|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit |
||||||
| Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit |
||||||
| Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit |
||||||
| Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 1 |
||||||
| Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. | ||||||
| Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1] | ||||||
| Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 1 |
||||||
| Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. | ||||||
| Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1] | ||||||
| Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 1 |
||||||
| Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. | ||||||
| Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1] | ||||||
| Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit |
||||||
| Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 56 Erfinderische Tätigkeit |
||||||
| Eine Erfindung gilt als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für den Fachmann nicht in naheliegender Weise aus dem Stand der Technik ergibt. Gehören zum Stand der Technik auch Unterlagen im Sinn des Artikels 54 Absatz 3, so werden diese bei der Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit nicht in Betracht gezogen. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 1 |
||||||
| Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. | ||||||
| Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1] | ||||||
| Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
SR 232.14 PatG Bundesgesetz vom 25. Juni 1954 über die Erfindungspatente (Patentgesetz, PatG) - Patentgesetz Art. 1 |
||||||
| Für neue gewerblich anwendbare Erfindungen werden Erfindungspatente erteilt. | ||||||
| Was sich in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik (Art. 7 Abs. 2) ergibt, ist keine patentierbare Erfindung. [1] | ||||||
| Die Patente werden ohne Gewährleistung des Staates erteilt. [2] | ||||||
| [1] Fassung gemäss Art. 2 des BB vom 16. Dez. 2005 über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes, in Kraft seit 13. Dez. 2007 (AS 2007 6479; BBl 2005 3773). [2] Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 17. Dez. 1976, in Kraft seit 1. Jan. 1978 (AS 1977 1997; BBl 1976 II 1). | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||
|
IR 0.232.142.2 EPÜ-2000 Europäisches Patentübereinkommen vom 5. Oktober 1973, revidiert in München am 29. November 2000 (EPÜ 2000) - Europäisches Patentübereinkommen Art. 52 Patentierbare Erfindungen |
||||||
| Europäische Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. | ||||||
| Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: | ||||||
| Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; | ||||||
| ästhetische Formschöpfungen; | ||||||
| Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; | ||||||
| die Wiedergabe von Informationen. | ||||||
| Absatz 2 steht der Patentierbarkeit der dort genannten Gegenstände oder Tätigkeiten nur insoweit entgegen, als sich die europäische Patentanmeldung oder das europäische Patent auf diese Gegenstände oder Tätigkeiten als solche bezieht. | ||||||