Urteilskopf

146 V 104

10. Auszug aus dem Urteil der I. sozialrechtlichen Abteilung i.S. Bundesamt für Sozialversicherungen gegen Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten) 8C_589/2019 vom 3. April 2020

Regeste (de):

Regeste (fr):

Regesto (it):


Sachverhalt ab Seite 105

BGE 146 V 104 S. 105

A. Der 1957 geborene A. war vom 1. Juni 2004 bis 31. Dezember 2017 für die Helvetia Schweizerische Versicherungsgesellschaft AG (im Folgenden: Helvetia) tätig gewesen. Das Arbeitsverhältnis war seitens der Arbeitgeberin aufgelöst und A. auf den 1. Januar 2018 vorzeitig pensioniert worden. Mit Lohnbescheinigung vom 23. Februar 2018 meldete die Helvetia, dass sie ihrem ehemaligen Mitarbeiter für das Jahr 2017 eine Lohnnachzahlung von Fr. 43'807.15 ausgerichtet habe. Mit Verfügung vom 26. Februar 2018 erhob die Ausgleichskasse "Versicherungen" auf der betreffenden Summe Sozialversicherungsbeiträge, und zwar im Einzelnen nebst den AHV/IV/EO-Beiträgen (Fr. 4'490.25) insbesondere auch Arbeitslosenversicherungsbeiträge (Fr. 963.75), dies bei einem Beitragssatz von 2,2 %. Einspracheweise wendete die Helvetia dagegen ein, dass die für das Jahr 2017 erfolgte Lohnnachzahlung arbeitslosenversicherungsrechtlich nur noch mit 1 % zu verabgaben sei (ALV2-Beitrag "Solidarität"), nachdem A. bei einem schon bezogenen Einkommen von Fr. 249'820.80 im betreffenden Jahr die ALV-Jahreshöchstgrenze von Fr. 148'200.- bereits erreicht habe. Mit Einspracheentscheid vom 12. März 2018 bekräftigte die Ausgleichskasse die Anwendung des Beitragssatzes von 2,2 % unter Berufung auf die massgebliche Verwaltungspraxis. Die im Bestimmungsjahr (Erwerbsjahr) 2017 abgerechneten Beiträge an die Arbeitslosenversicherung dürften nicht angerechnet werden, obwohl die entsprechende Jahreshöchstgrenze (Fr. 148'200.-) schon überschritten sei.
B. Die von der Helvetia dagegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. Juni 2019 gut. Es hob den angefochtenen Einspracheentscheid auf und wies die Sache zur Neufestsetzung des ALV-Beitrages im Sinne der Erwägungen an die Ausgleichskasse zurück.
BGE 146 V 104 S. 106

C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), in Aufhebung des kantonalen Gerichtsentscheids sei der Einspracheentscheid der Ausgleichskasse vom 12. März 2018 zu bestätigen. Helvetia und Versicherungsgericht schliessen je auf Abweisung der Beschwerde.
Erwägungen

Aus den Erwägungen:

3.

3.1 Für die Arbeitslosenversicherung ist (unter anderem) der Arbeitnehmer beitragspflichtig, der nach dem Bundesgesetz über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 2 Beitragspflicht - 1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
1    Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
a  der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
b  der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14
2    Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
a  ...15
b  mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195217 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
c  Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;
d  Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
e  Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
f  die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
AVIG [SR 837.0]). In diesem Sinne gilt als massgebender Lohn (vgl. Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG) grundsätzlich jedes Entgelt für in unselbstständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit (Art. 5 Abs. 2
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
Satz 1 AHVG). Dazu gehören begrifflich sämtliche Bezüge der Arbeitnehmerin und des Arbeitnehmers, die wirtschaftlich mit dem Arbeitsverhältnis zusammenhängen, gleichgültig, ob dieses Verhältnis fortbesteht oder gelöst worden ist und ob die Leistungen geschuldet werden oder freiwillig erfolgen. Zum beitragspflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit zählt somit nicht nur unmittelbares Entgelt für geleistete Arbeit, sondern grundsätzlich jede Entschädigung oder Zuwendung, die sonst wie aus dem Arbeitsverhältnis bezogen wird, soweit sie nicht kraft ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift von der Beitragspflicht ausgenommen ist. Die Beitragspflicht einer versicherten unselbstständig erwerbstätigen Person entsteht mit der Leistung der Arbeit. Beiträge sind indessen erst bei Realisierung des Lohn- oder Entschädigungsanspruchs geschuldet (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 mit Hinweisen).
3.2 Gemäss Art. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG sind die Beiträge an die Versicherung je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten (Abs. 1). Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 % (Abs. 2). Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte (Abs. 3 Satz 1). Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 % der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat nach Art. 90c Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 90c Konjunkturrisiko - 1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
1    Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
2    Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
AVIG innert
BGE 146 V 104 S. 107

einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen (Satz 1). Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht (Satz 2). Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 % betragen (Satz 3). Dieser sogenannte Solidaritätszuschlag wird seit 1. Januar 2011 wieder erhoben; seit Januar 2016 beträgt der dafür massgebende Schwellenwert gemäss Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV (SR 832.202) Fr. 148'200.- (vgl. AS 2014 4213 sowie Rz. A17a AVIG-Praxis ALE des Staatssekretariats für Wirtschaft [SECO], gültig ab 1. Januar 2020).
4. Im Streit liegt die Höhe des arbeitslosenversicherungsrechtlichen Beitragssatzes auf der am 23. Februar 2018 bescheinigten Lohnnachzahlung für das Jahr 2017. Im Einzelnen geht es darum, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzt hat, indem es - anders als die Verwaltung - entscheidend darauf abstellte, dass die betreffende Zahlung für 2017 bestimmt war. Die Hinzurechnung zum massgebenden Lohn dieses Jahres führt beitragsrechtlich dazu, dass zufolge bereits erreichter Jahreshöchstgrenze (vgl. Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG) nur mehr der Solidaritätszuschlag von 1 % nach Art. 90c Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 90c Konjunkturrisiko - 1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
1    Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
2    Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
AVIG zu erheben wäre. Würde demgegenüber entscheidend auf die Realisierung der Nachzahlung im Jahr 2018 abgestellt, gelangte der Beitragssatz gemäss Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG von 2,2 % zur Anwendung.
5.

5.1 Nach der Rechtsprechung gilt es die Frage nach der Entstehung der Beitragspflicht zu unterscheiden von derjenigen nach dem Beitragsbezug, also dem Zeitpunkt, in dem die Beiträge vom massgebenden Lohn im Rahmen des Beitragsbezugs zu entrichten sind (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; BGE 110 V 225 E. 3a S. 227 f.). Während für die Frage des Beitragsbezugs der Zeitpunkt der Einkommensrealisierung massgebend ist (BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.), richtet sich diejenige der (dieser logisch vorangehenden) Beitragspflicht als solcher nach dem Zeitpunkt der Erwerbstätigkeit (BGE 115 V 161 E. 4b S. 163 f.; BGE 111 V 161 E. 4a S. 166 f. mit Hinweisen und BGE 110 V 225 E. 3a S. 227; vgl. auch BGE 131 V 444 E. 1.1 S. 446 f.). Die Beitragspflicht beruht direkt auf dem Gesetz und entsteht, sobald die sie nach dem Gesetz begründenden Tatsachen - Versicherteneigenschaft und Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit - eingetreten sind (vgl. zum Ganzen: BGE 138 V 463 E. 8.1.1 S. 471 f. mit Hinweisen).
BGE 146 V 104 S. 108

Bezogen auf die Arbeitnehmeraktien erwog das Bundesgericht, diese stellten - unabhängig davon, ob es freie oder gebundene betreffe - im Zeitpunkt ihres Erwerbs massgebenden Lohn dar. Dabei handle es sich um eine Form der nachträglichen Lohnzahlung, für die sich die Frage nach der Beitragspflicht nach den Vorschriften richte, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt ist. Dieses sog. Bestimmungsprinzip sei in Rz. 2034 der Wegleitung des BSV über den Bezug der Beiträge in der AHV, IV und EO (WBB; Stand 1. Januar 2008) aufgenommen worden, ergänzt um den Zusatz, dass aus Gründen der praktischen Durchführung auch bei nachträglichen Lohnzahlungen auf den Zeitpunkt der Auszahlung oder Gutschrift abgestellt werden könne (Realisierungsprinzip). Einschränkend führe die Wegleitung Ausnahmen auf, für die stets das Bestimmungsprinzip gelte. Dazu gehöre unter anderem der Fall, dass das Arbeitsverhältnis bei dem oder den gleichen Arbeitgebenden im Realisationsjahr nicht mehr bestand (BGE 138 V 463 E. 8.1.2 S. 472 mit Hinweisen).
5.2

5.2.1 Die soeben erwähnte Wegleitung hält in der hier massgeblichen Fassung (Stand 1. Januar 2018) im Sinne der dargelegten Rechtsprechung fest, die Frage der Beitragspflicht für eine nachträgliche Lohnzahlung beurteile sich nach den Vorschriften, die für jenen Zeitraum gelten, für den die nachträgliche Lohnzahlung bestimmt sei. Dementsprechend ergebe sich aus dem Bestimmungsprinzip, ob überhaupt AHV/IV/EO- und ALV-Beiträge geschuldet seien sowie ob ein Altersfreibetrag nach Art. 6quater
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
1    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
2    Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
3    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
4    Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
5    Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
6    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
AHVV (SR 831.101) oder eine Freigrenze nach Art. 34d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34d Geringfügiger Lohn - 1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
1    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
2    In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a  auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn:
a1  den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
a2  der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b  auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.158
3    Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
4    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.159
AHVV anwendbar sei (Rz. 2034 WBB). Bei nachträglichen Lohnzahlungen, die in diesem Sinne dem (paritätischen) Beitrag unterlägen, erfolge die beitragsrechtliche Abrechnung nach dem Realisierungsprinzip, also nach den Vorschriften im Zeitpunkt der Auszahlung. Das gelte für den Beitragssatz, indem derjenige anlässlich der Auszahlung oder Gutschrift der Nachzahlung anzuwenden sei, und für die Höhe eines Altersfreibetrages (Rz. 2035 WBB).
5.2.2 Die von der Verwaltung im vorliegenden Fall herangezogene Rz. 2035.1 WBB lautet wörtlich wie folgt: "Sind auf nachträglichen Lohnzahlungen nach Rz. 2034 ALV-Beiträge geschuldet, werden diese nach dem Realisierungsprinzip bezogen, das heisst nach den im Realisierungsjahr geltenden Beitragssätzen (Rz. 2035) und den Höchstgrenzen des massgebenden Lohnes (beim ALV-Beitrag,
BGE 146 V 104 S. 109

Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG i.V.m. Art. 22 Abs. 1
SR 832.202 Verordnung vom 20. Dezember 1982 über die Unfallversicherung (UVV)
UVV Art. 22 Im Allgemeinen - 1 Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
1    Der Höchstbetrag des versicherten Verdienstes beläuft sich auf 148 200 Franken im Jahr und 406 Franken im Tag.38
2    Als versicherter Verdienst gilt der nach der Bundesgesetzgebung über die AHV massgebende Lohn mit den folgenden Abweichungen:
a  Löhne, auf denen wegen des Alters des Versicherten keine Beiträge der AHV erhoben werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
b  Familienzulagen, die als Kinder-, Ausbildungs- oder Haushaltszulagen im orts- oder branchenüblichen Rahmen gewährt werden, gelten ebenfalls als versicherter Verdienst;
c  für mitarbeitende Familienglieder, Gesellschafter, Aktionäre und Genossenschafter wird mindestens der berufs- und ortsübliche Lohn berücksichtigt;
d  Entschädigungen bei Auflösung des Arbeitsverhältnisses, bei Betriebsschliessung, Betriebszusammenlegung oder bei ähnlichen Gelegenheiten werden nicht berücksichtigt.
e  ...
3    Als Grundlage für die Bemessung der Taggelder gilt der letzte vor dem Unfall bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht.40
3bis    Hatte eine versicherte Person bis zum Unfall Anspruch auf ein Taggeld nach dem Bundesgesetz vom 19. Juni 195941 über die Invalidenversicherung (IVG), so entspricht das Taggeld mindestens dem bisher bezogenen Gesamtbetrag des Taggeldes der IV, höchstens aber 80 Prozent des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes nach Absatz 1. Für Personen nach Artikel 1a Absatz 1 Buchstabe c des Gesetzes richtet sich die Höhe der Taggelder nach Artikel 132a Absatz 1.42
4    Als Grundlage für die Bemessung der Renten gilt der innerhalb eines Jahres vor dem Unfall bei einem oder mehreren Arbeitgebern bezogene Lohn, einschliesslich noch nicht ausbezahlter Lohnbestandteile, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Dauerte das Arbeitsverhältnis nicht das ganze Jahr, so wird der in dieser Zeit bezogene Lohn auf ein volles Jahr umgerechnet. Bei einer zum Voraus befristeten Beschäftigung bleibt die Umrechnung auf die vorgesehene Dauer beschränkt, ausser wenn sich nach der bisherigen oder beabsichtigten Ausgestaltung der Erwerbsarbeitsbiografie eine andere Normaldauer der Beschäftigung ergibt. Die Umrechnung ist auf die ausländerrechtlich zulässige Zeitspanne beschränkt.43
UVV). Bei Bestehen des Arbeitsverhältnisses zum selben Arbeitgeber und der Beitragspflicht im Bestimmungs- und Realisierungsjahr gilt die ALV-Höchstgrenze entsprechend der Erwerbsdauer im Realisierungsjahr. In den übrigen Fällen entsprechend der Erwerbsdauer im Bestimmungsjahr." Im Anschluss wird unter Rz. 2035.2 das (hernach variierte) Beispiel dargestellt, bei dem im Jahr 2016 eine Provisionszahlung für Vermittlungen im Jahr 2013 erfolgt: In der Variante a) gelten bei gleichem Arbeitgeber in beiden Jahren sowie bestehender Beitragspflicht im Bestimmungs- wie im Realisierungsjahr (gemäss Rz. 2035) für nachstehende Lohnzahlungen der Beitragssatz und die Höchstgrenzen des Realisierungsjahres; folglich werden die Provisionszahlung dem übrigen Einkommen des Jahres 2016 zugerechnet und gemeinsam mit diesem verabgabt. In der Variante b) soll bei im Jahr 2016 neuem Arbeitgeber bzw. Aufgabe der Erwerbstätigkeit oder Wegfall der Versicherungspflicht für den Beitragsbezug das Realisierungsprinzip (analog a) auch in den Fällen gelten, in denen im Realisierungsjahr das Arbeitsverhältnis beim gleichen Arbeitgeber nicht mehr besteht oder die Versicherungspflicht wegfällt. Dementsprechend unterliegt die im Jahr 2016 realisierte Zahlung dem ALV-Beitragssatz von 2,2 %.
5.3 Damit zeigt sich zusammenfassend, dass die mit der Wegleitung vorgegebene Verwaltungspraxis sich einerseits danach ausrichtet, ob es um die Frage der Beitragspflicht oder jene des -bezugs geht. Zum andern ergibt sich, dass für erstere das Bestimmungsprinzip gilt, während letzterer (bei bestehender Beitragspflicht) dem Realisierungsprinzip unterstellt wird. Das gilt im Übrigen auch hinsichtlich des Altersfreibetrags bei Arbeitnehmern im Rentenalter (Art. 6quater
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
1    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
2    Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
3    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
4    Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
5    Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
6    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
AHVV), wo die Wegleitung danach differenziert, ob er überhaupt zum Tragen kommt (Rz. 2034 WBB) bzw. in welcher Höhe ein solcher besteht (Rz. 2035 WBB).
6.

6.1 Das kantonale Gericht hat diese Wegleitung durchaus zur Kenntnis genommen, Rz. 2035.2 Variante b) aber dahin interpretiert, dass - wie es dort auch wörtlich heisse - das Realisierungsprinzip für den Beitragsbezug und nur für diesen gelte. Beiträge seien erst nach erfolgtem Lohnfluss abzuliefern, wovon die Frage zu unterscheiden sei, welchem Jahr die nachträgliche Lohnzahlung angerechnet werde. Wenn (wie im vorliegenden Fall) im Realisierungsjahr kein Arbeitsverhältnis mehr bestehe, könne die nachträgliche Lohnzahlung

BGE 146 V 104 S. 110

entsprechend der nur während dessen Dauer bestehenden Beitragspflicht nur im Bestimmungs- oder Erwerbsjahr angerechnet werden. Art. 3
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG knüpfe bei der Beitragsbemessung an den im jeweiligen Arbeitsverhältnis erzielten Lohn an, womit der Lohn im Bestimmungsjahr auch für die Aufteilung in den bis zum Höchstbetrag dem Beitragssatz von 2,2 % und in den dem Solidaritätszuschlag von 1 % unterliegenden Lohnanteil massgebend sein müsse.
6.2 Das BSV referiert beschwerdeweise die Rechtsprechung zu Beitragspflicht und -bezug und verweist im Übrigen vor allem auf praktische Schwierigkeiten in der Umsetzung der vorinstanzlichen Lösung, zumal dann, wenn sich Nachzahlungen auf mehrere Erwerbsjahre bezögen. Weiter macht es geltend, dass sich die Lösung gemäss WBB nicht durchgängig zuungunsten der Beitragspflichtigen auswirke.
7.

7.1 Die Verwaltungsweisungen richten sich an die Durchführungsstellen und sind für das Sozialversicherungsgericht nicht verbindlich. Dieses soll sie bei seiner Entscheidung aber berücksichtigen, sofern sie eine dem Einzelfall angepasste und gerecht werdende Auslegung der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen zulassen. Das Gericht weicht also nicht ohne triftigen Grund von Verwaltungsweisungen ab, wenn diese eine überzeugende Konkretisierung der rechtlichen Vorgaben darstellen. Insofern wird dem Bestreben der Verwaltung, durch interne Weisungen eine rechtsgleiche Gesetzesanwendung zu gewährleisten, Rechnung getragen (BGE 144 V 195 E. 4.2 S. 198 mit Hinweisen). Allerdings dürfen auf dem Wege von Verwaltungsweisungen keine über Gesetz und Verordnung hinausgehenden Einschränkungen eines materiellen Rechtsanspruchs eingeführt werden (BGE 140 V 543 E. 3.2.2.1 S. 547 f.; vgl. auch BGE 140 V 343 E. 5.2 S. 346; je mit Hinweisen; Urteil 9C_726/2018 vom 28. Mai 2019 E. 4.2.1).
7.2 Es steht unbestrittenermassen fest, dass es sich bei der in Frage stehenden Nachzahlung um massgebenden Lohn im Sinne von Art. 5 Abs. 1
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 5 - 1 Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
1    Vom Einkommen aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, im folgenden massgebender Lohn genannt, wird ein Beitrag von 4,35 Prozent erhoben.40
2    Als massgebender Lohn gilt jedes Entgelt für in unselbständiger Stellung auf bestimmte oder unbestimmte Zeit geleistete Arbeit. Der massgebende Lohn umfasst auch Teuerungs- und andere Lohnzulagen, Provisionen, Gratifikationen, Naturalleistungen, Ferien- und Feiertagsentschädigungen und ähnliche Bezüge, ferner Trinkgelder, soweit diese einen wesentlichen Bestandteil des Arbeitsentgeltes darstellen.
3    Als massgebender Lohn für mitarbeitende Familienglieder gilt nur der Barlohn:
a  bis zum 31. Dezember des Jahres, in welchem sie das 20. Altersjahr vollendet haben; sowie
b  nach dem letzten Tag des Monats, in welchem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 erreicht haben.42
4    Der Bundesrat kann Sozialleistungen sowie anlässlich besonderer Ereignisse erfolgende Zuwendungen eines Arbeitgebers an seine Arbeitnehmer vom Einbezug in den massgebenden Lohn ausnehmen.
5    ...43
AHVG handelt, womit sie der entsprechenden Beitragspflicht unterliegt (Art. 2 Abs. 1 lit. a
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 2 Beitragspflicht - 1 Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
1    Für die Arbeitslosenversicherung (Versicherung) ist beitragspflichtig:
a  der Arbeitnehmer (Art. 10 ATSG12), der nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 194613 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) versichert und für Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beitragspflichtig ist;
b  der Arbeitgeber (Art. 11 ATSG), der nach Artikel 12 AHVG beitragspflichtig ist.14
2    Von der Beitragspflicht ausgenommen sind:
a  ...15
b  mitarbeitende Familienglieder nach Artikel 1a Absatz 2 Buchstaben a und b des Bundesgesetzes vom 20. Juni 195217 über die Familienzulagen in der Landwirtschaft, die den selbstständigen Landwirten gleichgestellt sind;
c  Arbeitnehmer ab Ende des Monats, in dem sie das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreichen;
d  Arbeitgeber für Lohnzahlungen an Personen nach den Buchstaben b und c;
e  Arbeitslose für Entschädigungen nach Artikel 22a Absatz 1 und die Arbeitslosenkassen für den entsprechenden Arbeitgeberanteil;
f  die nach Artikel 2 AHVG versicherten Personen.
AVIG). Mit Blick darauf liegt es an sich nahe, für die zu beurteilende Frage gemäss Rz. 2035.2 WBB (Variante b) und der verfügenden Ausgleichskasse auf das - im Übrigen vergleichsweise einfach, ohne grossen Abklärungsaufwand zu handhabende - Realisierungsprinzip abzustellen. Bei genauerer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die Streitfrage näher hin zur Ebene der
BGE 146 V 104 S. 111

Beitragspflicht zu verorten ist als zu derjenigen des blossen -bezugs. Denn im Unterschied zur AHV-Gesetzgebung, wo die Höhe des beitragspflichtigen Einkommens nach oben keine Limite kennt (vgl. Urteil 9C_33/2009 vom 2. September 2009 E. 3.3, in: SVR 2010 AHV Nr. 3 S. 7; SCARTAZZINI/HÜRZELER, Bundessozialversicherungsrecht, 4. Aufl. 2012, § 11 Rz. 51; BETTINA KAHIL-WOLFF, in: Droit suisse de la sécurité sociale, Pierre-Yves Greber und andere [Hrsg.], Bd. I, 2010, S. 69 Rz. 23), besteht für die ALV-Beitragspflicht ein Plafond (Art. 3 Abs. 2
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 3 Beitragsbemessung und Beitragssatz - 1 Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
1    Die Beiträge an die Versicherung sind je Arbeitsverhältnis vom massgebenden Lohn im Sinne der AHV-Gesetzgebung zu entrichten.
2    Bis zum massgebenden, auf den Monat umgerechneten Höchstbetrag des versicherten Verdienstes der obligatorischen Unfallversicherung beträgt der Beitragssatz 2,2 Prozent.25
3    Arbeitgeber und Arbeitnehmer tragen den Beitrag je zur Hälfte. Arbeitnehmer von nicht beitragspflichtigen Arbeitgebern (Art. 6 AHVG26) zahlen den ganzen Beitrag.
4    Bei einer Beschäftigungsdauer von weniger als einem Jahr wird der jährliche Höchstbetrag des versicherten Verdienstes anteilsmässig angerechnet. Der Bundesrat bestimmt den Umrechnungssatz.
AVIG; THOMAS NUSSBAUMER, Arbeitslosenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 2282 Rz. 51). Darüber hinaus gibt es keine Beitragspflicht bzw. (wie seit 1. Januar 2011) nur mehr eine solche nach Massgabe des (seinerseits grundsätzlich befristeten) Solidaritätszuschlags (Art. 90c Abs. 1
SR 837.0 Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung (Arbeitslosenversicherungsgesetz, AVIG) - Arbeitslosenversicherungsgesetz
AVIG Art. 90c Konjunkturrisiko - 1 Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
1    Erreicht der Schuldenstand des Ausgleichsfonds Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr eine Gesetzesrevision für eine Neuregelung der Finanzierung vorlegen. Er erhöht vorgängig den Beitragssatz nach Artikel 3 Absatz 2 um höchstens 0,3 Lohnprozente und stellt den Lohnanteil ab dem Höchstbetrag des versicherten Verdienstes unter die Beitragspflicht. Der Beitrag für diesen Lohnanteil darf höchstens 1 Prozent betragen.365
2    Erreicht das Eigenkapital des Ausgleichsfonds abzüglich des für den Betrieb notwendigen Betriebskapitals von 2 Milliarden Franken Ende Jahr 2,5 Prozent der von der Beitragspflicht erfassten Lohnsumme, so muss der Bundesrat innert einem Jahr die Beitragssätze nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 senken. Gleichzeitig muss er auch die Beteiligung des Bundes nach Artikel 90 Buchstabe b und die Beteiligung der Kantone nach Artikel 92 Absatz 7bis im gleichen Verhältnis senken. Er kann von einer Senkung absehen, wenn auf Grund der Konjunkturaussichten ein unmittelbarer starker Anstieg der Arbeitslosigkeit zu erwarten ist. Verschlechtert sich der Stand des Eigenkapitals wieder, so kann der Bundesrat die Beitragssätze bis zu den ordentlichen Höchstbeträgen nach Artikel 3 Absätze 2 und 3 erhöhen.
AVIG). Insofern verhält es sich in qualitativer Hinsicht, wenn auch in umgekehrter Richtung, nicht wesentlich anders als bei der Frage nach der Anwendbarkeit des Altersfreibetrags (Art. 6quater
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 6quater Beiträge der erwerbstätigen Versicherten nach Erreichen des Referenzalters - 1 Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
1    Vom Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit werden ab dem Monat, nachdem die Arbeitnehmer das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, nur für den Teil Beiträge erhoben, der je Arbeitgeber den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
2    Will ein Arbeitnehmer, dass auf dem gesamten Lohn Beiträge erhoben werden, so teilt er dies jedem Arbeitgeber einzeln spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes nach Erreichen des Referenzalters oder des ersten Lohnes jedes folgenden Jahres mit.
3    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber spätestens bei der Auszahlung des ersten Lohnes des Jahres keine Änderung mitteilt.
4    Selbstständigerwerbende, die das Referenzalter nach Artikel 21 Absatz 1 AHVG erreicht haben, entrichten ab dem Folgemonat vom Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit nur für den Teil Beiträge, der den Freibetrag von 16 800 Franken im Jahr übersteigt. Wird die Tätigkeit nicht während des ganzen Jahres ausgeübt oder wird das Referenzalter im Laufe des Jahres erreicht, so wird der Freibetrag verhältnismässig reduziert.
5    Will ein Selbstständigerwerbender auf den Freibetrag verzichten, so teilt er dies der zuständigen Ausgleichskasse bis zum 31. Dezember des Beitragsjahres mit.
6    Die gewählte Beitragserhebung wird automatisch für das nächste Beitragsjahr weitergeführt, sofern der Selbstständigerwerbende der zuständigen Ausgleichskasse innerhalb derselben Frist keine Änderung mitteilt.
AHVV) oder der Freigrenze (Art. 34d
SR 831.101 Verordnung vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV)
AHVV Art. 34d Geringfügiger Lohn - 1 Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
1    Vom massgebenden Lohn, der je Arbeitgeber den Betrag von 2300 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt, werden die Beiträge nur auf Verlangen des Versicherten erhoben.157
2    In jedem Fall entrichtet werden müssen die Beiträge:
a  auf dem massgebenden Lohn der in Privathaushalten beschäftigten Personen; ausgenommen ist, sofern die Versicherten nicht die Beitragsentrichtung verlangen, der Lohn:
a1  den Personen bis zum 31. Dezember des Jahres erzielen, in dem sie das 25. Altersjahr vollenden, und
a2  der je Arbeitgeber den Betrag von 750 Franken im Kalenderjahr nicht übersteigt;
b  auf dem massgebenden Lohn der Personen, die von Tanz- und Theaterproduzenten, Orchestern, Phono- und Audiovisionsproduzenten, Radio und Fernsehen sowie von Schulen im künstlerischen Bereich beschäftigt werden.158
3    Akzeptiert der Arbeitnehmer die ungekürzte Lohnzahlung, so kann er nachträglich nicht mehr verlangen, dass die Beiträge erhoben werden.
4    Absatz 1 ist nicht anwendbar auf Soldleistungen für Kernaufgaben der Feuerwehr, die über den nach Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe a befreiten Betrag hinausgehen.159
AHVV: "geringfügiger Lohn"), in welchem Rahmen keine Beitragspflicht oder eine solche nur auf Verlangen des Versicherten besteht. Anderseits soll mit der Vorinstanz bedacht werden, dass im Zeitpunkt der erfolgten Nachzahlung keine Erwerbstätigkeit des Versicherten mehr bestand - eine offensichtliche Unrichtigkeit der betreffenden Feststellung im angefochtenen Gerichtsentscheid ist weder geltend gemacht noch ersichtlich. Deshalb entfällt auch von Gesetzes wegen die Möglichkeit, die auf der erfolgten Nachzahlung anfallenden AHV/IV/EO-Beiträge im individuellen Konto des Beitragspflichtigen dem Realisierungsjahr gutzuschreiben, woran das seit dem 1. Januar 2012 formellgesetzlich eingeführte Realisierungsprinzip (vgl. Art. 30ter Abs. 3
SR 831.10 Bundesgesetz vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG)
AHVG Art. 30ter Individuelle Konten - 1 Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
1    Für jeden beitragspflichtigen Versicherten werden individuelle Konten geführt, in welche die für die Berechnung der ordentlichen Renten erforderlichen Angaben eingetragen werden. Der Bundesrat ordnet die Einzelheiten.
2    Die von einem Arbeitnehmer erzielten Erwerbseinkommen, von welchen der Arbeitgeber die gesetzlichen Beiträge abgezogen hat, werden in das individuelle Konto eingetragen, selbst wenn der Arbeitgeber die entsprechenden Beiträge der Ausgleichskasse nicht entrichtet hat.160
3    Die beitragspflichtigen Einkommen von Arbeitnehmern werden im individuellen Konto unter dem Jahr eingetragen, in dem sie ausbezahlt wurden. Die Einkommen werden jedoch im Erwerbsjahr eingetragen, wenn der Arbeitnehmer:
a  zum Zeitpunkt der Lohnauszahlung nicht mehr für den Arbeitgeber tätig ist;
b  den Beweis erbringt, dass das beitragspflichtige Einkommen von einer Erwerbstätigkeit stammt, die in einem früheren Jahr ausgeübt wurde und für die weniger als der Mindestbeitrag entrichtet wurde.161
4    Die Einkommen der Selbstständigerwerbenden, der Arbeitnehmer nicht beitragspflichtiger Arbeitgeber und der Nichterwerbstätigen werden immer unter dem Jahr eingetragen, für das die Beiträge festgesetzt werden.162
AHVG) nichts geändert hat (UELI KIESER, Alters- und Hinterlassenenversicherung, in: Soziale Sicherheit, SBVR Bd. XIV, 3. Aufl. 2016, S. 1282 Rz. 266; vgl. ferner BGE 139 V 12 E. 5.4 S. 17; BGE 111 V 161 E. 4d S. 169). Das heisst nichts anderes, als dass die Verwaltung in eben dieser Konstellation ohnehin gehalten ist, die Zuordnung der Beiträge gemäss Bestimmungsprinzip vorzunehmen, mithin den nachträglich entrichteten Lohn den bestimmungsgemässen Erwerbsjahren zuzuweisen. Dementsprechend relativieren sich die in der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten praktischen Gründe doch ganz erheblich.
7.3 Wie es sich mit den in der Beschwerde genannten Beispielen verhält, namentlich mit hohen Nachzahlungsbeträgen im Jahr 2021,
BGE 146 V 104 S. 112

wenn es voraussichtlich keinen Solidaritätsbeitrag mehr geben wird, ist nicht in diesem Fall, sondern bei Bedarf zu gegebener Zeit zu prüfen. Anderseits bleibt für die hier zu klärende Frage rechtlich unerheblich, ob die vorinstanzliche Lösung für die Beitragspflichtigen durchwegs günstiger ausfällt oder nicht.
7.4 Nach den vorstehenden Erwägungen rechtfertigt es sich, den vorliegenden Fall nicht oder nicht ausschliesslich auf der Ebene des Beitragsbezugs abzuhandeln, sondern in erster Linie unter dem an der Beitragspflicht anknüpfenden Gesichtspunkt des massgeblichen Erwerbsjahres bzw. der Anrechnung der entsprechenden Beiträge. Soweit Rz. 2035.2 WBB Variante b) den ALV-Beitragssatz bei Einkommensbezügen in einem Jahr nach Beendigung der Versicherungspflicht ungeachtet des im betreffenden Erwerbs- oder Bestimmungsjahr erzielten Einkommens festlegt, ist die betreffende Wegleitung mit der Vorinstanz als bundesrechtswidrig zu qualifizieren.
8. Nachdem die vorinstanzliche Feststellung unbeanstandet geblieben ist, dass die 2018 erfolgte streitbetroffene Nachzahlung für das (Erwerbs-)Jahr 2017 bestimmt war, ist die Beschwerde ohne Weiteres abzuweisen.