

dürfte. Die Klage erscheint demnach auch von diesem Gesichtspunkte aus
als begründet.

7. Nach dem vorstehend Ansgeführten ist zunächst das erste Rechts-begehren
der Kläger ohne weiteres gutzuheissen, da eine Klage auf Unterlassung
der Verwendung eines durch die Anwendung eine Markenrechtsoder sonstige
Jndividualrechtsverletzung involvierenden Wortes nach feststehender
bundesgerichtlicher Praxis zulässig iii. Was das Schadensersatzbegehren
betrifft, so entscheidet hierüber gemäss Art. 51 O.-R., der hier, da das
Markenschutzgesetz keine diesbezüglichen speziellen Vorschriften enthält,
als lex generaljs Anwendung findet, freies richterliches Er- messen. In
Rücksicht daraus, dass der Beklagte zugestandenermassen circa 45,000 Stück
Telephon-Eigarren verkauft hat, dass ferner zwar nicht nachgewiesen ist,
dass die Kläger ohne die Handlungsweise des Beklagten ebenso viel mehr
verkauft hätten, dass dagegen ein solcher Nachweis überhaupt nicht wohl
möglich ist, irgend welcher Schaden aber den Klägern entstanden sein
muss, erscheint es als angemessen, den zu ersetzenden Schaden auf 200
Fr. festzusetzen

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Die Berufung der Kläger wird als begründet erklärt und das Urteil des
Handelsgerichts des Kantons Aargau vom 18. Januar 1897 dahin abgeändert,
dass

a. der Beklagte die weitere Verwendung der Marke Telephon für Cigarren
zu unterlassen hat;

b. derselbe verpflichtet ist, den Klägern 200 Fr. nebst Zins zu 5 0/0
von Einlegung der Klage an zu bezahlen:

c. die Kosten der kantonalen Instanz dem Beklagten auferlegt werden und
er verpflichtet ist, den Klägern die ihnen dort erwachsenen Kosten nach
Massgabe der Feststellung des kantonalen Gerichts zu ersetzen.