100 A. Staatsrechtliche
Entscheidungen. IH. Abschnitt. Kantonsverfassuggen.

letzung des § 9, al. 2 der Thurgauer Verfassung nicht erblickt werden.

3. War aber der Gemeinderat von Frauenfeld zur Anordnung der Publikation
des Busserkenntnisses kompetent, so könntevon einer Verletzung des
Grundsatzes der Gleichheit vor dem Gesetze höchstens dann noch die Rede
sein, wenn dargethan ware, dass der Rekurrent hinsichtlich der Publikation
eine ausnahmsweise, willkürliche Behandlung erfahren hätte. Nun giebt er
aber selbst zu, dass in Frauenfeld alle Wirte in der fraglichen Richtung
gleich behandelt werden und dass in andern Gemeinden des Kantons anders
verfahren wird, ist gleichgültig, weil, wie der Regierungsrat richtig
hervorhebt, die administrative Zweckmässigkeit der Massnahme wesentlich
auch von den lokalen Verhältnissen abhängt.

Demnach hat das Bundesgericht erkannt:

Der Rekurs wird abgewiesen.I. btaatsverträge mit Frankreich über
civih'echtliche Verhältnisse. N° 18. 101

Vierter Abschnitt. Quatrième section.

Staatsverträge der Schweiz mit dem Ausland.

Traités de la Suisse avec l'étranger.

I * (-

I. Staatsverträg'e über civilrechtliche Verhältnisse. Rapports de'droit
civil.

Vertrag mit. Frankreich vom 15. Juni 1869, Traité avecla France du 15
juin 1869.

18. Urteil vom 31. März 1897 in Sachen Schweiz. Obsterportgesellschast
gegen Cahour.

A. Im Herbst 1895 schloss die Schweiz. Obstexportgesellschaft in
Basel mit Paul Cahour in Redon (Bretagne, Frankreich), Franzose,
Verträge über die Lieferung von Äpfeln ab und hinterlegte bei einer
französischen Bank zur Sicherung ihrer aus diesen Verträgen hervorgehenden
Verpflichtungen eine Summe von 3000 Fr. Während der Ausführung der
Verträge kam es zu Differenzen zwischen Parteien. Cahour belangte die
SchweizObstexportgesellschaft vor dem Gerichte in erster Instanz in Redon
auf Bezahlung eines Saldos für bereits gelieferte und Entschädigung wegen
Nichtannahme weiterer vertragsgemäss zu liefernder Ware. Die Beklagte
hat ihren Sitz in Basel und ist eine im Handelsregister eingetragene
Genossenschaft Zu ihrer Vertretung ist u. a. der Direktor Ernst Dreyfuss
in Basel befugt. Auf welche Weise die Klage der Beklagten mitgeteilt
wurde, ist nicht

102 A.. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge,

nachgewiesen Wahrscheinlich ist, dass die Notisikation an einen
Angestellten der Beklagten, Namens Brodmann, der sich zur Abwicklung von
Lieferungsgeschästen vorübergehend in Redon aufhielt, erfolgte und dass
dieser den Avoué Correcton in Redon-mit der Vertretung der Beklagten
Beauftragte. Dieser Avoué trat indem in Redon geführten Prozesse als
mündlich bevollmächtigter Vertreter der Beklagten auf, beantragte zweimal
Verschiebung und wandte sich schriftlich an den Direktor Dreyfuss um
Instruktion, erhielt aber keine solche. Das einzige, was er in dieser
Beziehung erhielt, war eine Depesche vom 25. Oktober 1896 aus Stuttgart,
wo sich Direktor Dreyfus; damals zur Abnahme und Weiterveräusserung des
in Frankreich gekauften Obstes aushielt Die Depesche, deren Urheberschast
jedoch vom Direktor Dreyfuss bestritten wird, lautet: Peu Wagon arrivés;
aussitöt une partie arrivée, pourrons répondre; plaidez renvoi. Obst
9x-port. Am 14. November 1895, nach einer Verhandlung, -in welcher
beide Parteien vertreten waren, und der Vertreter der Beklagten die
Kompetenz des französischen Gerichts nicht bestritt, verurteilte dieses
nach materieller Prüfung der Sache, jedoch ohne weitere Prüfung seiner
Rompete-nz, die Beklagte, an den Kläger 5000 Fr. Entschädigung und 856
Fr. 60 Cis. Saldo für gelieferte Waren und die Kosten zu bezahlen. Der
Kläger wurde ermächtigt, aus Rechnung seiner Forderung das Depositum
von 3000 Fr. zu erheben. Der Avoué Cortei-tour teilte dem Direktor
Dreyfuss das Urteil mit, worauf derselbe am T. Januar 1896 dessen
Empfang bestätigte und den Vertreter beauftragte, die Appellation zu
ergreifen, sowie ihm einen Advokaten zur Besorgung der Sache beim
Appelhofe vorzuschlagen. In einem weitern Schreiben vom 15. Januar
bespricht Direktor Dreyfuss wiederum die Appellation und stellt dem
Avoué die Zahlung eines HonorarRestes in Aussicht. Die Appellation wurde
jedoch nicht durchgeführt, und das erstiustanzliche Urteil erwuchs in
Rechtskraft Auf Antrag des Eahour wurde das Urteil des Civilgerichts von
Redon für den nach Abng des Devositums von 3000 Fr. verbleibenden Rest
durch das Civilgericht Basel am 15. Januar 1897 als in Basel vollziehbar
erklärt. Das bezügliche Urteil stützt sich im wesentlichen auf folgende
Erwägung: Nun ist es aber ein auchL Staatsverträge mit Frankreich über
{zivilrechtliche Verhältnisse. N° '18. 103

Bet Auslegung des schweizerisch-französischen Staatsvertrages von 1869
anerkanntes Prozessrecht, dass die Parteien auf ein sonst inkompetentes
Gericht protogieren können und dass eine solche Prorogation auch ohne
ausdrückliche Erklärung (stillschweigend) dadurch erfolgt, dass sich die
beklagte Partei auf die Klage vor dem inkomvetenten Richter einlässt,
ohne die Einrede der Inkompetenz zu erheben (Urteil des Bundesgerichts,
Amtl Samml. Bd. XIII, S. 32 u. a. Citate), sowie dass in einem solchen
Faje der Richter der in Art. 11 des Staatsvertrages vorgeschriebenen
Prüfung seiner Kompetenz enthoben ist Ob eine solche Entlassung der
Beklagten vor dem französischen Richter stattgefunden, fahren die
Erwägungen fort, würde fraglich erscheinen, wenn die Beklagte, deren
Angestellter Brodmann keine nachweisbare Vollmacht zur Prozessführung
in Redon besass, und deren direktes Eingreifen in die Prozessführung
bis zum Erlass des erstinstanzlichen Urteils nicht genau feststeht,
nicht nach dem Erlass durch ihren Direktor Dreyfuss mit dem Avoué
Conätour in einer Weise verhandelt hätte, dass dadurch die Legitimation
desselben zur erstinstanzlichen Prozessführung nachträglich hergestellt
und der formelle Mangel der nicht an die Beklagte direkt erfolgten
Notisikation der Klage geheilt worden wäre. Wenn nämlich Dreyfuss in
der Bestellung eines Avoué durch Brodmann und in dessen Einlassuug vor
dem Gerichte in Redon eine Überschreitung der Befugnisse Brodmanns und
ein eigenmächtiges Vorgehen des Avoué erblickt hatte; so müsste dies
in seiner Korrespondenz mit dem Avoué zum Ausdrucke gekommen sein, was
aber keineswegs der Fall sei. Das Appellationsgericht von Baselstadt, an
welches die Sache weitergezogen wurde, bestätigte einfach dieses Urteil,
ohne andere oder weitere Motive beizufügen.

B. Gegen das bestätigende Urteil des Appellationsgerichts ergriff
die Obsterportgesellschaft den staatsrechtlichen Rekurs an das
Bundesgericht. Sie verlangt, dass dasselbe aufgehoben und Eahour mit
seinem Gekutionsbegehren abgewiesen werde. Bezüglich des Thatbestandes
verweist der Rekurs auf das Urteil des Civilgerichts Es enthalte dasselbe
Alles, was zur Beurteilung der Frage nötig erscheine. In rechtlicher
Beziehung wird angebracht: Das Urteil, dessen Vollziehung bewilligt
worden, sei von einem inkompetenten

104 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsverträge.

Richter erlassen. Es sei sehr zweifelhaft ob die vom Bundeégericht
wiederholt acceptierte Ansicht, dass auf den ordentlichen Gerichtsstand
in Arti des schweizerisch-französischen Staatsvertrages von 1869 nicht
nur ausdrücklich, sondern auch stillschweigend verzichtet werden könne,
richtig sei, Es dürfe nur dann von einer Protogation gesprochen werden,
wenn der Beklagte, nachdem er auf die Jnkompetenz des Richters aufmerksam
gemacht worden, sich dennoch auf den Streit eingelassen habe. Das scheine
in dem Wortlaut: Der Richter hat die Parteien von Amtes wegen an den
kompetenten Richter zu weisen, zu liegen; es scheine dies auch aus dem
erläuternden Protokoll hervorzugehen Es komme oft vor, dass belangte
Schweizer den Staatsvertrag nicht kennen und der Meinung seien, sie
müssen sich auf den Streit einlassen. Der französische Advokat sei weit
davon entfernt, sie auf die Bestimmungen des Vertrages aufmerksam zu
machen und der französische Richter, dem der Staatsvertrag bekanntlich
unbequem liege, werde in den allermeisten Fällen seine Kompetenz gar
nicht prüfen. Zn einem solchen Falle, in welchem der beklagte Schweizer in
Unkenntnis des Vertrages sich eingelassen habe, könne man von Prorogation
nicht sprechen. Im vorliegenden Falle liege gar keine Einlassung vor. Der
Angestellte Brodmann, welcher den Avoué Conètonr bestellt habe, habe keine
Befugniss gehabt, für die Gesellschaft zu handeln. Bis zur Urteilsfällung
habe sich der zur Vertretung befugte Direktor Dreyfuss nie geäussertf
Bis dahin sei also eine die Gesellschaft bindende Erklärung, welche die
Kompetenz des an und für sich inkompetenten Richters hätte begründen
können, nicht erfolgt. Die Vorinstanzen nehmen an, die Legitimation
des Brodmann sei nachträglich dadurch hergestellt worden, dass dessen
Handlungen durch Dreyfuss nicht desavouiert worden, dass vielmehr Dreyfuss
über eine Appellation mit Conätoux verhandelt hahe. Dagegen sei vorerst
zu bemerken, dass nicht appelliert worden sei, eine Einlassung durch
Dreyfuss habe nicht stattgefunden, es sei nur zwischen Partei und Advokat
verhandelt worden. Nun könne, was von Anfang an ungültig gewesen sei,
nicht nachträglich dadurch gut gemacht werden, dass man die anfänglich
ungültigen Handlungen nicht desavouiere. Die Briefe von Dreyfnss enthalten
keine Billigung der Handlungen des Brodmann, sondern!. Staatsverträge
mit Frankreich über civilreehtliche Verhältnisse. N° 18. 105

Anfragen betreffend Appellation und Pourparlers wegen des Honorars und
der Akten. Das Urteil sei also von einem inkompetenten Richter erlassen
worden. Die Beklagte sei nicht gehörig citiert und nicht gehörig
vertreten gewesen.

C. Das zur Beantwortung dieses Rekurfes eingeladene Appellationsgericht
hat einfach auf die Motive im Urteil des Civil- gerichts verwiesen und
eine Vernehmlassung von Dr. Blanchet namens des P. Cahour eingesandt. Jn
der letztern wird ausgeführt: Es sei nicht richtig, dass sich der Direktor
der Obsterportgesellschaft vor Erlass des Urteils in die Streitsache nicht
eingelassen habe: Er habe aus Stuttgart an den Avoué Consion telegraphiert
p1aidez renvoi, Obstexport. Brodmann sei zur Bestellung des Avoué und
Aufnahme des Prozesses von Anfang an bevollmächtigt gewesen. Es sei vom
Gerichte aus den Brieer des Direktors Dreyfuss an Conötour nicht die
nachträgliche Genehmigung der Bevollmächtigung desselben angenommen,
sondern es sei daraus gefolgert worden, dass Coniätouxe seit Anfang
des Prozesses in gültiger Weise bevollmächtigt gewesen sei. Würde die
Reknrrentin mit ihrer Auffassung durchdringen, so könnte sich in Zukunft
ein Schweizer, der vor ein französisches Gericht citiert würde, dort
einlassen, und wenn der Prozess zu seinen Ungunsten ausfiele, dann im
Erekutionsverfahren die Kompetenz des französischen Richters bestreiten
und einen neuen Entscheid provozieren.

Das Bundesgericht zieht in Erwägung:

1. Die grundsätzliche Frage, welche in vorliegendem Falle von
Neuem aufgeworfen wird, ob ein nach dem Gerichtsstandsvertrag
zwischen der Schweiz und Frankreich inkompetenter Richter durch die
stillschweigende Unterwerfung des Beklagten, d. h. durch Einlassung des
in der Gerichtssitzung anwesenden Beklagten oder seines Vertreters auf
die Klage, ohne Erhebung der forideklinatorischen Einrede, kompetent
werde und ob in solchen Fällen die Pflicht der amtlichen Prüfung der
Kompetenz (Art. 11 des Staatsvertrages) cessiere, ist vom Bundesgericht
im Falle Gonzenbach (Antil. Santini., Bd. XIII, S. 32) mit Bezug auf
den Gerichtsstand in Art. 1 des Staatsvernages (actions mobilières et
personnelles) bejahend entschieden worden. An dieser Auffassung ist
festzuhalten Wenn auch zuzugeben ist, dass Art.11 des Staatsvertrages und

106 A. Staatsrechtliche Entscheidungen. IV. Abschnitt. Staatsveetràge.

das dazu gehörige erläuternde Protokoll nach ihrer Fassung Anhaltspunkte
siir eine andere Ansicht Bieten, so ist dieselbe doch darin nicht
direkt zum Ausdruck gelangt, während die Botschaft des Bundesrates
vom 28. Juni 1869 (Bundesblatt 1869,I1, 489) deutlich sagt: "Nach dem
Wortlaut des Art. 3 wird die sreie Vereinbarung im gewöhnlichen Sinne
zu nehmen sein, sodass ein Gerichts-stand nicht bloss ausdrücklich,
sondern auch stillschweigend gewählt werden kann. Eine stillschweigende
Vereinbarung wird dann angenommen, wenn der Beklagte sich vor einem nicht
zuständigen Richter auf den Streit eingelassen hat, ohne die Einrede
der Jnkompetenz zu erheben Wenn auch dieser Erklärung keine authentische
Bedeutung zukommt, wie dem Vertrag und Protokoll, so erscheint es dennoch
zutreffend, sich an dieselbe zu halten, weil Vertrag und Protokoll der
Auslegung bedürfen und die beinahe gleichzeitige Botschaft ihren Sinn in
nicht misszuverstehender Weise seststellt (vgl. Curti u. Brocher in ihren
Monographien über den Staats-vertrag, S. 141 11. S. 95, sowie ferner den
Bericht der ständerätlichen Kommission, Bundesblatt von 1869, II, S. 896).

2. Jst nach dem Gesagten die grundsätzliche Frage im Sinne der
Zulässigkeit stillschweigender Prorogation zu beantworten, so
fragt es sich weiter, ob eine solche stillschweigende Unterwerfung
im vorliegenden Fall anzunehmen sei. Das Civilgericht von Basel hält
dafür, und das Appellationsgericht ist dieser Ansicht beigetreten, in
der Korrespondenz zwischen dem Direktor Drehfuss und dem Avoué Conetoux
liege die Anerkennung, dass der Angestellte Brodmann zur Bestellung
des Avoué und Letzterer zur Vertretung der Obstexportgesellschaft vor
dem Gerichte in Redon berechtigt gewesen sei. Die Rekurrentin glaubt,
hieraus ergebe sich der Schluss dennoch nicht, dass der französische
Richter kompetent gewesen sei. Die anfänglich ungültige Prorogation habe
nicht dadurch gültig werden können, dass man die anfänglich ungültigen
Handlungen nicht desavouiert habe. Mit Recht hat der Vertreter des
Cahour hiegegen bemerkt, das Civilgericht erblicke in der fraglichen
Korrespondenz nicht eine nachträgliche Bestätigung der vom Avoué Conötoux
ohne Vollmacht vorgenommenen Vertretungshandlungen, sondern den Beweis,
dass der Avoué von Beginn des Prozesses an in gültiger Weise ermächtigt
gewesen sei. Diese11. Auslieferung. Vertrag mit Russland. N° 19. 107

thatsächliche Feststellung der Vorinstanz steht weder mit dem Jnhalt der
Akten, noch mit den Vorschriften des Staatsvertrages im Widerspruch Nach
derselben ist aber die Prorogation durch einen hier ermächtigten Vertreter
der Obsterportgesellschast erfolgt und demgemäss für dieselbe verbindlich.
Demnach hat das Bundesgericht erkannt: Der Rekurs wird abgewiesen.

11. Auslieferung. Extradi'cion.

Vertrag mit Russland. Traité avec la Russie.

19. Urteil vom 10. März 1897 in Sachen Kluge.

A. Mit Note vom 7./19. Oktober 1896 verlangte die kaiserl. russische
Gesandtschast in Bern beim schweizerischen Bundesrate die Auslieferung
des Eduard Kluge aus Russland, der sich gegenwärtig in Wädensweil,
Kantons Zurich, aufhält Dieses Auslieferungsbegehren stützt sich auf zwei
Ordonnanzen des Untersuchungsrichters für den 1. Distrikt des Kreises
Pernau, worin gesagt ist: Durch eine von der Regierung von Livland
veranlasste Untersuchung habe sich ergeben, dass der ehemalige Bureauchef
der Polizeiverwaltung in Pernau, Edu-ard Kluge, von verschiedenen Personen
Matten, sowie Geld, um solche zu kaufen, erhalten habe, zum Zwecke des
Umtausches von Waffen. Kluge habe das so erhaltene Geld unterschlagen,
habe die auf den betreffenden Cingaben befindlichen Marken abgelöst, und
gleichzeitig in dem Register falsche Einträge über die Korrespondenz
bezüglich dieser Eingaben gemacht, welche Eingaben, nach Ablösung
der Marken, nicht befördert, und teilweise von Kluge nnterschlagen,
teilweise vernichtet worden seien. Zwei von den Ausländern Schmiedel
und Froh zum Austausch vorgewiesene Pässe habe Kluge in einem Wald in
Curland weggeworfen, wo sie zufällig