SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |
SR 220 Erste Abteilung: Allgemeine Bestimmungen Erster Titel: Die Entstehung der Obligationen Erster Abschnitt: Die Entstehung durch Vertrag OR Art. 1 - 1 Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
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1 | Zum Abschlusse eines Vertrages ist die übereinstimmende gegenseitige Willensäusserung der Parteien erforderlich. |
2 | Sie kann eine ausdrückliche oder stillschweigende sein. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 200 Betreuung im Vorschulalter - Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 203 Partnerschaft - 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
2 | Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 200 Betreuung im Vorschulalter - Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 201 Organisation - 1 Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
2 | Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen. |
3 | Der Kanton ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 201 Organisation - 1 Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
2 | Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen. |
3 | Der Kanton ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 202 Finanzierung - 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. |
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1 | Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. |
2 | Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände finanzieren deren Betrieb, nach Abzug der Elternbeteiligung und eventueller anderer Einnahmen. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 203 Partnerschaft - 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
2 | Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 200 Betreuung im Vorschulalter - Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 203 Partnerschaft - 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
2 | Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 200 Betreuung im Vorschulalter - Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 203 Partnerschaft - 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden fördern die Schaffung und den Betrieb von privaten Tagesbetreuungsstrukturen, namentlich von Krippenplätzen der Unternehmen. |
2 | Sie fördern Partnerschaften zwischen öffentlichen und privaten Akteuren. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 200 Betreuung im Vorschulalter - Das Angebot an Tagesbetreuungsplätzen für Kinder im Vorschulalter wird am Bedarf ausgerichtet. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 201 Organisation - 1 Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
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1 | Der Kanton und die Gemeinden organisieren die Tagesbetreuung von Kindern im Vorschulalter. |
2 | Sie klären den Bedarf ab und planen, koordinieren und fördern die Schaffung von Tagesbetreuungsplätzen. |
3 | Der Kanton ist für die Überwachung der Standorte der Tagesbetreuungsplätze verantwortlich. |
SR 131.234 Verfassung der Republik und des Kantons Genf, vom 14. Oktober 2012 (KV-GE) KV-GE Art. 202 Finanzierung - 1 Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. |
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1 | Die Gemeinden und Gemeindeverbände finanzieren Bau und Unterhalt der Tagesbetreuungsstrukturen. |
2 | Der Kanton, die Gemeinden und die Gemeindeverbände finanzieren deren Betrieb, nach Abzug der Elternbeteiligung und eventueller anderer Einnahmen. |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 9 Schutz vor Willkür und Wahrung von Treu und Glauben - Jede Person hat Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. |