392 B. Givilrechtspflege.

gericht i. S. Dreyfuss frères gegen EgIiÎReimann & (Sie.
(Amtl. Samml. Bd. XIX, S. 932) und i. S. Bär & Cie. gegen Lloyd &(Sie.
vom 14. November 1896 ausgesprochen hat,

8. Danach ist die Schadenersatzklage gemäss Art. 110 ff. O.-R· im
Prinzipe begründet Es ist also noch das Quantitativ des zu ersetzenden
Schadens zu bestimmen. Zur ersten Schadenersatzpost ist zu sagen: Der
Preisrückgang der Ware zur Erfüllungszeit gegenüber dem vereinbarten
Kaufpreijse ist als unmittelbarer Schaden im Sinne des Art. 116
O.-R. anzusehen. Der Zeitpunkt für die Berechnung der Preisdisferenz ist
aus den 21. Dezember 1894 festzusetzen, nicht aus den Tei-miu, in dem
ursprünglich hätte erfüllt werden sosîen; denn bei Liefernngskäufen auf
Abrus ist der Lieferungstermin als bis zum Momente, in dem der Käuser
in Verzug gesetzt wird, auch nach dem hier einzig Anwendung findenden
eidgenössischen Obligationenrecbte, stillschweigend verlängert anzusehen
(vrgl. bundesgerichtL Entsch. i. S. Bär & Cie. gegen Lloyd & Cie.). Die
Preisdifserenz am 21. Dezember 1894 gegenüber der vereinbarten Kaufsumme
betrug pro 100 Kilos 9 Fr. 25 für SSS und 9 Fr. 50 für SSSF, somit für
die 250 Ballen SSS zu 100 Kikos 2312 Fr. 50, für die 250 Ballen SSSF zu
100 Kilos 2375 Fr., zusammen also 4687 Fr. 50.

Ein entgangener Fabrikationsgewinn kann naturgemäss nicht noch speziell
verlangt werden, da er im Schadenersatz für den Preisrückgang inbegriffen
ist.

Auch die dritte Schadenersatzpost ist abzuweisen mangels jeg-

lichen Nachweifes für dieselbe.

Sonach ist die Klage gutzuheissen im Betrage von 4687 Fr. 50 Cts.;
hievon find die verlangten Zinsen zu 50/0 seit 11. Januar 1895 als dem
Tage der Einleitung der Klage zu bezahlen.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Beklagte ist verpflichtet, den Klägern 4687 Fr. 50 Ets. nebst
Zins zu 5 0/0 seit 11. Januar 1895 zu bezahlen; die Mehrforderung wird
abgewiesen.(]. Entscheidungen der Schuldbetreihungs-

und Konkurskammer.

Arrèts de la Chambre des poursuites et des faillites.

53. Entscheid vom 16. Januar 1897 in Sachen Röthlisberger & (Sie,

I. Anfangs Mai 1894 hatte Andreas Steiner aus München mit ®, F. Labbart
zum Seehof in Rorschach einen Mietverirags abgeschlossen, wonach letzterer
dem erstern seine Gasthosräumlichkeiten im Seehof gegen einen in drei
Raten jeweilen zum voraus zahlbaren jährlichen Zins von 6000 Fr. auf
sechs Jahre in Miete gab. Steiner bezog die Mietsache und entrichtete
den Zins für das Mietjahr 1894/95, sowie die erste Quote per 1895s96.
Die zweite auf 15. September 1896 fällige Quote jedoch konnte er nicht
bezahlen, sondern erklärte sich am 16. September infolvent, und es
wurde infolge dessen über ihn der Konkurs verhängt. In diesem machte
der Vermieter Labhart eine Mietzinsforderung von 6000 Fr. geltend,
erhielt jedoch nur Anweisung für 3000 Fr., die ihm wie es scheint ans
dem Erlöse von Retentionsgegenständen in der Folge auch ausgerichiet
worden Allerdings hatten zwei andere Gläubiger des Gemeinschuldners,
Julius Wick, Oberkondukteur in München, und Josef Hieri, Metzgermeister
daselbst, mit Prozesseingabe vom 4. November 1895 die Kollokation des
Labhart angefochten; sie waren jedoch von dem Prozesse zu-

894 C. Entscheidungen der Schuldhetreibungs-

rückgetreten, nachdem Labhart ihnen gegenüberf erklärt hatte, dass er
sich an der Zinsberechnung von 3000 Fr. anrechnen lasse:

a. 30 Fr. für die unterm 30. Oktober a,. c. stattgehabte Saalbenutzung; -

b. denjenigen Mietzinsbetrag, den die Konkursinasse Steiner dem
Beklagten aus einer während der ersten Hälfte des laufenden Jahres (vom
15. September 1895 an gezählt) allfällig stattfindenden Verinietung
und Übergabe derselben Räumlichkeiten zukommen lässt Labhart hatte
nämlich nach Ausbruch des Konkurses über seinen Mieter Steiner die
Mietsräumlichkeiten zu einem besondern Anlass einem Dritten hingeliehen
und dafür einen Entgelt von 30 Fr. erhalten. Am 8. Dezember 1895
sodann schloss er mit Jakob Kästli und Gebhard Bürkler in Rorschach
eine Übereinkunft, wonach er diesen die Räumlichkeiten im Seehos
für die Abhaltung besonderer Anlässe bis zum 28. Februar 1896 gegen
eine Entschädigung von 800 Fr. zur Benutzung überliess. Auf diesen
Betrag erhob nun J. Wirt gemäss der von Labhart im Einspruchsprozesse
abgegebenen Erklärung Anspruch und klagte denselben mit Prozesseingabe
vom 10. Juni 1896 gerichtlich ein. In unterer und laut Urteil vom
B. November 1896 auch in oberer Instanz wurde seine Klage gutgeheissen,
indem angenommen wurde, die 800 Fr. seien ein den Gläubigern Wick
und Hierl aus ihrer Anfechtung des Kollokationsptanes erwachsener
Prozessgewinn, der in erster Linie den Einspruchsklägern bezw. da Hierl
für seine Forderung befriedigt sei dem Wick zufalle. Diese Auffassung,
wurde im oberinstanzlichen Urteil beigefügt, habe offenbar auch die
Konkursverwaltung geteilt, der einerseits vermöge der Stellung des
Konkursbeainten als Gerichtsschreiber von Rorschach der am 29. November
1895 vollzogenen Rückng der Kollokationsklage, und anderseits nach
allen Thatuniständen die Vermietung des Seehoses an Kästli und Bürkler
bekannt gewesen sei und welche trotzdem weder bei der Aufstellung der
Verteilungsliste, noch bei der Auszahlung der Konkursdividende an Labhart
im Februar 1896 den Betrag von 800 Fr. und 30 Fr. in Abwehnung gebracht,
noch auch seither jemals für die Masse reklamiert habe; wonach denn
auch die Einrede des Labhart, die 800 Fr. bildeten ein nachträglich
eingegangenes Massaaktivum, das nachund Konkurskammer. N° 53. 395

Art. 269 bezw. 260 des Betreibungsgesetzes zu behandeln und für die
ganze Masse zu quuidieren sei, sich als unstichhaltig erweise. _ ·

II. Am 14. November 1896 stellte Johann Hanirnann-Ebneter in Norschach,
namens der Firma Röthlisberger & Cie. in Bern, des J. Brugger in
Berlingen, des F. Stauder, Metzgers in Rorschach und von A. Wittas Erben
daselbst an das dortige Konkursamt das Ansuchen, es möchten die 800 Fr.,
die Labhart von seinen Mietern Bürkler und Kästli bezogen hatte, als
Eigentum der Konkursmasse des Andreas Steiner herausverlangt, eventuell
es möchte ihnen der Anspruch gemäss Art. 260 des Verteibungsgesetzes
abgetreten werden. Mit diesem Gesuche wurden jedoch die Petenten
abgewiesen, mit der Begründung, dass der betreffende Betrag durch
Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen dem J Week in München zuerkannt
sei, und dass derselbe deshalb nicht als nettes Vermögensobjekt gemäss
Art. 269 des Betreibungsgesetzes zur Masse gezogen werden könne. Hiegegen
beschwerte sich Johann Hanimann, namens der genannten Gläubiger, bei
der untern und, nachdem er von dieser abgewiesen worden war, bei der
oban kantonalen Aufsichtsbehörde erhielt aber auch von dieser gemass
Zuschrift vom 30. November 1896 abschlägigen Bescheid: Die Beschwerde
des Stauder und von Wittas Erben sei vschon wegen Verspätung nicht zu
hören, da diese Gläubiger, die in JJto-rschach wohnten, vom Mietvertrage
zwischen Labhart und Kasili und Bürkler vom Z. Dezember 1895, sowie
von den im Winter 1895/96 im Seehof stattgehabten Anlässen Kenntnis
und deshalb jedenfalls vor Anfang November 1896 Anlass gehabt hatten,
das Begehren auf Jnmassaziehung der 800 Fr. zu stellen. Die- Beschwerde
erscheine aber überhaupt auch als materiell unbegrundets weil durch das
kantousgerichtliche Urteil vom S. November 189iz der Eigentumsanspruch
des J. Wink als begründet erklart und die Einrede, es bilden die 800
Fr. ein nachträglich entdecktes Massaaktivum, verworfen worden sei, und
weil diese Begründung auch von der Aufsichtsbehörde als zutreffend und
ausschlaggebend betrachtet werde. Überdies sei darauf hinzuweisen, dass
die Frage, fob ein Gegenstand ein Massaaktivum sei oder nicht, an. und sur
sich eine civilrechtliche sei und deshalb im Falle der Bestreitung nicht

396 C. Entscheidungen der Schuidbetreibungs--

von der Aufsichtsbehörde, sondern durch denjliiichter zu entscheidensei.
Die Beschwerdeführer müssten deshalb ihren Anspruch gerichtlich geltend
machen, so dass auch von diesem Gesichtspunkte aus ihre Beschwerde
abgewiesen werden müsse.

III. Gegen diesen Entscheid hat J. Hanimann, namens der mehrgenannten
Gläubiger, rechtzeitig an das Bundesgericht rekruriert und das Begehren
gestellt: Es seien die fraglichen 800 Fr. fliesst als Prozesserfolg aus
dem am 4, November 1895 durch hie Kläger Wick und Hier-l begonnenen und
am 29. gleichen Monates fallen gelassenen Kollokationsstreites anzusehen
und habe die Konkursverwaltung (bezw. das Konkursamt) Rorschach diese
Summe nachträglich herauszufordern gemäss Art. 269 B.-G. und unter
die Steinerschen Konkursgläubiger insgesamt zu verteilen, eventuell
diese letztern auf Kosten der Petenten (Rekurrenten) durch Cirkulare
oder öffentliche Bekanntmachung zu einer Beschlussversammlung über
diese 800 Fr. zu veranlassen, eventualissime den Anspruch darauf an
die Rekurrenten im Sinne von Art.260 B.-G. abzutreten. Die Kompetenz
betreffend wirdbemerkt, dass die Frage, was nach durchgeführtem
Kollokationsprozesse als Prozessgewinn zu betrachten und wie die
vorhandenen Aktiven zu verteilen seien, durch die Vollstreckungsbezw.
Aufsichtsbehörden zu entscheiden fei. So hätten vorliegend auch diese
und nicht die Gerichte darüber zu erkennen, ob die 800 Fr. wirklich
als Prozessgewinn der anfechtenden Gläubiger zu betrachten, oder ob
sie nicht unter die Gläubiger des Konkurses insgesamt zu verteilen,
bezw. an die dafür sich anmeldenden Gläubiger abzutreten seien. In
der Sache sodann wird zur Begründung der letztern Auffassung davon
ausgegangen, dass dem Vermieter Labhart für die Beit, für die ihm der
Mietzins aus der Konkursmasse Steiner entrichtet worden sei, h. h. für
ein halbes Jahr vom 15. September 1895 an, kein Recht zugestanden sei,
über die Mietsräumlichkeiten zu verfügen, dass vielmehr die Konkursmasse
an Stelle des Kridars in dessen Rechte eingetreten sei, und dass deshalb
auch ihr ausschliesslich die Befugnisse zugestanden seien, die Mietssache
weiter zu begeben. Demgemäss habe sie ein Recht auf die Erträgnisse der
Liegenschaft während des betreffenden halben Jahres, und es bilde der
im Streite liegende Mietzins ein Konkursaktivum, dessen rechtzeitige
Heranziehung zur Liquidationund Konkurskammer. N° 53. 397

Steiner von der Konkursverwaltung übersehen worden und deshalb
nachträglich zu vollziehen sei. Labhart habe demnach auch nicht etwa zu
Gunsten einzelner Gläubiger auf den betreffenden Ertrag verzichten können,
und ebensowenig liege ein Verzicht der Masse vor, da die Konkursverwaltung
die Thatsache der Ver-mietung des Seehoses den Konkursgläubigem nicht
zur Kenntnis gebracht habe. Speziell gegenüber der Begründung des
angefochtenen Entscheides wird bemerkt:

a. Betreffs Verspätung: Weder das Recht zur nachträglichen Admassierung
Von Konkursaktiven gemäss Art. 269 des Bett-eibungsgesetzes, noch das
Recht des einzelnen Gläubigers, deren Abtretung zu verlangen, sei an
eine gesetzliche Verwirkungsfrist gebunden.

b. Betreffend den Prozess Wick gegen LabhartJ Das Urteil vom 6. November
1898 habe nur Recht zwischen Parteien geschaffen und berühre die Rechte
der Konkursmasse nicht. Ob ferner der behauptete Anspruch bestehe, gehe
das Konkursamt nichts an; es stehe jedem Konkursgläubiger frei, sich
einen bloss in seiner Einbildung bestehenden Anspruch der Masse abtreten
zu lassen. Übrigens sei das kantonsgerichtliche Urteil von inkompetenter
Stelle erlassen und sachlich unrichtig, was in einem allfälligen Prozesse
der Rekurrenten gegen Labhart geltend gemacht werden würde.

Für den Rekursgegner J. Wick schliesst in einer Vernehmlafsung vom
17. Dezember 1896 Dr. Holenfiein in St. Gallen auf Abweisung des Rekurses
von Röthlisberger & Eie. und Mithaften, indem er hauptsächlich darauf
abstellt, dass die streitigen 800 Fr. als ein durch die Kollokationsklage
dem Massagläubiger Labhart abgerungener Prozessgewinn zu betrachten seien,
und dass die Rekurrenten, die von der Weitervermietung und Benutzung des
Seehofes im Winter 1895/96 Kenntniss gehabt hätten, während der Dauer
des Konkurses gegen diese Art und Weise der Vermögensverwaltung hätten
Beschwerde führen sollen und nicht erst lange nach der Konkurserledigung.

Die Schuldbetreibungs und Konkurskammer zieht

in Erwägung:

1. Wenn die Vorinstanz glaubt, es sei die Beschwerde der Reimrenten
schon deshalb von den Anfsichtsbehörden nicht zu hören, weil es in die
Kompetenz der Gerichte falle, darüber zu entschei-

398 C. Entscheidungen der Schuldbelreibungs--

den, ob ein Gegenstand ein Massaaktivunpbilde oder nicht, so istallerdings
richtig, dass das Urteil darüber, ob der Masse ein Anspruch zustehe oder
nicht, falls dieser bestritten wird, Gerichts-facheist. Allein nicht
diese Frage steht heute zum Entscheide. Sondern es handelt sich vorerst
darum, ob der Konkursbeamte als Vertreter der Masse einAktivum für
diese ansprechen, bezw. eine Forderung für diese geltend machen oder den
Rekurrenten als Konkursgläubigern abtreten solle oder nicht. Danach hat
man es anderseits auch nicht etwa, wie die Rekurrenten annehmen, mit
einer Überprüsung der auf Grund des ursprünglichen oder abgeänderten
Kollokationsplanes vorzunehmenden Verteilung der vorhandenen Aktiven
zu thun; vielmehr fragt es sich, ob ein bis jetzt noch nicht zur Masse
gezogenes Vermögensstück für dieselbe beansprucht werden soll. Der
Entscheid darüber aber, ob der Konkursbeamte im Interesse der sämtlichen
oder der rekurrierenden Gläubiger in diesem Sinne thätig zu werden
habe, steht zweifellosben Aufsichtsbehörden zu; und zwar bildet die
Entscheidungsnorm, da der Konkurs Steiner geschlossen ist, Art. 269
des Betreibungsgesetzes, der die Behandlung neu entdeckten zur Masse
gehörender Vermögensstücke regelt. Erst wenn der Konkursbeamte von sich-
aus oder auf Weisung der Aufsichtsbehörde solche Vermögensstücke zur
Masse gezogen hat, kann demjenigen gegenüber, der die Ansprüche derselben
bestreitet, die Frage entstehen, ob man es mit einem Massaaktivum zu thun
habe oder nicht, eine Frage, die dann allerdings durch die Gerichte zu
entscheiden wäre, die aber diesen von den Reknrrenten erst vorgelegt
werden könnte, wenn sie,. worauf das gegenwärtige Verfahren abzielt,
in die bezüglichen Rechte der Masse eingewiesen worden waren.

2. Ebensowenig kann in der Weise das kantonsgerichtliche Urteil vom
6. November 1896, das sich in gewissem Sinnef über

die Berechtigung auf den Ertrag des Mietsvbjektes im Winter-

1895/96 im Belaufe von 800 Fr. ausgesprochen hat, den Rekur-

reuten entgegengehalten werden, dass gesagt wird, es seien dadurch-

die 800 Fr. dem Rekursgegner Wick zuerkannt worden. Denn jenes Urteil
schuf nur zwischen den Prozessparteien Recht, und der Masse Steiner oder
ihren Rechtsnachfolgern bleibt es unbenommen, die 800 Fr. für sich zu
beanspruchen, bezw. den näm-:und Konkurskammer. N° 53. 399

lichen Betrag auch ihrerseits von Labhart einzufordern, falls sienach
den Vorschriften des Konkursrechtes dazu legitimiert erscheinen. Ob dem
Antrage der Rekurrenten zu entsprechen sei, hängt somit einzig davon ab,
ob die Voraussetzungen des Art. 269 des Betreibungsgesetzes vorliegen,
ob also der Anspruch an Labhart auf Auszahlung der 800 Fr. wirklich ein
neu entdecktes Vermögensstück sei, das zur Masse gehört hatte, aber nicht
zu derselben gezogen worden ist, wobei von vornherein Übereinstimmung
darüber herrscht, dass man es jedenfalls mit einem zweifelhaften Anspruch
im Sinne des Absatzes 3 des Art. 269 zu thun hat.

3. Ob nun der Masse durch Eintritt in den Mietvertrag des Schuldners
ein von diesem abgeleitetes oder durch Kollokaiion und Austveisung
des Mietzinses für ein halbes Jahr, vom 15. September 1895 an,
ein selbständiges Recht auf Benützung der von Labhart gemieteten
Räumlichkeiten entstanden und ob und unter welchem Rechtstitel
sie demgemäss befugt ware, den Betrag von 800 Fr., den Labhart als
Gegenwert für die Überlassung derMietsache während jener Zeit bezogen
hat, für sich zu beanspruchen, kann dahingestellt bleiben. Denn wenn
auch diese Fragen zu besahen wären, und somit angenommen werden mùfzte,
dass die Masse es Unterlassen habe, ein Aktivutn, das ihr eigentlich
zugestanden wäre, an sich zu ziehen, so geht es doch nicht an, dies nun
nachträglich, nach Schluss des Verfahrens anzuordnen. Die in Art. 269
des Betreibungsgesetzes vorgesehene nachträgliche Liquidation von
Konkursaktiven ist ein ausnahmsweise-Z Verfahren,. das nur in Anwendung
zu kommen hat, wenn es sich um Vermögensstiicke handelt, die erst nach
Schluss des Konkursversahrens entdeckt worden find. Auf Aktiven dagegen,
die schon während der Dauer des Konkurses vorhanden waren und von
deren Bestehen sowohl die Konkursverwaltung, als die Konkursgläubiger
Kenntnis hatten oder haben konnten, treffen die Vorschriften in Art.269
des Betreibungsgesetzes nicht zu. Solche Vermögensstücke können, aus
welchem Grunde immer es unterlassen worden sein mag, sie zur Masse zu
ziehen, nicht in dem daselbst normierten, besondern Verfahren nachträglich
liquidiert werden. Vorliegend waren nun aber der Konkursverwaltung alle
die Umstände bekannt, die ein Recht der Masse auf die Erträgnisse des
Mietsobjektes zu be-

400 C. Entscheidungen der Schuldbetreibungs-

gründen vermochten, und insbesondere war-sie in der Lage, schon vor
Schluss des Konkurses einen allfälligen Anspruch auf Aushändigung der vou
Labhart bezogenen 800 Fr. als Aktivum einzustellen. Ebenso lagen diese
Verhältnisse für die einzelnen Konkursgläubiger offen. Der fragliche
Anspruch stellt sich somit nicht als neu entdecktes Vermögensobjekt dar
und es muss deshalb das Begehren der Rekurrenten in Übereinstimmung
mit den Vorlasianzen abgewiesen werden, ohne dass des nähern auf die
Ausführungen derselben eingetreten zu werden braucht.

Aus diesen Gründen hat die Schuldbetreibungs und Konkurs kammer erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.

Hei-. Entscheid vom 16. Januar 1897 in Sachen Kaiser.

I. Jnt Konkurse des Jakob Suffer, des unbeschränkt haftenden
Mitgliedes der Kommanditgesellschaft Surfer & Cie., Buchdruckerei
und Zeitungsverlag in Buren, machte Buchdrucker A. Zehnder in Wil mit
Eingabe vom 15. Juni 1898 eine Forderung von 3412 Fr. nebst Zins seit
1. März 1896 geltend. Diese bildete die Restanz des Kaufpreises für eine
Druckereieinrichtung, die Suffer von Zehnder am 1. März 1893 gekauft
hatte. Der Verkaufer hatte sich an der Kaufsache bis zur Abzahlung des
Kaufpreises das Eigentum vorbehalten, und in der Konkurseingabe wurde
dieses Recht ausdrücklich gewahrt. Für den Kanfpreis hatte sich Franz
Kaiser, Posthalter in Lohn, als Bürge und Selbstzahler verpflichtet;
in dieser Eigenschaft führte er, nachdem er bereits im Jahre 1894 an
Zehnder 687 Fr. 95 Cts. abbezahlt hatte, während des Konkurses einen
fernem Betrag von 300 Fr. ab, und es reduzierte hieraus der Verkänfer
seine Ansprache auf 3158 Fr. 50 Cfs.

H. Die Druckereieinrichtung des Suffer wurde trotz des von Zehnder
daraus erhobenen Eigentumsanspruches am 6. Juli 1898 an eine Steigerung
gebracht. In den Gedingen war jedoch ausdrücklich bemerkt, dass eine
definitive Hingabe nicht erfolgen Pfanne-und Konkurskammer. N° 54. 40:1

Diese Bedingung war darauf zurückzuführen, dass der KonkursHverwalter
_.wie die kantonale Aufsichtsbehörde annimmt-, infolge Vereinbarung mit
Zehnder die Hingabe nur dann auszusprechen beabsichtigte, wenn das Angebot
die restanzliche Kaufpreisforderung des Verkaufers erreichen würde. An der
Steigerung machte das höchste Angebot mit 2800 Fr. der Bürge Franz Kaiser.

Ein Zuschlag erfolgte jedoch nicht, und der Konkursverwalter

weigerte sich, auch nachdem Kaiser weitere 350 Fr. an Zehnder
abbezahlt und dieser unter gewissen Bedingungen zur Hingabe an den
Ersteigerer für 2800 Fr. seine Einwilligung erteilt hatte, demselben
die Druckereieinrichtung zuzuweisen Vielmehr hatte er

bereits am 7. Juli die fraglichen Gegenstände aus freier Hand

um 3850 Fr. an den Buchdrucker W. F. Rüegg in Büren ver-

jkauft Wegen dieser Massnahme, sowie wegen der Nichthingabe der

Druckereieinrichtung an ihn selbst führte nun mit Eingabe vom 16.J17. Juli
1896 Franz Kaiser Beschwerde bei der untern Aufsichtsbehörde mit den
Anträgen: 1. Der Konkursverwalter sei anzuweisen, den Beschwerdeführer
Kaiser als Ersteigerer und Eigentümer der Druckerei anzuerkennen 2 Es
seien alle seine

gegenteiligen Verfügungen als gesetzwidrig und nichtig aufzuhe-

ben. Diese Anträge wiederholte Kaiser, nachdem er von der untern
Aufsichtsbehörde, dem Gerichstspräsidenten von Buren, abgewiesen worden
war, in so zu sagen gleicher Fassung vor der kantonalen Aufsichtsbehörde
mit dem Zusatz, es sei die Druckerei, wenn sie dem Kaiser nicht
hingegeben werde, nochmals an eine Steigerung zu bringen Die kantonale
Aufsichtsbehörde ergänzte zunächst die Erhebungen des Gerichtspräsidenten
von Büren hinsichtlich der Thatsachen, die bei Beantwortung der Frage

sin Betracht fielen, ob die betreffenden Gegenstände dem Beschwerde-

sührer Kaiser nach der Steigerung vom 6. Juli 1896 hätten zugeschlagen
werden sollen, und beauftragte sodann mit Schreiben

vom 28. November 1896 den Gerichtspräsidenten von Buren, den Verwalter im
Konkurse Sutter anzuweisen, sofort eine Gläubigerversammlung einzuberufen
und derselben die Frage vorzulegen, ob zsie mit dem von ihm am 7. Juli
1896 vorgenommenen Verkauf

der Druckerei aus freier Hand an W. F. Rüegg, Buchdrucker in Bären um
3850 Fr. einverstanden sei oder nicht.

xx... 1897 26