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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| 1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
| 2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
| a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
| b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
| c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
| d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
| e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
| 3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
| 4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| 1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
| 2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
| a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
| b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
| c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
| d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
| e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
| 3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
| 4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| 1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
| 2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
| a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
| b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
| c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
| d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
| e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
| 3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
| 4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| 1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
| 2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
| a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
| b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
| c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
| d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
| e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
| 3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
| 4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |
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SR 291 Bundesgesetz vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG) IPRG Art. 190 - 1 Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
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| 1 | Mit der Eröffnung ist der Entscheid endgültig. |
| 2 | Der Entscheid kann nur angefochten werden: |
| a | wenn die Einzelschiedsrichterin oder der Einzelschiedsrichter189 vorschriftswidrig ernannt oder das Schiedsgericht vorschriftswidrig zusammengesetzt wurde; |
| b | wenn sich das Schiedsgericht zu Unrecht für zuständig oder unzuständig erklärt hat; |
| c | wenn das Schiedsgericht über Streitpunkte entschieden hat, die ihm nicht unterbreitet wurden oder wenn es Rechtsbegehren unbeurteilt gelassen hat; |
| d | wenn der Grundsatz der Gleichbehandlung der Parteien oder der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzt wurde; |
| e | wenn der Entscheid mit dem Ordre public unvereinbar ist. |
| 3 | Vorentscheide können nur aus den in Absatz 2, Buchstaben a und b genannten Gründen angefochten werden; die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung des Vorentscheides. |
| 4 | Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage ab Eröffnung des Entscheids.190 |