SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
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1 | Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
a | der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; |
b | den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; |
c | dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272. |
2 | Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. |
3 | In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; |
b | die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; |
c | die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
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1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42 Anspruch - 1 Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
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1 | Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 ATSG258) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis. |
2 | Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit. |
3 | Als hilflos gilt ebenfalls eine Person, welche zu Hause lebt und wegen der Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat.259 Ist eine Person lediglich dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen, so liegt immer eine leichte Hilflosigkeit vor. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 5. |
4 | Die Hilflosenentschädigung wird frühestens ab der Geburt gewährt. Der Anspruch entsteht, wenn während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch mindestens eine Hilflosigkeit leichten Grades bestanden hat; vorbehalten bleibt Artikel 42bis Absatz 3.260 |
4bis | Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung erlischt spätestens am Ende des Monats: |
a | der dem Monat vorangeht, in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG261 vorbezieht; |
b | in dem die versicherte Person das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht.262 |
5 | Der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung entfällt bei einem Aufenthalt in einer Institution zur Durchführung von Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 8 Absatz 3. Der Bundesrat definiert den Aufenthalt. Er kann ausnahmsweise auch bei einem Aufenthalt einen Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung vorsehen, wenn die versicherte Person wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann. |
6 | Der Bundesrat regelt die Übernahme einer anteilmässigen Leistung an die Hilflosenentschädigung der Unfallversicherung, falls die Hilflosigkeit nur zum Teil auf einen Unfall zurückzuführen ist. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42quater Anspruch - 1 Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: |
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1 | Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben Versicherte: |
a | denen eine Hilflosenentschädigung der IV nach Artikel 42 Absätze 1-4 ausgerichtet wird; |
b | die zu Hause leben; und |
c | die volljährig sind. |
2 | Der Bundesrat legt die Voraussetzungen fest, unter denen Personen mit eingeschränkter Handlungsfähigkeit keinen Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. |
3 | Er legt die Voraussetzungen fest, unter denen Minderjährige Anspruch auf einen Assistenzbeitrag haben. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: |
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a | von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und |
b | weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: |
a | von einer Pflegefachperson erbracht werden; |
b | in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder |
c | auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81 |
1bis | Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82 |
2 | Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84 |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85 |
3bis | Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86 |
3ter | Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87 |
3quater | Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88 |
4 | Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest. |
5 | Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
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1 | Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
a | der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; |
b | den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; |
c | dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272. |
2 | Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. |
3 | In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; |
b | die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; |
c | die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
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1 | Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
a | der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; |
b | den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; |
c | dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272. |
2 | Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. |
3 | In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; |
b | die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; |
c | die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
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1 | Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
a | der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; |
b | den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; |
c | dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272. |
2 | Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. |
3 | In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; |
b | die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; |
c | die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42sexies Umfang - 1 Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
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1 | Grundlage für die Berechnung des Assistenzbeitrags ist die für die Hilfeleistungen benötigte Zeit. Davon abgezogen wird die Zeit, die folgenden Leistungen entspricht: |
a | der Hilflosenentschädigung nach den Artikeln 42-42ter, mit Ausnahme des Intensivpflegezuschlags nach Artikel 42ter Absatz 3; |
b | den Beiträgen für Dienstleistungen Dritter anstelle eines Hilfsmittels nach Artikel 21ter Absatz 2; |
c | dem für die Grundpflege ausgerichteten Beitrag der obligatorischen Krankenpflegeversicherung an Pflegeleistungen nach Artikel 25a KVG272. |
2 | Bei einem Aufenthalt in stationären und teilstationären Institutionen wird der für Hilfeleistungen im Rahmen des Assistenzbeitrags anrechenbare Zeitbedarf entsprechend reduziert. |
3 | In Abweichung von Artikel 64 Absätze 1 und 2 ATSG273 gewährt die Invalidenversicherung keinen Assistenzbeitrag für Hilfeleistungen, die durch den Pflegebeitrag nach Artikel 25a KVG gedeckt werden. |
4 | Der Bundesrat legt fest: |
a | die Bereiche und die minimale und maximale Anzahl Stunden, für die ein Assistenzbeitrag ausgerichtet wird; |
b | die Pauschalen für Hilfeleistungen pro Zeiteinheit im Rahmen des Assistenzbeitrags; |
c | die Fälle, in denen ein Assistenzbeitrag aufgrund von Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag nach dem OR274 ausgerichtet wird, ohne dass die Hilfeleistungen durch eine Assistenzperson tatsächlich erbracht worden sind. |
SR 832.10 Bundesgesetz vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG) KVG Art. 25a Pflegeleistungen bei Krankheit - 1 Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: |
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1 | Die obligatorische Krankenpflegeversicherung leistet einen Beitrag an die Pflegeleistungen, die aufgrund eines ausgewiesenen Pflegebedarfs ambulant, auch in Tages- oder Nachtstrukturen, oder im Pflegeheim: |
a | von einer Pflegefachperson erbracht werden; |
b | in Organisationen, die Pflegefachpersonen beschäftigen, erbracht werden; oder |
c | auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden.81 |
1bis | Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für Pflegeleistungen verwendet werden, gilt Artikel 52.82 |
2 | Die Leistungen der Akut- und Übergangspflege, welche sich im Anschluss an einen Spitalaufenthalt als notwendig erweisen und die im Spital gemeinsam von einem Arzt oder einer Ärztin und einer Pflegefachperson angeordnet werden, werden von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung und vom Wohnkanton der versicherten Person während längstens zwei Wochen nach den Regeln der Spitalfinanzierung (Art. 49a) vergütet.83 Versicherer und Leistungserbringer vereinbaren Pauschalen. Für die Vergütung der der Untersuchung oder Behandlung dienenden Mittel und Gegenstände, die für die Akut- und Übergangspflege verwendet werden, gilt Artikel 52.84 |
3 | Der Bundesrat bezeichnet die Pflegeleistungen, die auf Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können. Er bestimmt, welche Pflegeleistungen ohne Anordnung oder Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin erbracht werden können.85 |
3bis | Die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer schliessen gesamt-schweizerisch geltende Verträge zur Überwachung der mengenmässigen Entwicklung der Pflegeleistungen ab, die ohne ärztliche Anordnung oder ärztlichen Auftrag erbracht werden. Sie vereinbaren Massnahmen zur Korrektur bei ungerechtfertigtem Mengenwachstum. Können sich die Verbände der Leistungserbringer und der Versicherer nicht einigen, so regelt der Bundesrat die Einzelheiten.86 |
3ter | Bei der Bezeichnung der Leistungen nach Absatz 3 berücksichtigt der Bundesrat den Pflegebedarf von Personen mit komplexen Erkrankungen und von Personen, die palliative Pflege benötigen.87 |
3quater | Der Bundesrat regelt das Verfahren der Ermittlung des Pflegebedarfs und die Koordination zwischen den behandelnden Ärzten und Ärztinnen und den Pflegefachpersonen.88 |
4 | Der Bundesrat setzt die Beiträge differenziert nach dem Pflegebedarf in Franken fest. Massgebend ist der Aufwand nach Pflegebedarf für Pflegeleistungen, die in der notwendigen Qualität, effizient und kostengünstig erbracht werden. Die Pflegeleistungen werden einer Qualitätskontrolle unterzogen. Der Bundesrat legt die Modalitäten fest. |
5 | Der versicherten Person dürfen von den nicht von Sozialversicherungen gedeckten Pflegekosten höchstens 20 Prozent des höchsten vom Bundesrat festgesetzten Pflegebeitrages überwälzt werden. Die Kantone regeln die Restfinanzierung. Für die Festsetzung und Auszahlung der Restfinanzierung zuständig ist der Kanton, in dem die versicherte Person ihren Wohnsitz hat. Im Bereich der ambulanten Pflege gelten die Regeln der Restfinanzierung des Standortkantons des Leistungserbringers. Der Aufenthalt in einem Pflegeheim begründet keine neue Zuständigkeit. Kann der versicherten Person zum Zeitpunkt des Heimeintritts kein Pflegeheimplatz in geografischer Nähe in ihrem Wohnkanton zur Verfügung gestellt werden, so übernimmt der Wohnkanton die Restfinanzierung nach den Regeln des Standortkantons des Leistungserbringers. Diese Restfinanzierung und das Recht der versicherten Person zum Aufenthalt im betreffenden Pflegeheim sind für eine unbeschränkte Dauer gewährleistet.89 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39f Höhe des Assistenzbeitrages - 1 Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
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1 | Der Assistenzbeitrag beträgt 34.30 Franken pro Stunde. |
2 | Muss die Assistenzperson für die benötigten Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben e-g über besondere Qualifikationen verfügen, so beträgt der Assistenzbeitrag 51.50 Franken pro Stunde. |
3 | Die IV-Stelle legt den Assistenzbeitrag für den Nachtdienst nach Intensität der zu erbringenden Hilfeleistung pauschal fest. Er beträgt höchstens 164.35 Franken pro Nacht. |
4 | Für die Anpassung der Beträge nach den Absätzen 1-3 an die Lohn- und Preisentwicklung ist Artikel 33ter AHVG225 sinngemäss anwendbar. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39g Berechnung des Assistenzbeitrages - 1 Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
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1 | Die IV-Stelle berechnet die Höhe des Assistenzbeitrages pro Monat und pro Jahr. |
2 | Der Assistenzbeitrag pro Jahr beträgt: |
a | das Zwölffache des Assistenzbeitrags pro Monat; |
b | das Elffache des Assistenzbeitrags pro Monat, wenn: |
b1 | die versicherte Person mit der Person, mit der sie verheiratet ist oder in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt oder in gerader Linie verwandt ist, im selben Haushalt lebt, und |
b2 | die Person, mit der sie im selben Haushalt lebt, volljährig ist und selber keine Hilflosenentschädigung bezieht. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42septies Beginn und Ende des Anspruchs - 1 In Abweichung von Artikel 24 ATSG275 entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs. |
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1 | In Abweichung von Artikel 24 ATSG275 entsteht der Anspruch auf einen Assistenzbeitrag frühestens im Zeitpunkt der Geltendmachung dieses Anspruchs. |
2 | Der Anspruch besteht für Hilfeleistungen, die innert zwölf Monaten nach deren Erbringen gemeldet werden. |
3 | Der Anspruch erlischt zum Zeitpunkt: |
a | in dem die versicherte Person die Voraussetzungen nach Artikel 42quater nicht mehr erfüllt; |
b | in dem die versicherte Person eine ganze Altersrente nach Artikel 40 Absatz 1 AHVG277 vorbezieht oder das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht; oder |
c | des Todes der versicherten Person. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39i Rechnungsstellung - 1 Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen. |
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1 | Die versicherte Person hat der IV-Stelle monatlich eine Rechnung einzureichen. |
2 | In Rechnung gestellt werden dürfen die von der Assistenzperson am Tag tatsächlich geleisteten sowie die in Anwendung von Artikel 39h verrechneten Arbeitsstunden.227 |
2bis | Pro Nacht darf ausschliesslich die Pauschale für den Nachtdienst in Rechnung gestellt werden. Sie kann in Rechnung gestellt werden, sofern sich eine Assistenzperson für einen Einsatz zur Verfügung hält.228 |
2ter | Nicht in Rechnung gestellte Pauschalen für den Nachtdienst können auch während des Tages eingesetzt und angerechnet werden. Für die Anrechnung am Tag wird die Pauschale für den Nachtdienst in Stunden umgerechnet, indem sie durch den Stundenansatz nach Artikel 39f Absatz 1 geteilt wird.229 |
3 | Der monatlich in Rechnung gestellte Betrag darf den Assistenzbeitrag pro Monat um höchstens 50 Prozent überschreiten, solange der Assistenzbeitrag pro Jahr nach Artikel 39g Absatz 2 nicht überschritten wird. |
4 | Bei Versicherten mit leichter Hilflosigkeit darf der Assistenzbeitrag pro Monat bei einer ärztlich attestierten Akutphase während höchstens drei aufeinander folgenden Monaten um mehr als 50 Prozent überschritten werden. Die monatlichen Höchstansätze nach Artikel 39e Absatz 2 dürfen nicht überschritten werden. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
|
a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 830.1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2000 über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) ATSG Art. 17 Revision der Invalidenrente und anderer Dauerleistungen - 1 Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
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1 | Die Invalidenrente wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers sich: |
a | um mindestens fünf Prozentpunkte ändert; oder |
b | auf 100 Prozent erhöht.17 |
2 | Auch jede andere formell rechtskräftig zugesprochene Dauerleistung wird von Amtes wegen oder auf Gesuch hin erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben, wenn sich der ihr zu Grunde liegende Sachverhalt nachträglich erheblich verändert hat. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
|
1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 101 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 BV Art. 8 Rechtsgleichheit - 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
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1 | Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. |
2 | Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, der Sprache, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. |
3 | Mann und Frau sind gleichberechtigt. Das Gesetz sorgt für ihre rechtliche und tatsächliche Gleichstellung, vor allem in Familie, Ausbildung und Arbeit. Mann und Frau haben Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. |
4 | Das Gesetz sieht Massnahmen zur Beseitigung von Benachteiligungen der Behinderten vor. |
SR 831.20 Bundesgesetz vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) IVG Art. 42quinquies Gedeckte Hilfeleistungen - Ein Assistenzbeitrag wird gewährt für Hilfeleistungen, die von der versicherten Person benötigt und regelmässig von einer natürlichen Person (Assistenzperson) erbracht werden, die: |
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a | von der versicherten Person oder ihrer gesetzlichen Vertretung im Rahmen eines Arbeitsvertrages angestellt wird; und |
b | weder mit der versicherten Person verheiratet ist, mit ihr in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt noch in gerader Linie mit ihr verwandt ist. |
SR 173.110 Bundesgesetz vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG) - Bundesgerichtsgesetz BGG Art. 42 Rechtsschriften - 1 Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
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1 | Rechtsschriften sind in einer Amtssprache abzufassen und haben die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. |
2 | In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt. Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder aus anderen Gründen ein besonders bedeutender Fall vorliegt, so ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung erfüllt ist. 14 15 |
3 | Die Urkunden, auf die sich die Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; richtet sich die Rechtsschrift gegen einen Entscheid, so ist auch dieser beizulegen. |
4 | Bei elektronischer Einreichung muss die Rechtsschrift von der Partei oder ihrem Vertreter beziehungsweise ihrer Vertreterin mit einer qualifizierten elektronischen Signatur gemäss Bundesgesetz vom 18. März 201616 über die elektronische Signatur versehen werden. Das Bundesgericht bestimmt in einem Reglement: |
a | das Format der Rechtsschrift und ihrer Beilagen; |
b | die Art und Weise der Übermittlung; |
c | die Voraussetzungen, unter denen bei technischen Problemen die Nachreichung von Dokumenten auf Papier verlangt werden kann.17 |
5 | Fehlen die Unterschrift der Partei oder ihrer Vertretung, deren Vollmacht oder die vorgeschriebenen Beilagen oder ist die Vertretung nicht zugelassen, so wird eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels angesetzt mit der Androhung, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt. |
6 | Unleserliche, ungebührliche, unverständliche, übermässig weitschweifige oder nicht in einer Amtssprache verfasste Rechtsschriften können in gleicher Weise zur Änderung zurückgewiesen werden. |
7 | Rechtsschriften, die auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Prozessführung beruhen, sind unzulässig. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39e Bestimmung des anerkannten Hilfebedarfs - 1 Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
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1 | Die IV-Stelle bestimmt den anerkannten monatlichen Hilfebedarf in Stunden. |
2 | Es gelten die folgenden monatlichen Höchstansätze: |
a | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben a-c pro alltägliche Lebensverrichtung, die bei der Festsetzung der Hilflosenentschädigung festgehalten wurde: |
a1 | bei leichter Hilflosigkeit: 20 Stunden, |
a2 | bei mittlerer Hilflosigkeit: 30 Stunden, |
a3 | bei schwerer Hilflosigkeit: 40 Stunden; |
b | für Hilfeleistungen in den Bereichen nach Artikel 39c Buchstaben d-g: insgesamt 60 Stunden; |
c | für die Überwachung nach Artikel 39c Buchstabe h: 120 Stunden. |
3 | Für folgende Personengruppen wird die nach Absatz 2 Buchstabe a zu berücksichtigende Anzahl alltäglicher Lebensverrichtungen wie folgt festgelegt: |
a | bei gehörlosen Personen, die blind oder hochgradig sehschwach sind: sechs alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | bei blinden und hochgradig sehschwachen Personen: drei alltägliche Lebensverrichtungen; |
c | bei versicherten Personen mit leichter Hilflosigkeit im Sinne von Artikel 37 Absatz 3 Buchstabe b, c, d oder e: zwei alltägliche Lebensverrichtungen. |
4 | Die Höchstansätze werden für jeden Tag und jede Nacht, die die versicherte Person pro Woche in einer Institution verbringt, um 10 Prozent gekürzt. |
5 | Die von der Invalidenversicherung gewährten Beiträge an die Langzeitüberwachung nach Artikel 3quinquies Absatz 3 werden vom Hilfebedarf nach Artikel 39c Buchstabe h anteilsmässig abgezogen.223 |
SR 831.201 Verordnung vom 17. Januar 1961 über die Invalidenversicherung (IVV) IVV Art. 39c Bereiche - In den folgenden Bereichen kann Hilfebedarf anerkannt werden: |
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a | alltägliche Lebensverrichtungen; |
b | Haushaltsführung; |
c | gesellschaftliche Teilhabe und Freizeitgestaltung; |
d | Erziehung und Kinderbetreuung; |
e | Ausübung einer gemeinnützigen oder ehrenamtlichen Tätigkeit; |
f | berufliche Aus- und Weiterbildung; |
g | Ausübung einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt; |
h | Überwachung während des Tages; |
i | Nachtdienst. |