SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 1 Zweck - 1 Dieses Gesetz soll: |
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1 | Dieses Gesetz soll: |
a | den Wald in seiner Fläche und in seiner räumlichen Verteilung erhalten; |
b | den Wald als naturnahe Lebensgemeinschaft schützen; |
c | dafür sorgen, dass der Wald seine Funktionen, namentlich seine Schutz-, Wohlfahrts- und Nutzfunktion (Waldfunktionen) erfüllen kann; |
d | die Waldwirtschaft fördern und erhalten. |
2 | Es soll ausserdem dazu beitragen, dass Menschen und erhebliche Sachwerte vor Lawinen, Rutschungen, Erosion und Steinschlag (Naturereignisse) geschützt werden. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 50 Kantone - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
|
1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
2 | Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 77 Wald - 1 Der Bund sorgt dafür, dass der Wald seine Schutz-, Nutz- und Wohlfahrtsfunktionen erfüllen kann. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 50 Kantone - 1 Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
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1 | Die Kantone vollziehen dieses Gesetz und erlassen die notwendigen Vorschriften; vorbehalten bleibt Artikel 49. |
2 | Die kantonalen Behörden treffen umgehend die nötigen Massnahmen zur Beseitigung rechtswidriger Zustände. Sie sind zur Erhebung von Kautionen und zur Ersatzvornahme befugt. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 210 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907 ZGB Art. 699 - 1 Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
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1 | Das Betreten von Wald und Weide und die Aneignung wildwachsender Beeren, Pilze u. dgl. sind in ortsüblichem Umfange jedermann gestattet, soweit nicht im Interesse der Kulturen seitens der zuständigen Behörde einzelne bestimmt umgrenzte Verbote erlassen werden. |
2 | Über das Betreten fremden Eigentums zur Ausübung von Jagd und Fischerei kann das kantonale Recht nähere Vorschriften aufstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 49 Vorrang und Einhaltung des Bundesrechts - 1 Bundesrecht geht entgegenstehendem kantonalem Recht vor. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |
SR 921.0 Bundesgesetz vom 4. Oktober 1991 über den Wald (Waldgesetz, WaG) - Waldgesetz WaG Art. 14 Zugänglichkeit - 1 Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
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1 | Die Kantone sorgen dafür, dass der Wald der Allgemeinheit zugänglich ist. |
2 | Wo es die Erhaltung des Waldes oder andere öffentliche Interessen, wie namentlich der Schutz von Pflanzen und wildlebenden Tieren erfordern, haben die Kantone: |
a | für bestimmte Waldgebiete die Zugänglichkeit einzuschränken; |
b | die Durchführung von grossen Veranstaltungen im Wald einer Bewilligung zu unterstellen. |